Das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, Referat II 31 „Zivilrecht, Gerichtsverfassungsrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit“ ist für die Anerkennung von ausländischen Scheidungen zuständig.
Wenn Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde, können Sie die Scheidung in Deutschland rechtlich anerkennen lassen.
Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen.
Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark.
Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser
Das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, Referat II 31 „Zivilrecht, Gerichtsverfassungsrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit“ ist für die Anerkennung von ausländischen Scheidungen zuständig.
Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein:
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.
Für einige Länder kann zusätzlich eine Ausfertigung des Heiratsvertrages im Original gefordert werden.
Gegebenenfalls erforderliche weitere Unterlagen werden im Rahmen des schriftlichen Anerkennungsverfahrens nachgefordert.