Fachbereich Steuerungsunterstützung und Service
Fachbereich Soziales, Jugend, Schule und Gesundheit
Fachbereich Bürgerservice, Recht und Bauen
Landrat Oliver Stolz
Oliver Stolz ist am 28. Juni 1966 in Pinneberg geboren. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Nach dem Abitur am Wolfgang-Borchert-Gymnasium in Halstenbek studierte er Verwaltungswissenschaften an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung. Den praktischen Teil des Studiums absolvierte Herr Stolz beim Kreis Pinneberg.
Am 11. Juni 2006 wurde Herr Stolz von den Bürgerinnen und Bürgern zum Bürgermeister der Gemeinde Rellingen gewählt. Bei der Gemeinde Rellingen war er bereits seit 1989 tätig, unter anderem im Ordnungsamt und als Leiter des Bauamtes.
Herr Stolz war stellvertretender Vorsitzender und Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, Kreisverband Pinneberg und Mitglied im Rechts- und Verfassungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages. Zudem war er gemeinsam mit der Bürgermeisterin der Stadt Schenefeld, Christiane Küchenhof, Sprecher der Stadt-Umland-Kooperation Pinneberg.
Am 10. Februar 2010 wurde Herr Stolz vom Kreistag zum Landrat des Kreises Pinneberg gewählt. Das Amt hat er seit dem 01. April 2010 inne.
Weitergehende Informationen:
Landrat Oliver Stolz ist Chef der Kreisverwaltung und trägt die Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages.
Außerdem ist er der Vertreter des Gesellschafters Kreis Pinneberg in den Gesellschaften, an denen der Kreis Pinneberg beteiligt ist.
Neben diesen Aufgaben ist der Landrat mit weiteren Funktionen betraut, in die er gewählt wurde. Diese Aufgaben können sich im Laufe seiner Amtszeit ändern. Hierzu zählen u.a. der Aufsichtsratsvorsitz der GAB GmbH und der Vorstandsvorsitz der Stiftung Landdrostei.
Der Landrat pflegt außerdem die Kontakte zu Vereinen und Institutionen innerhalb und außerhalb des Kreisgebietes. So ist er z.B. Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages, der Vereinigung der Kreise in Schleswig-Holstein.
Auch zur Freien- und Hansestadt Hamburg und den übrigen Hamburger Randkreisen (Metropolregion Hamburg) gibt es nachbarschaftliche Beziehungen und somit Aufgaben für den Landrat. Genannt ist hier beispielhaft die Mitgliedschaft des Kreises in der ArGe Hamburg Rand und im Verein Naherholung.
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Alexander v. Bischoffshausen |
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Gustav Niendorf |
Johann Duvigneau |
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Walter Damm |
Hermann Schinkel |
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Winfried Hebisch |
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Berend Harms |
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Oliver Stolz |
Stabsstellen
Frauen und Männer sollen im Kreis Pinneberg sowohl bei der Ausbildung, ihrer Erwerbstätigkeit als auch in ihrer persönlichen Lebensgestaltung gleichberechtigt sein. Daher sensibilisiert die Gleichstellungsbeauftragte die Beschäftigten der Verwaltung und die politischen Gremien vor allem für die besonderen Lebensumstände von Frauen.
Sie berät Frauen aus der Verwaltung sowie Bürgerinnen des Kreises Pinneberg zu Fragen der Lebensgestaltung. Sie initiiert Veranstaltungen, unterstützt Maßnahmen für das berufliche Fortkommen und die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Außerdem berät sie Führungskräfte, wie sie ihren Aufgaben zur Gleichstellung von Männern und Frauen nachkommen können.
Weitergehende Informationen:
Vermittlung von Beratungsangeboten an ratsuchende Familien
Probleme in der Partnerschaft, bei der Kinderbetreuung oder mit pflegebedürftigen Angehörigen?
Wann immer Sie Schwierigkeiten im familiären Bereich haben und nicht wissen, wer Ihnen weiter helfen könnte, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir finden gemeinsam einen passenden Ansprechpartner für Ihr Problem. Eine Reihe von Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen, die Sie unterstützen können, stehen uns zur Verfügung.
Betreut wird das Familien-Info-Telefon durch die Familienbeauftragte des Kreises Pinneberg, die Familienbildungsstätten Elmshorn und Pinneberg sowie die Beratungsstelle für Pflege und Demenz. Bürgerinnen und Bürgern erhalten Hilfe bei der Suche nach dem richtigen Ansprechpartner für ihre Fragen und Probleme. Aus einem Angebot von mehr als 600 Adressen wird eine möglichst passgenaue Beratungsstelle oder Selbsthilfegruppe vermittelt.
Das Familien-Info-Telefon ist unter der Telefonnummer 04121/ 4502-1021 zu folgenden Zeiten besetzt:
Handbuch für Frauen im Kreis Pinneberg
3. Auflage des Frauenhandbuches der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Pinneberg.
Der überarbeitete Inhalt des Frauenhandbuches 2010 widmet sich einer Vielzahl frauenrelevanter Themen und bietet in einer übersichtlichen Gliederung Informationen und Adressen zu Beratungsstellen und anderen Einrichtungen. Für weitere Nachfragen wenden Sie sich auch gerne direkt an eine der in dem Handbuch genannten Gleichstellungsbeauftragten.
Download: Handbuch für Frauen im Kreis Pinneberg (2,69 MB)
Das Büro des Kreistages erledigt die Geschäftsführung für den Kreistag, den Hauptausschuss und den Ausschuss für Finanzen.
Außerdem betreut das Büro die Partnerschaften des Kreises zum russischen Rayon Selenogradsk und zur englischen Grafschaft East Sussex sowie die Patenschaft zur Kreisgemeinschaft Fischhausen e.V.
Weitergehende Informationen:
Der Personalrat ist die nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten. Er bestimmt bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen mit, die die Verwaltung für ihre Beschäftigten durchführt.
Gemeinsam mit den Führungskräften hat er dafür zu sorgen, dass alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und interne Regelungen eingehalten werden. Der Personalrat steht den Beschäftigten unterstützend und beratend zur Seite.
Die Beschäftigten der Rechnungs- und Gemeindeprüfung prüfen als Rechnungsprüfung (Innere Revision) die Bilanzen des Kreises und das Verwaltungshandeln mit ausgewählten Schwerpunkten auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Dazu gehört auch die laufende Überwachung der Finanzbuchhaltung.
Als Gemeindeprüfung beraten und prüfen die Beschäftigten die Städte, Gemeinden und Ämter, die der Aufsicht des Kreises unterliegen.
Weitergehende Informationen:
Rechnungsprüfungsberichte/ Kommunalberichte:
Produkthaushaltspläne und Jahresrechnungen des Kreises Pinneberg finden Sie unter Finanzmanagement und operatives Controlling.
Die örtliche Rechnungsprüfung ist ein kommunalverfassungsrechtliches Element der öffentlichen Finanzkontrolle und ähnelt in ihrer Funktion der internen Revision in privatwirtschaftlichen Unternehmen. Sie ist unmittelbar dem Kreistag gegenüber verantwortlich.
Ziel der Rechnungsprüfung ist es, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck nimmt die Rechnungsprüfung eine Beratungs- und Kontrollfunktion innerhalb der Kreisverwaltung und der weiteren Einrichtungen des Kreises Pinneberg wahr.
Neben der Durchführung nachgehender Prüfungen trägt die Rechnungsprüfung durch Beratung im Vorfeld beabsichtigter Maßnahmen dazu bei, fehlerhafte Handlungen möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen.
So sieht die Geschäftsanweisung für die Rechnungsprüfung beispielsweise bei Auftragsvergaben und Vertragsabschlüssen ab einer bestimmten Größenordnung die vorherige Einschaltung der Rechnungsprüfung vor.
Zu den Kernaufgaben der Rechnungsprüfung gehören die Prüfung des haushaltsmäßigen Jahresabschlusses (Jahresrechnung), die Überwachung der Kreiskasse nebst Sonderkasse und Zahlstellen sowie Maßnahmen zur Korruptionsprävention.
Über die Prüfungsergebnisse berichtet die Rechnungsprüfung jährlich gegenüber Finanzausschuss, Hauptausschuss und Kreistag in Form eines schriftlichen Berichtes unter Einbeziehung der zu den Feststellungen abgegebenen Stellungnahmen.
Nach abgeschlossener Auswertung und Behandlung der Prüfungsfeststellungen legt die Kreisverwaltung den Prüfbericht zur allgemeinen Information öffentlich aus.Im Rahmen ihrer zunehmend stärker ausgeprägten Beratungsfunktion hat die Rechnungsprüfung als Besonderheit ein spezielles Vergabehandbuch auf dem Gebiet der Lieferungen und Leistungen mit praxisgerechten Erläuterungen und Vordrucken für die Kreisverwaltung entwickelt, welches jährlich aktualisiert wird.
Dieses Handbuch soll den mit der Abwicklung von Vergaben befassten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern die Einhaltung der komplexen vergaberechtlichen Anforderungen erleichtern und ist zwischenzeitlich auch bei vielen anderen Verwaltungen innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins in Gebrauch.
Die Aufgaben zur überörtlichen Prüfung der kreisangehörigen Städte (bis 20.000 Einwohner), amtsfreien Gemeinden, Ämter und der sonstigen kommunalen Körperschaften obliegen nach dem Kommunalprüfungsgesetz der Gemeindeprüfung.
Für die Städte über 20.000 Einwohner, die kreisfreien Städte und Landkreise nimmt der Landesrechnungshof die überörtlichen Prüfungsaufgaben wahr.
Inhaltlich geht es bei der überörtlichen Prüfung insbesondere um die Feststellung, ob
Die getroffenen Feststellungen erörtert die Gemeindeprüfung unter Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörde mit der betreffenden kommunalen Körperschaft in einer Schlussbesprechung. Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen mit Hinweisen, Anregungen und Vorschlägen teilt die Gemeindeprüfung anschließend der kommunalen Körperschaft und der Kommunalaufsicht mit.
Zum Ergebnis der Prüfung hat die geprüfte kommunale Körperschaft innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen des schriftlichen Berichtes Stellung zu nehmen.
Ferner hat eine öffentliche Auslegung des Prüfungsberichtes bei der Kommune stattzufinden.
Bei den prüfungspflichtigen Einrichtungen der kommunalen Körperschaften (z.B. kommunale Wirtschaftsbetriebe wie Gemeinde- oder Stadtwerke) hat die Gemeindeprüfung die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern/innen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung und gegebenenfalls erforderliche Ersatzprüfungen für die von der Jahresabschlussprüfung befreiten Einrichtungen vorzunehmen.
Über die Prüfaufgaben hinaus steht die Gemeindeprüfung den Kommunen permanent mit generellen und speziellen Beratungsleistungen zur Verfügung.
Die Kreisverwaltung Pinneberg hat ein Konzept vorgelegt, das Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption enthält. Das Konzept ist in der Verwaltung und Politik verabschiedet und wird nun umgesetzt.
Ein offensiver und transparenter Umgang mit dem Thema Korruption gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Verbänden sowie der Politik ist auch zukünftig ein wichtiges Ziel. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung bietet das Konzept Hilfe, um korruptionsgefährdete Aufgabengebiete zu erfassen und vorbeugende Maßnahmen zu entwickeln.
Korruption soll aktiv vermieden und eventuell notwendige Veränderungen bei Arbeitsabläufen rechtzeitig umgesetzt werden. Das Konzept enthält daher praktische Hinweise zu Risiken für Korruption und wie man diesen entgegen wirken kann. Ebenso sind konkrete Hinweise zum Umgang mit der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen und der Annahme von Geschenken und Belohnungen enthalten.
Fachbereich Steuerungsunterstützung und Service
Im Fachbereich Steuerungsunterstützung und Service werden alle Aufgaben wahrgenommen, die mit der Steuerung der Verwaltung zu beschreiben sind. Diese Aufgaben dienen Landrat, Politik und allen Führungskräften dazu, ihre Ziele und Grundsätze einheitlich und aufeinander abgestimmt entwickeln und umsetzen zu können.
Der Leiter des Fachbereiches hat eine koordinierende Funktion für alle zentralen Aufgabenstellungen der Gesamtverwaltung. Dazu gehören
Der Leiter des Fachbereichs Steuerungsunterstützung und Service ist zudem Stellvertreter des Landrats bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehörde (§ 48 Abs.3 Kreisordnung).
Er wird bei diesen Aufgaben durch den Fachdienst Finanzen und Controlling, den Fachdienst Personal, Organisation und strategische IT, den Fachdienst Innerer Service, den Fachdienst Gebäudemanagement und die Stabsstelle Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützt. Außerdem erfüllen die Beschäftigten dieses Fachbereichs interne Servicedienste für den laufenden Betrieb der Kreisverwaltung. Diese Aufgaben werden für das ganze Haus einheitlich wahrgenommen und wirtschaftlich erledigt.
Fachdienste/ Stabsstellen des Fachbereichs Steuerungsunterstützung und Service:
Der Fachdienst Controlling und Finanzen ist für verschiedene Teilaufgaben zur Finanzwirtschaft des Kreises Pinneberg zuständig.
Hierzu gehören insbesondere die Haushaltsplanung, die Finanzbuchführung und die Vollstreckung. Die Abteilung unterteilt sich in vier Teams.
Das Team Finanzmanagement und operatives Controlling ist Ihr Ansprechpartner insbesondere zur Haushalts- und Nachtragsplanung des Kreises sowie zum Jahresabschluss und der Bilanzerstellung.
Das Team Buchhaltung wurde im September 2008 gegründet, um den Buchungsprozess im Hause zu optimieren. Alle Buchungen, die bis dahin in den dezentralen Einheiten durchgeführt wurden, werden mit Ausnahme der Schnittstellenbuchungen nun zentral vorgenommen.
Im Team Kasse erhalten Sie Auskünfte zu Ihren Zahlungen und über das Einzugsverfahren bei erteilten Abbuchungserlaubnissen. Sollten Sie Fragen zu einer Zahlungserinnerung oder Mahnung haben, können Sie sich ebenfalls vertrauensvoll an das Team Kasse wenden.
Das Team Vollstreckung erläutert Ihnen die vom Kreis Pinneberg angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen (Beitreibungen) und ist bestrebt, mit Ihnen gemeinsam bei bestehenden Zahlungsschwierigkeiten eine Lösung zu finden.
Das Team Finanzmanagement und operatives Controlling ist für die zentrale Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Kreises Pinneberg zuständig. Des weiteren werden typische Aufgaben der Finanzwirtschaft wie z.B. der Finanzausgleich mit der Kreisumlage, das Kreditmanagement, das Steuerwesen und der Jahresabschluss bearbeitet.
Durch die Umsetzung der neuen Steuerungsinstrumente beim Kreis Pinneberg kamen weitere Aufgaben wie die Budgetierung, die erweiterte Systembetreuung der Software des Finanzwesens, die Weiterentwicklung der Budgetierung zum outputorientierten Produkthaushaltsplan und die Einführung des neuen kommunalen Haushaltsrechts (Doppik) hinzu.
Weitergehende Informationen:
Der Kreis Pinneberg ist nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, für jedes Jahr eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan zu verabschieden. Nach Ablauf des Haushaltsjahres müssen alle Konten des Produkthaushaltsplanes abgerechnet werden. Das Ergebnis ist der Jahresabschluss, der nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen* des jeweiligen Bundeslandes zu erstellen ist. Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen, der Rechnungs- und Gemeindeprüfung vorzulegen und wird von der ehrenamtlichen Selbstverwaltung (Kreistag) beschlossen.
Was beinhaltet der Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss enthält die Bilanz, die Finanz- und Ergebnisrechnung sowie die Teilergebnis- und Teilfinanzrechnung für die einzelnen Produktbereiche. Diese sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen. Ergänzt wird der Jahresabschluss noch durch verschiedene Anlagen.

Jahresabschlüsse (Jahresrechnungen) des Kreises Pinneberg
* Gemeindeordnung (GO) §95n, Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) Doppik §26
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Die Entwicklung beim Kreis Pinneberg begann im Jahre 1995 mit einem zusätzlich zum kameralen Haushaltsplan erstellten Budgethaushaltsplan. Zur Budgetierung wurden Budgetierungsregeln erstellt und bei Bedarf weiterentwickelt. Dieser Budgetplan wurde dann jedes Jahr weiter entwickelt und auch um die Produktinformationen und die Daten der Kosten- und Leistungsrechnung ergänzt. Neben den Änderungen am reinen Plan-Werk wurden auch die Verantwortlichkeiten, die Abläufe der Haushaltsplanung und der politischen Haushaltsberatungen entsprechend angepasst. Seit dem Jahr 2002 wurde der Haushalt outputorientiert auf Basis von Produkten der Verwaltung aufgestellt. Bei den Beratungen stehen die Ziele zu den Produkten im Mittelpunkt.
Der Haushaltsplan des Kreises Pinneberg wird seit dem in Form des Produkthaushaltsplanes erstellt. Einen gesonderten rein kameralen Haushaltsplan gibt es nicht mehr, da der Produkthaushaltsplan den gesetzlichen Bestimmungen zum Haushaltsrecht im Land Schleswig-Holstein entspricht. Das Haushaltsjahr wird mit der Jahresrechnung zum 31.12. des Jahres abgeschlossen.
Mit der Einführung der Doppik ab dem Haushaltsjahr 2007 wurde der Produkthaushaltsplan des Kreises dem dann geltenden Landesrecht angepasst.
An dieser Stelle haben wir eine Reihe von interessanten Informationen über das Controlling bei der Kreisverwaltung Pinneberg für Sie zusammengestellt.
Wenn Sie mehr erfahren möchten, schauen Sie doch einfach mal rein...
Dokumente:
Erste Anfänge...
Die Kreisverwaltung Pinneberg befindet sich seit 1991 in einem kontinuierlichen Reformprozess. Begriffe wie Budgetierung, Kosten- und Leistungsrechnung, dezentrale Ressourcenverantwortung, Produkt, Doppik und eben auch Controlling sind mittlerweile in aller Munde. Vor einigen Jahren sah dies allerdings ganz anders aus. Vorbilder als Orientierungshilfen waren damals Mangelware. So blieb nichts anderes übrig, als viele Dinge schlicht und einfach auszuprobieren. Häufig galt und gilt der Grundsatz: Beginn vor Perfektion.
So auch bei der Einführung von Controlling. Erwartungshaltungen ergaben sich aus den Erfahrungen der Privatwirtschaft. Dort gab es bereits seit mehreren Jahrzehnten Einheiten, die als "wirtschaftliches Gewissen des Unternehmens" für Effektivität, Effizienz und eine transparente Darstellung der Leitungsprozesse sorgten. Genau dies sollte auch bei der Kreisverwaltung Pinneberg zukünftig erreicht werden. Die Zielrichtung war somit klar beschrieben: Instrumente der Betriebswirtschaft, die geeignet sind, auch unsere Arbeit zu professionalisieren, sollten möglichst schnell und vor allen Dingen umfassend eingeführt werden. Leitlinie dabei war und ist, nicht eine einfache Übertragung vorzunehmen, sondern die Instrumente so weiter zu entwickeln, dass sie speziell auf die Belange des Kreises Pinneberg zugeschnitten sind.
Eine Einschränkung auf bestimmte "Pilotämter" wurde von jedoch von vornherein völlig ausgeschlossen: Die Dinge, die wir versuchten, bauen aufeinander auf. Eine Einschränkung auf eine kleine Organisationseinheit gefährdet die Gesamtwirkung. Also: Verwaltungsreform ganz oder gar nicht!
Konsequente Ansätze: "Wenn schon, dann richtig!"
In Zusammenhang mit der konsequenten Einführung der dezentralen Ressourcenverantwortung im Jahre 1994 ergaben sich zwangsläufig veränderte Ansprüche an die Verwaltungsführung auf allen Ebenen. Die klare Maßgabe der Delegation und Dezentralisierung begründete einen hohen Koordinierungsbedarf. Zur Verringerung des damit einhergehenden Fehlerrisikos wurde ständiges "Hinterfragen" notwendig. Dem durch die komplizierter werdenden Führungsentscheidungen stark beanspruchten Management fehlte aber in der Regel die Zeit für diese notwendige "Gegenkontrolle".
Beim Kreis Pinneberg kamen wir also zum Schluss, dass diese fundamentale Führungsaufgabe von anderen als den Führungskräften erfüllt werden kann, wenn sie im organisatorischen Aufbau und Ablauf als "Controlling" verselbständigt und institutionalisiert wird.
Controlling als Management-Service...
In Ergänzung zum ersten Controlling-Konzept des Kreises Pinneberg vom 30.05.1996, ist die dort formulierte Ausrichtung des Controllings seit 2004 um strategische Komponenten erweitert. Zielsetzung dabei ist es, sicherzustellen, dass die Entwicklung des Dienstleisters Kreisverwaltung Pinneberg steuernd beeinflusst werden kann, in dem laufend und feedbackartig die relevanten Entwicklungen der Gegenwart daraufhin überprüft werden, ob sie zu den Planungen im Widerspruch stehen. Gegebenenfalls werden Gegenmaßnahmen vorgeschlagen, damit die angestrebten Ziele doch erreicht werden bzw. den geänderten Realitäten angepasst werden.
Dabei ist es Leitbild insbesondere des Zentralen Controllings, dass Qualität der Steuerung nicht "erprüft" oder "erkontrolliert", sondern nur erstellt werden kann. Kern der dezentralen Ressourcenverantwortung ist es ja gerade, dass jede und jeder am Prozess Beteiligte die Verantwortung für die Qualität seiner Arbeit selbst übernimmt. Daraus ergibt sich für das Zentrale Controlling eine besondere "Prüfstrategie".
Kern dieser Strategie ist Prävention in Form von frühzeitigem Aufdecken von Schwachstellen und das Vorbringen von Verbesserungsvorschlägen im direkten Kontakt mit allen Betroffenen. Der Schwerpunkt liegt also auf einer vielfältigen und offenen Kommunikation, um so die Beteiligten in der Kreisverwaltung für einen strategischen Prozess zu gewinnen. Eine Formalisierung des Prozesses hat dabei lediglich eine "Beschleuniger-Funktion" und ist erklärtermaßen kein Arbeitsschwerpunkt.
