An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Wer Tiere betäubungslos Schlachten möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Voraussetzungen sind, dass
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.