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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 22/2 zur Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 22/1 vom 16.03.2022 über die angeordnete Aufstallungspflicht von Geflügel im Kreis Pinneberg


Auf Grund des § 117 Absatz 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBI. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2021 (GVOBI. Schl.-H. S. 222) wird folgende Anordnung getroffen:



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