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Bildungs- und Teilhabepaket - Informationen für Leistungsberechtigte


Wo bekomme ich die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes?

Wenn Sie Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II (Bürgergeld) erhalten, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Jobcenter auf.

Wenn Sie Kinderzuschlag, Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungen erhalten, können Sie die Leistungen bei den u. g. Stellen beanspruchen. Füllen Sie hierzu bitte den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe aus und legen Ihren Bescheid über die Bewilligung von Kinderzuschlag, Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Asylbewerberleistungen vor. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Unterlagen eingescannt als PDF an die u. g. Kontaktdaten zu senden.

Die Leistungen werden - je nach Leistungsart - auf die Bildungskarte gebucht oder als Direktzahlungen an den Leistungsanbieter erbracht. Bitte legen Sie Ihre Bildungskarte unverzüglich bei dem jeweiligen Leistungsanbieter vor, damit dieser die Abrechnung gegenüber dem Kreis Pinneberg vornehmen kann.


Die Leistungen im Überblick


1. Eintägige Schulausflüge / Ausflüge mit der Kindertageseinrichtung
  • Eintägiger Ausflug ohne Übernachtung
  • Veranstaltung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen bzw. Kita-Veranstaltung
  • Erstattung der Kosten in tatsächlicher Höhe
  • Auf Anforderung sind Belege über die entstandenen Kosten einzureichen
  • Private Veranstaltungen sind nicht erstattungsfähig
  • Zahlungen für die Klassenkasse sind nicht förderfähig
Bitte reichen Sie ergänzend folgende Unterlagen bei uns ein:
2. Mehrtägige Klassenfahrten / Fahrten mit der Kindertageseinrichtung
  • Es muss ich um eine Veranstaltung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln
  • Erstattung der Kosten in tatsächlicher Höhe
  • Auf Anforderung sind Belege über die einzelnen Kosten einzureichen
  • Taschengeld ist nicht erstattungsfähig
  • Leihgebühren für Ausrüstungsgegenstände können im Einzelfall übernommen werden
  • Schüleraustausch, Chorfahrt, Skifreizeit u. ä. sind erstattungsfähig, sofern die Durchführung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gem. Erlass „Lernen am anderen Ort“ von der Schule bestätigt wird
  • Sofern die Schulkonferenz einer Schule eine Maximalhöhe für die Kosten von Klassenfahrten festgelegt hat, ist auch nur dieser Betrag erstattungsfähig
  • Nicht verbrauchte Beträge sind an den Kreis Pinneberg Fachdienst Soziales, bzw. das Jobcenter zu erstatten
Bitte reichen Sie ergänzend folgende Unterlagen bei uns ein:
  • eine Bestätigung der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung über Art, Dauer und Kosten des Ausfluges (insbesondere das Elterninformationsschreiben),
  • Formular „Kostenplan für eine Klassenfahrt“.
3. Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
  • Für Schüler*innen allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, die keine Ausbildungsvergütung bekommen
  • Die Auszahlung erfolgt in den Monaten Februar (65 Euro) und August (130 Euro). Stand 2024 - die Beträge werden jährlich angepasst.
  • Diese Leistung wird direkt an die Leistungsberechtigten ausgezahlt
Bitte reichen Sie ergänzend folgende Unterlagen bei uns ein:
  • Nur Schüler*innen, die nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen (üblicherweise unter 7 Jahren und ab 15 Jahren), müssen ergänzend eine aktuelle Schulbescheinigung vorlegen.
4. Schülerbeförderung
  • Unterhalb der Jahrgangsstufe 11 (allgemeinbildende Schulen) werden Leistungen aus dem Bildungs-und Teilhabepaket zur Schülerbeförderung über die Leistungen gemäß der Schülerbeförderungssatzung des Kreises Pinneberg hinaus in der Regel nicht erbracht. Bitte stellen Sie einen Antrag bei www.ticket-olav.de. Da sich die Städte Pinneberg und Schenefeld OLAV nicht angeschlossen haben, beantragen Sie bitte die Schülerbeförderung beim örtlichen Schulamt des jeweiligen Schulträgers. Auch ausgenommen von OLAV ist der Schulverband Seestermüher-Marsch mit der Grundschule Seester. Sollte die Kostenübernahme der Schülerbeförderung über OLAV abgelehnt werden oder Sie einen Selbstzahleranteil zu entrichten haben, können Sie hierfür eine Kostenübernahme aus dem Bildungs- und Teilhabepaket prüfen lassen.

