Bei Fragen zu den aktuellen Corona-Regeln und den dazu erlassenen gesetzlichen Vorschriften nutzen Sie bitte die Informationen auf der Webseite des Landes Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/faq_coronavirus_node.html
Infizierte und positiv Getestete sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich in häusliche Absonderung zu begeben. Infizierte sollen bekannte Kontaktpersonen eigenständig über die Infektion informieren, sodass diese Personen sich besonders vorsichtig verhalten und sich bei Symptomen rasch testen können.
Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne. Wir empfehlen aber dringend, Kontakte zu reduzieren und für 5 Tage Selbsttests durchzuführen.
Weitere Informationen und aktuelle Hinweise finden Sie hier:
Minimieren Sie Ihre Kontakte, halten Sie Abstand und tragen sie möglichst eine FFP2-Maske. Meiden Sie unbedingt Kontakte zu Älteren, zu Menschen mit Vorerkrankungen und Schwangeren. Ein Antigenschnelltest kann eine erste Auskunft geben. Sie können sich zudem bei Ihrem Haus- oder Kinderarzt beraten lassen, der einen PCR-Test veranlassen kann.
Egal ob Sie sich gesund oder krank fühlen – begeben Sie sich bitte umgehend nach Hause in die „häusliche Absonderung“, auch Isolation oder Quarantäne genannt. Meiden Sie unbedingt Kontakte zu Älteren, Menschen mit Vorerkrankungen und Schwangeren, auch im eigenen Haushalt.
Wenn Sie symptomfrei sind, müssen Sie sich nach Vorlage Ihres positiven Schnelltestergebnisses in einem PCR-Testzentrum testen lassen. Eine Übersicht der PCR-Teststationen in Schleswig-Holstein finden Sie hier.
Der PCR-Nachweis ist auch die Bedingung für den Erhalt eines Genesenen-Nachweises vom Gesundheitsamt.
Wenn Sie Symptome haben, dann müssen Sie sich in jedem Fall zunächst an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden.
Anrecht auf einen kostenlosen PCR–Test haben:
Für den Test-Termin dürfen Sie Ihr Zuhause verlassen – aber nur mit Maske und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Ist das PCR-Testergebnis negativ, endet Ihre Quarantäne.
Sie haben einen positiven PCR-Test? - Alle medizinischen Themen klären Sie mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin. Sie bleiben nun in „häuslicher Absonderung“ (Isolation). Informieren Sie eigenverantwortlich alle engen Kontaktpersonen über ihre Infektion.
Melden Sie sich bitte
Eine Meldeverpflichtung besteht nicht. Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach Infektionsschutzgesetz durch Ärzt*innen, Labore und Einrichtungsleitungen.
Datum der Abnahme des positiven PCR-Tests, oder falls erfolgt, Datum des positiven Schnelltestes oder auch Selbsttest (der sich später in der PCR bestätigte) unabhängig von Symptomen
automatisches Ende nach 5 Tage ohne abschließenden Test
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe die sich nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung in Isolation befanden, dürfen ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation in der betroffenen Einrichtung nur dann wiederaufnehmen, wenn ein negatives Testergebnis eines frühestens am Tag 5 abgenommenen Tests vorliegt und zusätzlich am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine 48 Stunden Symptomfreiheit bestand. Zur Testung kann die Häuslichkeit einmalig verlassen werden.
Das berufliche Tätigkeitsverbot endet jedoch spätestens am 10. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers.
Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit sind ein negatives Antigen-Testresultat, ein negatives PCR-Testresultat oder ein positives PCR-Testresultat mit einem Ct-Wert >30 zulässig.
01.05. Tag des PCR-Abstrichs (wird als Tag 1 gerechnet)
05.05. reguläres Quarantäneende (letzter Tag)
Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden. Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, nicht ohne diese zuvor zu waschen.
Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.
Auf regelmäßiges Händewaschen ist zu achten..
Sie sollten regelmäßig lüften.
Die Impfung gegen Corona ist doppelt sinnvoll: Sie bewahrt jeden einzelnen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vor einem schweren Krankheitsverlauf. Gleichzeitig ist die Impfung das wirksamste Mittel, um die Pandemie insgesamt einzudämmen. Mit der Impfung schützen Sie sich und Ihre Liebsten. Mit der Impfung schützen sie aber auch das Gesundheitssystem und helfen dabei, dass wir möglichst bald zu einem normalen und uneingeschränkten Alltag zurückkehren können.
Aktuell gibt es vier Möglichkeiten, um an eine Impfung zu kommen:
Seit dem 16. März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Personen, die in Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitsdienstes tätig sind oder tätig werden wollen. Die Leitungen der Einrichtungen und Unternehmen sind zur Meldung von Mitarbeitenden ohne entsprechenden zweifelsfreien Nachweis an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet. Diese Meldung erfolgt über einen Onlinedienst des Landes Schleswig-Holstein und wird von dort automatisch an das Gesundheitsamt des Kreises Pinneberg gemeldet.
Den Online-Meldedienst finden Sie hier:
https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry?id=AFM_eImpf&location=010020000000
Zur Nutzung des Dienstes benötigen die Einrichtungen und Unternehmen im Serviceportal SH ein „Nutzerkonto für Unternehmen“. Sie können das Konto schon ab jetzt einrichten, damit noch genügend Zeit für Fehlerbehebungen bleibt, falls es Probleme bei der Einrichtung geben sollte:
https://servicekonto.serviceportal.schleswig-holstein.de/Servicekonto/Registration/SelectServicekontotype/ShowMenu
Eine Anleitung für den Online-Meldedienst sowie grundlegende Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie hier:
www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einrichtungsbezogene-impfpflicht
Bei weiteren inhaltlichen Fragen zur Meldepflicht wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt: COVID-Impfpflicht@kreis-pinneberg.de