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Tierseuchenrechtliche Verfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest (Allgemeinverfügung - AV4)


Bekanntmachung 20141126

Auf Grund von

  • §§ 6, 24 26, 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
  • § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AG TierGesG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. Juli 2014 (GVOBl. S. 141)
  • § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388; 402)
  • Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig- Holstein vom 25. November 2014 zur Durchführung des § 13 der Geflügelpest-Verordnung

wird Folgendes angeordnet:

In den nachfolgend bezeichneten Gebieten (Aufstallungsgebiet) dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich

  • in geschlossenen Ställen oder
  • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere),

gehalten werden.


Aufstallungsgebiet

Dieses Gebiet umfasst die Gemeinden Haselau, Haseldorf, Helgoland, Hetlingen, Neuendeich, Seestermühe, Wedel und das westlich der Klevendeicher Chaussee gelegenen Gebiet der Gemeinde Moorrege sowie zusätzlich einen Streifen von je 500 m beiderseits der Pinnau von der Mündung bis zur Nordostkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg und beiderseits der Krückau von der Mündung bis zur Südwestkante der Straßenbrücke „Wedenkamp“ in Elmshorn. (siehe auch Gebietsdarstellung zur Allgemeinverfügung)

In begründeten Einzelfällen kann ich auf Antrag über Ausnahmen von der Aufstallungspflicht entscheiden.

Begründung

Am 05.11.2014 ist im Kreis Vorpommern-Greifswald in einem Putenmastbestand der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5N8 amtlich festgestellt worden.

Auf der Insel Rügen ist am 22.11.2014 das Aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 bei einer Wildente (Krickente) nachgewiesen worden. Darüber hinaus ist in den Niederlanden in mindestens vier landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen das Aviäre Influenzavirus vom selben Subtyp nachgewiesen worden. In England ist in einer Entenhaltung ebenfalls Geflügelpest aufgetreten.

Mit dem Nachweis von Influenzatyp H5N8 in einer Wildente auf Rügen (Krickente) am 21.11.2014 ist bewiesen, dass das Virus in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Eine Verbreitung durch Wildvögel ist daher wahrscheinlich. Es ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in die Nutztierbestände kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hochansteckenden Typ handelt.

Das Friedrich-Löffler-Institut stuft in seiner Risikobewertung vom 25.11.2014 die Einschleppungsgefahr vom bereits im Inland vorhandenen H5N8 in Hausgeflügelbestände als hoch ein.

Um eine derartige Übertragung zu verhindern sind die vorgenannten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890).

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann.

Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchsverfahrens alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können.

Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in den oben genannten Restriktionszonen zurück zu stehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Rechtsbehelf des Widerspruchs erhoben werden. Der Widerspruch ist zu richten an den Kreis Pinneberg, der Landrat, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn.

Bei einer eventuellen Fristversäumnis durch einen Vertreter wäre das Verschulden Ihnen zuzurechnen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, zu stellen.

Hinweis

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Elmshorn, den 26. November 2014

Kreis Pinneberg
Der Landrat
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Dr. Antje Lange
Amtstierärztin

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