Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) unterscheidet folgende Verfahren:
- Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 LBO
Die Zuständigkeit obliegt der jeweiligen Gemeinde.
- Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO
Dieses Verfahren ist das Regelverfahren. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren können alle Bauvorhaben, ausgenommen Sonderbauten nach § 51 LBO, behandelt werden, wenn der Entwurfsverfasser ein Architekt oder ein bauvorlageberechtigter Ingenieur (§ 65 Abs. 3 LBO) ist.
- Das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO
Nach diesem Verfahren werden die Sonderbauten behandelt, die in § 51 LBO aufgelistet sind. Außerdem fallen hierunter alle Bauvorhaben, die nicht von einem Architekten oder einem bauvorlageberechtigten Ingenieur eingereicht werden (§ 65 Abs. 2 und 4 LBO).
- Das Vorbescheidsverfahren nach § 75 LBO
Dieses Verfahren ist geeignet, um vor Einreichen eines Bauantrages oder einer Genehmigungsfreistellungsanzeige zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig ist. In diesem Verfahren werden baurechtliche Einzelfragen rechtsverbindlich geklärt.