Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich oder elektronisch über das Portal Mein ELSTER bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist.
Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Antragsteller zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag online übermitteln wollen, steht Ihnen der entsprechende Antragsvordruck zum elektronischen Versand im BZStOnline-Portal und im Portal Mein ELSTER zur Verfügung.
Zur Antragstellung in Papier laden Sie sich bitte das Antragsformular vom Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) herunter und füllen es aus.
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Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder
- deren oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
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Schicken Sie das unterschriebene Antragsformular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen je nach Zuständigkeit per Post an
- die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder
- den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Berlin (Variante 2).
- Die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder das BZSt (Variante 2) prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
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Wenn der Antrag bewilligt wird, erstellt
- die zuständige örtliche Finanzbehörde (Variante 1) oder
- das BZSt (Variante 2)
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG und sendet diesen per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.
- Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie per Post einen Ablehnungsbescheid.