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Verfahrensfreie Carports und Garagen


Carports und Garagen

Verfahrensfreie Garagen und Carports einschl. Abstellraum bis zu 20 m² Grundfläche (§ 63 Abs. 1 Nr. 1b LBO)

Verfahrensfrei sind notwendige Garagen oder Carports, wenn

  • die Seitenwand nicht länger als 9,00 m ist und
  • die mittlere Wandhöhe nicht höher als 2,75 m ist und
  • die Dachneigung nicht steiler als 45° ist.
     

Notwendig im Sinne der Landesbauordnung ist eine Garage, ein Carport oder ein Stellplatz dann, wenn ein Bedarf abgedeckt wird, welcher sich aus der vorhandenen, zugelassenen Nutzung des Grundstückes ergibt.

Beispiele:

  • Der Garagenplatz für den Zweitwagen eines Haushaltes ist notwendig und damit genehmigungsfrei
  • Eine selbstständige Garage auf einem ansonsten ungenutzten Grundstück ist nicht genehmigungsfrei
  • Eine zusätzliche Garage zur Vermietung an Dritte ist nicht genehmigungsfrei

Die Wandhöhe "H" bemisst sich von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der aufgehenden Außenwand mit der Dachhaut (Abb. 1). Die festgelegte Geländeoberfläche entspricht dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen. Bei abfallendem Gelände, Pultdächern und Giebelflächen wird die Wandhöhe "H" gemittelt (Abb. 2).


Carports und Garagen (Skizze 1)
Carports und Garagen (Skizze 2)

Grenzbebauung nach § 6 Abs. 7 LBO

An der Grenze oder in einem Abstand bis 3,0 Meter zur Grenze sind Garagen oder Carports, aber auch sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Abstellraum, Schuppen) zulässig, wenn deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes größer als 9,00 m ist und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m nicht überschreitet.

Beispiel: Eine verfahrensfreie Garage von 9,00 m Länge darf an einer Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn sich an dieser Grenze oder in weniger als 3,00 Metern Abstand zu dieser Grenze keine weitere Bebauung befindet (Abb. 3). Befindet sich an dieser Grenze bereits ein Geräteschuppen von 3,00 m Länge, dann darf lediglich noch eine Garage von maximal 6,00 m Länge errichtet werden (Abb. 4).


Carports und Garagen (Skizze 3)

  
Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei uns oder dem Bauamt Ihrer Gemeinde oder Amtsverwaltung über mögliche baurechtliche Einschränkungen.


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