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Eignungsprüfung bei verkehrsauffälligen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern


Bewerber um eine Fahrerlaubnis bzw. Inhaber einer Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Gemäß § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sind die Anforderungen nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen die Beibringung eines Gutachtens anordnen.

Eignungszweifel können beispielsweise in folgenden Fällen gegeben sein:

  • Gesundheitsbedingte Fahrauffälligkeit (körperliche oder geistige Erkrankungen z.B. Herz- und Gefäßerkrankungen wie Herzinfarkt, Krankheiten des Nervensystems, psychische Störungen etc.).
  • Alkoholprobleme z.B. Abhängigkeit und Missbrauch sowie
  • Drogenprobleme (Abhängigkeit, Missbrauch, Einnahme und Besitz)

Um die Eignung zu überprüfen, werden entsprechend qualifizierte und anerkannte Gutachter bzw. Gutachterstellen eingeschaltet. So können folgende Maßnahmen je nach Einzelfall angeordnet werden:

  • Amtsärztliches Gutachten
  • Fachärztliches Gutachten
  • Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU)
  • Ablegung einer Fahrprobe und Drogenscreenings

Die Kosten der Untersuchungen sind dabei jeweils vom betreffenden Fahrerlaubnisinhaber bzw. Bewerber zu tragen. In der Regel sind diese Gutachten innerhalb von zwei Monaten zu erstellen.

Weigert sich der Betreffende sich untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betreffenden schließen.

Bei erwiesener Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zu veranlassen, es sei denn der Betreffende verzichtet von sich aus freiwillig auf die Fahrerlaubnis.


Gebühren  
Anordnung von Gutachten (+ Auslagen) 25,60 EUR (+ 2,63 EUR)
Entziehung der Fahrerlaubnis (+ Auslagen) bis zu 256,00 EUR (+ 2,63 EUR)

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