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Geflügelpest: Schutzzone ab 29.11. aufgehoben - Stallpflicht bleibt


Die Aufstallungspflicht für Geflügel im Kreis Pinneberg gilt weiterhin. Seit Montag, 29. November, ist jedoch die Schutzzone für Hausgeflügel aufgehoben. Die Überwachungszone bleibt in der am 6. November festgelegten Form vorerst bestehen. Geflügelausstellungen, -märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind im Kreis Pinneberg weiterhin verboten. Ziel dieser Maßnahmen ist, Hausgeflügel vor einer Infektion mit der unter Wildvögeln verbreiteten Geflügelpest zu schützen.

Entwarnung gibt es in Sachen Geflügelpest im Kreis Pinneberg nicht, eine erste Lockerung besteht nun aber: Da in den vergangenen drei Wochen bei Hausgeflügel keine weiteren Fälle des hochpathogenen aviären Influenza-Virus (HPAIV) im Kreis Pinneberg nachgewiesen worden sind, hat das Veterinäramt des Kreises die Schutzzone aufgehoben. Als Schutzzone wird nach EU-Vorgabe der Bereich von mindestens drei Kilometern Radius um einen Ausbruchsort herum festgelegt. Im Kreis Pinneberg hatte es am 6. November einen Ausbruch der Geflügelpest in Bevern gegeben. Seitdem hat das Veterinäramt sämtliche Gefügelhaltungen in der Schutzzone amtlich untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt. Der betroffene Betrieb ist gereinigt und grunddesinfiziert worden.

Die bisherige Schutzzone wird somit zur Überwachungszone herabgestuft. Die Überwachungszone – ein Radius von zehn Kilometern um den Ausbruchsort – kann erst aufgelöst werden, wenn innerhalb der kommenden neun Tage keine Geflügelpest-Fälle bei Hausgeflügel auftreten. Wichtig zu wissen: Die Stallpflicht für Geflügel gilt im gesamten Kreisgebiet auch darüber hinaus. Zudem greift die am 23. November erlassene Allgemeinverfügung des Landes zum Thema Biosicherheit, die besondere Hygienemaßnahmen in der Geflügelhaltung vorschreibt. Zusätzlich hat das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltungen (unter 1000 Tieren) und Geflügelhobbyhaltungen erlassen. Beides betrifft ganz Schleswig-Holstein.

Innerhalb der Überwachungszone greift weiterhin ein so genanntes Verbringungsverbot für Geflügel und Geflügelerzeugnisse. Es gelten darüber hinaus besondere Hygienemaßnahmen beim Betreten der Ställe sowie im Umgang mit den Tieren. Die Details dazu sind in der neuen Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 21/6 vom 28.11.2021 dargelegt.



 
Medieninformation vom 29.11.2021


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