Förderung eines Kindes in einer Kindertagespflegestelle

Kindertagespflege ist eine Betreuungsform vorrangig für Kinder unter 3 Jahren.

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ist einem Kind Tagespflege zu gewähren, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. Gehen der/die Erziehungsberechtigte/en einer Erwerbstätigkeit nach, befinden sie sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder Ausbildung oder nehmen sie an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teil, so wird dadurch ebenfalls ein Anspruch auf Tagespflege begründet. Des Weiteren ist die Gewährung von Tagespflege aus pädagogischen Gründen möglich.

Gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII sollen Kinder im Kindergartenalter und schulpflichtige Kinder, für die eine Tagesbetreuung erforderlich ist, vorrangig Kindertagesstätten (Kindergärten oder Horte) besuchen. Für Kinder zwischen 3 und 14 Jahren kommt die Kindertagespflege nur in Betracht, wenn die Betreuung in einer Kindertagesstätte nicht möglich oder ausreichend ist.

Tagespflege wird ausschließlich Kindern im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII gewährt -
danach ist Kind, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Um über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Tagespflegekosten für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder entscheiden zu können, ist eine Kostenbeteiligung der Eltern/des Elternteils gem. § 90 Abs. 1 Ziffer 3 u. Abs. 3 SGB (Sozialgesetzbuch) VIII zu prüfen. Hierfür senden Sie bitte den vollständig ausgefüllten Antrag auf Förderung eines Kindes in einer Tagespflegestelle und den Fragebogen zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Erklärung zum Antrag auf Tagespflegezuschuss), sowie folgende Unterlagen in Kopie zu:

  • Aktuelle Netto-Verdienstbescheinigung
  • Nachweis Kaltmiete
  • bei Wohneigentum Nachweise über die Hauslasten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser/Abwasser, Abfall- und Schornsteinfegergebühren, Zinsbelastungen) bitte nicht in Form von Kontoauszügen
  • Belege über private Versicherungen, sofern die Beiträge mehr als 3 % des Nettoeinkommens betragen
  • ggf. ALG I oder ALG II Bescheid
  • ggf. Rentenbescheid
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • ggf. Nachweise über sonstige Einkünfte
  • Nachweis über die wöchentliche Arbeitszeit (Arbeitsvertrag, Verdienstbescheinigung oder Bestätigung vom Arbeitgeber)
  • Betreuungsvertrag zwischen Ihnen und der Tagespflegeperson

Ein Tagespflegezuschuss kann nur gewährt werden, wenn die Tagespflegeperson qualifiziert ist und eine gültige Tagespflegeerlaubnis besitzt. Eine Bewilligung erfolgt frühestens ab Antragsmonat.