  • Ab Jahrgangsstufe 11 (Sekundarstufe II, ESA, MSA) werden Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zur Schülerbeförderung über die Leistungen gemäß der Richtlinie für die Beförderung von anspruchsberechtigten Schüler*innen der öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Kreis Pinneberg hinaus in der Regel nicht erbracht. Bitte stellen Sie einen Antrag bei www.ticket-olav.de. Dies ist entgegen der Regelung unterhalb der Jahrgangsstufe 11 auch für Schulen in Pinneberg und Schenefeld möglich. Sollte die Kostenübernahme der Schülerbeförderung über OLAV abgelehnt werden oder Sie einen Selbstzahleranteil zu entrichten haben, können Sie hierfür eine Kostenübernahme aus dem Bildungs- und Teilhabepaket prüfen lassen.

  • Förderungsfähig ist nur die Beförderung zur nächstgelegenen (geeigneten) Schule des jeweiligen Bildungsganges
  • Nur erforderliche und tatsächliche Aufwendungen sind erstattungsfähig
  • Leistungen Dritter sind vorrangig (z. B. OLAV, www.ticket-olav.de)
  • Bei Besuch berufsbildender Schulen besteht eine grundsätzliche Förderungsfähigkeit auch unterhalb der Jahrgangsstufe 11
  • Erstattung erfolgt direkt an die/den Leistungsberechtigten, sofern entsprechende Belege eingereicht wurden
Einzureichende Unterlagen:
  • Schulbescheinigung
  • Belege über die Fahrtkosten
5. Lernförderung

Um die Lernziele in der Schule zu erreichen, kann eine zusätzliche Unterstützung erforderlich sein. Wenn in der Schule oder in einem Ganztagsangebot kein entsprechendes Angebot vorhanden ist, kann eine ergänzende Lernförderung gewährt werden. In der Regel ist die Lernförderung nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben.

  • Das Erreichen des Klassenziels (ausreichendes Leistungsniveau = Note 4) muss gefährdet, jedoch durch Inanspruchnahme einer kurzfristigen Lernförderung noch erreichbar sein.
  • Die Gefährdung des Erreichens der wesentlichen Lernziele hat seine Ursache z. B. durch Versäumnisse des Schulstoffes durch unverschuldete Fehlzeiten (längere Krankheit, Kur, o.ä.) oder es kommt zu einem bedenkliches Absinken der Leistungen durch belastende persönliche Situationen oder aus sonstigen Gründen.
  • Die Einzelfallbetrachtung berücksichtigt ferner allg. Lebenslagen (z.B. Scheidungskind, Umzug, Prüfungsendphasen, usw.).

Für folgende Zwecke bzw. in folgenden Fällen kann Lernförderung nicht bewilligt werden:

  • Hausaufgabenhilfe.
  • Zur Erreichung einer besseren Schulformempfehlung oder zur bloßen Verbesserung des Notendurchschnitts.
  • Wenn das Lernziels objektiv nicht mehr erreicht werden kann.
  • Wenn kostenfreie schulische Angebote bzw. schulnahe Angebote vorhanden.
  • Wenn Ursache des Lerndefizits in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren selbstgesteuerten Ursachen liegt und keine Anzeichen für nachhaltige Verhaltensänderung bestehen.
Einzureichende Unterlagen:
6. Mittagsverpflegung in der Kindertageseinrichtung und in der Schule
  • Mittagsverpflegung für Schüler*innen (auch im Hort) sowie für Kinder in einer Kindertageseinrichtung
Einzureichende Unterlagen:
  • Nachweis über Kosten der Mittagsverpflegung
  • ggf. Formular „Bestätigung der Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Kindertagesstätte/ Kindertageseinrichtung“.
7. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ansparbare und verteilbare bis zu 15,00 €/mtl. für

  • tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung,
  • Kosten, die für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Freizeiten entstehen,
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der vorstehenden Aktivitäten notwendige Anschaffung von Gegenständen (z.B. Sportgeräte, -kleidung, Musikinstrumente und/oder -zubehör, usw.) soweit diese ausnahmsweise nicht aus dem Regelbedarf finanziert werden können.
Einzureichende Unterlagen:
  • Nachweis über die Kosten

Zuständigkeiten und Kontaktdaten

Das für Ihren Wohnort zuständige Sozialamt oder Jobcenter sowie die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden PDF-Dokumenten



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