Das haben wir in den letzten Jahren gelernt
Ohne eine ernsthafte Umsetzung des Modells der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung fehlt der Unterbau für ein professionelles Verwaltungscontrolling modernen Anspruchs! Beginnen Sie mit der Entwicklung von Budgets und vereinbaren Sie Leistungsziele.
Controlling muss wahrgenommen werden. Die Bedeutung des Instruments wird durch die organisatorische Anbindung direkt an die Führung unterstützt. Die Umsetzung des Controllingkonzeptes muss durch die Führung uneingeschränkt unterstützt werden.
Controller/-innen sind mehr als die "Zahlenknechte/-mägde" der Verwaltung. Sie müssen sensibel auf alle Veränderungen reagieren und Schwachpunkte erkennen können. Das bloße Auswerten von Zahlen reicht nicht in einem Zielsystem, dass wesentlich komplexer ist als in der Privatwirtschaft. An Informationen gelangt man durch "Hausbesuche". Gehen Sie als Controller/-in zum Kunden! Ohne Unverdrossenheit und Hartnäckigkeit wird sich auf keiner Organisationsebene Verwaltungscontrolling etablieren.
Vermeiden Sie weitschweifige Papiere zum Controlling und zur Controllingorganisation. "Richtlinien sollen kurz und ungenau sein", soll Napoleon gesagt haben, damit die Offiziere nach der Situation mit eigener Initiative Entscheidungen treffen, statt sich entschuldigend auf die Richtlinie zu beziehen, die die Aktionen die notwendig wären, gar nicht erwähnt. Controllingverantwortliche müssen über die Kompetenz verfügen, ihre Aufgabe auf der Basis weniger Richtlinien oder Leitsätze professionell auszufüllen.
Vor Beginn der Reform war die Verwaltung in 6 Dezernate und 19 Ämter gegliedert. Es ist seit 1992 das Ziel, die herkömmliche Verwaltung durch eine von Grund auf reformierte Kreisverwaltung zu ersetzen und ein modernes Dienstleistungsunternehmen zu schaffen.
1994
1995
1996
1997
1998
2000
2001
2002
2003
2004
2005
Aktuell
Ein wenig Pinneberg-Theorie
Auf dem Weg vom vergangenheitsorientierten Ressourcenverbrauchskonzept zu einer zukunftsorientierten outputorientierten Steuerung spielt der Umgang mit Zielen und Kennzahlen eine wichtige Rolle. Die Konkrete Arbeit mit Zielen und Kenzahlen, ihre Entstehung, Gestaltung und Akzeptanz sind für die praktische Umsetzung des neuen Steuerungsgedankens von zentraler Bedeutung. Nur wenn Ziele definiert und anhand von Kennzahlen einem Controlling unterzogen werden, kann eine outputorientierte Steuerung gelingen.
Hauptsächliches Ziel ist es dabei, Transparenz zu schaffen. Transparenz die dazu dient, einen Überblick zu bekommen, über eingesetzte Finanzmittel, über die mit diesem Geldeinsatz zu erreichenden Zielsetzungen und über die erbrachte bzw. zu überbringende Leistung. Jeder interessierte Laie sollte sich nach kurzer Einweisung ein Eindruck machen können, über das was mit den Kreisgeldern bewirkt wird. Er sollte bei seiner Einschätzung nicht auf die "Fachinformationen" der hauptamtlichen Verwaltung.
Produkte
Die Produkte wurden anhand eindeutig nachvollziehbarer Kriterien gebildet:
Wichtigste Voraussetzung für die Bildung von Produkten ist, dass klar und eindeutig Kosten zugeordnet werden können. In der Kreisverwaltung werden - wie in allen anderen Kommunalverwaltungen auch - unzählige Leistungen "produziert".
Kernbestandteil unserer Produktinformation ist die Zielbestimmung.
Die Kreisverwaltung Pinneberg hat die Ziele in Strategische und operationale Ziele/ Maßnahmen unterschieden.
Strategische Ziele gehen dabei der Frage nach, aus welchem Grund das Produkt überhaupt erstellt wird. Basis dieser Ziele sind das Leitbild und gesetzliche Zielsetzungen. Diese Zielformulierung ist bewusst so allgemein gehalten, dass hieraus konkretes Handeln abgeleitet werden muss. Deshalb ist es notwendig, die hinter einem Produkt stehenden Ziele handhabbar und messbar zu machen.
Ein Ziel wird dann messbar, wenn es so formuliert ist, dass folgende Fragen beantwortet werden:
1. Was soll erreicht werden?
2. Wieviel, in welchem Ausmaß soll es erreicht werden?
3. Bis wann soll es erreicht werden?
Nach unseren Erfahrungen ist es so, dass es noch relativ einfach ist, das "WAS" zu identifizieren. "WIEVIEL" erreicht werden soll, d.h. z.B. eine bestimmte Mengenanzahl, setzt die Kenntnis dessen voraus, was in der Vergangenheit erreicht wurde. Auf diesen Daten kann dann eine Prognose für die Zukunft aufgebaut werden. Liegen derartige Vergangenheitswerte nicht vor, ist es sinnvoll, an dieser Stelle zunächst mit einer Variablen zu arbeiten und für einen repräsentativen Zeitraum die Ist-Daten zu erheben. Dann kann die Variable durch einen konkreten Wert ersetzt werden.
Bei der Frage, "IN WELCHEM AUSMAß" können Anteilswerte angegeben werden, wenn die Zielformulierung nicht für alle Leistungen gelten soll. So kann es z.B. im Baugenehmigungsverfahren sinnvoll sein, eine maximale Bearbeitungszeit z.B. nur für 95% der Fälle zu vereinbaren, weil es erfahrungsgemäß immer Fälle gibt, in denen auch die maximale Bearbeitungszeit nicht für eine sachgerechte Bearbeitung ausreichen wird.
"BIS WANN" das Ziel erreicht werden soll, bzw. wie lange diese Zielvereinbarung Gültigkeit haben soll, sollte ebenfalls formuliert sein. Ergibt sich dies aus den Umständen, z.B. beim Vereinbaren eines Produktbudgets für ein Haushaltsjahr, kann hierauf auch verzichtet werden, wenn die Eindeutigkeit darunter nicht leidet.
Sind die Antworten auf die vorgenannten Fragen gefunden, muss geprüft werden, ob die formulierten Ziele realistisch und durchsetzbar sind. Ein Ziel erscheint nach unserem Sprachgebrauch dann realistisch, wenn es nicht auf etwas Unmögliches abzielt, d.h. wenn die Beteiligten auch der Auffassung sind, dieses Ziel tatsächlich erreichen zu können.
Ist es nämlich auf der einen Seite zu anspruchsvoll, besteht die Gefahr, dass von vornherein gesagt wird "Das schaffen wir eh' nicht!" oder dass es trotz größter Anstrengung nicht erreicht werden kann und damit eher demotiviert statt motiviert.
Ist das Ziel auf der anderen Seite zu wenig anspruchsvoll, so besteht die Gefahr, sich auf dieses Minimum einzustellen, obwohl mehr geleistet hätte werden können.
Dass die Ziele durchsetzbar sein müssen versteht sich von selbst. Es macht keinen Sinn, etwas zu vereinbaren, was man sowieso nicht erfüllen kann. Wird z.B. im Rahmen der Diskussion über die Zielvereinbarung erkannt, dass ein Gesetz geändert werden müsste, so macht es wenig Sinn, dass die ehrenamtliche Selbstverwaltung mit der hauptamtlichen Verwaltung einer Kommunalverwaltung das Ziel vereinbart, dieses Gesetz zu ändern. Die Kommune hat hierzu nicht die Kompetenz, sie kann die Änderung lediglich gegenüber dem Gesetzgeber anregen.
Aus dieser noch recht kurzen Aufzählung wird bereits deutlich, dass für jedes Produkt in der Regel mehr als ein operationales Ziel identifiziert werden kann.
Die Kreisverwaltung Pinneberg hat jedoch auch bei der Definition operationaler Ziele einen pragmatischen Ansatz gewählt: Vorgabe war, für jedes Produkt zunächst lediglich mindestens ein operationales Ziel zu benennen.
Wählt man diesen Weg, muss man sich auf der anderen Seite allerdings auch der Tatsache bewusst sein, dass so etwaige Zielkonkurrenzen zunächst noch nicht aufgedeckt werden. Dies bleibt dem nächsten Schritt vorbehalten.
Wichtig erscheint uns außerdem darauf zu achten, dass die Ziele outputorientiert formuliert sind. Ein Beispiel:
Bis zum Jahr 2000 gemäß dem "Naturschutzkonzept 2000" insgesamt 160 ha ökologisch wertvoller Flächen durch Ankauf sichern und damit das Biotopverbundsystem des Kreises umsetzen helfen.
Zusammenfassung
Bei der Einführung des produktorientierten Ansatzes und der Kosten- und Leistungsrechnung wurde auf bewährte Instrumente der Betriebswirtschaftslehre zurückgegriffen. Insbesondere das Projektmanagement hat eine wichtige Stellung bei der Arbeit eingenommen.
Ein Ergebnis dieser Arbeiten ist der Produkthaushaltsplan des Kreises.
Dennoch - und dies ist ein durchaus "schmerzhaftes" Erkennen - ist die Einführung insbesondere dieses Elementes des so genannten Neuen Steuerungsmodells bei aller instrumenteller Unterstützung ein ausgesprochen arbeits- und zeitintensiver Prozess. Natürlich stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage nach der Wirtschaftlichkeit des Aufwandes. In der Kreisverwaltung Pinneberg sind wir hierzu der Auffassung, dass der Aufwand gerechtfertigt ist, denn die Einführung der o.g. Elemente ist eine Investition in die Zukunft, deren Nutzen sich erst in den nächsten Jahren einstellen wird.
Mit der Einführung des Fachbereichsmodells - der neuen Verwaltungsgliederung am 09. Juni 1995 - hat der Kreis Pinneberg nicht nur eine organisatorische Änderung erfahren. Bis heute haben wir zahlreiche Instrumente der neuen Steuerung etabliert und den Bedürfnissen in der Kreisverwaltung angepasst. Im Vordergrund steht dabei die Orientierung hin zu einem modernern Dienstleistungsunternehmen, das den künftigen Anforderungen gewachsen ist.
Schon bei den ersten Überlegungen, die Ende 1991 begonnen hatten, wurde klar: Ein einseitiger, kostenbezogener Sanierungsansatz würde den gewünschten, weitreichenden Erfolg nicht erbringen. Denn mit globalen Kürzungen ist z.B. weder umfassende Wirtschaftlichkeit in der Verwaltungsarbeit herzustellen noch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung auf Dauer zu sichern. Schon damals lag der Personalbestand im Kreis relativ deutlich unter dem anderer Kreise.
Vielmehr waren grundlegend neue Denkansätze und Strukturen gefragt, um das globale Ziel zu erreichen. Nämlich: Mit weniger Menschen und weniger Geld muss die Kreisverwaltung Pinneberg zahlreichere und anspruchsvollere Aufgaben bewältigen. Diese Aufgaben will sie bürgernäher, also schneller und effizienter, mit motivierten Beschäftigten erledigen.
Diese globale Zielsetzung lässt sich in anschauliche Teilziele aufschlüsseln. Die bislang statische Verwaltung war so zu verändern, dass aus ihr eine anpassungsfähige, aus sich selbst heraus lernende Organisation wird. Dazu war es in erster Linie notwendig, "neues Denken" in die Köpfe zu bekommen. Das begann bei der Umorganisation selbst: Üblicherweise werden bestehende Prozesse nach besten Kräften optimiert. In Pinneberg wurden die Prozesse selbst auf den Prüfstand gestellt. Informationen von Unternehmen wurden beschafft, um zu sehen, inwieweit dort bewährte betriebswirtschaftliche Instrumente wie Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling und Budgetierung auf eine Verwaltung übertragbar sind. Denn ebenso wenig wie ein Unternehmen ist auch eine Verwaltung kein Zweck an sich. Ein Unternehmen muss zumindest kostendeckend arbeiten, eine Verwaltung hat ausschließlich Aufgaben und Funktionen für die Bürger/innen wahrzunehmen und in die allgemeine Daseinsvorsorge zu investieren. Heute überwiegen die unterschiedlichsten Dienstleistungen, ordnende und rechtssetzende Funktionen sind dagegen in den Hintergrund getreten.
Ein gleichfalls nachvollziehbares Ziel ist es, kommunalpolitische Handlungsspielräume zurückzugewinnen und nicht nur der von außen zugewiesenen Aufgabenbewältigung hinterherzuhetzen.
Zielvereinbarungen sind eine präzise Grundlage zwischen dem Landrat und den Bereichs- und Referatsleitungen sowie den Bereichsleitungen und Fachdienstleitungen zur Umsetzung der sach- und finanzpolitischen Ziele und der Betriebsziele.
Die Zielvereinbarungen und insbesondere das Zielvereinbarungscontrolling sind nach einem verbindlichen Muster und Ablauf gestaltet (vergl. Anlagen Steuerungskonzept).
Zielsetzung bei der Gestaltung des Verfahrens ist es, den Aufwand möglichst gering zu halten. Gleichzeitig ist es möglich, zu vereinbarten Terminen einen guten Überblick über den jeweiligen Stand der Zielerreichung zu bekommen. Die Berichte sind Anlass zu einem quartalsweisen Gespräch über die vereinbarten Ziele.
Zielvereinbarungen:
Konsequenzen bei Zielabweichung:
Die Jahresberichte der Kreisverwaltung Pinneberg im PDF-Format:
Das Team Buchhaltung beinhaltet die Teilbereiche zentrale Geschäftsbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung. Als interner Dienstleister kümmert sich das Team Buchhaltung um die zeitnahe, vollständige und korrekte Abwicklung von verschiedenen Buchungsvorgängen.
Zu den Hauptaufgaben des Teams Buchhaltung zählen
im Teilbereich zentrale Geschäftsbuchhaltung:
im Teilbereich Anlagenbuchhaltung:
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Das Team Kasse ist neben der Aufgabe Buchführung des Kreises für alle Zahlungsangelegenheiten Ihr kompetenter Ansprechpartner in der Kreisverwaltung Pinneberg.
Die Kasse arbeitet eng mit dem Team Vollstreckung zusammen. Wenn Sie mit Zahlungen im Verzug sind und eine Vollstreckungsankündigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner zur Vollstreckung.
Weitergehende Informationen:
Wenn Sie an den Kreis Pinneberg Geld überweisen, geben Sie bitte das Kassenzeichen des Kreises bzw. das Personenkonto (PK und 8-stellige Nummer z.B. PK 13090055) im Verwendungszweck an. Dies erleichtert uns die Zuordnung der Einzahlung auf die offene Forderung. Ein korrekte Buchung im Finanzwesen verhindert Mahnungen und damit Kosten.
| Allgemeine Konten | ||
| Sparkasse Südholstein | Kto.-Nr. 2101251 | BLZ 230 510 30 |
| Postbank Hamburg | Kto.-Nr. 9063205 | BLZ 200 100 20 |
| NUR für Zahlungen von Abfallbeseitigungsentgelten | ||
| Sparkasse Südholstein | Kto.-Nr. 2107373 | BLZ 230 510 30 |
| Postbank Hamburg | Kto.-Nr. 286911205 | BLZ 200 100 20 |
| NUR für Bußgelder Straßenverkehrsamt Pinneberg | ||
| Postbank Hamburg | Kto.-Nr. 4204 | BLZ 200 100 20 |
Einzugsermächtigung für Abfallentgelte
Regelmäßige Zahlungen wie die Abfallentgelte oder ähnliche Gebühren können Sie sich erleichtern, indem Sie dem Kreis Pinneberg eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto erteilen. Wir werden dann die fälligen Forderungen automatisch zum richtigen Zeitpunkt in der richtigen Höhe von Ihrem Konto einziehen. Damit ersparen Sie sich den Gang zu Ihrer Bank oder Sparkasse. Eine erteilte Einzugsermächtigung können Sie natürlich jederzeit widerrufen.
In diesem Vordruck müssen Sie nur die fehlenden Angaben zum Kassenzeichen und Personenkonto (siehe Entgeltrechnung), zur Bankverbindung und zur Anschrift eintragen.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Im Rahmen knapper Finanzmittel muss der Kreis Pinneberg die von den Zahlungspflichtigen nicht gezahlten Gelder im Wege der Beitreibung über Vollstreckungsmaßnahmen einziehen, damit der Kreis wiederum seinen eigenen Verpflichtungen nachkommen kann. Bitte denken Sie auch daran, dass Vollstreckungsmaßnahmen neben der Mahngebühr Geld kosten und Sie dies zum Rahmen der Gebührenordnung zu bezahlen haben.
Das Team Vollstreckung führt die Einziehung von nicht gezahlten Forderungen des Kreises Pinneberg sowie die Amtshilfeersuchen Dritter durch. Seit dem 01.04.2009 werden auch die Zwangsstilllegungen von Kraftfahrzeugen (aufgrund mangelndem Versicherungsschutz, fehlender Kfz-Steuer, ungültiger HU-Plakette usw. ) durch das Team Vollstreckung wahrgenommen.
Üblicherweise erreichen Sie unsere Vollstreckungsbeamten/innen persönlich am Besten während der Bürostunden Montags bis Freitags in der Zeit zwischen 8:00 und 10:00 Uhr. Eine telefonische Erreichbarkeit ist von Montags bis Freitags bis 21:00 Uhr möglich.
Ihren direkten Ansprechpartner können Sie üblicherweise aus dem gelben bzw. roten Anschreiben des Team Vollstreckung entnehmen.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Einführung der Doppik in das Finanzwesen einer Kommunalverwaltung
Das Finanzwesen der öffentlichen Haushalte befindet sich seit mehreren Jahren im Umbruch. So wurden in vielen Verwaltungen z.B. die Budgetierung und die Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt. Bisher wird in fast allen Kommunen die Kameralistik als Buchungssystem eingesetzt. Derzeit wird ein neues kommunales Rechnungswesen auf Basis der kaufmännische doppelten Buchführung für die öffentlichen Haushalte in allen Bundesländern vorbereitet. Bestandteile werden ein neues Haushaltsrecht mit der Kosten- und Leistungsrechnung, der Budgetierung und einer Produktorientierung (Produkthaushaltsplan) sein. Das neue Finanzwesen wurde in verschiedenen Bundesländern wie z.B. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen unter unterschiedlichen Namen wie z.B. Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) oder Kommunales Rechnungs- und Steuerungssystem (NKRS) entwickelt. Unter Berücksichtigung bestimmter landesspezifischer Besonderheiten sind die wesentlichen Inhalte der Modelle aber identisch.
Reform des Gemeindehaushaltsrechts in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein wurden die Vorarbeiten für das Gesetzgebungsverfahren für das neue kommunale Finanzmanagement im August 2007 abgeschlossen. Am 22.08.2006 hat die Landesregierung als 1. Schritt das Doppik-Einführungsgesetz in das Parlament zur Beratung eingebracht. Das Gesetz wird zum 21.12.2006 verkündet und bildet den Grundstein für das neue Haushaltsrecht in Schleswig-Holstein. Die Vorschriften zum kameralen und zum neuen doppischen Haushaltsrecht finden Sie unter Gemeindehaushaltsreform auf der Seite des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein.
Der Kreis Pinneberg hat sich an Arbeitsgruppen z.B. beim Landkreistag und beim Innovationsring für die Weiterentwicklung des kommunalen Haushaltsrechts beteiligt. Der Innovationsring NKR SH stellt ebenfalls umfangreiche Informationen zur Vorbereitung und Einführung der Doppik zur Verfügung.
Weitere Dokumentationen zur Verwaltungsmodernisierung in Schleswig-Holstein erhalten Sie unter dem Link InForM. Der Landtag hat in seiner 46. Sitzung am 13. Dezember 2006 das Doppik-Einführungsgesetz nach zweiter Lesung verabschiedet. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt am 21. Dezember 2006 veröffentlicht. Die GemHVO-Doppik und andere Verordnungen wurden im Sommer 2007 bekannt gemacht und stehen damit als Handlungsgrundlage zur Doppik zur Verfügung.
Was ist das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF)?
Das neue kommunale Finanzwesen (NKF) wird auch als drei Komponentenrechnung bezeichnet. Zu ihr gehört die folgende Teilbereiche des Rechnungswesens:
| Finanzrechung | Bilanz | Ergebnisrechnung |
|
Einzahlung ./. Auszahlungen = Überschuss |
Aktiva Passiva Vermögen Eigenkapital Liquide Mittel Fremdkapital |
Erträge ./. Aufwand = Gewinn |
Die Bilanz entspricht der Vermögensrechnung des kaufmännischen Rechnungswesens unter Beachtung kommunaler Besonderheiten. Die Finanzrechnung beinhaltet alle Ein- und Auszahlungen und entspricht etwa einer Cash-Flow-Rechnung nach IAS. Insbesondere mit der Finanzrechnung unterscheidet sich die kommunale Doppik von der doppelten Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). In der Ergebnisrechnung werden alle Erträge und Aufwendungen dargestellt. Es handelt sich damit um eine Gewinn- und Verlustrechnung (etwa nach Handelsrecht).
Daneben ist im neuen kommunalen Finanzwesen eine Anlagebuchführung zur Berechnung der Abschreibungen und der Vermögenswerte pflichtig zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist zwar grundsätzlich freiwillig, wird aber tatsächlich für die Gebühren- und Entgeltkalkulation sowie die interne Leistungsverrechnung und die Steuerung einer Verwaltung benötigt. Die notwendigen rechtlichen Grundlagen für das neue Finanzwesen wurden vom Land erstellt.
Die Budgetierung wurde beim Kreis Pinneberg schrittweise seit 1995 eingeführt. Um das System der Budgetierung besser verstehen zu können, muss man sich zu nächst über die Bedeutung einiger Begriffe klar werden. Der Kreis Pinneberg erstellt seit dem Jahr 2001 einen Produkthaushaltsplan, der die Regelungen der Budgetierung beinhaltet.
