An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
https://buergerservice-pinneberg.probuerger.de/public/index.php?!=207&mr=25&smr=20&p=226)
Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.
Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.
Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.
An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
https://buergerservice-pinneberg.probuerger.de/public/index.php?!=207&mr=25&smr=20&p=226)
§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).
Spezielle Hinweise für Landkreis Pinneberg
Fachdienst Jugend und Bildung: Ansprechpartner: Frau Hamamm-Neumann, Tel.: 04121/4502-3322
Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.