An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).
Die Entgelte für den Netzzugang ergeben sich aus den von der Regulierungsbehörde kalenderjährlich festgesetzten Erlösobergrenzen.
Entgelte für den Netzzugang bedürfen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr der Genehmigung. Gem. § 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bestimmt die Regulierungsbehörde von Amts wegen kalenderjährliche Erlösobergrenzen, auf Grund derer die Netzbetreiber diese in Entgelte für den Netzzugang umsetzen, die der Regulierungsbehörde lediglich mitzuteilen sind.
An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.