Im Jahr 2001 haben die Kreise Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl-H. S. 26) in der zurzeit gültigen Fassung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Erfüllung der Abfallentsorgungspflicht abgeschlossen. Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist, dass die Kreise Dithmarschen, und Steinburg dem Kreis Pinneberg die Aufgabe übertragen haben, den Hausmüll (Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen) zu behandeln (= verbrennen) und dabei anfallende Reststoffe zu verwerten oder zu beseitigen. Diese öffentliche-rechtliche Vereinbarung wurde zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 2001 endet aufgrund der Kündigung mit Ablauf des 31.12.2015.
Die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufgrund der erfolgten Kündigung wird hiermit gemäß § 18 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Elmshorn, den 08.09.2015
Kreis Pinneberg
Der Landrat
gez. Oliver Stolz