Der Begriff "Budget" ist die international übliche Bezeichnung für Haushalt. Bei einer betriebswirtschaftlichen Sichtweise wird ein Budget wie folgt beschrieben: "Ein Budget ist ein in wertmäßigen Größen formulierter Plan, der einer Entscheidungseinheit für eine bestimmte Zeitperiode mit einem bestimmten Verbindlichkeitsgrad vorgegeben wird." (Wewer 2001, S. 322)
Unter Budgetierung ist zunächst nichts anderes als den Prozess der Budgeterstellung, also der Haushaltsplanaufstellung zu verstehen. In der öffentlichen Verwaltung wird der Begriff Budgetierung im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung (Neues Steuerungsmodel) mit anderen Instrumenten gekoppelt. Die Budgetierung wird zunächst als ein neues Verfahren der Haushaltsaufstellung und Ressourcenzuweisung verstanden. Direkt verknüpft wird die Budgetierung mit der dezentralen Ressourcenverantwortung bzw. mit der Zusammenführung der Fach- und Ressourcenverantwortung in dezentralen Organisationseinheiten. Dies setzt eine Delegation der Verantwortung voraus. Daneben wird mit der Budgetierung auch eine weitgehende Flexibilisierung bei der Ausführung des Haushaltsplanes verbunden.
Ein wichtiges Ziel der Verwaltungsmodernisierung ist die Aktivierung der dezentralen Kompetenzen, um die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu verbessern. Das Modell geht davon aus, dass verantwortliche Führungskräfte mit betriebswirtschaftlichem Sachverstand im Rahmen ihrer Fach- und Ressourcenverantwortung besonderes wirtschaftlich arbeiten. Die bisherigen Querschnittsämter haben im Rahmen der Budgetierung nicht mehr die alleinige Entscheidungshoheit. Verschiedene Teile der Querschnittsbereiche entwickeln sich zu internen Dienstleitungsbereichen.
Die Budgets bestehen üblicherweise aus allen Haushaltsstellen bzw. Produktkonten einer Organisationseinheit (in diesem Fall spricht man vom Zuschussbudget). Innerhalb eines vorgegebenen Finanzrahmens erfolgt innerhalb der so genannten Budgetierungsregeln eine eigenverantwortliche Bewirtschaftung der finanziellen Mittel in den dezentralen Einheiten. Die praktische Ausführung der Bewirtschaftung übernehmen teilweise auch die internen Dienstleister im Auftrag der Budgetverantwortlichen.
Auch die politische Steuerung der Verwaltung wird sich im Rahmen der Budgetierung ändern. Das "Ob" einer Verwaltungsleistung bleibt weiterhin der Politik als Budgetgeber vorbehalten. Das "Wie", also die Art und Weise der Aufgabenerledigung sowie die Höhe der im Einzelfall eingesetzten Finanzmittel bleiben grundsätzlich den dezentralen Verwaltungseinheiten überlassen. Besondere Haushaltspositionen können unter "Politikvorbehalt" stehen.
Zur Flexibilisierung der Ausführung des Haushaltsplanes werden bei einer Budgetierung die bekannten Instrumente Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit eingesetzt. Diese werden allerdings sehr konsequent umgesetzt:
Bei der Bildung von Budgets wird in Teilausgaben-, Ausgaben- oder Zuschussbudgets unterschieden. Das Ziel einer Einführungsstrategie sollte die Zuschussbudgetierung sein. Bei der Budgetierung unterscheidet man zwischen der input-orientierten Budgetierung, bei der die Haushaltsmittel überwiegend ohne Festlegung konkreter Ziele festgelegt werden, und der output-orientierten Budgetierung, bei der die Bereitstellung der Mittel an festgelegten Zielen gekoppelt wird z.B. auf Ebene von Produkte oder Leistungen.
Die Ziele zu einem Produkt werden regelmäßig mit Kennzahlen zur Menge und zur Qualität beschrieben und festgelegt. Zu diesen Kennzahlen ist in regelmäßigen Abständen mit dem Berichtswesen zu berichten.
Die Vorteile der Budgetierung liegen insbesondere in folgenden Aspekten:
Die Budgetierung ist ein unverzichtbares Instrument des Neuen Steuerungsmodells: "Wo die Modernisierung der Verwaltungen fortschreitet, kommt früher oder später auch die Budgetierung. Wo mit einer Budgetierung angefangen wird, kommt man früher oder später auch zu Produkten, Kosten- und Leistungsrechnung und zu Controlling." (Wewer 2001, S. 327)
Verschiedene Details sowohl bei den Produkten selbst als auch z.B. beim Planungsablauf wurden in den folgenden Jahren weiter verfeinert. Zusätzlich wurden auch zum Berichtswesen und zu den Zielvereinbarungen Regelungen getroffen und das Verfahren festgelegt. Am 27.04.2005 wurden vom Hauptausschuss die überarbeiteten Steuerungsgrundsätze und Regelungen des Kreises Pinneberg (Steuerungskonzept) einstimmig von der ehrenamtlichen Selbstverwaltung beschlossen. Auch unter der zum Haushaltsjahr 2007 eingeführten Doppik wird die Budgetierung in angepasster Form als outputorientierte Budgetierung weiterbestehen.
Der Fachdienst Gebäudemanagement ist für die bauliche Betreuung aller kreiseigenen Gebäude, Liegenschaften und Einrichtungen zuständig.
Dies beinhaltet neben dem Erhalt der Gebäude in einem baulich einwandfreien Zustand auch die Entwicklung, Planung, Durchführung und Überwachung von Neu-, Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen.
Der Bereich Hochbauunterhaltung ist für die bauliche Betreuung aller bebauten Liegenschaften zuständig. Der Zuständigkeitsbereich reicht von einer Kleinreparatur bis zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen.
Der Bereich Hochbauprojekte beinhaltet die Planung, Durchführung und Überwachung von Neu-, Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen der kreiseigenen Gebäude.
Der Bereich Liegenschaften besteht im wesentlichen aus kaufmännischen und Verwaltungsaufgaben der kreiseigenen und angemieteten Grundflächen und Gebäude.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Der Fachdienst Innerer Service ist Anlaufstelle für organisatorische Fragen in der Kreisverwaltung und ist u.a. zuständig für den Einkauf der Kreisverwaltung und den kreiseigenen Fuhrpark.
In der Poststelle wird die interne Postverteilung organisiert, der externe Postversand veranlasst und die Druckaufträge in der Hausdruckerei durchgeführt.
Der Sitzungsdienst organisiert den Getränkeservice für die Sitzungen der einzelnen Organisationsbereiche.
Weitergehende Informationen:
Was macht eigentlich eine Kreisverwaltung? Wie dokumentiert diese ihre Arbeit? Wo findet man Informationen über Sitzungen, liegen Protokolle zur Einsicht oder gibt es historische Informationen zum Kreis? Diese Fragen beantworten die Mitarbeiter des Kreisarchivs der Kreisverwaltung Pinneberg.
Es ist kein Museum im klassischen Sinn. Es ist ein Verwaltungsarchiv, dessen Schwerpunkt die Dokumentation der Tätigkeit der Kreisverwaltung Pinneberg ist. Das Kreisarchiv ist deshalb in die Verwaltung und nicht in den kulturellen Bereich eingebunden.
Das Kreisarchiv dokumentiert die Tätigkeit der Kreisverwaltung und die damit verbundenen Auswirkungen des Handelns, betreut die Organisationseinheiten bei Fragen rund um das Archivieren und sammelt die Verkündungsblätter der Bundes- und Landesgesetzgebung. Alle Sitzungsprotokolle der Ausschüsse und des Kreistages liegen hier vor.
Außerdem betreuen die Mitarbeiter eine umfangreiche Verwaltungsbücherei und führen Ausstellungen zu interessanten Themen aus der Vergangenheit des Kreises durch. Das qualitative Sammeln von Informationen, nicht nur aus der Kreisverwaltung sondern auch im und über den Kreis Pinneberg, ist eine begleitende Tätigkeit des Kreisarchivs.
Weitergehende Informationen:
1. Dokumentation der Tätigkeiten der Verwaltung und ihrer Auswirkungen
Die wichtigste Aufgabe des Kreisarchivs ist, die Auswirkungen von Verwaltungsvorgängen darzustellen und dauerhaft aufzubewahren. Dabei berücksichtigt man auszugsweise den Wert der Vorgänge für die Gesellschaft und erfasst diesen dennoch in seiner ganzen empirischen Breite.
Die Mitarbeiter der Kreisverwaltung erbringen täglich verschiedene Leistungen, die sie in Verwaltungsvorgängen dokumentieren und aus denen man das Verwaltungshandeln erkennen kann. Um diese zu dokumentieren, werden Informationsträger aller Art gesammelt und archiviert.
Damit Informationsträger - vor allem Verwaltungsschriftgut - archiviert werden können, sind sie vorab zu bewerten. Die Bewertung des Schriftgutes zum Zweck der dauerhaften Aufbewahrung oder Vernichtung ist eine außerordentlich komplizierte Aufgabe. Es handelt sich nicht um die banale Entscheidung, das Wertvolle vom Wertlosen zu trennen. Vielmehr hat das Schriftgut in seinem Kontext zur Gesellschaft und zur Zeit einen Informations- und Dokumentationswert. Dieser Wert besteht darin, dass das Schriftgut Aussagen über gesellschaftliche Erscheinungen, über Zustände, Ereignisse und Maßnahmen enthalten. Der Grad dieses Informations- und Dokumentationswertes entscheidet über die dauernde Aufbewahrung. Es ist die Frage zu beantworten, ob für die unterschiedlichen gesellschaftlichen Zwecke das Schriftgut von solcher Bedeutung ist, dass der ökonomische Aufwand der Aufbewahrung gerechtfertigt ist.
2. Unterstützung und Beratung der Organisationseinheiten
Das Kreisarchiv geht aktiv auf die Organisationseinheiten zu und berät und unterstützt diese insbesondere in Fragen der Aufbewahrungsfristen von Verwaltungsschriftgut, der Aktenordnung, Aktenführung und des Aktenplanes in den Organisationseinheiten. Bei Fragen rund um die Archivierung steht das Archiv mit Rat und Tat zur Seite.
Die Mitarbeiter zeigen die Abläufe von der Entstehung der Akte bis zum Übergang der Akte in das Archiv. Aktuelle Themen wie die digitale Speicherung von Akten und den damit verbundenen Besonderheiten bereitet das Archiv auf und berät die Organisationseinheiten im Umgang mit diesem Thema.
3. Beratung im Bereich Verkündungsblätter
Im Kreisarchiv werden die aktuellen Ausgaben der Verkündungsblätter des Bundes (Bundesgesetzblatt), des Landes Schleswig-Holstein (Gesetz- und Verordnungsblatt, Amtsblatt, Gemeinsames Ministerialblatt) und weitere verschiedene verwaltungsrelevante Sammlungen aufbewahrt. Die Mitarbeiter des Archivs beraten die Benutzer sowohl im Umgang mit den Verkündungsblättern und helfen bei der Suche nach Gesetzestexten.
4. Archivierung von Presseartikeln
Aus einer repräsentativen Sammlung von Tageszeitungen werden Presseartikel mit Themen über den Kreis Pinneberg und die Kreisverwaltung Pinneberg gesammelt und systematisiert abgelegt.
Für zwei Jahre liegen die Tageszeitungen als komplette Exemplare im Kreisarchiv vor und können dort eingesehen werden.
5. Sammlung der Sitzungsprotokolle aus den Ausschüssen der Kreisverwaltung
Im Kreisarchiv werden sämtliche Ausschussprotokolle der Kreisverwaltung, insbesondere die Kreistags- und Hauptausschussprotokolle (sowie frühere Kreisausschussprotokolle), gesammelt und archiviert. Hierbei handelt es sich überwiegend um die Originalprotokolle einschließlich ihrer Vorlagen.
Weiterhin befinden sich die Protokolle von nicht mehr bestehender Ausschüsse der Kreisverwaltung im Archiv. Als Beispiel sei hier die Technische Kommission (TEKO) genannt. Sie verwaltete den Wiederaufbau Helgolands.
6. Sammlung von Informationen aus der Vergangenheit der Kreisverwaltung Pinneberg
Im Kreisarchiv gibt es eine umfangreiche Sammlung von Informationen über das Gebäude der Kreisverwaltung und seines Werdeganges. Es liegen Unterlagen über Baukosten, Lagepläne und Fotomaterial vom Gebäude vor.
Außerdem hat das Archiv Informationen zu ehemaligen Grundstücken und Gebäuden sowie ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisverwaltung Pinneberg.
7. Verwaltungsbücherei
Der Kreis Pinneberg hat eine Verwaltungsbücherei mit ca. 5.000 Exemplaren aus der Geschichte des Landes Schleswig-Holstein und des heutigen Kreises Pinneberg. Ebenso findet man hier wichtige Periodika, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit in der Kreisverwaltung Pinneberg sind. Beispiele sind die Gesetzsammlungen für das Land Schleswig-Holstein ( ab 1781) und die Verkündungsblätter des Kreises Pinneberg (ab dem 20. Jahrhundert).
Die Verwaltungsbücherei ist eine Präsensbücherei. Das bedeutet, dass die Bücher nicht ausgeliehen werden können. Die Bestände der Verwaltungsbücherei können im Archiv gelesen werden. Bitte melden Sie sich vorher telefonisch an.
8. Organisation und Durchführung von Ausstellungen
Das Kreisarchiv führt Ausstellungen zum Beispiel zur Geschichte des Kreises und der Kreisverwaltung, über das Kreishaus, über Kuriositäten rund um den Kreis oder interessante Biografien von Bürgern des Kreises durch. Es wurde beispielsweise einmal eine Sammlung des Notgeldes der Insel Helgoland aus der Zeit der Wirtschaftskrise im 20. Jahrhundert gezeigt.
Die Ausstellungen richten sich an die Mitarbeiter der Verwaltung und an interessierte Bürger des Kreises. Mit den Ausstellungen wollen wir einen Einblick in Zeitabschnitte und Themen der Verwaltung geben, die heute nicht mehr oder nur noch bruchstückhaft bekannt sind.
Das Kreisarchiv Pinneberg gehört zu den neuzeitlichen Archiven. Die Grundlage für die Entstehung des Kreisarchivs war der Kreistagsbeschluss vom 14.9.1983.
In der folgenden Zeit waren große Anstrengungen notwendig gewesen, um das Konzept für das Archiv festzulegen. Personelle und räumliche Voraussetzungen wurden geschaffen, so dass im April 1985 mit der Archivarbeit in der Kreisverwaltung begonnen werden konnte. Neben der Einrichtung eines Büroraumes wurde auch eine Rollregalanlage mit 180 laufenden Metern Kapazität angeschafft.
Seit dieser Zeit werden emsig die archivrelevanten Informationsträger der Verwaltung archivgerecht angenommen und bearbeitet. Die archivwürdigen Unterlagen der Kreisverwaltung Pinneberg bis 31. Dezember 1950 befinden sich im Landesarchiv in Schleswig. Der Umfang der Abgaben an das Landesarchiv betrug damals 2.683 Akten und Ordner. Das Gewicht der zu transportierenden Unterlagen betrug 2,1 Tonnen! Die Listen der an das Landesarchiv abgegebenen Unterlagen können im Kreisarchiv eingesehen werden.
Die Archive sind das Langzeitgedächtnis der Städte und Gemeinden. In den Regalen der Archivmagazine wird das Wissen über den Kreis Pinneberg und die Kommunen gepflegt und erweitert. Die Archivbetreuer im Kreis Pinneberg treffen sich bereits seit dem Jahr 1999 zum regelmäßigen Informationsaustausch.
Zu den Erfolgen der Archivgemeinschaft zählt die gemeinsame Beschaffung einer Archivsoftware. Durch diese einheitliche Software ist ein reibungsloser Datenaustausch möglich. Zudem finden gemeinsame Fortbildungen statt. Das Wissen der einzelnen Mitglieder wird im in den zweimal jährlich stattfindenden Runden an die Gemeinschaft weitergegeben, so dass nicht jedes Archiv das Rad neu erfinden muss. Archivmaterial wird gemeinsam bestellt und dadurch Kosten gespart.
Anlässlich des zehnjährigen Jubiläums im Jahre 2009 hat die Archivgemeinschaft einen Archivführer erstellt. In diesem Heft stellen sich die Archive und Heimatbundvereine aus dem Kreis Pinneberg mit Ihren Leistungen und Angeboten vor. Welche Archivalien sind in welchem Archiv? Wer ist Ansprechpartner? Wie sind die Öffnungszeiten? Dies sind nur einige Fragen, die mit dem Heft beantwortet werden.
Zu unseren Aufgaben gehört insbesondere die zentrale Steuerungsunterstützung und Organisation, also die Unterstützung der Dienststellenleitung und der Führungskräfte in allen organisatorischen Fragen.
Ergebnisse von Organisationsberatungen und Organisationsuntersuchungen ermöglichen Organisationsentwicklung. Dazu gehören z.B. Aufgabenkritik, Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation sowie Personal- oder Stellenbemessung. Prozessmanagement sowie die Geschäftsprozessoptimierung bilden zunehmend einen besonderen Schwerpunkt.
Im Zusammenhang mit der Organisationsberatung der Dienststellenleitung
Weitere organisatorische Arbeitsschwerpunkte sind das Projektmanagement, hier insbesondere Beratung der Projektleiter und Projektgruppen sowie Abgleich von Projektzielen mit den Zielen der Gesamtverwaltung sowie das Beschwerdemanagement.
Im Rahmen der Aufgaben von IT-Strategie und IT-Schnittstelle entwickeln wir eine abgestimmte IT-Strategie für die Kreisverwaltung Pinneberg und setzen diese gemeinsam mit unserem IT-Zweckverband kommunit um. Wir unterstützen die Planung, Durchführung und Dokumentation hausinterner IT-Projekte und gewährleisten und verantworten eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Facheinheiten und Zweckverband.
Zum Geodatenmanagement (GIS) gehört die strukturierte Vorhaltung aller Daten mit Raumbezug. Digitales Kartenmaterial steht Verwaltung und Bürgern via Internet zur Verfügung.
Das Geodatenmanagement bei der Kreisverwaltung Pinneberg ist die Ermittlung, Gestaltung, Einbindung und Verwaltung digitaler Daten mit Raumbezug, um diese der Kreisverwaltung Pinneberg sowie den kreisangehörigen Kommunen und den Bürgerinnen und Bürgern des Kreises zur Verfügung zu stellen.
Pünktlich und in der richtigen Höhe die Bezüge auf dem Konto der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - darum kümmert sich die Abrechnungsstelle für die Kreisverwaltung sowie für weitere externe Dienststellen.
Doch dies ist nur ein Teil der vielfältigen Aufgaben. Die externen Dienststellen und die Mitarbeiter erhalten hier ferner Gehaltsauskünfte sowie Verdienst-, Arbeits- und Lohnsteuerbescheinigungen. Außerdem erfolgt unter anderem die Abrechnung mit Krankenkassen, Finanzamt und Sozialversicherungsträgern (An- und Abmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Beitragsnachweisungen), das Abführen von Lohnsteuern, Sozialabgaben, VBL-Umlagen und Pensionskassenbeiträgen sowie die Führung der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnkonten.
Das Team Personalsteuerung und Beratung gestaltet die strategische und operative Personalarbeit der Kreisverwaltung Pinneberg. Das Team sorgt dafür, dass in der lang-, mittel- und kurzfristigen Personalarbeit die Personalstrategie der Kreisverwaltung umgesetzt wird. Die Basis unserer Arbeit sind die arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen sowie unsere internen Grundsätze und Rahmenbedingungen in den Bereichen Personalplanung, -beschaffung, -wirtschaft, -entwicklung und Entgeltsystemen.
Als interner Dienstleister für alle Fragen rund um Ihr Arbeits- und Dienstverhältnis bei der Kreisverwaltung Pinneberg unterstützen wir Sie, geben Ihnen bei Fragen Orientierung oder begleiten Sie bei Schwierigkeiten. Das Team aus Personalreferenten, Personalsachbearbeitern, Aus-, Fort- und Weiterbildungsleitung und Entgeltabrechnern arbeitet dienstleistungs- und prozessorientiert zusammen. Das Team Personalsteuerung und Beratung bietet eine kompetente Beratung und Betreuung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Führungskräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Hauses an.
Weitergehende Informationen:
Der Erfolg eines Unternehmens hängt maßgeblich von der Qualifikation und Motivation seiner Mitarbeiter/innen ab. Dies gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern insbesondere für den öffentlichen Dienst.
Die Kreisverwaltung Pinneberg hat sich in den letzten Jahren zu einem modernen und innovativen Dienstleistungsunternehmen entwickelt. Dies bringt Chancen, aber auch Herausforderungen mit sich, die nur mit motivierten und leistungsfähigen Mitarbeiter/innen zu bewältigen sind. Daher bildet der Kreis Pinneberg jedes Jahr Nachwuchskräfte für den Verwaltungsbereich aus, die qualifiziert während theoretischer und praktischer Ausbildungsphasen auf die heutigen und zukünftigen Herausforderungen vorbereitet werden.
Weitergehende Informationen:
Je nach Interesse und Vorbildung bieten wir für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger folgende Ausbildungen an:
Auch so genannte Wiedereinsteiger/innen, also Personen, die nach der Familienphase wieder in die Berufswelt zurück finden möchten, erhalten die Möglichkeit, in der Kreisverwaltung in Teilzeit eine Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten zu absolvieren. Mit dieser Qualifizierungsmaßnahme sollen insbesondere diejenigen gefördert werden, die wegen einer Unterbrechung ihrer Arbeit und/oder aufgrund mangelnder Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden.
Schüler/innen, Student(inn)en und Umschüler/innen haben auf Wunsch die Gelegenheit, die Kreisverwaltung Pinneberg in einem Betriebspraktikum näher kennen zu lernen. Für Einzelheiten zu einem Betriebspraktikum steht Ihnen gern unsere Ausbildungsleitung zur Verfügung.
Voraussetzungen:
Realschulabschluss, mindestens befriedigende Noten in den Hauptfächern (Schulabgänger) und z.B. Teamfähigkeit, Engagement, Flexibilität, Lernbereitschaft.
Ausbildungsbeginn:
01. August
Ausbildungsdauer:
3 Jahre (bei guten Leistungen besteht die Möglichkeit, die Ausbildung um bis zu 6 Monate zu verkürzen)
Rechtsstellung:
Auszubildende/r
Arbeitszeit:
39 Stunden/ Woche
Praktische Ausbildung:
In der Kreisverwaltung Pinneberg, z.B. im Fachdienst Sicherheit und Ordnung, im Fachdienst Jugend, im Fachdienst Soziales, im Fachdienst Umwelt, im Referat Zentrale Steuerungsunterstützung und innerer Service (oder nach Absprache in einer anderen Verwaltung). Die Ausbildungsabschnitte wechseln in der Regel alle 3 Monate.
Theoretische Ausbildung:
In der Kreisberufsschule in Pinneberg (1 - 2 Tage/ Woche)
In der Verwaltungsakademie Bordesholm (www.vab-sh.de): Zwei mehrwöchige Lehrgänge mit Unterbringung vor Ort im 2. Ausbildungsjahr und am Ende des 3. Ausbildungsjahres (mit Abschlussprüfung).
Unterrichtsfächer: z.B. Verwaltungsrecht, Privatrecht, Haushalts- und Kassenwesen, Staats- und Europarecht, Personalwesen oder Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre.
Ausbildungsvergütung:
gestaffelt nach Ausbildungsjahren zwischen 680 und 800 Euro.
Abschluss:
Verwaltungsfachangestellte/r
Voraussetzungen:
Hauptschulabschluss, Mindestalter 16 Jahre und z.B. uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit, handwerkliches Geschick, Teamfähigkeit, Engagement.
Ausbildungsbeginn:
01. August
Ausbildungsdauer:
3 Jahre
Rechtsstellung:
Auszubildende/r
Arbeitszeit:
39 Stunden/ Woche
Praktische Ausbildung:
Im Bauhof der Kreisverwaltung Pinneberg
Theoretische Ausbildung:
Mehrwöchige Lehrgänge mit Unterbringung vor Ort, z.B. Landesberufsschule Rendsburg, Kreishandwerkerschaft Rendsburg, Ausbildungszentrum des Bauindustrieverbandes, Ahrensbök. Während der Lehrgänge werden u.a. der Motorsägenschein und die Fahrerlaubnis Klasse CE erworben.
Ausbildungsvergütung:
gestaffelt nach Ausbildungsjahren zwischen 680 und 780 Euro.
Abschluss:
Straßenwärter/in
Voraussetzungen:
Fachhochschulreife oder Abitur, mindestens befriedigende Noten in den Hauptfächern, und z.B. Teamfähigkeit, Engagement, Flexibilität, Lernbereitschaft.
Bewerber und Bewerberinnen müssen die Staatsangehörigkeit eine Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.
Studienbeginn:
01. August
Studiendauer:
3 Jahre
Rechtsstellung:
Beamter/ Beamtin auf Widerruf
Arbeitszeit:
41 Stunden/ Woche
Ablauf:
Blockweiser Wechsel von fachtheoretischem Studium (Gesamtdauer: 24 Monate) und Praxisphasen (insgesamt 12 Monate).
Das Studium besteht aus den Studienfeldern
Praxisphasen:
In der Kreisverwaltung Pinneberg werden wichtige Fachdienste, z.B. die Stabsstelle Recht, das Referat Zentrale Steuerungsunterstützung und innerer Service, der Fachdienst Sicherheit und Verbraucherschutz, der Fachdienst Straßenverkehr, der Fachdienst Bauordnung durchlaufen.
Die Praxisabschnitte beziehen sich auf die Studienfelder und können alle 2 - 4 Monate wechseln.
Studium:
An der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) in Altenholz (www.fhvd.de).
Vergütung:
ca. 900 Euro
Abschluss:
Bachelor of Arts, Allgemeine Verwaltung (Public Administration)
Während ihrer Ausbildung in der Kreisverwaltung Pinneberg und der Praxisphasen während des Studiums lernen die Nachwuchskräfte unterschiedliche Organisationseinheiten und deren Aufgaben kennen.
Um Ihnen einen Eindruck zu vermitteln, wie vielfältig diese Aufgaben sein können, haben wir einige Verwaltungsbereiche, in denen ausgebildet wird, zusammen gefasst. Nähere Informationen zu den verschiedenen Aufgabengebieten erhalten Sie auf den einzelnen Internetseiten.
Fachbereich Steuerungsunterstützung und Service
Fachbereich Ordnung
Fachbereich Soziales, Jugend, Schule und Gesundheit
Fachbereich Bürgerservice, Recht und Bauen
Sonstige Ausbildungsstationen
Jobcenter Pinneberg, Elmshorn, Quickborn und Uetersen/Tornesch
Nach Absprache besteht für die Nachwuchskräfte auch die Möglichkeit, in der Ausbildung andere Gesellschaften des Kreises oder andere Verwaltungen bzw. Unternehmen kennen zu lernen.
In den ersten zwei Wochen erhalten die neuen Nachwuchskräfte in Gesprächen, Workshops und Exkursionen zunächst einen Überblick über den Aufbau und die Aufgaben der Kreisverwaltung und lernen viele neue Gesichter kennen. Erst danach beginnt der "Ernst" der Ausbildung.
Zu den Veranstaltungen im Rahmen des Orientierungspraktikums gehören z.B.:
Im Rahmen des Orientierungspraktikums führt der Kreis Pinneberg in jedem Jahr ein zweitägiges Kennenlernseminar für alle Nachwuchskräfte außerhalb der Verwaltung durch.
In Gruppenarbeiten, Spielen und anderen Aktionen lernen sich die Auszubildenden und Studenten untereinander besser kennen. Gleichzeitig bietet das Seminar Gelegenheit, mit den Nachwuchskräften übergeordnete Themen zu diskutieren oder zu aktuellen Problemen, z.B. im Bereich der Ausbildung, gemeinsame Lösungen zu erarbeiten.
Wir bilden die "Mitarbeiter/innen von morgen" durch eine bedarfsgerechte und zukunftsorientierte Ausbildung selbst aus. Ziel ist es, engagierte, kreative, teamorientierte, eigenverantwortliche, kostenbewusste und kundenorientiert handelnde junge Kolleginnen und Kollegen zu gewinnen, die vielseitig und qualifiziert einsetzbar sind und den Veränderungsprozess aktiv mit gestalten. Die Ausbildung bildet damit gleichzeitig die Grundlage für spätere Aufstiegsmöglichkeiten.
Unter einer zukunftsorientierten Ausbildung verstehen wir einen grundlegenden Prozess. Um für zukünftige Herausforderungen vorbereitet zu sein, wird nicht nur Wissen also die Fachkompetenz vermittelt. Eine zukunftsorientierte Ausbildung legt ebenso viel Wert auf die Förderung und Entwicklung von Sozial- und Methodenkompetenz. Dazu bieten wir während der Ausbildung Projektarbeiten, Planspiele, Präsentationen, Workshops und Fortbildungen an.
Bei uns sind folgende Ausbildungen möglich:
Auch so genannte Wiedereinsteigerinnen, also Frauen, die nach der Familienphase wieder in die Berufswelt zurückfinden möchten, erhalten die Möglichkeit, in der Kreisverwaltung in Teilzeit eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten zu absolvieren. Mit dieser Qualifizierungsmaßnahme sollen insbesondere diejenigen Frauen gefördert werden, die wegen einer Unterbrechung ihrer Arbeit und/ oder aufgrund mangelnder Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden.
Schüler/innen, Student(inn)en und Umschüler/innen haben auf Wunsch die Gelegenheit, die Kreisverwaltung Pinneberg in einem Betriebspraktikum näher kennen zu lernen.
Die Kreisverwaltung entscheidet jährlich neu über den Ausbildungsbedarf für das kommende Jahr und damit über das konkrete Angebot an Ausbildungsplätzen. Die Stellenausschreibung wird unmittelbar nach den Sommerferien in den örtlichen Tageszeitungen und im Internet veröffentlicht. Eine Bewerbung ist dann innerhalb von 2 Wochen möglich.
Die Auswahlverfahren für die verschiedenen Ausbildungsberufe verlaufen unterschiedlich; feste Bestandteile sind allerdings immer ein Eignungstest und ein Vorstellungsgespräch. Die abschließende Entscheidung über die Besetzung der Ausbildungsplätze erfolgt bis zum Jahresende.
Ausbildungsbeginn ist in der Regel der 1. August. In den ersten Wochen lernen die neuen Nachwuchskräfte in einem so genannten Orientierungspraktikum zunächst die Aufgaben und den Aufbau der Kreisverwaltung kennen. Ein Höhepunkt ist dabei das Kennenlernseminar für alle Nachwuchskräfte.
Die Aufgabe des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es, den Landrat, die Betriebsleitungen und die sonst für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen in den Betriebsstätten der Kreisverwaltung Pinneberg und in den Tochterbetrieben des Kreises in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Beschäftigte und alle Beteiligten im Arbeitsschutz sind zu beraten und zu schulen.
Ziele sind u.a., eine weitgehende Unfallfreiheit, Gesundheit und Zufriedenheit der Beschäftigten sowie störungsfreie und wirtschaftliche Arbeitsabläufe zu gewährleisten.
Fachbereich Ordnung
Die Abteilung Ausländerbehörde kümmert sich insbesondere um aufenthaltsrechtliche Belange der im Kreis Pinneberg lebenden ausländischen Einwohner.
Die Abteilung Sicherheit nimmt ordnungsrechtliche Aufgaben, wie z.B. die Verlängerung von Jagdscheinen, Eintragungen in die Waffenbesitzkarte, Angelegenheiten des Schornsteinfegerrechts und zum Staatsangehörigkeitsrecht wahr und bearbeitet auch sämtliche Katastrophenschutzangelegenheiten.
Die Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht ist unter anderem verantwortlich für die Lebensmittelüberwachung, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung im Kreis Pinneberg.
Die Kooperative Regionalleitstelle (KRLS) ist die zentrale Einrichtung für die Entgegennahme eines Notrufs im Kreis Pinneberg und den Kreisen Dithmarschen und Steinburg. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Katastrophenschutzorganisationen werden von hier alarmiert und zum Einsatzort geführt.
Teams/ Sachgebiete des Fachdienstes Sicherheit und Verbraucherschutz
Die Abteilung Ausländerbehörde gehört zum Fachdienst Sicherheit und Verbraucherschutz und kümmert sich um die Regelung des Aufenthalts von ca. 21.000 im Kreis Pinneberg lebenden ausländischen Staatsangehörigen (der Bevölkerungsanteil liegt bei ca. 7 Prozent) sowie um das Verleihen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und durch Erklärung.
Die Abteilung Ausländerbehörde ist in zwei Teams untergliedert. Informationen zu den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Teams erhalten Sie unter Aufgaben der Ausländerbehörde.
Bitte beachten: Kundenbesuche nur mit Terminvereinbarung
Weitergehende Informationen:
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr;
Dienstag auch von 14:00 - 17:30 Uhr; (Mittwoch ist geschlossen)
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr;
Montag bis Donnerstag auch 14:00 - 15:30 Uhr
Ausländerbehörde reduziert Wartezeiten für die Kunden -
Kundenbesuche daher nur mit Terminvereinbarung
Um die Wartezeiten für die Kunden zu minimieren, vergibt die Ausländerbehörde Termine für persönliche Vorsprachen der Kunden. Die Terminvergabe erfolgt innerhalb der bestehenden Öffnungszeiten.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Ausländerbehörde I sind u.a. für die Angelegenheiten der Hauptsachbearbeitung zuständig.
Hierzu zählt:
Eine weitere Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Bearbeitung der Angelegenheiten der ausreisepflichtigen Personen sowie der Asylsuchenden.
Hierzu zählt:
Weiter nehmen sie die Aufgabe wahr, alle Aufenthaltsangelegenheiten nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (humanitäre Angelegenheiten) zu regeln. Hierzu gehören auch die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Ausländerbehörde II bearbeiten u.a. die Anträge auf Einbürgerung.
Hierzu zählt:
Weitere Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Entgegennahme und Bearbeitung von Verpflichtungserklärungen nach dem Aufenthaltsgesetz, Einbürgerungen nach Ermessen, das Klage- und Remonstrationsverfahren in Visaangelegenheiten und die Hauptsachbearbeitung der Visaangelegenheiten.
Nicht zuletzt gehört auch die Bearbeitung der Allgemeinen Ausländerangelegenheiten zu den Aufgaben im Team Ausländerbehörde II.
Hierzu zählt:
Aufenthaltstitel werden seit dem 01.09.2011 als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße ausgestellt.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-6 Wochen. Die Ausländerbehörde ist seitdem nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.
Persönliche Vorsprache und Terminvergaben in der Ausländerbehörde
Eine Vorsprache zur Erteilung oder Verlängerung der oben genannten Aufenthaltstitel oder der Vornahme eines Passübertrages kann bedingt durch den eAT nur noch nach Vereinbarung eines Termins erfolgen. Bitte beachten Sie, dass jede Person ab 6 Jahren, die einen eAT beantragt, persönlich vorsprechen muss.
Die Online-Ausweisfunktion
Sie haben die Möglichkeit sich eine Zusatzfunktion, die Online-Ausweisfunktion, für Ihren eAT frei schalten zu lassen. Diese Funktion ermöglicht, dass Sie sich überall dort online ausweisen können, wo im Internet oder an Automaten solche Dienste angeboten werden. Online-Shops, Versicherungen, Banken, eMail-Anbieter oder soziale Netzwerke, aber auch Behörden und Ämter werden solche Dienste in Zukunft immer mehr anbieten.
Abholung des eAT
Die Ausländerbehörde teilt Ihnen den Abholungszeitpunkt mit. Bitte beachten Sie für die Abholung die folgenden Punkte:
Am 01.01.2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft. Auf einige wichtige Änderungen soll daher besonders aufmerksam gemacht werden:
Das Ausländergesetz wurde durch das "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
Die Anzahl der Aufenthaltsgenehmigungen (bisher Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung, -befugnis und -berechtigung) wurde reduziert und auch deren Bezeichnungen geändert. Neben dem Visum gibt es lediglich die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich nur befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Wer einen gültigen Aufenthaltstitel hat, braucht nichts zu unternehmen
Grundsätzlich besteht für die in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht nicht die Notwendigkeit, im neuen Jahr frühzeitig Kontakt mit der Ausländerbehörde aufzunehmen. Befristet erteilte Aufenthaltsgenehmigungen gelten aufgrund einer Übergangsvorschrift im Aufenthaltsgesetz bis zum Fristablauf als befristete Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Unbefristete Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsberechtigungen gelten als Niederlassungserlaubnisse fort. Auch alle anderen vor dem 1. Januar 2005 getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen, wie z.B. Bedingungen, Auflagen und Aufenthaltsverbote behalten ihre Gültigkeit.
Arbeitserlaubnisse erteilt künftig die Ausländerbehörde
Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ändert sich auch das arbeitsgenehmigungsrechtliche Verfahren für ausländische Staatsangehörige. Die bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.
Zukünftig wird aus dem Aufenthaltstitel erkennbar sein, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Ausländerinnen und Ausländer müssen daher wegen der Zulassung zu einer Beschäftigung nicht mehr die Arbeitsagenturen aufsuchen, sondern die Ausländerbehörden. Die Ausländerbehörden holen vor Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer Beschäftigung gestattet, die Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich direkt an die Arbeitsverwaltung zu wenden, wenn sie ausländische Staatsangehörige beschäftigen wollen.
Verlängerungen rechtzeitig beantragen
In Fällen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels (z.B. einer Niederlassungserlaubnis) wird empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Titels bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Verlängerungsantrag zu stellen, weil der Aufenthaltsstatus dann bis zur Entscheidung der Behörde fortgilt. Bei verspäteter Antragstellung tritt diese Wirkung nicht ein, es kommt zu einem unerlaubten Aufenthalt und damit zur Ausreisepflicht. Eine Erwerbstätigkeit ist dann verboten.
Familienabschiebeschutz beantragen
Mit dem Zuwanderungsgesetz werden auch die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes teilweise geändert. Besonders hinzuweisen ist auf eine Besserstellung von Personen, die als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind. Unter dem Stichwort "Familienabschiebungsschutz" erhalten Familienangehörige (Ehegatten und minderjährige ledige Kinder) von Inhabern des "Kleinen Asyls" künftig, ohne selbst politisch verfolgt zu sein, auf Antrag den gleichen Flüchtlingsstatus. Hat bereits vor dem 01.01.2005 das Familienmitglied, von dem der Familienabschiebungsschutz abgeleitet werden soll, unanfechtbar das "Kleine Asyl" erhalten und sind auch die Asylverfahren der Familienangehörigen ohne festgestellte politische Verfolgung abgeschlossen worden, können diese wegen der nachträglich zu ihren Gunsten geänderten Rechtslage einen Folgeantrag stellen. Dieser muss bis zum 31.03.2005 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden.
Behördengänge für EU-Bürger reduziert
Das Freizügigkeitsgesetz/EU löst das Aufenthaltsgesetz/EWG und die Freizügigkeitsverordnung/EG ab.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EWR-Staaten brauchen künftig keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu beantragen. Ihnen wird stattdessen von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ausgestellt. Wer jedoch schon jetzt im Besitz einer EG-Aufenthaltserlaubnis ist, behält diese für die Dauer der darin eingetragenen Geltungsdauer.
Die Familienangehörigen der Unionsbürger, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates besitzen, erhalten weiterhin eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis-EU von der Ausländerbehörde.
Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und der Aufenthaltserlaubnis-EU werden keine Gebühren erhoben.
Neu hinzuziehende Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben grundsätzlich die Möglichkeit, Angaben und Nachweise schon bei der örtlichen Meldebehörde im Zuge ihrer melderechtlichen Anmeldung mitzuteilen. Hierzu gehört auch die Abgabe eines Photos. Eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht kann dann ohne erneute Vorsprache bei der Ausländerbehörde auf dem Postwege zugestellt werden. Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates besitzen, haben ihre Familienzugehörigkeit zu einem Unionsbürger beispielsweise durch eine Heirats- oder Geburtsurkunde nachzuweisen. Wenn die Angaben und Nachweise nicht zusammen mit der melderechtlichen Anmeldung erfolgen, sind sie direkt gegenüber der Ausländerbehörde zu machen.
Wer Deutsch lernen will, sollte Integrationskurs besuchen
Künftig wird die Verfestigung des Aufenthaltstitels auch davon abhängen, ob jemand ausreichend Deutsch sprechen kann. Das schleswig-holsteinische Innenministerium empfiehlt daher allen Migrantinnen und Migranten an einem Integrationskurs teilzunehmen.
Neuzuwandernden Ausländern und Spätaussiedlern fördert der Bund den Besuch des Integrationskurses, in dem er die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Der Anspruch wird bei Ausländern von der Ausländerbehörde festgestellt. Spätaussiedler erhalten bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland ihren Anspruch bestätigt bzw. müssen sich an das Bundesverwaltungsamt wenden.
Andere Ausländer oder EU-Bürger können eine Förderung vom Bund erhalten. Die Anträge sind an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Die örtlichen Migrationssozialberatungsstellen helfen beim Ausfüllen der Anträge.
Weitere Informationen rund um die gesetzlichen Neuerungen finden Sie im Internet auf den Seiten der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.
http://www.dejure.org/
Hier finden Sie unter anderem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG), die Aufenthaltsverordnung (AufenthV), das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) und das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
http://www.bmi.bund.de/
Auf der Seite des Bundesministerium des Inneren finden Sie interessante Informationen zur Zuwanderung und Integration.
http://www.bamf.de/
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befasst sich mit den Aufgabenfeldern der Migration, der Integration und des Asyls.
http://www.schleswig-holstein.de/MJGI/DE/MJGI_node.html
Dieses ist die Seite des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration.
http://www.einbuergerung.de
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Informationsblätter:
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über das unten stehende Feedback-Formular können Sie uns - der Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg - Ihre Anregungen und Beschwerden mitteilen. Wir kümmern uns umgehend um Ihre Anmerkungen, um unseren Service zu verbessern und für Ihre Zufriedenheit zu sorgen. Gern können Sie auch Lob und Dank an uns richten.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung!
Ihre Ausländerbehörde Pinneberg
Feedback-Formular der Ausländerbehörde
Die Abteilung Sicherheit nimmt ordnungsrechtliche Aufgaben, wie z.B. die Verlängerung von Jagdscheinen, Eintragungen in die Waffenbesitzkarte, Angelegenheiten des Schornsteinfegerrechts und zum Staatsangehörigkeitsrecht wahr und bearbeitet auch sämtliche Katastrophenschutzangelegenheiten.
Weitergehende Informationen:
Unser Team bearbeitet sämtliche Katastrophenschutzangelegenheiten (einschließlich der Zivil- und Brandschutzangelegenheiten) des Kreises Pinneberg.
Für den Katastrophenschutz im Kreis Pinneberg ist der Landrat als Untere Katastrophenschutzbehörde in vollem Umfang zuständig.
Neben den Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz u.a.) wirken im Katastrophenschutz auch die Freiwilligen Feuerwehren der Städte und Gemeinden mit; aus diesem Grund werden die Aufgabenbereiche Brandschutz und Katastrophenschutz in der Abteilung Sicherheit der Kreisverwaltung verzahnt wahrgenommen.
Weitergehende Informationen:
Ziel des Katastrophenschutzes ist es, einen wirksamen Schutz für die Bevölkerung, bedeutende Sachgüter und die Umwelt zu erreichen.
Das kann für vorhersehbare Schadenslagen (z.B. Sturmfluten) erreicht werden, wenn diese nach Möglichkeit bereits im Vorfeld abgewehrt oder deren Auswirkungen zumindest begrenzt werden können (z.B. durch Verstärkung der Deiche, rechtzeitige Evakuierung von Bevölkerungsteilen und Vieh).
Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, und für unvorhersehbare Schadenslagen (z.B. Flugzeugabstürze, Gefahrgutunfälle) kann ein Schutz dadurch erreicht werden, dass grundsätzliche Planungen vorhanden sind, die unverzüglich für die konkrete Schadenslage umgesetzt und angewendet werden können.
Als Katastrophe im Sinne des § 1 Landeskatastrophenschutzgesetz wird ein Ereignis bezeichnet, welches
in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass für die Bewältigung der Schadenslage eine spezielle Organisation notwendig wird.
Schadensfälle unterhalb der Katastrophenschwelle (so genannte "Normale Lagen) werden im Regelfall durch Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und - je nach Bedarf - andere Hilfeleistungsorganisationen (Technisches Hilfswerk, Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft u.a.) im Rahmen ihrer alltäglichen Zuständigkeiten und in gewohnten Strukturen abgearbeitet.
Für den Begriff der Katastrophe ist dagegen entscheidend, dass alle beteiligten Behörden und Hilfsorganisationen unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken müssen, damit Hilfe und Schutz wirksam gewährt werden können.
Der Führungsstab
Der Führungsstab Kreis Pinneberg ist eine Gruppe von Experten, die im Bedarfsfall zusammen tritt und den Landrat in seiner Funktion als Katastrophenabwehrleiter bei der Entscheidungsfindung und deren Umsetzung berät und unterstützt. Er setzt sich zusammen aus Mitarbeiter/innen der Verwaltung, Führungskräften der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und externen Fachleuten (je nach Schadenslage Polizei, Bundeswehr, Deutsche Bahn, TÜV Nord etc.).
Der Führungsstab lenkt und koordiniert den Einsatz der Kräfte an der Schadensstelle aus den Stabsräumen in der Integrierten Regionalleitstelle Elmshorn und / oder durch den Einsatz seiner mobilen Komponente, der Technischen Einsatzleitung (TEL).
Diese wird dann an der Schadensstelle eingerichtet - entweder ortsfest in vorhandenen Gebäuden oder mit dem Einsatzleitwagen des Kreises Pinneberg, dem TEL-Fahrzeug.
Das TEL-Fahrzeug wurde in Zusammenarbeit zwischen dem Kreisfeuerwehrverband Pinneberg und der Kreisverwaltung Pinneberg konzipiert und 2001 durch den Kreis mit Bezuschussung des Landes Schleswig-Holstein beschafft.
Integrierte Regionalleitstelle Elmshorn (IRLS)
Die Integrierte Regionalleitstelle Elmshorn nimmt im täglichen Dienst vorrangig die Aufgabe wahr, alle Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze in den Kreisen Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg zu leiten und zu koordinieren. Dazu ist sie 365 Tage im Jahr 24 Stunden täglich mit entsprechend qualifiziertem Personal besetzt.
Im Falle einer Großschadenslage oder Katastrophe wird daher die IRLS naturgemäß die erste Anlaufstelle für alle mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden Meldungen sein. Durch entsprechende Bereitschaftsmaßnahmen ist sie in der Lage, unverzüglich den Personalbestand um die dann zusätzlich benötigten Spezialisten zu erweitern.
Bis zur Führungsübernahme durch den Führungsstab des Kreises
Darüber hinaus setzt die IRLS zur Unterstützung des Führungsstabes einen weiteren Spezialisten (einen "Lagedienstführer") und ggf. weitere Einsatz-Sachbearbeiter ein. Die notwendige Kooperation zwischen Führungsstab (Planung und Koordination) und Leitstelle (Disposition der Kräfte) kann damit während des gesamten Verlaufs der Lagebearbeitung effizient verlaufen.
Darüber hinaus gewährleistet die IRLS auch während einer solchen Ausnahme-Situation eine reibungslose und unverzügliche Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen Brandschutz und Rettungsdienst.
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Für den Fall eines kerntechnischen Unfalls sind behördliche Sofortmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und ggf. zur Rettung der umwohnenden Bevölkerung vorgeplant. Der Kreis Pinneberg hat einen Sonderkatastrophenabwehrplan kerntechnischer Unfall für das Kernkraftwerk Brokdorf aufgestellt. |
Alarmstufen
Nach Eintritt eines Störfalls muss der Betreiber die atomrechtliche Aufsichtsbehörde, die zuständige Katastrophenschutzbehörden und die Polizei sofort alarmieren, wenn
Für die Auslösung der Alarmstufen Voralarm oder Katastrophenalarm sind die Katastrophenschutzbehörden zuständig.
Als Sirenensignal für die Warnung der Bevölkerung wird ein einminütiger Heulton verwendet:
1-minütiger Heulton (mp3-Datei)
Der Betreiber hat neben der Durchführung anlageninterner Schutzmaßnahmen u.a. die folgenden weiteren Maßnahmen zur Unterstützung der Behörden durchzuführen:
Sämtliche in die Gefahrenabwehr einbezogenen Behörden werden über die Auslösung einer Alarmstufe (Voralarm und Katastrophenalarm) unverzüglich informiert. Dies sind insbesondere das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein als oberste Katastrophenschutzbehörde, das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein als Atomaufsichtsbehörde, die Städte und Ämter im Kreis Pinneberg sowie die Nachbarkreise des Kreises Pinneberg.
Sofern der Führungsstab bei Auslösung einer Alarmstufe noch nicht zusammengetreten ist, werden die Mitglieder umgehend einberufen. Dem Führungsstab gehören auch sachkundige Fachberater, z. B. Physiker, Ärzte und Ansprechpersonen des Kraftwerksbetreibers an
Zusätzlich werden die Helfer des Katastrophenschutzdienstes und der Hilfsdienste alarmiert.
Die Bevölkerung wird über den Eintritt eines kerntechnischen Unfalls und seine möglichen Folgen für die Umgebung unverzüglich unterrichtet.
Eine schnelle, umfassende und eindeutige Unterrichtung über die jeweilige Situation und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen trägt dazu bei, Fehlreaktionen zu verhindern und die Durchführung von Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
Die Warnung der betroffenen Bevölkerung erfolgt durch Sirenensignale oder andere geeignete Mittel, z. B. durch Lautsprecherwagen.
Als Sirenensignal für die Warnung der Bevölkerung wird ein einminütiger Heulton verwendet.
1-minütiger Heulton (mp3-Datei)
Die Unterrichtung der Bevölkerung wird zeitlich nachfolgend mit amtlichen Durchsagen über Rundfunk, Fernsehen oder Videotext und/oder Lautsprecherfahrzeuge vorgenommen.
Bei Bedarf wird beim Kreis Pinneberg unter der Telefonnummer 04121/ 5000 ein Bürgertelefon eingerichtet (nur im Katastrophenfall erreichbar).
Bei einem kerntechnischen Unfall ist es erforderlich, neben den vorhandenen automatischen Messsystemen auch mobile Mess- und Strahlenspürtrupps einzusetzen, um einen umfassenden Überblick über die radiologische Lage zu erhalten. Messungen und Probennahmen werden von Kräften des Kraftwerkbetreibers, einer unabhängigen Messstelle und des Löschzuges Gefahrgutes vorgenommen.
Die Mess- und Probenameergebnisse werden über lokale Messzentralen an die gemeinsame Messzentrale übermittelt. Dort können die Daten zentral erfasst, qualitätsgesichert verarbeitet und bewertet werden. Die zentrale Messzentrale ist somit in der Lage, sämtlichen in der Katastrophenabwehr tätigen Behörden und Organisationen ein umfassendes und einheitliches radiologisches Lagebild mit entsprechenden Maßnahmenempfehlungen zur Verfügung zu stellen.
Die Umgebung der kerntechnischen Anlage ist in Zonen und Sektoren eingeteilt. Diese Einteilung dient der Abgrenzung der vorbereitenden und durchzuführenden Katastrophenschutzmaßnahmen. Zugleich dient sie der Vorbereitung und Durchführung von Messungen und Probenahmen im gefährdeten und im übrigen Gebiet der Mittelzone.
Gefährdetes Gebiet ist die Zentralzone (Z-Zone) und das hauptbeaufschlagte Gebiet der Mittelzone (M-Zone). Übriges Gebiet ist die Außenzone (A-Zone) und das Gebiet der Mittelzone (M-Zone) außerhalb des gefährdeten Gebietes.
Bei schnell ablaufenden Ereignissen werden die Z-Zone und angeschnittene Ortschaften in Ausbreitungsrichtung als gefährdetes Gebiet festgelegt.
Ausgehend vom Kamin der kerntechnischen Anlage gilt für die Einteilung in Zonen:
Im Zusammenhang bebaute Ortsteile sind insgesamt der engeren Zone zuzuordnen.
Bei Katastrophenalarm wird der gesamte in das gefährdete Gebiet fließende Straßenverkehr umgeleitet, um eine mögliche Gefährdung von Personen durch das Betreten oder Befahren des gefährdeten Gebietes zu verhindern.
Das gefährdete Gebiet verlassende Personen werden aufgefordert, sofern Kontaminationen oder Strahlenexpositionen zu vermuten sind, sich zu den eingerichteten Notfallstationen zu begeben.
Die für den übrigen Verkehr (Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr) zu treffenden Maßnahmen werden von den dafür zuständigen Stellen nach Unterrichtung durch die Katastrophenschutzleitung aufgrund eigener Planungen veranlasst.
Jodtabletten sollen im Fall des Austritts von Radioaktivität die Anreicherung des radioaktiven Jods in der Schilddrüse verhindern und damit die Gesundheitsschäden vermeiden.
Radioaktives Jod hat die gleichen chemischen und biologischen Eigenschaften wie das in der Nahrung vorkommende natürliche Jod und wird deshalb wie normales, nicht radioaktives Jod in der Schilddrüse gespeichert. Deshalb sollen Jodtabletten nach einem kerntechnischen Unfall, bevor eine radioaktive Wolke in einer bestimmten Größenordnung austritt oder kurz danach, von den Betroffenen eingenommen werden (Jodblockade der Schilddrüse). Der richtige Zeitpunkt für die Einnahme der Jodtabletten und das betroffene Gebiet werden durch die Katastrophenschutzbehörde bekannt gegeben.
Personen über 45 Jahre sollen keine Jodtabletten einnehmen. Dafür gibt es zwei Gründe:
Jodtabletten schützen nicht gegen die Strahlung, die von außerhalb den Körper trifft, und auch nicht gegen andere radioaktive Stoffe, die vom Körper aufgenommen wurden.
Im Bedarfsfall werden Jodtablettenausgabestellen eingerichtet. Die Ausgabestellen für Jodtabletten befinden sich in der Regel in den Wahllokalen.
Bitte beachten Sie, dass lagebedingt andere Ausgabestellen eingerichtet werden können. Bitte beachten Sie deshalb im Katastrophenfall die Radiodurchsagen
Es sind Tabletten in ausreichender Anzahl vorhanden und eingelagert, um sämtliche Haushalte im Kreis Pinneberg zu versorgen.
Weitere Informationen zur Jodblockade erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: http://www.jodblockade.de/.
Evakuierung ist die rasche organisierte Verlegung von Menschen aus einem gefährdeten in ein sicheres Gebiet (Aufnahmebereiche), in dem sie vorübergehend untergebracht, verpflegt und betreut werden.
Die Evakuierung ist besonders dann eine wirkungsvolle Schutzmaßnahme, wenn sie vor Durchzug der radioaktiven Wolke erfolgt.
Falls eine Evakuierung erforderlich ist, wird die Bevölkerung des Evakuierungsgebietes durch Rundfunk und ggfs. Fernsehen oder durch Lautsprecherwagen aufgefordert, das gefährdete Gebiet zu verlassen.
Als Planungsvoraussetzung wird angenommen, dass 80 % der Bevölkerung das Evakuierungsgebiet mit eigenem Fahrzeug verlassen, so dass für 20 % der Bevölkerung öffentliche Transportmittel zur Verfügung gestellt werden müssen.
Lagebedingt werden in einem sicheren Gebiet Aufnahmebereiche und Notunterkünfte für die betroffene Bevölkerung eingerichtet.
Notfallstationen sind Einrichtungen zur medizinischen Sichtung und Erstbehandlung sowie zur Dekontamination der durch einen Kernkraftwerksunfall betroffenen Personen.
Entsprechend der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen kann es bei einem Störfall/Unfall in einem Kernkraftwerk notwendig werden, die Bevölkerung und die Einsatzkräfte hinsichtlich eventueller Strahlenbelastung und zur Durchführung von Hilfsmaßnahmen (z.B. Dekontamination) in Notfallstationen zu überprüfen. Daraus leiten sich Aufgaben wie:
ab.
Das Kreisauskunftsbüro registriert, wo die Menschen, die in der Notfallstation Hilfe gesucht haben, anschließend bleiben.
Eine Notfallstation ist grundsätzlich als ein Angebot an die betroffene Bevölkerung zu verstehen. Das Aufsuchen dieser Station durch die Bevölkerung erfolgt auf Empfehlung des Führungsstabes.
Es wird dringend angeraten, behördliche Verhaltensempfehlungen zu beachten. Als persönlichen Schutzmaßnahmen können in Betracht kommen:
Bei Aufenthalt im Freien
Unterwegs im Auto
Bei Aufenthalt im Gebäude
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Die oben aufgeführten Veröffentlichungen stammen vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Falls Sie sich auf Notfälle vorbereiten möchten, gibt es unter dem Link http://www.denis.bund.de/themenspecial/03023/index.html zahlreiche weitere Merkblätter und Broschüren.
Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Broschüre zum Thema Sturmflut herausgegeben. Der Kreis Pinneberg hat für diese Broschüre eine Notfallbeilage erstellt, die zusammen mit den Routenkarten an die Bevölkerung in der Marschregion verteilt wird.
Unter dem Titel "Sturmflut - wat geiht mi dat an?" informiert die Broschüre umfassend über Sturmflutgefahren sowie deren Gegenmaßnahmen. Ferner gibt sie Informationen zum richtigen Verhalten bei Sturmfluten.
Die Kreisverwaltung bittet die Bürgerinnen und Bürger, die Notfallbeilage in der Mitte der Broschüre sorgfältig und an zentraler Stelle aufzubewahren. In ihr sind zum Beispiel die KFZ-Fluchtrouten sowie die Sammelpunkte und Evakuierungsrouten im Falle eines drohenden Deichbruchs für die Bewohner der Haseldorfer und Seestermüher Marsch enthalten. Im Fall einer Sturmflutkatastrophe richtet der Kreis außerdem ein gesondertes Bürgertelefon ein, bei dem die Bürgerinnen und Bürger weitere Hinweise und Informationen erhalten.
Das Land hat seit dem 21. April 2008 damit begonnen, die Landesbroschüren mit der Kreis-Beilage in den Pinneberger Elbmarschen und einigen Straßenzügen der Stadt Wedel zu verteilen.
Ich bin selber Augenzeuge / habe davon durch Nachbarn erfahren
In diesen beiden Fällen gilt der alte Grundsatz: Bewahren Sie Ruhe!
So abgedroschen es auch klingen mag: Es nützt Niemandem, wenn die Integrierte Regionalleitstelle Elmshorn oder die Polizei mit einer Flut von Meldungen überschüttet werden, die auf dem "Ich kenne Jemanden, der jemanden kennt, der gesehen hat, wie... - Prinzip" basieren.
Melden Sie Schadensfälle bitte unter 110 an die Polizei oder 112 an die Integrierte Regionalleitstelle Elmshorn
Sirenensignale / Medien / Lautsprecherdurchsagen
Sollten Sie über Medien, Lautsprecherdurchsagen oder durch Sirenensignale von einer Katastrophe oder Großschadenslage erfahren, können Sie davon ausgehen, dass die zuständige Behörde in Kenntnis der Lage bereits Maßnahmen zu Ihrer Sicherheit empfiehlt.
Bitte befolgen Sie diese und informieren Sie Ihre Nachbarn (insbesondere ältere und kranke Mitbürger) entsprechend. Die Katastrophenschutzbehörde wird unverzüglich die Medien beteiligen, wenn die Situation dies erfordert. Halten Sie daher Rundfunk- und Fernsehgeräte eingeschaltet und achten Sie auf aktuelle Mitteilungen.
Im Bedarfsfall richtet der Kreis Pinneberg ein Bürgertelefon unter der Telefonnummer 04101/ 212 500 ein. Hier erhalten Sie dann alle wichtigen Informationen. Die Freischaltung des Bürgertelefons wird Ihnen über die Medien bekannt gegeben.
Für das richtige Verhalten bei verschiedenen Gefahrenlagen gibt es eine Reihe von Merkblättern, die wir Ihnen unter "Merkblätter und Broschüren" zur Verfügung stellen.
Neben den örtlichen Ordnungsbehörden der Städte, Gemeinden und Ämter ist der Kreis Pinneberg für spezielle ordnungsrechtliche Aufgaben zuständig. Gerne informieren wir Sie in allen ordnungsrechtlichen Belangen über die bestehenden Zuständigkeiten.
Bei uns können Sie zum Beispiel Ihren Jagdschein verlängern lassen sowie Eintragungen in Ihre Waffenbesitzkarte beantragen. Wir nehmen Anmeldungen für Demonstrationen entgegen und beraten Sie in allen Angelegenheiten des Schornsteinfegerechts.
Sollten Sie als deutsche/r Staatsangehörige/r eine andere (weitere) Staatsangehörigkeit annehmen wollen, empfiehlt es sich, Kontakt zu uns aufzunehmen, um einen ungewollten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden.
Weitergehende Informationen:
Wir beraten Sie gerne in allen Fragen zum Thema Ordnungsrecht, kümmern uns als Aufsichtsbehörde aber auch um Ihre Beschwerden.
Untersagung des Handwerkbetriebes
Gemäß § 16 Abs. 3 Handwerksordnung kann der Kreis, bzw. die jeweilige Stadt von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen der Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird.
Die Ordnungsbehörde des Kreises Pinneberg ist lediglich für die Städte, Ämter und Gemeinden des Kreises mit weniger als 20.000 Einwohnern zuständig. Die Städte Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel nehmen diese Aufgabe selbst wahr.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung (HwO)
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung obliegt der Ordnungsbehörde des Kreises Pinneberg lediglich für den Bereich der Städte, Ämter und Gemeinden des Kreises mit weniger als 20.000 Einwohnern.
Die Städte Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel mit mehr als 20.000 Einwohnern nehmen diese Aufgabe in eigener Zuständigkeit wahr.
Beim Team Ordnung können Sie die Ausstellung und die Verlängerung Ihres Jagdscheines beantragen. Bei Neuanträgen ist das Jägerprüfungszeugnis vorzulegen.
Ein Jagdschein kann für ein, zwei oder drei Jahre ausgestellt werden. Der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für den gesamten beantragten Zeitraum ist erforderlich.
Der Kreis Pinneberg ist Fachaufsicht über die 27 Bezirksschornsteinfegermeister im Kreis Pinneberg, die jeweils für einen Kehrbezirk zuständig sind. Den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister finden Sie im Internet unter http://www.schornsteinfeger-pi.de/.
Ende November 2008 wurde das Schornsteinfegerrecht mit Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) reformiert und die Regelungen zum Schornsteinfegerwesen wurden damit an das europäische Recht angepasst. Wesentliche Neuerung ist die Öffnung der Schornsteinfegerarbeiten für den freien Wettbewerb, der ab 01.01.2013 seine volle Wirkung entfalten wird.
Eigentümer von Feuerungsanlagen sind auch weiterhin verpflichtet die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- Überprüfungs- und Messarbeiten an ihren kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht durchführen zu lassen. Welche Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen ist in der seit 01.01.2010 bundesweit einheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt.
Im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage, nach der die Eigentümer von Feuerungsanlagen die Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten dulden mussten, sind die Eigentümer nach geltender Rechtslage verpflichtet, eigenverantwortlich die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in Auftrag zu geben (Handlungspflicht). In der Übergangsphase vom (28.11.2008 bis 31.12.2012) können sie sich zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten (d.h. Kehr- und Überprüfungstätigkeiten) wahlweise Ihres jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines EU-Dienstleisters bedienen. Ab 2013 kann auch jeder andere zugelassene Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks beauftragt werden.
Mit einem gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid, der allen Eigentümern von Feuerungsanlagen bis zum 31.12.2012 vorliegen muss, legt der Bezirksschornsteinfegermeister fest, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum vom Eigentümer zu veranlassen sind.
Sofern Schornsteinfegerarbeiten nicht vom Kehrbezirksinhaber durchgeführt werden, ist dem Bezirksschornsteinfegermeister die frist- und fachgerechte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten durch einen zugelassenen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks auf einem gesonderten Formblatt nachzuweisen.
Auch nach neuer Rechtslage gibt es Tätigkeiten, die nicht dem Wettbewerb unterliegen und nur vom Kehrbezirksinhaber durchgeführt werden dürfen. Dazu zählen z.B. die Bauabnahme von Feuerstätten und die Feuerstättenschau. Während der Feuerstättenschau, die künftig alle 3-4 Jahre durchzuführen ist, besichtigt der Bezirksschornsteinfegermeister sämtliche Feuerungsanlagen (Feuerstätte plus Abgasanlage) eines Gebäudes und überprüft die Betriebs- und Brandsicherheit.
Die Gebühren richten sich nach der seit 01.10.2010 bundesweit einheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Bis zum 31.12.2012 sind die Bezirksschornsteinfegermeister für sämtliche Arbeiten an die KÜO gebunden und haben keine Spielraum bei der Rechnungsstellung. Ab 2013 werden nur noch für die Aufgaben, die dem Kehrbezirksinhaber vorbehalten sind, die Gebühren gesetzlich geregelt sein.
Eine Übersicht über zugelassene Schornsteinfegerbetriebe finden Sie unter http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/schornsteinfegersuche/index.html.
Externe Informationen:
Die Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung Pinneberg ist - wobei die Städte mit über 20.000 Einwohnern, also Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel selbst zuständig sind - lediglich für den gewerberechtlichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwArbG) und den handwerksrechtlichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 SchwArbG) Bereich zuständig.
Für alle anderen Aspekte der Schwarzarbeit, wie z.B. illegale Beschäftigung, Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerhinterziehung etc. sind die jeweiligen Behörden wie Zollverwaltung, Sozialversicherungsträger, Finanzämter etc., jeweils für ihren Bereich (siehe dazu auch beispielhaft § 3 SchwArbG) zuständig. Ansprechpartner für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung sind auch die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Als Schwarzarbeit geahndet werden können keine Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie auch keine Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (siehe § 1 Abs. 3 SchwArbG).
Wer Patronenhülsen laden und wieder laden möchte, kann die erforderliche Erlaubnis hierfür beim Team Ordnung beantragen.
Die Kreisverwaltung bearbeitet Anträge von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Pinneberg haben. Für Personen, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln der richtige Ansprechpartner.
Ausnahme: Die Städte Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel sind selbst zuständig für
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige örtliche Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung.
Weitergehende Informationen:
Das Grundgesetz unterscheidet im Art. 116 Abs.1 zwischen deutschen Staatsangehörigen und Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, den sog. Statusdeutschen. Durch diese Norm wurde Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die nach ihrer Flucht oder Vertreibung in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.10.1937 aufgenommen wurden, derselbe Status zuerkannt wie deutschen Staatsangehörigen.
Mit der Reformierung des Staatsangehörigkeitsrechts Kraft Gesetz erwarben am 01.08.1999 alle Statusdeutschen das deutsche Bürgerrecht, die in dieser Eigenschaft und zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebten. Vor dieser Reformierung mussten Statusdeutsche einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
Für Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge galt dies aber nur dann, wenn sie am 01.08.1999 bereits im Besitz einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 Bundesvertriebenengesetz waren (§ 40 a StAG).
Spätaussiedler, die diese Bescheinigung erst später erhalten, erwerben mit Aushändigung dieser Bescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG).
Gebühr für die Bescheinigung: 25,00 Euro
*bitte Feld 2 ankreuzen
Hinweis: Die Kreisverwaltung Pinneberg ist nicht für die Städte Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel zuständig!
Genehmigung über den Verzicht der deutschen Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher, der mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wobei die Verzichtserklärung der behördlichen Genehmigung bedarf. Der Mehrstaatler gibt hierzu eine Verzichtserklärung ab, wobei er seine ausländische Staatsangehörigkeit nachweisen muss. Nach Prüfung wird ggf. eine Verzichtsurkunde ausgestellt.
Wir empfehlen, sich über die weitreichenden Folgen des Verzichts eingehend beraten zu lassen. Die Ausstellung der Verzichtsurkunde ist gebührenfrei.
Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Wer auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert damit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn Sie dies nicht wünschen, sollten Sie formlos eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Diese Genehmigung gilt längstens zwei Jahre und mussvor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Seit dem 28.08.2007 gilt das nicht mehr, wenn es sich um eine Einbürgerung in einem EU-Staat ( Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern) oder der Schweiz handelt. In diesen Fällen ist keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich.
Bitte lassen Sie sich beraten, da die Genehmigung nur im Ausnahmefall erteilt wird - prinzipiell soll in der Bundesrepublik Mehrstaatigkeit vermeiden werden.
Gebühr für die Genehmigung: 255,00 Euro
Ein Kind ausländischer Eltern, das nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren wird, erwirbt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Eltern bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Kinder ausländischer Eltern, die zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach den Bestimmungen des § 40b StAG erwerben.
In beiden Fällen bleibt die ausländische Staatsangehörigkeit zunächst bestehen. Es wurde die Erklärungspflicht für Mehrstaater gemäß § 29 StAG eingeführt, die erstmals seit dem 01.01.2008 zur Anwendung kommt. Der genannte Personenkreis muss sich nach Erreichen der Volljährigkeit entscheiden, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.
Für den Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können viele persönliche oder familiäre Ereignisse (z.B. Geburt, Eheschließung) im Leben des Antragstellers oder seiner Vorfahren sowie auch politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges) von Bedeutung sein.
Den Staatsangehörigkeitsausweis können Sie beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie deutscher Staatsbürger sind. Nachweise sind z.B.:
Die Kreisverwaltung prüft, ob und wodurch der Antragsteller derzeit die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Rechtsstellung als Deutscher erworben hat. Die Beurteilung richtet sich nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt eines Ereignisses geltenden Recht. Es ist daher möglich, dass Sie beispielsweise Urkunden über Ihre Vorfahren vorlegen müssen.
Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis: 25,00 Euro
Hinweis: Die Kreisverwaltung Pinneberg ist nicht für die Städte Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel zuständig!
Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten möchte, hat dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe beim Team Ordnung anzumelden.
Für Ihre Anmeldung können Sie das nachfolgende Formular verwenden.
Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bildet das Waffengesetz. Es hat zum Ziel, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko gering zu halten. Es sollen möglichst wenig Waffen "ins Volk" kommen und Waffenmissbrauch verhindert werden. Das Gesetz regelt somit den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
In der Kreisverwaltung werden die Waffenrechtsangelegenheiten für den gesamten Kreis Pinneberg bearbeitet, dazu gehören u.a. die Bearbeitung von Anträgen sowie die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnisse nach dem Waffengesetz sowie auch die Anordnung von Waffenbesitzverboten.
Für den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte oder die Erwerbserlaubnis für Waffen nehmen Sie bitte Kontakt (telefonisch oder per E-Mail) zu den Sachbearbeitern auf, da hierfür noch weitere Unterlagen benötigt werden
Weitergehende Informationen:
Es gibt verschiedene Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, die bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erteilt werden. Diese können im Waffengesetz nachgelesen werden. Hierzu gehören u.a.:
Waffenbesitzkarte
Dies ist die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe und eventuelle dazugehöriger Munition.
Waffenschein
Der Waffenschein berechtigt zum Führen der in einer Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe.
Kleiner Waffenschein
Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschusswaffen, die ab 18 Jahre frei erworben werden können und das PTB-Zeichen haben. Der Besitz und Erwerb von Schreckschusswaffen ist weiterhin erlaubnisfrei. Voraussetzung für den kleinen Waffenschein ist die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung. Der kleine Waffenschein kostet 50 Euro. Ein Antragsformular finden Sie hier.
Europäischer Feuerwaffenpass
Dieser wird benötigt, wenn man innerhalb der EU-Länder seine Waffen zu Besuchszwecken mitnehmen möchte, z. B. zur Jagd oder zu schießsportlichen Veranstaltungen. Ein Antragsformular finden Sie hier. Dem Antrag ist ein Passfoto beizufügen. Die Gebühr beträgt 40,90 Euro.
Erlaubnis zum Waffenhandel
Diese Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, anderem überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will.
Schießerlaubnis
Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schusswaffe schießen will benötigt eine Schießerlaubnis.
Waffenanmeldung
Für die Anmeldung von Waffen gilt eine Frist von 14 Tagen. Bei der Waffenanmeldung muss grundsätzlich die Waffenbesitzkarte (WBK) eingereicht werden.
Waffenabmeldung
Das Überlassen von Waffen an eine andere berechtigte Person ist der Behörde innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Bei der Waffenabmeldung muss grundsätzlich die Waffenbesitzkarte (WBK) eingereicht werden.
Ein Wildunfall ist ein Verkehrsunfall zwischen Haarwild (§ 2 Bundesjagdgesetz) und einem sich bewegenden Fahrzeug. Im Kreis Pinneberg sind überwiegend folgende Wildarten betroffen: Rehwild, Rotwild (Hirsche), Schwarzwild (Wildschweine) aber auch Hase, Fuchs und Dachs.
Die Gefahr eines Wildunfalls besteht das ganze Jahr über. Die größte Gefahr besteht jedoch in der Morgen- und Abenddämmerung. Zu diesen Zeiten sind die Tiere sehr aktiv. Aber auch während der jeweiligen Brunftzeit besteht eine erhöhte Gefahr. Jäger minimieren die Gefahr neben einer entsprechenden Abschussplanung unter anderem durch das Aufstellen von Wildschutzzäunen, das Anbringen von Wildwarnreflektoren sowie vielem mehr.
Auf gefährdeten Strecken in Wald, Wiesen und Feld ist es wichtig, dass Autofahrer durch entsprechende Fahrweise helfen, Wildunfälle zu vermeiden. Im Bereich der Warnschilder für Wildwechsel sollten Autofahrer besonders aufmerksam fahren. D.h. fahren Sie mit langsamer Geschwindigkeit und beobachten Sie die Fahrbahnräder - besonders in der Dämmerung und nachts. Wenn Sie sehen, dass ein Tier über die Fahrbahn läuft, fahren Sie also ganz langsam und blenden Sie das Licht ab. Meistens folgen weitere Tiere!
Sollte es zu einem Wildunfall gekommen sein, melden Sie den Unfall unverzüglich der Polizei, die dann den Jagdpächter informiert. Auch bei einem leichten Wildunfall ist die Polizei zu informieren. Der Jagdpächter kann dann das verletzte Wild bergen oder mit Hunden suchen. Bei Bedarf stellt der Jagdpächter eine Unfallbescheinigung zur Schadensregulierung aus. Da verletzte Tiere sehr aggressiv reagieren, sollte man die Tiere liegen lassen und auf keinen Fall berühren. Das tote Wild gehört dem Pächter und darf nicht mitgenommen werden (rechtlich gilt dies als Jagdwilderei § 292 Abs. 1 Strafgesetzbuch).
Zu den Aufgaben der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht gehören Kontrollen bei Betrieben der Lebensmittelwirtschaft, Probennahme von Lebensmitteln, Entgegennahme und Verfolgung von Verbraucherbeschwerden, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Kontrollen von Tiertransporten, Gutachten der Amtstierärzte, Attestierung für Waren und Tiere im internationalen Handel oder Reiseverkehr, Zulassung von Betrieben aufgrund lebensmittel- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften, Kontrolle der Einhaltung von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen und die Bekämpfung von Tierseuchen.
Weitergehende Informationen:
Wichtigste Auftragsgrundlage für die Aufgaben der Veterinärbehörden sind die unmittelbar geltenden EG-Verordnungen 178/2002 ("EG-Basisverordnung"), 852/2004 und 853/2004 ("EG-Hygienepaket") sowie das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, kurz LFGB, und die nationalen Durchführungsbestimmungen zum EG-Hygienepaket.
Die Ziele der Fleischhygiene:
Alle Schlachtbetriebe werden an jedem Arbeitstag durch die amtlichen Tierärzte überprüft. In den restlichen Betrieben ergibt sich die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen aus der Risikobewertung, die für jede Betriebsstätte individuell durchgeführt wird.
Folgende Betriebsarten werden regelmäßig kontrolliert:
Sonstige Aufgaben:
Die Aviäre Influenza ist eine für Geflügel und andere Vögel hochgradig ansteckende Viruserkrankung, die in Geflügelbeständen schnell epidemische Ausmaße annehmen kann.
Die Klassische Geflügelpest ist eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch hoch pathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Sie ist eine in der Tiermedizin seit Ende des 19. Jahrhunderts bekannte Infektionskrankheit, die bevorzugt Hühnervögel und Puten, aber auch Wassergeflügel wie Enten und Gänse befällt. Diese "Vogelgrippe", wie sie in der Öffentlichkeit bezeichnet wird, ist eine Tierseuche, welche bei Einschleppung in Nutzgeflügelbestände hohe Verluste verursachen kann und deshalb frühzeitig Maßnahmen erfordert.
Infektionen mit anderen Subtypen bleiben meist ohne gravierende klinische Auswirkungen. Wassergeflügel bildet einen natürlichen Speicher für die Viren, insbesondere für niedrig pathogene Influenzaviren. Solche niedrig pathogene Influenzaviren können sich allerdings bei Wirtschaftsgeflügel wie etwa Hühnern und Puten, zur hoch pathogenen Form umwandeln; dann tritt das klinische Bild der Geflügelpest zutage.
Die Geflügelpest des Typs H5N1 grassiert seit Ende 2003 in Südostasien. Im Herbst 2005 wurde die Aviäre Influenza nach Europa eingeschleppt. Zur Verhütung von Infektionen beachten Sie als Geflügelhalter bitte das Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen Vogelgrippe - Pflichten als Geflügelhalter. Bitte halten Sie sich auch an die empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen in dem Merkblatt Schutz von Geflügelbeständen gegen Vogelgrippe, auch wenn derzeit keine aktuellen Vogelgrippefälle im Kreis Pinneberg festgestellt wurden.
Bitte beachten Sie bei Reisen in Länder außerhalb der Europäischen Union, dass es zahlreiche Gefahren der Ver- und Einschleppung von Aviärer Influenza gibt. Eine solche Verschleppung kann erfolgen über
Bitte vermeiden Sie im Reiseland, insbesondere wenn dort bekanntermaßen die Aviäre Influenza auftritt, direkte Tierkontakte und verzichten Sie auf den Besuch von Geflügelmärkten.
Reisenden, die aus Drittländern in die EU einreisen, ist es verboten, Geflügel, Geflügelfleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse mitzuführen!
Die Einfuhr solcher Tiere und Waren ist unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften für den Handel lediglich über eine zugelassene Grenzkontrollstelle erlaubt. Dadurch wird sichergestellt, dass Einfuhren nur aus zugelassenen Drittländern unter Verwendung vorgeschriebener Veterinärbescheinigungen erfolgen. Erzeugnisse müssen darüber hinaus aus zugelassenen Herkunftsbetrieben stammen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der Einfuhr von Geflügel oder Geflügelerzeugnissen die zuständige Behörde. Daneben beachten Sie bitte im Reiseverkehr die Hinweise in den Reiseinformationen (Version verfügbar auch in englisch, russisch, türkisch).
Weitere Dokumente zum Thema:
Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.
Neben Lebensmitteln sind auch Bedarfsgegenstände (wie z.B. Lebensmittelverpackungen, Geschirr, Spielzeug, Reinigungsmittel, Kleidung) sowie Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel Gegenstand der amtlichen Überwachung.
Grundsätzlich haben diejenigen, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, die Verantwortung für ihre Produkte und damit zugleich die Verpflichtung, die jeweils zutreffenden rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.
Die Amtstierärzte und Lebensmittelkontrolleure der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht überprüfen die Betriebe und stichprobenweise die von ihnen hergestellten Produkte darauf, ob die zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften von der Herstellung bis zur Abgabe auch wirklich eingehalten werden.
Wichtigste Rechtsgrundlagen der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind das Lebensmittel- Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, kurz LFGB, und die unmittelbar geltenden EG-Verordnungen 178/2002 ("EG-Basisverordnung") sowie 852/2004 und 853/2004 ("EG-Hygienepaket"). Insgesamt gibt es eine Fülle von gesetzlichen Vorschriften vor allem des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen gesundheitlichen Schäden sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.
Weitergehende Informationen:
Der Begriff "Lebensmittel" ist im Artikel 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 definiert:
"Im Sinne dieser Verordnung sind "Lebensmittel" alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Zu "Lebensmitteln" zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden...."
Nach einem anstrengenden Einkaufstag beißt Herr Sorglos in sein mitgebrachtes Thunfisch-Sandwich. Doch was ist das? Das Sandwich schmeckt nicht wie sonst, sondern brennt auf der Zunge.
Auch Frau Gutmut ist verstimmt. Ihre Familie sitzt nörgelnd am Frühstückstisch, weil es anstatt der versprochenen Sonntagsbrötchen nur Knäcke- und Schwarzbrot gibt. Die erst gestern erstandenen Aufbackbrötchen sind verschimmelt und damit ungenießbar.
Zu Recht sind die Betroffenen empört. Denn laut dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) haben alle Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf einwandfreie Lebensmittel.
Auch Herr Durstig hat Grund zur Beschwerde. Er sitzt mit Freunden in seiner Gartenlaube und will genüsslich ein Glas Bier trinken. Enttäuscht muss er feststellen, dass sein Pils trüb ist, bereits schal schmeckt und zudem bei allen erst kürzlich gekauften Flaschen Bier das Mindesthaltbarkeitsdatum deutlich überschritten ist. Die Gäste raten, das Bier wegzuschütten und den Getränkehändler zu verfluchen. Doch Herr Durstig weiß es besser: Er wird sich wehren und dafür sorgen, dass so etwas nicht so leicht wieder passiert.
Ob Ihre Beschwerdeprobe tatsächlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, kann häufig erst nach eingehender wissenschaftlicher Untersuchung ermittelt werden. In Schleswig-Holstein übernimmt diese Aufgabe das Landeslabor Schleswig-Holstein in Neumünster im Auftrag der Lebensmittelaufsicht.
Leider gibt es trotz großer technischer Fortschritte kein Messgerät, das binnen weniger Minuten eine Probe vollständig analysiert. Meist sind aufwendige Analyseverfahren notwendig.
Handelt es sich um Routineuntersuchungen, liegt das Ergebnis bereits nach wenigen Tagen vor. Ist das Problem jedoch nicht alltäglich, heißt es Geduld zu bewahren. In der Regel werden Sie nach dem Vorliegen des Befundes unverzüglich von den Mitarbeitern der Lebensmittelaufsicht informiert.
Im Lebensmitteluntersuchungsamt wird üblicherweise nach folgendem Schema untersucht:
Was kostet die Untersuchung?
Ähnlich wie Polizei und Feuerwehr steht auch die Lebensmittelüberwachung im Dienste der Bürgerinnen und Bürger. Deshalb ist eine Untersuchung kostenlos - vorausgesetzt sie liegt im öffentlichen Interesse. Dieses liegt beispielsweise vor bei einer in einem Supermarkt erworbenen verdorbenen Wurst, da nahe liegt, dass auch andere Verbraucherinnen und Verbraucher dort gleichartige Würste kaufen und getäuscht oder gegebenenfalls auch gesundheitlich gefährdet werden könnten.
Damit Ihre Beschwerde schnell und effektiv bearbeitet werden kann, benötigen wir möglichst folgende Informationen:
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Angaben: |
Beispiel: |
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Beschwerdeführer/in |
Sabine Sauerbier |
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Art und Verkehrsbezeichnung |
Salami, Ia des Lebensmittels |
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Verpackung |
Kunststoffverpackung mit Etikett, |
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Kennzeichnung |
mindestens haltbar bis zum 30.11.02 |
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Hersteller/ Importeur |
Meier KG |
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Beschwerdeprobe: |
16.6.01, um 16.30 Uhr |
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Darbietung der Ware |
Selbstbedienung |
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Lagerung zu Hause |
Verschlossen, 3 Tage im Kühlschrank |
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Beschreibung der Mängel |
auf der obersten Scheibe schmierig-schleimiger Belag; Geruch untypisch, hefig; erkannt nach Öffnen der Packung |
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Gesundheitliche Beschwerden |
keine, auf den Verzehr wurde verzichtet |
Auch eine anonym erstattete Anzeige wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Lebensmittelüberwachung entgegen genommen.
Als Verbraucherin und Verbraucher haben Sie vier Möglichkeiten, Ihren Unmut zu bekunden:
Die Verantwortung dafür, dass die in den Verkehr gebrachten Waren den Vorschriften entsprechen, gesundheitlich unbedenklich sind und die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführen oder täuschen, haben Herstellerbetriebe, Importeure und Händler.
Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, die Einhaltung und Beachtung der Gesetze und Verordnungen zu kontrollieren.
Die mit der Überwachung betrauten Amtstierärzte und Lebensmittelkontrolleure des Kreises sind täglich möglichen Missständen im Handel, in Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung oder in Herstellerbetrieben auf der Spur.
Mit unangemeldeten Betriebsbesichtigungen und gezielten Probenuntersuchungen achten die Kontrolleure darauf, dass die Regeln des Verbraucherschutzes eingehalten werden. Dabei werden die in Gaststätten und Imbissständen angebotenen Speisen ebenso geprüft, wie die Waren aus dem Supermarkt oder der Eisdiele nebenan.
Dabei werden u.a. überprüft:
Darüber hinaus werden die Mitarbeiter der Lebensmittelaufsicht bei Erkrankungen oder Verbraucherbeschwerden, die im Zusammenhang mit Lebensmittel stehen, unverzüglich tätig.
Die Mitarbeiter der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind auch an Informationen und Hinweisen von Verbrauchern interessiert. Diesen Hinweisen kann dann gezielt nachgegangen werden.
Bei Beanstandungen trifft die zuständige Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften und die Unbedenklichkeit der Produkte wieder herbeizuführen und Verstöße erforderlichenfalls angemessen zu ahnden.
Dazu steht ein Katalog von Möglichkeiten zur Verfügung: Verwarnung, Bußgeld, Strafanzeige, Auflagen für die Betriebe in Form von Ordnungsverfügungen, Beschlagnahme von Ware, Rückruf von Produkten, Warnung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Medien oder auch erforderlichenfalls die Schließung eines Betriebes.
Wenn Sie mit Ihrem Tier, beispielsweise Ihrem Hund, der Katze oder dem Vogel, ins Ausland fahren möchten, müssen Sie die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes beachten. Die Vorgaben der einzelnen Länder sind dabei sehr unterschiedlich.
In der Regel wird für Hunde und Katzen die Tollwutschutzimpfung gefordert, die als Erstimpfung mindestens 21 Tage alt sein muss. Welpen müssen bei der Impfung mindestens 3 Monate alt sein. Wiederholungsimpfungen sind innerhalb der vom Impfstoffhersteller vorgeschriebenen Frist durchzuführen, ansonsten gilt erneut die Wartezeit wie bei der Erstimpfung.
Innerhalb der Europäischen Union gibt es zum Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut den neuen EU-Heimtierpass. Diesen Pass benötigen Sie seit 2004 für Reisen mit Hund, Katze oder Frettchen. Vorgeschrieben ist die regelmäßige Tollwutschutzimpfung und eine Kennzeichnung der Tiere mit einem Mikrochip. Nähere Einzelheiten finden Sie hierzu auch unter Informationen zum EU-Heimtierpass. Für die Einreise nach Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) gelten derzeit noch weitergehende Anforderungen, wie den Nachweis der Tollwutimpfschutzes in einer Blutprobe sowie eine Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken.
Für Reisen in Drittländer (z. B. USA oder GUS-Staaten) verlangen die Behörden teilweise zusätzlich Gesundheitsbescheinigungen für die Tiere. Die Anforderungen an eine Gesundheitsbescheinigung sind von Land zu Land unterschiedlich. Soweit diese Anforderungen hier bekannt sind, können sie bei der Veterinäraufsicht erfragt werden (ohne Gewähr). Über die konkreten Voraussetzungen für das Mitbringen von Tieren erkundigen Sie sich ansonsten bitte bei den jeweiligen Botschaften der Länder.
