Bei folgenden Fällen müssen Sie zudem:
- Im Fall von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben.
- Im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben.
- Im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben.
- Im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 4 abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben.
- Im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben.
Verordnung (EG) 303/2008
Verordnung (EG) 306/2008
Verordnung (EG) 304/2008
Verordnung (EG) 307/2008