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Verwaltung Fachbereich Bauen, Umwelt und Verkehr Fachdienst Bauordnung Verfahrensfreies Bauen Carports und Garagen
Verfahrensfrei sind notwendige Garagen oder Carports, wenn
Notwendig im Sinne der Landesbauordnung ist eine Garage, ein Carport oder ein Stellplatz dann, wenn ein Bedarf abgedeckt wird, welcher sich aus der vorhandenen, zugelassenen Nutzung des Grundstückes ergibt.
Beispiele:
Die Wandhöhe "H" bemisst sich von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der aufgehenden Außenwand mit der Dachhaut (Abb. 1). Die festgelegte Geländeoberfläche entspricht dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen. Bei abfallendem Gelände, Pultdächern und Giebelflächen wird die Wandhöhe "H" gemittelt (Abb. 2).
An der Grenze oder in einem Abstand bis 3,0 Meter zur Grenze sind Garagen oder Carports, aber auch sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Abstellraum, Schuppen) zulässig, wenn deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes größer als 9,00 m ist und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m nicht überschreitet.
Beispiel: Eine verfahrensfreie Garage von 9,00 m Länge darf an einer Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn sich an dieser Grenze oder in weniger als 3,00 Metern Abstand zu dieser Grenze keine weitere Bebauung befindet (Abb. 3). Befindet sich an dieser Grenze bereits ein Geräteschuppen von 3,00 m Länge, dann darf lediglich noch eine Garage von maximal 6,00 m Länge errichtet werden (Abb. 4).
Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei uns oder dem Bauamt Ihrer Gemeinde oder Amtsverwaltung über mögliche baurechtliche Einschränkungen.
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