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Die Kreisverwaltung bearbeitet Anträge von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Pinneberg haben. Für Personen, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln der richtige Ansprechpartner.

Ausnahme: Die Städte Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel sind selbst zuständig für

  • die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und -bescheinigungen
  • Bescheinigungen über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (i.S.d. Art. 116 Abs.1 GG).

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige örtliche Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung.


Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen

Für den Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können viele persönliche oder familiäre Ereignisse (z.B. Geburt, Eheschließung) im Leben des Antragstellers oder seiner Vorfahren sowie auch politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges) von Bedeutung sein. Den Staatsangehörigkeitsausweis können Sie beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie deutscher Staatsbürger sind.

Nachweise sind z.B.:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Einbürgerungsurkunden
  • Flüchtlings- bzw. Vertriebenenausweise
  • Unterlagen über geleisteten Militärdienst

Die Kreisverwaltung prüft nach dem derzeit gültigen Staatsangehörigkeitsgesetz, ob und wodurch der Antragsteller derzeit die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Rechtsstellung als Deutscher erworben hat. Die Beurteilung richtet sich nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt eines Ereignisses geltenden Recht. Es ist daher möglich, dass Sie beispielsweise Urkunden über Ihre Vorfahren vorlegen müssen.

Bei der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung vorzulegen.

Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis: 51,00 Euro

Optionsverfahren gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Ein Kind ausländischer Eltern, das nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren wird, erwirbt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Eltern bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Kinder ausländischer Eltern, die zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach den Bestimmungen des § 40b StAG erwerben.

In beiden Fällen bleibt die ausländische Staatsangehörigkeit zunächst bestehen. Es wurde die Erklärungspflicht für Mehrstaater gemäß § 29 StAG eingeführt, die erstmals seit dem 01.01.2008 zur Anwendung kommt. Der genannte Personenkreis muss sich nach Erreichen der Volljährigkeit entscheiden, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.

Die Bestimmungen zur doppelten Staatsangehörigkeit werden derzeit für den Personenkreis der Optionspflichtigen überarbeitet, eine gesetzliche Neuregelung ist noch nicht in Kraft.

Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Das Grundgesetz unterscheidet im Art. 116 Abs.1 zwischen deutschen Staatsangehörigen und Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, den sog. Statusdeutschen. Durch diese Norm wurde Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die nach ihrer Flucht oder Vertreibung in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.10.1937 aufgenommen wurden, derselbe Status zuerkannt wie deutschen Staatsangehörigen.

Mit der Reformierung des Staatsangehörigkeitsrechts Kraft Gesetz erwarben am 01.08.1999 alle Statusdeutschen das deutsche Bürgerrecht, die in dieser Eigenschaft und zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebten. Vor dieser Reformierung mussten Statusdeutsche einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

Für Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge galt dies aber nur dann, wenn sie am 01.08.1999 bereits im Besitz einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 Bundesvertriebenengesetz waren (§ 40 a StAG).

Spätaussiedler, die diese Bescheinigung erst später erhalten, erwerben mit Aushändigung dieser Bescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG).

Gebühr für die Bescheinigung: 25,00 Euro 

Genehmigung über den Verzicht der deutschen Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher, der mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wobei die Verzichtserklärung der behördlichen Genehmigung bedarf. Der Mehrstaatler gibt hierzu eine Verzichtserklärung ab, wobei er seine ausländische Staatsangehörigkeit nachweisen muss. Nach Prüfung wird ggf. eine Verzichtsurkunde ausgestellt.

Wir empfehlen, sich über die weitreichenden Folgen des Verzichts eingehend beraten zu lassen. Die Ausstellung der Verzichtsurkunde ist gebührenfrei.

Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Lässt ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert er damit automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das kann verhindert werden, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann formlos beantragt werden. Diese Genehmigung gilt längstens zwei Jahre und muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt werden.

Seit dem 28.08.2007 gilt das nicht mehr, wenn es sich um eine Einbürgerung in einem EU-Staat (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern) oder der Schweiz handelt. In diesen Fällen ist keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich.

Bitte lassen Sie sich beraten, da die Genehmigung nur im Ausnahmefall erteilt wird - prinzipiell soll in der Bundesrepublik Mehrstaatigkeit vermieden werden.

Gebühr für die Genehmigung: 255,00 Euro

Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit

Auf Antrag prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, dass Sie tatsächlich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und stellt nach entsprechender Feststellung eine Negativbescheinigung aus.

Eine Negativbescheinigung benötigen Sie z.B. wenn Sie von einer Behörde im Ausland (beispielsweise in Ihrem Herkunftsstaat oder im Herkunftsstaat Ihrer Eltern) zur Vorlage eines amtlichen Nachweises über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurden oder dies für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistung der Auslandsvertretung eines anderen Staates in Deutschland erforderlich ist.

Bei der Beantragung einer Negativbescheinigung ist der ausländische Pass sowie der deutsche Aufenthaltstitel vorzulegen.

Gebühr für die Negativbescheinigung: 51,00 Euro


Ihre Ansprechperson/en

Frau Niemann

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration (FD 22)

Team Ordnung (22-21)

Telefon:  04121/ 4502-2235

Fax:  04121/ 4502-92235

E-Mail:  waffen.jagd.ordnung@kreis-pinneberg.de

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