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Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 17/4 zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Kreis Pinneberg vom 07.02.2017


Bekanntmachung 20170406

Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 17/4 zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Kreis Pinneberg - Festlegung eines Beobachtungsgebietes - vom 07.02.2017 wird hiermit widerrufen.

Das Beobachtungsgebiet umfasst die Gemeindegebiete von Westerhorn und Osterhorn sowie das Gemeindegebiet Bokel nördlich der Glückstädter Straße.

Der Widerruf der Allgemeinverfügung Nr. 17/4 tritt am 07.04.2017 in Kraft.

Begründung:

In der Gemeinde Mühlenbarbek im Kreis Steinburg war am 02.02.2017 erstmalig der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel (Schwan) amtlich festgestellt worden.

Teile des Kreises Pinneberg wurden darauf hin mit Allgemeinverfügung Nr. 17/4 vom 07.02.2017 zum Beobachtungsgebiet erklärt. Damit einhergehend wurden für diese Restriktionszone die gebotenen Schutzmaßregeln angeordnet.

Seit dem 24.02.2017 wurde nunmehr innerhalb der festgesetzten Restriktionszonen kein hochpathogenes aviäres Influenza-Virus bei Wildvögeln im Rahmen der amtlichen Untersuchungen mehr nachgewiesen. Die tatsächlichen Gründe, die zum Erlass der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung führten, sind somit nicht mehr gegeben.

Aufgrund der geänderten Sachlage widerrufe ich daher nach §117 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, S. 234, 534) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 63 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 08. Mai 2013 (BGBl I S. 1212) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den Abschnitten 2, 8 und 10 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) meine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 17/4 zum Schutz die Geflügelpest durch Wildvögel im Kreis Pinneberg vom 07.02.2017.

Hinweis:

Die

werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt, gelten weiter fort und sind weiterhin zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kreis Pinneberg, - Der Landrat -, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, einzulegen. Eine Einlegung des Widerspruchs per E-Mail entspricht grundsätzlich nicht den geltenden Formvorschriften und wäre daher unzulässig. Der Widerspruch kann jedoch auch erhoben werden durch E-Mail mit qualifiziert elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz -SigG- vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876; dort insbesondere: § 2 Nr. 3 SigG) in der jeweils gültigen Fassung an vetamt@kreis-pinneberg.de, durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666; dort insbesondere: § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz) in der jeweils gültigen Fassung an info@kreis-pinneberg.de-mail.de.

 
Elmshorn, den 06.04.2017

Kreis Pinneberg
Der Landrat
Fachdienst Sicherheit und Verbraucherschutz
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
gez. Dr. Antje Lange
(Amtstierärztin)


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