An die Steuerberaterkammer des Landes, in deren Bereich Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können ehemalige Steuerberaterinnen / Steuerberater und Steuerbevollmächtigte wiederbestellt werden.
Ehemalige Steuerberaterinnen / Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, wenn
An die Steuerberaterkammer des Landes, in deren Bereich Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.
Dem Antrag sind unter anderem beizufügen:
Je nach beabsichtigter Tätigkeit (zum Beispiel selbstständige Tätigkeit, Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter bei einer Person oder Vereinigung) müssen unterschiedliche Nachweisunterlagen erbracht werden.
In der Regel wird eine Gebühr von 125,00 Euro erhoben. Nähere Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Da unterschiedliche Fristen zu beachten sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Weiter Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.
Mo.-Do.: 09.00 - 15.00 Uhr + Fr.: 09.00 – 13.30 Uhr
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr