Führerschein auf Probe
Jede/r Fahrerlaubnisinhaber/in (außer der Fahrerlaubnisklassen L,M und T) erhält seine Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit dauert normalerweise 2 Jahre. Bei Anordnung eines Aufbauseminares verlängert sich die Probezeit automatisch um 2 Jahre und beträgt somit 4 Jahre.
Nach einem Verkehrsverstoß übermittelt die jeweilige Bußgeldbehörde die Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Dort findet eine Bewertung nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung statt. Die Zuwiderhandlung wird nach Abschnitt A oder B bewertet.
Bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B während der Probezeit, wird ein Aufbauseminar bzw. ein besonderes Aufbauseminar angeordnet und eine Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung gesetzt.
Folgen danach wieder eine weitere schwerwiegende (Abschnitt A) oder zwei weniger schwerwiegende (Abschnitt B) Zuwiderhandlungen während der Probezeit, wird die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen. Dies ist auch der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2 a Absatz 2 Satz 1 StVG (Aufbauseminar) nicht in der gesetzten Frist nachkommt. Vor erneuter Erteilung der Fahrerlaubnis ist "in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen."
Sollte der Fahrerlaubnisinhaber nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begehen, hat die zuständige Behörde gemäß § 2 a Abs. 5 StVG in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung.
Frau Leser
Fachdienst Straßenverkehr
Team Straßenverkehrsaufsicht