Bußgeldstelle: Antworten auf die häufigsten Fragen

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Wer Fragen zu Bußgeldern im Bereich Verkehr hat, kann diese ab kommender Woche vorübergehend nur dienstags, donnerstags und freitags an den Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit beim Kreis Pinneberg richten. Die Mitarbeitenden stehen an diesen Tagen zwischen 8:30 und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 und 15:30 Uhr am Telefon zur Verfügung. Das Telefon der Bußgeldstelle ist vorerst montags und mittwochs nicht besetzt. Grund dafür ist eine krankheitsbedingt sehr angespannte Personalsituation.

Besonders häufig kommen aktuell Fragen zum neuen Bußgeldkatalog, der seit dem 9. November 2021 in Kraft ist. Die Rücknahme des Bußgeldkatalogs 2020 hat zu vielen Unsicherheiten in der Bevölkerung geführt. Im Folgenden sind die am häufigsten gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten zusammengefasst:


Welcher Bußgeldkatalog gilt für mich?

Es gelten immer die Regelungen, die zum Tatzeitpunkt aktuell waren. Das berücksichtigt die Bußgeldstelle.

Ist die Höhe der Regelgeldbuße korrekt?

Ja. Die Bußgeldstelle arbeitet mit dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Warum ist der Verstoß teurer geworden?

Seit dem 9. November 2021 gilt der neue Bußgeldkatalog, der zum Teil höhere Beträge beinhaltet.

Ich habe kein Verwarnungsgeldangebot erhalten, sondern gleich den Bußgeldbescheid. Warum?

Das sollte nicht sein und tut uns leid. Wer einen Verstoß im Verwarnungsgeldbereich begeht, bekommt zunächst von der Bußgeldstelle oder dem Landespolizeiamt ein Verwarnungsgeldangebot. Dies umfasst zugleich auch eine Anhörung. Wenn dann keine Mitteilung über die Unzustellbarkeit zurückkommt, geht die Bußgeldstelle davon aus, dass das Schriftstück angekommen ist. Wird das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, erhalten die Betroffenen einen Bußgeldbescheid.

Das Verwarnungsgeld habe ich nicht (rechtzeitig) bezahlt oder nicht erhalten und jetzt kommt der Bußgeldbescheid, ist das so korrekt? Und muss ich wirklich die Mahngebühren in Höhe von 28,50 € zahlen?

Verwarnungsgeldangebote sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren. Sie sind schnell und einfach erledigt, wenn der Vorwurf anerkannt und das Verwarnungsgeld bezahlt wird. Verfahrenskosten kommen nicht hinzu. Sofern es – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Zahlung des Verwarnungsgeldes kommt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. In diesem Verfahren müssen laut Gesetz Gebühren von mindestens 25,00 Euro und die Auslagen von 3,50 Euro erhoben und gezahlt werden.

Warum erhalte ich vom Landespolizeiamt (Zentrale Ordnungswidrigkeiten-Stelle) ein Verwarnungsgeldangebot und vom Kreis Pinneberg einen Bußgeldbescheid?

Der Kreis Pinneberg kooperiert mit der Polizei. Die Zentrale OWI-Stelle gehört zur Polizei und bearbeitet die Verwarnungsgelder für den Kreis Pinneberg sowie für weitere Kreisen in Schleswig-Holstein.

Ich soll zu schnell gefahren sein (Geschwindigkeitsverstoß), ist die Messung korrekt?

Sie können von einer korrekten Messung und einem korrekten Messergebnis ausgehen. Der Kreis Pinneberg verfügt über mehrere stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen, eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage und einen Geschwindigkeitsmessanhänger. An einem Standort in Schenefeld werden gleichzeitig auch Rotlichtmissachtungen geahndet. Alle eingesetzten Messgeräte sind stets gewartet und geeicht. Aktuell werden auch Messgeräte mit Lasermesstechnik eingesetzt. Hier erfolgt die Geschwindigkeitsmessung bereits einige Meter vor dem Gerät. Das Foto wird erst später gemacht. Die Messung der Geschwindigkeit ist zu diesem Zeitpunkt jedoch schon abgeschlossen.

In Schenefeld soll ich über eine rote Ampel gefahren sein. Ich bin der Meinung, dass die Ampel aber noch gelbes Licht gezeigt hat. Wie verhalte ich mich?

Am Standort in Schenefeld setzen wir eine stationäre Rotlichtüberwachungsanlage ein. Diese wird vorschriftsmäßig gewartet und geeicht. Bei einem Verstoß werden zwei Bilder gemacht. Der Verstoß wird an der Haltelinie dokumentiert, in einem zweiten Bild in Höhe der Säule erfolgt die Dokumentation, dass das Fahrzeug tatsächlich weitergefahren ist und nicht direkt hinter der Haltelinie zum Stehen gekommen ist. Wenn Sie eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass ein Verstoß vorlag.

Ich wurde geblitzt, bin mir aber sicher, nicht zu schnell oder über eine rote Ampel gefahren zu sein. Was könnten die Ursachen dafür sein?

Die eingesetzten Blitze sind hell. Es kommt vor, dass Sie den Eindruck haben, geblitzt worden zu sein, obwohl es das Fahrzeug vor oder neben Ihnen war. Gerade wenn es etwas dunkler ist, kann dies passieren. Wenn Ihnen ein Verstoß vorgeworfen wird, erhalten Sie eine Anhörung und ein Verwarnungsgeldangebot. Dies dauert in der Regel vier bis sechs Wochen.

Wie lange dauert es, bis ich mein „Ticket“ über den Verstoß erhalte? Kann ich jetzt schon meine neue Adresse angeben oder mich als Fahrer benennen?

Die Bearbeitungszeit für die Auswertung von Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen in Schenefeld dauern in der Regel vier bis sechs Wochen. Dann erfolgt eine Halteranfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt. Sofern Sie umgezogen sind, können Sie Ihre Adresse in dieser Zeit also auf dem Fahrzeugschein noch ändern lassen. Leider ist es nicht möglich, ohne die Falldaten Ihre Daten (neue Adresse oder neuen Fahrer) schon zu hinterlegen, da bis zur Überleitung des Verstoßes noch keinerlei Daten vorliegen. Sollten Sie nach sechs Wochen noch keinen Brief erhalten haben, können Sie eine E-Mail an bussgeldstelle@kreis-pinneberg.de mit dem Hinweis auf die neue Adresse schreiben. Wenn es sich um einen Verstoß im Verwarnungsgeldbereich handelt (niedrigeres Geschwindigkeitsniveau), teilen Sie dies gerne mit. Dann wird Ihre Mail direkt an die zuständige Stelle (Landespolizeiamt) weitergeleitet.

Ich habe ein „Knöllchen“ (Parkverstoß) im Stadtgebiet Pinneberg oder Elmshorn erhalten, soll ich mich dann auch an die Kreisverwaltung wenden?

Hier können Sie sich direkt an die Stadt Pinneberg (04101/211-0) bzw. an die Stadt Elmshorn (04121/231-0) wenden. Die Bußgeldstelle des Kreises kann in diesen Fällen nicht weiterhelfen, da kein Datenzugriff möglich ist.

 
Medieninformation vom 03.03.2022