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Der Kreis Pinneberg hat heute seine Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus angepasst. Davon betroffen sind insbesondere die Bereiche Kita und Schule, aber auch private Veranstaltungen.
Private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliches sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als fünf Personen sind untersagt, sofern kein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht.
Verfügt ist bereits, dass Schüler*innen bis zur 6. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt ist. Ausgenommen von diesen Verboten waren demnach bereits Kinder, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeitet/arbeiten, der für die Aufrechterhaltung so genannter „kritischer Infrastrukturen“ notwendig ist und diese Eltern keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren können.
Ebenfalls ausgenommen sind jetzt, und das ist eine Neuregelung, Kinder von Personen, bei denen ein Elternteil in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst und Apotheken), einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist.
Auch bei der Auflistung, welche Bereiche zur kritischen Infrastruktur gehören, gibt es Erweiterungen: Hinzugekommen sind Sanitätsdienste der Bundeswehr sowie Fürsorge-Leistungsangebote der Eingliederungshilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls.
Ein Absatz der neuen Allgemeinverfügung regelt, dass Notbetreuungsangebote nur in bestehenden Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zulässig sind. Es dürfen maximal bis zu fünf Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Dabei sollten vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen genutzt werden. Die Gruppen müssen räumlich strikt getrennt sein; zwischen den Kindern unterschiedlicher Gruppen darf es keinen Kontakt geben. Auch die in den Gruppen Tätigen haben den Kontakt untereinander möglichst zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand und Flächenhygiene müssen berücksichtigt werden. Die Gruppenzahl pro Einrichtung ist möglichst gering zu halten. Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.
Untersagt ist ab jetzt auch der Betrieb von nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen, beispielsweise Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheimen, Ferien- oder Jugendzeltlagern.
Die Allgemeinverfügung tritt ab sofort in Kraft und endet am Sonntag, 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Pressemitteilung vom 20.03.2020
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