Mit der Änderung des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes vom 23.06.2016 (GVOBl. Schl.- H. S. 256) entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Rehwildabschussplanes bei der unteren Jagdbehörde.
Hiermit werden die bestätigten Abschusspläne für Rehwild widerrufen.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort.
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis Pinneberg, Fachdienst Recht, Postfach, 25392 Elmshorn, Widerspruch erheben.
Elmshorn, 02.09.2016