Rückreise nach Deutschland:
Bedenken Sie ebenfalls, dass Sie bei der Rückreise die Bestimmungen für die Einreise nach Deutschland beachten müssen. So ist zum Beispiel für Hunde und Katzen eine gültige Tollwutimpfung und die Kennzeichnung vorzuweisen. Aus bestimmten Drittländern muss außerdem vor Antritt der Reise eine Blutuntersuchung zum Nachweis eines ausreichenden Tollwutimpfschutzes durchgeführt werden. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrer Tierärztin oder Ihrem Tierarzt. Informationen hierzu finden Sie auch in den Informationen zum EU-Heimtierpass.
Das Mitbringen von Kampfhunden der Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier ist verboten. Außerdem sind Hunde betroffen, die in den einzelnen Bundesländern als gefährlich gelistet sind.
Für Papageien und Sittiche ist eine amtliche Gesundheitsbescheinigung aus dem Urlaubsland erforderlich.
Amtstierärztliche Untersuchung:
Wenn Sie eine amtstierärztliche Bescheinigung benötigen, kommen Sie bitte mit Ihrem Tier für die erforderliche Begutachtung in die Amtstierärztliche Sprechstunde.
Gebühren: Amtstierärztliche Bescheinigung: z.Zt. 10,23 Euro pro Tier
Weitergehende externe Informationen:
Wenn Sie mit Ihrem Hund, Ihrer Katze oder Ihrem Frettchen innerhalb der Länder der Europäischen Union verreisen wollen, benötigen Sie seit Oktober 2004 den EU-Heimtierpass. Dieser soll vor dem Einschleppen und dem Verbreiten der Tollwut schützen.
Was ist der EU-Heimtierpass?
Der EU-Heimtierpass ist ein Pass nach einheitlichem Muster.
Er enthält Angaben zu Ihrem Haustier, wie z. B. die Kennzeichnungsnummer. Ihr Tier muss daher mittels gut lesbarer Tätowierung oder Chip identifiziert werden können. Bitte beachten Sie, dass Tätowierungen nur noch bis zum 03.07.2011 als Identifikationsmerkmal gültig sind.
Neben diesen und Ihren persönlichen Angaben werden auch Impfungen Ihres Tieres in den Pass einge-tragen. Aus Deutschland stammende Tiere müssen mindestens 21 Tage und in der Regel längstens 12 Monate (je nach Impfstoff) vor dem Grenzübertritt gegen Tollwut geimpft worden sein.
Natürlich können Sie, wenn Sie mit Ihrem Haustier nicht ins Ausland verreisen möchten, den gelben "Internationalen Impfpass" in Deutschland weiter verwenden.
Für welche Tiere wird der EU-Heimtierpass benötigt?
Für Hunde, Katzen und Frettchen wird der EU-Heimtierpass benötigt. Er gilt grundsätzlich für private Reisen mit bis zu 5 Haustieren. Für andere Haustiere, wie zum Beispiel Vögel, ist der Pass nicht erforderlich.
Wo ist der Heimtierpass erhältlich und was kostet er?
Der EU-Heimtierpass kann von jeder Tierarztpraxis ausgestellt werden. Dort können Sie Ihr Tier auch kennzeichnen oder gegen Tollwut impfen lassen. Beides ist für Reisen innerhalb der Europäischen Union erforderlich. Die Kosten richten sich nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte.
Werden die Tiere registriert?
Mit dem EU-Heimtierpass werden die Tiere nicht automatisch registriert.
Wenn Sie Ihr Tier jedoch in ein "Haustierregister" eintragen lassen möchten, so können Sie dies bei verschiedenen Institutionen machen lassen, beispielsweise beim Deutschen Tierschutzbund e. V.
Was ist bei Reisen in Nicht-EU-Länder zu beachten?
Reisen in Nicht-EU-Länder - so genannte Drittländer - sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt. Es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.
Für die Wiedereinreise gilt: Einige wenige Drittländer sind in der EU-Verordnung aufgelistet und werden wie EU-Länder behandelt, zum Beispiel Schweiz, Liechtenstein und Norwegen.
Bei nicht gelisteten Drittländern, wie beispielsweise der Türkei oder Tunesien muss vor der Einreise eine Blutuntersuchung des Tieres auf Tollwutantikörper erfolgen, deren Ergebnis in den neuen EU-Heimtierpass eingetragen wird. Diese Blutuntersuchung ist zur Wiedereinreise in die Europäische Union vorgeschrieben und muss von einem bevollmächtigten Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung und 3 Monate vor der Einreise entnommen worden sein. Die Wartezeit von 3 Monaten nach der Blutuntersuchung entfällt, wenn diese vor der Abreise noch in Deutschland durchgeführt wird. Der neutralisierende Antikörper muss einen Wert von mindestens 0,5 IE/ml aufweisen. Diese sog. Antikörpertiterbestimmung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt werden.
Empfehlungen des amtstierärztlichen Dienstes
Lassen Sie Ihr Haustier grundsätzlich chippen, um Problemen beim Ablesen von Tätowierungen an den Grenzen vorzubeugen.
Auch die generelle Blutentnahme zur Bestimmung auf Tollwut-Antikörper (Titerbestimmung), mit dem Eintrag in den EU-Heimtierpass, ist zu empfehlen; sie ist vorgeschrieben bei Wiedereinfuhr aus nicht gelisteten Drittländern, wie z. B. Türkei und Tunesien.
Auch wenn Sie zur Zeit noch keinen Urlaub in diesen Ländern planen, sollten Sie die genannten Empfehlungen rechtzeitig in Erwägung ziehen. Hierdurch werden Ihnen mögliche Unannehmlichkeiten bei der Rückkehr aus dem Urlaub erspart.
Denken Sie bitte rechtzeitig daran, sich den EU-Heimtierpass ausstellen zu lassen. Sollten Sie ohne ihn reisen, müssen Sie mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss Ihr Haustier sogar in Quarantäne, was mit erheblichen Kosten für Sie verbunden ist.
Bei Fragen wenden Sie Sich an den amtstierärztlichen Dienst. Die amtstierärztliche Sprechstunde findet jeweils Montags, Mittwochs und Freitags von 8.30 bis 9.30 Uhr nach vorheriger Anmeldung statt. In dringenden Ausnahmefällen können auch Termine außerhalb der Sprechstunde vereinbart werden.
Küchen-/ Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel
Die Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft aus gewerblichen Einrichtungen darf nur durch dafür zugelassene Betriebe erfolgen. Solche Unternehmen finden Sie beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf einer Liste unter www.bmelv.de, indem Sie dort z.B. nach "Tierische Nebenprodukte" suchen, und sich dann die entsprechenden Betriebskategorien heraussuchen.
Eine Entsorgung von Küchen-/ Speiseabfällen sowie ehemaligen Lebensmitteln mit tierischen Bestandteilen aus gewerblichen Einrichtungen über den Hausmüll ist im Kreis Pinneberg nicht zulässig.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen sowie Lebensmittelabfällen".
Tierkörperbeseitigung
Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin steht irgendwann einmal vor der Frage: Was tun, wenn mein Haustier stirbt?
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten:
Die Verantwortung des Menschen das Tier als "Mitgeschöpf", dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen, ist Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Diese Grundsätze gilt es, bei der Verwirklichung des Tierschutzes aktiv und engagiert zum Wohle der Tiere auch im Kreis Pinneberg umzusetzen.
In Schleswig-Holstein und somit auch im Kreis Pinneberg sind die Amtsvorsteher und Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden, die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Pinneberg sowie das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten in Kiel mit der Durchführung des Tierschutzes betraut. Daneben leisten insbesondere die ehrenamtlichen Tierschutzvereine eine wichtige und wertvolle Arbeit für die Tiere.
Die Amtstierärzte der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Pinneberg
Die Ordnungsämter der Städte, Ämter und Gemeinden im Kreisgebiet
Für die Überwachung der Tiergehege ist der Fachdienst Umwelt zuständig.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Kiel prüft und genehmigt für das Land Schleswig-Holstein Anträge zur Durchführung von Tierversuchen und leitet die hierzu eingerichtete Tierversuchskommission.
Weitergehende Informationen zum Tierschutz:
Die Veterinäraufsicht ist auch für die Ahndung von Tierschutzvergehen im Kreis Pinneberg zuständig. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen belegt werden.
Werden Mängel in Tierhaltungen festgestellt, gibt es abhängig von deren Tragweite die Möglichkeit der Abstellung ohne Einschaltung von Behörden etwa durch ein Gespräch mit
dem Tierhalter auch unter Beteiligung der örtlichen Tierschutzvereine, die beim Deutschen Tierschutzbund in Erfahrung gebracht werden können.
Gerade im Vorfeld behördlichen Einschreitens leisten Tierschutzvereine eine anerkannte und geschätzte Tätigkeit. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten ist zum Wohle der Tiere unerlässlich.
Bei gravierenden Mängeln oder bei Uneinsichtigkeit des Tierhalters werden Maßnahmen der zuständigen Behörden eingeleitet. Es werden dann Ordnungsverfügungen zur Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen erlassen, Zwangsgelder festgesetzt, sowie Ersatzvornahmen als anderweitige Unterbringung von Tieren oder tierärztliche Untersuchung und Behandlung auf Kosten der Tierhalter durchgeführt. Erforderlichenfalls werden auch Tierhaltungsverbote ausgesprochen.
Die Veterinäraufsicht prüft auch Berichte und Gutachten anderer Behörden, so zum Beispiel der Polizei oder der Veterinärämter anderer Bundesländer auf den tierschutzbedeutsamen Anteil hin, wenn der Täter seinen Wohnsitz im Kreis Pinneberg hat. Gegebenenfalls werden Strafanzeigen erstattet oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Auf Hinweise und Anzeigen aus der Bevölkerung sind die im staatlichen Tierschutz tätigen Mitarbeiter der Verwaltung angewiesen. Ansprechpartner sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden. Gegebenenfalls werden Hinweise vertraulich behandelt und Hinweisgeber -soweit gesetzlich möglich - anonym gehalten.
Die Inhalte der nachfolgenden Links befinden sich außerhalb der Internet-Präsentation der Kreisverwaltung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Inhalte keinerlei Gewähr übernehmen können.
Grundlage für die staatliche Bekämpfung der Tierseuchen ist in Deutschland das Tierseuchengesetz.
Diese Aufgabe umfasst die Einhaltung von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen im internationalen Tier- und Warenverkehr als auch die Sanierung und Bekämpfung von Tierseuchen innerhalb von gewerblichen und privaten Tierhaltungen.
Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe des Staates und der Tierhalter. Für den Erfolg der Maßnahmen ist die Mitarbeit der Tierbesitzer, Landwirte, Züchter und ihrer Organisationen Voraussetzung.
Daher sind Tierhalter verpflichtet, vor Beginn der Tätigkeit sowie bei Änderungen im Tierbestand die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zu informieren über
Formulare:
Weitergehende Informationen:
Externe Tierseucheninformationen:
Die Entschädigungsregelung des Tierseuchengesetzes ist in das Gesamtsystem der staatlichen Tierseuchenbekämpfung integriert und erfüllt hier eine besondere Funktion:
Die Entschädigung dient:
Für den Kreis Pinneberg sind Anträge auf Entschädigung über die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Pinneberg an den Tierseuchenfonds beim Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus in Kiel zu richten.
Ein Anspruch auf Entschädigung kann u.a. dann entfallen, wenn gesetzliche Vorschriften schuldhaft nicht befolgt werden oder die Anzeige einer Tierseuche oder eines Tierseuchenverdachtes nicht oder nicht unverzüglich erfolgt.
BHV1 Sanierung (Stand 01.03.2012)
Rinderhalter gesamt:
| 447 |
BHV1 - freie Betriebe:
| 355 |
BHV1 - kontrollierte Impfbetriebe:
| 3 |
BVDV Sanierung (Stand 30.11.2010)
Rinderhalter gesamt:
| 472 |
Anzahl der Betriebe mit dem Status BVDV-unverdächtig:
| 209 |
Unter Tierseuchen verstehen wir alle Seuchen, die bei Haustieren (von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen, jedoch ausschließlich der Fische) oder Süßwasserfischen oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden können.
Eine besondere Bedeutung kommt dabei den anzeigepflichtigen Tierseuchen zu.
Warum sind nicht alle Tierseuchen anzeigepflichtig?
Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Tierbestände setzen dort an, wo der einzelne Besitzer alleine seinen Bestand vor Verlusten nicht schützen kann. Staatliche Maßnahmen sind jedoch nur dann notwendig, wenn die Seuche eine volkswirtschaftliche Bedeutung hat oder die menschliche Gesundheit gefährdet.
Die Anzeigepflicht für die genannten Seuchen soll bewirken, dass Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und getilgt werden können, bevor die Seuche weiterverbreitet wird.
Warum ist eine Tierseuchenanzeige wichtig?
Seuchen können in Ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss. Es liegt im Interesse des Tierbesitzers so bald wie möglich über die seuchenverdächtigen Erscheinungen Klarheit zu bekommen.
Seuchenerreger werden schon vor der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationsstadium) ausgeschieden. Um größere Verluste zu vermeiden, ist die Seuche frühzeitig zu bekämpfen.
Die ersten Schritte...
Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus (Ausbruch) oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen (Seuchenverdacht), so hat nach § 9 Tierseuchengesetz der Besitzer der betroffenen Tiere
Wer ist zum Handeln verpflichtet?
Diese Pflichten obliegen neben dem Besitzer der Tiere auch noch einem wesentlich größeren Personenkreis:
Wann und an wen muss die Seuche gemeldet werden?
Die Seuchenmeldung ist unverzüglich zu erstatten, und zwar an die zuständige Behörde, dies ist in der Regel die örtlich zuständige Veterinärbehörde. Für Tierhalter im Kreis Pinneberg ist zuständig: Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht.
Unverzüglich bedeutet: Ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung. Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben.
Im Notfall sind die Amtstierärzte am Wochenende über die Integrierte Regionalleitstelle (Tel. 04121/ 6490-0) zu erreichen.
Welche Angaben werden für die Meldung benötigt?
Wer die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EURO bestraft werden.
Die Bedeutung einer unverzüglichen Seuchenanzeige sollte jedem einsichtsvollen Tierhalter klar sein. Eine Seuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Tierbesitzer schwer belasten, da ggf. die Seuche direkt (z.B. Tierhandel) oder indirekt (z.B. Personenverkehr) aus dem Gehöft verschleppt und weit verbreitet werden kann.
Der Kreis Pinneberg eröffnet den Jagdausübungsberechtigten die Möglichkeit, die Entnahme von Proben von Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinen sowie die Kennzeichnung der Tierkörper selbst vorzunehmen.
Die Übertragung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Nach Eingang und Prüfung des Antrages wird der Jagdausübungsberechtigte schriftlich zur Probennahme ermächtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine vorherige Probenentnahme nicht zulässig ist.
Die Schulung des Jagdausübungsberechtigten durch das Merk- und Schulungsblatt wird durch anliegende Empfangsbestätigung bestätigt. Die unterschriebene Empfangsbestätigung kann zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.
Die Wildursprungsscheine mit den dazugehörigen Wildmarken sind beim Kreis Pinneberg, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Kurt-Wagener-Str. 11, 25337 Elmshorn, erhältlich.
Die Kooperative Regionalleitstelle (KRLS) besteht in ihrer jetzigen Form seit 2010.
Sie ist für die Kreise Pinneberg, Steinburg und Dithmarschen, sowie polizeilich zusätzlich für den Kreis Segeberg, die zentrale Einrichtung für die Notrufannahme, Alarmierung und Koordinierung von Einsatzkräften.
Dazu gehören die haupt- und ehrenamtlichen Kräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der Polizei.
Ursprünglich wurde die Integrierte Regionalleitstelle Elmshorn im Jahr 2001 als damals bundesweit einmaliges interkommunales Projekt für die Kreise Pinneberg, Steinburg und Dithmarschen mit ihren rund 572000 Einwohnern eingerichtet.
Durch eine Neustrukturierung der polizeilichen Leitstellenlandschaft hin zu nur noch vier Regionalleitstellen im gesamten Bundesland wurde durch die Kooperation mit dem Kreis Pinneberg am gleichen Standort ein Anbau errichtet.
Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der Kooperativen Regionalleitstelle West und der Landespolizei Schleswig-Holstein.
Notruf
Feuerwehr/ Rettungsdienst: 112
Polizei: 110
Krankentransport
(04101) 19222
Der Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit trägt durch verkehrslenkende Maßnahmen (Aufstellen von Ampeln, Verkehrszeichen usw.) dazu bei, dass die Sicherheit auf unseren Straßen aufrecht erhalten wird und der Verkehr möglichst störungsfrei fließen kann.
Auch für die Bereiche Schwer- und Großraumtransporte, Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot sowie bei der Erteilung von Güterkraftverkehrserlaubnissen sind wir Ihre Ansprechpartner.
Für die Planung, den Bau und Ausbau von Kreisstraßen und Radwegen sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung ist das Team Tiefbau zuständig.
Die Bußgeldstelle des Kreises Pinneberg ist für die Ahndung von straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr;
Dienstag auch von 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Sie erreichen uns telefonisch:
Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr;
Dienstag auch von 13:00 Uhr - 17:30 Uhr; Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Das Team Ordnungswidrigkeiten ahndet und verfolgt Verkehrsverfehlungen, soweit es sich nicht um Straftatbestände handelt. Hierzu gehören z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Handy-Verstöße und Unfälle.
Seit dem 01.07.2005 überwacht der Kreis Pinneberg gemeinsam mit der Polizei die Einhaltung der Geschwindigkeit auf den Straßen im Kreisgebiet.
Ihren aktuellen Punktestand können Sie beim Kraftfahrtbundesamt Flensburg erfragen.
Hier finden Sie weitere Informationen zu unserer Arbeit:
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Hier ist für alle Ordnungswidrigkeiten nach der StVO, der StVZO und der FeV verzeichnet, in welcher Höhe die Geldbuße, bzw. das Verwarngeld zu erlassen ist, ob und wie viele Punkte für die jeweilige Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg einzutragen sind und ob und in welcher Höhe ein Fahrverbot zu erlassen ist. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Nach den Voreintragungen im Verkehrszentralregister richtet es sich, ob die Geldbuße erhöht wird und ein Fahrverbot unabhängig von den Vorgaben im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog wegen grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers festgelegt oder erhöht wird.
Dieses ist z.B. nach § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) der Fall, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Die Zahlung eines Verwarngeldes kommt in Betracht bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Das sind alle Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Höhe von 35,-- Euro, für welche keine Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister erfolgt.
Für die Zahlung des Verwarngeldes wird dem Betroffenen von der Polizei eine Frist von einer Woche gesetzt.
Ein Bußgeldbescheid ist kraft Gesetzes mit Gebühren und Auslagen zu versehen.
Die Gebühren betragen gemäß § 107 Abs.1 OWiG
5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 20,-- Euro.
Die Auslagen betragen 3,50 Euro.
Diese fallen an für das gesetzlich vorgeschriebene Versenden des Bescheides per Zustellungsurkunde.
Mit der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind die Betroffenen häufig nicht einverstanden.
Sie können gegen diese Festsetzung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beim Amtsgericht stellen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch gleich Null.
Den Bußgeldkatalog finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Bei jedem Betroffenen, gegen welchen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit noch kein Fahrverbot verhängt wurde, wird eine viermonatige Abgabefrist des Führerscheines nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt.
Bei Nichtabgabe des Führerscheines binnen dieser Frist wird das Fahrverbot automatisch wirksam. Führt der Betroffene jetzt noch ein Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar (§ 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots). Die Straftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Bei Nichtvorlage des Führerscheines binnen dieser Frist erfolgt eine Erinnerung mit Fristsetzung von zwei Tagen zur Abgabe des Führerscheines. In diesem Schreiben wird dem Betroffenen die Beschlagnahme im Falle des Zuwiderhandelns angedroht.
Erfolgt keine weitere Reaktion, wird die Polizeidienststelle des Wohnortes um Beschlagnahme des Führerscheines ersucht.
Ist diese Beschlagnahmeanordnung nicht erfolgreich, weil der Betroffene den Verlust des Führerscheines behauptet oder die Herausgabe verweigert, wird wahlweise eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheines, welche vor dem Amtsgericht abzugeben ist, gefordert oder bei Anhaltspunkten dafür, dass der Führerschein sich bei dem Betroffenen befindet, ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht angefordert.
Erst mit Abgabe des Führerscheines in amtliche Verwahrung beginnt das Fahrverbot zu laufen.
Das heißt, in den o.g. Fällen kann das Fahrverbot monatelang wirksam sein, wird jedoch erst abgegolten, wenn der Führerschein tatsächlich abgegeben wird.
Bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beginnt das Fahrverbot mit Abgabe dieser zu laufen.
Ist der behauptete Verlust des Führerscheines glaubwürdig, wird der Betroffene aufgefordert, bei der Führerscheinstelle einen neuen Führerschein zu beantragen. Er gibt dort eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust der Fahrerlaubnis ab und erhält einen vorläufigen Fahrausweis, welchen er dann in amtliche Verwahrung geben kann, um sein Fahrverbot anzutreten.
Hinweis:
Der Führerschein kann sowohl bei der Bußgeldstelle in der Flensburger Str. 1a in 25421 Pinneberg, als auch beim Bürgerservice des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Str. 11, 25337 Elmshorn in amtliche Verwahrung gegeben werden. Bitte informieren Sie sich vorher telefonisch, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Gegen den Bußgeldbescheid können die Betroffenen binnen 14 Tagen nach dessen Erhalt das Rechtsmittel des Einspruches einlegen.
Dieses kann formlos, auch telefonisch oder zur Niederschrift geschehen.
Ist der Einspruch verfristet, wird der Betroffene darüber aufgeklärt und ersucht, den Einspruch zurückzunehmen. Tut er dieses nicht, wird der Einspruch kostenpflichtig verworfen. Gegen die Verwerfung ist das Rechtsmittel des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG möglich.
Wird dieses eingelegt, prüft der Richter lediglich, ob der Einspruch tatsächlich verfristet ist, nicht jedoch die inhaltlichen Einspruchsgründe.
Er weist dann den Antrag gemäß § 62 OWiG als unbegründet zurück. Der Betroffene der einen verfristeten Einspruch einlegt, hat also keine Chance, die Folgen des Bußgeldbescheides von sich abzuwenden.
