Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich soll verhindern, dass zielgleich unterrichtete Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht "mithalten" können, Nachteile bei der Bewerbung ihrer Leistungen haben. Die Umsetzung des Nachteilsausgleichs ist nicht leicht. Nicht selten spielen Probleme eine Rolle, bei denen sich Aspekte der Behinderung mit erzieherischen Fragen vermischen. Auch ist nicht immer klar, wie man z.B. eine Klassenarbeit unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs planen kann. Eine Beratung kann und sollte daher angefordert werden. Wichtig ist auch, dass bei allen erzieherischen Fragen Eltern und Lehrkräfte in engem Kontakt stehen sollten. Dies erfordert Geduld und Engagement von beiden Seiten.

Seit 2008 ist der Nachteilsausgleich erstmals eine Verordnung. Laut § 6 der Zeugnisverordnung ist die Schule verpflichtet, Nachteilsausgleich zu gewähren. Er ist nicht antragsgebunden und ohne die Feststellung sonderpädagogischem Förderbedarfs gültig. Ein ärztliches Attest oder eine entsprechende Diagnose sollte dem Nachteilsausgleich allerdings hinzugefügt werden. Die Schulleitung der Regelschule entscheidet über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs. Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, ist die Stellungnahme der Kreisfachberatung bzw. die des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen.