- Wer einen Hinweis auf Gefährdung von Kindeswohl vermutet, meldet dies in der Regel dem Jugendamt.
- Das Jugendamt wird tätig und klärt, ob die Familie bereit und in der Lage ist, das kindeswohlgefährdende Verhalten künftig zu unterlassen und Unterstützung anzunehmen. Ist dies nicht der Fall, meldet das Jugendamt den Fall dem Familiengericht.
- Das Familiengericht, das von einer Gefährdung des Kindeswohls erfährt, ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen weiter. Es leitet das Verfahren ein. Das heißt, es ist kein Antrag nötig. Das Gericht handelt, sobald es Kenntnis von dem Fall hat.
- Das Familiengericht ermittelt den Sachverhalt. Es hört unter anderem die Beteiligten an und holt gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten ein. Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Der Verfahrensbeistand stellt das Interesse des Kindes fest und bringt dies im gerichtlichen Verfahren zur Geltung. Damit ist sichergestellt, dass die Interessen des Kindes im Verfahren gesichert werden.
- Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und trifft eine Entscheidung. Gegebenenfalls ordnet das Gericht Maßnahmen an, um das Kindeswohl zu schützen.