Es sei denn, er beantragt erfolgreich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Dieser Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und binnen dieser Frist muss glaubhaft gemacht werden, dass der Einspruch nicht schuldhaft versäumt wurde. Dieses geschieht anhand von Belegen, wie Flugtickets o.ä. oder durch die eidesstattliche Versicherung einer anderen Person.
Auch gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.
Die Bußgeldbehörde hat keinerlei rechtliche Möglichkeit, von der Vollstreckung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides abzusehen.
Hinsichtlich der Eintragung der Punkte im Verkehrszentralregister gibt es die Möglichkeit, beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Tilgung der Punkte gemäß § 29 Abs.3 StVG zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten zu beantragen. Hierbei wird jedoch das Verschulden bei der nicht rechtzeitigen Einlegung von Rechtsmitteln berücksichtigt, so dass es tatsächlich fast nie zur Tilgung der Eintragung kommt.
Bei einem fristgemäßen Einspruch erfolgt anhand der Angaben des Betroffenen eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlichenfalls werden Stellungnahmen der Polizei oder Zeugenaussagen eingeholt, Überprüfungen der Tätereigenschaft anhand des Fahrerfotos vorgenommen und Messprotokolle und Eichscheine bei der Polizei angefordert. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Für die Planung, den Bau und Ausbau von Kreisstraßen und Radwegen sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung ist das Team Tiefbau zuständig.
Unser Bauhof sorgt dafür, dass die Kreisstraßen im Winter sicher befahrbar sind. Die Straßenwärter sorgen für Ordnung und Sicherheit auf den Straßen - und dies zu jeder Jahreszeit.
Wussten Sie eigentlich, dass....
die Länge der Kreisstraßen 98 km beträgt, neben den Kreisstraßen 80 km Radwege verlaufen und sich über den Kreisstraßen 15 Brückenbauwerke befinden?
Das Team Verkehrslenkung trägt durch verkehrslenkende Maßnahmen (Aufstellen von Ampeln, Verkehrszeichen usw.) mit dazu bei, dass die Sicherheit auf unseren Straßen aufrecht erhalten wird und der Verkehr möglichst störungsfrei fließen kann.
Aber auch für die Bereiche Schwer- und Großraumtransporte, Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot sowie bei der Erteilung von Güterkraftverkehrserlaubnissen sind wir Ihr Ansprechpartner.
Hier finden Sie weitere Informationen zu unserer Arbeit:
Downloads:
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Lkw oder Pkw handelt; maßgeblich ist allein das zulässige Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger.
Es gibt den innerdeutschen Güterkraftverkehr (innerdeutsche Urkunde) und den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (Gemeinschafts- oder EU-Lizenz). Güterkraftverkehr ist erlaubnis- und versicherungspflichtig!
Weitergehende Informationen:
Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) oder einer Gemeinschaftslizenz (Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 881/92) kann gestellt werden beim Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit [Kontakt].
Sie beantragen die Genehmigung per Post, per Fax, per eMail oder persönlich mit dem Antragsformular, dass Sie hier herunterladen können. Auf Wunsch senden wir Ihnen den Antrag auch zu.
Antragsunterlagen:
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis für den Güterkraftverkehr sind folgende Unterlagen erforderlich:
Den Antrag können Sie hier auch online stellen: Online-Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Sie haben Ihre EG-Lizenz bzw. Innerdeutsche Erlaubnis verloren?!
Bitte Beantragen Sie hier eine neue Urkunde anhand nachfolgendem Formular.
Was ist zu tun, wenn Sie Ihren Betrieb verlegen wollen?
Innerhalb des Kreisgebietes
Außerhalb des Kreisgebietes
Änderung des Fahrzeugbestandes
Jede Änderung des Fahrzeugbestandes ist der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Sollte es sich um eine nur vorübergehende Reduzierung handeln, so sind die überzähligen Erlaubnisurkunden und Lizenzen sofort zurückzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass pro LKW nur eine Urkunde vorhanden sein darf! Erlaubnis und Lizenz auf einem LKW sind nicht zulässig, da mit der Lizenz auch im gesamten Bundesgebiet gefahren werden darf.
Änderung innerhalb der Firma oder Änderung des Firmennamens
Sämtliche Änderungen, die die Firma und deren Gesellschafter / Inhaber / Sachkundige etc. betreffen sind hier zu melden. Gegebenenfalls sind die Urkunden zu ändern.
Die Gemeinschafts- oder EU-Lizenz wird grundsätzlich jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der
Die EU-Lizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann nach Ablauf neu beantragt werden. Sie wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und ist nicht fahrzeuggebunden, da sie nicht kontingiert ist. Sie darf aber nicht an Dritte übertragen werden. Die EU-Lizenz berechtigt zu verschiedenen Beförderungen.
Grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb der EU und des EWR
Beim grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Europäischen Union - sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) - zurückgelegten Wegstrecken berechtigt die Gemeinschaftslizenz zu Transporten nach den in der Lizenz festgelegten Bedingungen. Dies gilt unbeschränkt für den Fall, dass sich Ausgangspunkt und Bestimmungspunkt in zwei verschiedenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten befinden, oder bei Beförderungen zwischen Ländern, die nicht Mitglied der EU/EWR sind, zum Transit durch diese Staaten.
Seit 01.07.1998 auch für Kabotagetransporte innerhalb jedes EU-/EWR-Staates und für Transporte innerhalb Deutschlands
Gebietsansässige Unternehmen dürfen die EU-Lizenz anstelle der nationalen Erlaubnis auch für Transporte innerhalb Deutschlands verwenden.
Staaten, in denen die EU-Lizenz gültig ist:
EU-Mitgliedstaaten:
Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich
EWR-Vertragsstaaten:
Island, Liechtenstein, Norwegen
Siehe auch: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr.
Die Erlaubnis für den innerdeutschen Güterkraftverkehr wird einem Unternehmer, der seinen Unternehmenssitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.
Die Erlaubnis wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Da sie nicht kontingiert ist, ist sie auch nicht fahrzeuggebunden, darf aber nicht an Dritte übertragen werden.
Bei Kontrollen sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Im Vergleich zu den früheren Güterverkehrserlaubnissen ist die jetzige Form der Erlaubnis für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig. Es gibt also keine Kilometerbegrenzung mehr!
Siehe auch: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Es ist eine standardisierte europäische Parkkarte für Personen mit Behinderungen mit dem Merkzeichen: "aG" oder "Bl" eingeführt worden. Wenn Ihnen diese neue blaue Karte ausgestellt wurde, gelten für Sie in anderen EU-Mitgliedsstaaten dieselben Parkvergünstigungen, die dort wohnhafte behinderte Personen genießen.
Beachten Sie bitte stets die speziellen Vergünstigungen für das Land, in dem Sie zu Gast sind und vergessen Sie beim Parken nicht, die jeweiligen Regeln zu befolgen. In manchen Ländern gibt es lokal unterschiedliche Vergünstigungen und Sie müssen sich möglicherweise vor dem Parken am Ort genauer erkundigen.
Zuständig für die Erteilung der Parkerleichterungen sind im Kreis Pinneberg die jeweiligen Städte, Gemeinden und Amtsverwaltungen (Wohnsitzgemeinde).
Am Straßenrand und auf Parkplätzen sind für Behinderte reservierte Plätze mit dem Verkehrszeichen Parkplatz (P) und dem Zusatzzeichen "Rollstuhlsymbol" gekennzeichnet.
Parken Sie jedoch nicht auf Stellplätzen, die durch den Zusatz "mit Parkausweis Nr..." für bestimmte Schwerbehinderte reserviert sind.
Sie dürfen
Fahren oder Parken Sie nicht in Fußgängerzonen, es sei denn, dass örtliche Konzessionen dies ausdrücklich erlauben. Erkundigen Sie sich am Ort. Auch wenn eine solche Erlaubnis besteht, dürfen Sie nur zu bestimmten Zeiten dort hineinfahren und parken.
Die vorstehenden Regelungen gelten, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Ob auf privaten Parkplätzen Parkvorrechte für Schwerbehinderte gewährt werden, sollten Sie an Ort und Stelle (Parkwächter) erfragen.
Folgenden Personen kann auf Antrag bei den Straßenverkehrsbehörden der Städte, Gemeinden und Ämter (Wohnsitzgemeinde) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden:
Ausnahmegenehmigungen werden nur befristet für max. zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich. Unabhängig hiervon kann folgenden Personen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden:
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Hierfür kann im Bedarfsfall die Vorlage einer Bescheinigung des behandelnden Arztes über Ausmaß und Dauer der Gehbehinderung/ Mobilitätsbeeinträchtigung verlangt werden. Diese Ausnahmegenehmigung wird befristet für drei Monate widerruflich erteilt; eine Verlängerung ist möglich.
Unter dem Schwer- und Großraumtransport versteht man sämtliche Fahrten, bei denen entweder das Fahrzeug oder die zu transportierende Ware über folgende Abmessungen hinausgeht:
|
Allgemeine Breite: |
2,55m |
(landwirtschaftliche Arbeitsgeräte: 3,00m) |
Wenn die Fahrzeugabmessungen die oben genannten Maße überschreiten, ist für die Zulassung des Fahrzeuges zum öffentlichen Straßenverkehr zunächst eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich. Diese ist beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein zu beantragen.
Für die einzelnen Fahrten von Fahrzeugen mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Für Ladung, die über die o. g. Maße hinausgeht und die nicht teilbar ist, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO in Verbindung mit §§ 18 und 22 StVO notwendig. In einzelnen Fällen können auch Dauererlaubnisse bzw. -ausnahmegenehmigungen erteilt werden, z. B. im forst- und landwirtschaftlichen Bereich.
Anträge können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) einreichen, in deren Bezirk Sie Ihren Firmensitz oder Zweigniederlassung haben oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die genehmigungs- oder erlaubnispflichtige Fahrt beginnt.
Sie beantragen diese Genehmigung per Internet. Nähere Informationen, sowie den Zugang zur Registrierung erhalten Sie beim Klick auf das nachfolgende VEMAGS-Logo.
Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel zwei Wochen, bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.
Bei langen und/oder hohen oder schweren Transporten ist oft mit Auflagen, die zur Absicherung des Transportes gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern oder zum Schutze der Brücken dienen, zu rechnen.
Der Fahrtweg ist vom Transportunternehmer immer unmittelbar vor Transportbeginn zu überprüfen. Sollte aufgrund der Transportabmessungen auf verparkten Streckenabschnitten ein vorübergehendes Halteverbot notwendig sein, wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen örtlichen Behörden.
Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen- Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundessleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
In der Ferienreisezeit (vom 01.07. bis zum 31.08. eines Jahres) wird das Sonntagsfahrverbot durch die Ferienreisezeitverordnung ergänzt. Dies bedeutet, dass im vorgenannten Zeitraum auf einzelnen Streckenabschnitten samstags in der Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr nicht gefahren werden darf. Die einzelnen Streckenabschnitte können unter http://www.bmvbw.de/ abgerufen werden.
In begründeten Fällen dürfen Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreisezeitverordnung erteilt werden. Dies wären u.a.:
Die Ausnahmegenehmigungen sind mind. 3 Tage vor Fahrtantritt bei der für den Betriebssitz bzw. Zweigstelle zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen.
Es gibt Dauergenehmigungen, für die ein Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung erforderlich ist.
Die Anträge stellen Sie bitte online: Online-Antrag "Transportausnahmegenehmigung"
Zuständigkeiten der nachfolgend aufgeführten Ansprechpartner:
Dauergenehmigungen: Frau Jürn
Einzelgenehmigungen: Frau Weiß
Antragsberechtigt sind Inhaber von Firmen oder Betrieben, die Fahrzeuge verwenden, die unter den Geltungsbereich der VO (EWG) 3820/85 fallen oder die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person.
Antragsunterlagen:
Die Gültigkeit der Unternehmerkarte beträgt 5 Jahre. Bei Erstellung einer Ersatzkarte (bei Diebstahl / Verlust) oder Erneuerungskarte (bei defekt) wird die Karte nur für die Restlaufzeit ausgestellt, es sei den diese beläuft sich unter 6 Monate, dann wird eine Neubestellung erforderlich.
Ersichtliche Daten auf der Unternehmenskarte:
| Gebühren: | |
| 22,00 EUR | |
| KBA-Gebühren (pro Karte) | 15,00 EUR |
Formulare:
Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Das gleiche gilt für die Verkehrsampeln, für die darüber hinaus auch die Schalt- und Betriebszeiten festgelegt werden.
Zuständige Straßenverkehrsbehörden im Kreisgebiet Pinneberg sind:
Einrichtung von 30 km/h-Zonen
Seit dem 01.11.2001 sind folgende Städte, Gemeinden und Ämter, für ihr jeweiliges Gebiet für die Einrichtung von 30 km/h-Zonen zuständig:
Sollten Sie Fragen oder Anregungen zu bestehenden Verkehrsregelungen haben, so können Sie sich möglichst schriftlich an Ihre örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden. Diese wird dann, nach vorheriger Abstimmung mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger, versuchen, Problemlösungen zu finden.
Der Verkehrssicherheitsbericht ist eine Darstellung der Daten und Umstände die der Polizei durch die Unfallursachenforschung bekannt geworden sind. Diese Statistik bildet die Grundlage für präventive und repressive Maßnahmen der Polizei aber auch für bauliche und technische Maßnahmen durch den Straßenbauträger.
Im Einzelnen umfasst der Verkehrsbericht
Den Verkehrssicherheitsbericht für das Gebiet der Kreise Pinneberg und Segeberg steht Ihnen auf den Seiten der Landespolizei Schlewswig-Holstein zum download zur Verfügung.
Quelle: Landespolizei Schleswig-Holstein
Für Anträge gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur vorübergehenden Aufstellung von Verkehrszeichen sind grundsätzlich die Städte, Gemeinden und Ämter zuständig.
Die vorübergehenden Aufstellungen von Verkehrszeichen ist z.B. nötig bei der
Der Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit der Kreisverwaltung Pinneberg ist seit dem 01.01.2002 nur noch für Anträge zur Absicherung von Baustellen an Straßen und Absicherung von Veranstaltungen zuständig, wenn sich die jeweilige Maßnahme über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt bzw. wenn Anordnungen für den Bezirk mehrerer amtsfreier Gemeinden/ Städte oder Ämter zu erteilen sind. Dazu gehört auch die Erteilung von Jahresgenehmigungen zur Baustellensicherung und die Bearbeitung der Anträge, bei denen überörtliche Umleitungsstrecken erforderlich sind.
Die Anträge stellen Sie bitte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei den jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden. Folgende Angaben müssen dem Antrag zu entnehmen sein:
Bei umfangreicheren Maßnahmen von längerer Dauer (ab 3 Monate) muss der Antrag mindestens 4 Wochen vorher gestellt werden. Alle übrigen Anträge sind mindestens 10 Tage vor Baubeginn bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Dies trifft bei Norfällen selbstverständlich nicht zu!
Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es beispielsweise für
Die Anträge sind formlos jeweils bei den zuständigen Städten, Gemeinden und Ämtern, zu stellen und sollten ggf. folgende Angaben enthalten:
Für wen?
Für den Einbau und die Kalibrierung der digitalen Kontrollgeräte ermächtigte Werkstätten sowie Kontrollgeräte- und Fahrzeughersteller.
Erteilung nur an fachlich geeignete Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person sowie einem fachlich geeigneten Techniker.
Antragsunterlagen:
Die Gültigkeit der Werkstattkarte beträgt 1 Jahr. Bei Erstellung einer Ersatzkarte (bei Diebstahl / Verlust) oder Erneuerungskarte (bei defekt) wird die Karte nur für die Restlaufzeit ausgestellt, es sei den diese beläuft sich unter 1 Monat, dann wird eine Neubestellung erforderlich.
Die Aushändigung der Werkstattkarte erfolgt nur persönlich gegen Empfangsbestätigung an den Unternehmer und ist Eigentum des Unternehmens. Die erforderliche Identifikationsnummer wird dem Techniker persönlich zugeschickt.
Die Werkstattkarte ist sofort nach Ausscheiden des Technikers durch den Unternehmer an die Behörde zurückzugeben. Ist die Rückgabe nicht möglich, ist die Ausgabestelle über das Ausscheiden des Technikers zu informieren.
Ist der Techniker in mehreren Betrieben tätig, so kann es durchaus sein, dass dieser mehrere Karten zur Verfügung hat, die er aber nur im jeweiligen Betrieb einsetzen darf.
| Gebühren: | |
| 30,00 EUR | |
| Auslagen KBA | 15,00 EUR |
Formulare:
Der Fachdienst Straßenverkehr bietet (fast) alle Serviceleistungen rund um Ihr Auto an. Sie können bei uns Ihr Auto an- und abmelden, Oldtimer zulassen, Ausfuhr-, Kurzzeit- und Rote Kennzeichen beantragen, technische Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil II vornehmen lassen oder Wunschkennzeichen ordern.
Aber auch alle Führerscheinangelegenheiten können Sie hier erledigen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Kreis Pinneberg haben: Euro- und internationaler Führerschein, Erteilung einer Fahrerlaubnis, Verlängerung von Führerscheinklassen, Eignungsüberprüfung etc.
Nicht zuletzt bieten wir Service für Taxi- und Mietwagenbesitzer und nehmen die Fahrschulaufsicht wahr.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Deutschland vereint eine große Zahl von Nationalitäten unter seinem Dach. Viele unterschiedliche Menschen leben hier miteinander. Und viele haben einen Führerschein, ob er nun driving licence, permiso de Conduccion, Rijbewijs oder ceadunas tiomana heißt.
Wer muss wann oder überhaupt seinen Führerschein in ein deutsches Modell umschreiben?
Ausländische Führerscheine können befristet gültig sein. Es können nur Führerscheine umgeschrieben werden, die zum Zeitpunkt der Einreise in Deutschland gültig sind.
Neu seit dem 01.07.2011
Im Regelfall dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis diese ab dem Tag der 1. Einreise in Deutschland 6. Monate nutzen. Seit dem 01.07.2011 dürfen dies nun nur noch Inhaber, die das vorgeschriebene Mindestalter für die entsprechende Klasse erreicht haben.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Sind Sie Inhaber einer Fahrerlaubnis eines in Tabelle A aufgeführten Landes, so müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen. Ab dem Tag der ersten Einreise dürfen Sie mit Ihrem ausländischen Führerschein in Kombination mit der Übersetzung hier ein halbes Jahr fahren.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Wenn Ihnen der deutsche Führerschein ausgehändigt wird, muss der ausländische Führerschein von uns eingezogen werden.
| Gebühren: | |
|
Bei Ersterteilung der ausländischen Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 2 Jahre |
38,30 EUR |
|
Wenn die Fahrerlaubnis schon länger als 2 Jahre besteht |
37,50 EUR |
Formulare:
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Wenn Sie Ihren Führerschein in einem Land gemacht haben, welches in keiner der folgenden Tabellen aufgelistet ist, müssen Sie die theoretische als auch die praktische Prüfung ablegen.
Sie benötigen hierfür folgende Unterlagen:
| Gebühren: | |
|
Bei Ersterteilung der ausländischen Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 2 Jahre |
38,30 EUR |
|
Wenn die Fahrerlaubnis schon länger als 2 Jahre besteht |
37,50 EUR |
Formulare:
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis müssen sich keinen deutschen Führerschein ausstellen lassen.
Sie können mit Ihrer Fahrerlaubnis unbegrenzt in Deutschland fahren. Allerdings müssen Sie darauf achten, ob Ihr Führerschein ein Ablaufdatum enthält. Ist dies der Fall, müssen Sie vor Ablauf einen deutschen Führerschein beantragen. Je nachdem, um welche Klassen es sich handelt, muss evtl. eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung gemacht werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Sie kommen aus den USA, Kanada oder Australien und werden zukünftig in Deutschland leben? Sie haben ein Jahr in den USA, Kanada oder Australien eine Schule besucht und dort den Führerschein gemacht? Sie haben in einem dieser drei Länder eine neue Klasse zu Ihrem bereits bestehenden Führerschein erworben?
Dann müssen Sie den ausländischen Führerschein in einen deutschen umtauschen. Sie dürfen ab dem Tag der ersten Einreise bzw. der Rückkehr nach Deutschland sechs Monate mit dem ausländischen Führerschein hier fahren. Dies gilt auch, wenn Sie noch nicht die Volljährigkeit erlangt haben.
Bei Führerscheinen aus den USA, Kanada oder Australien ist es wichtig, dass es sich um endgültige Führerscheine handelt. So genannte Lerner's driving licences (Lernführerscheine) sind in der Regel nicht umschreibefähig. Sie erlauben auch nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges hier in Deutschland. Trägt der Führerschein den Aufdruck probationary oder provisional, informieren Sie sich bitte in jedem Fall hier beim Fachdienst Straßenverkehr, ob dieser Führerschein umschreibefähig ist und somit zum Fahren in Deutschland berechtigt. In einigen Fällen ist eine Bescheinigung der deutschen Vertretung mitzubringen, die ausweist, dass es sich um eine offiziell gültige Fahrerlaubnis handelt. Es wäre auf jeden Fall vorteilhaft, sich in einem solchen Fall ein Schreiben des amerikanischen Verkehrsamtes geben zu lassen, welches aussagt, dass der vorhandene Führerschein ohne weitere Prüfung verlängert wird. Es muss ebenso ein mindestens 185 Tage währender Aufenthalt in den USA, Kanada oder Australien nachgewiesen werden (z.B. bei Austauschschülern).
Im Regelfall dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis diese ab dem Tag der 1. Einreise bzw. Wiedereinreise (z.B. nach einem Auslandsschuljahr) in Deutschland 6. Monate nutzen. Seit dem 01.07.2011 dürfen dies nun nur noch Inhaber, die das vorgeschriebene Mindestalter für die entsprechende Klasse erreicht haben.
Ein Beispiel:
Tom war für ein Jahr als Austauschschüler in den USA. Er hat dort einen Führerschein erworben, der der deutschen Klasse B entspricht. Als er nach Deutschland zurück kommt, ist er 17. Jahre alt. Er darf mit seinem amerikanischen Führerschein als hier nicht fahren. Er kann aber einen Antrag auf " Begleitetes Fahren mit 17 " stellen.
Wichtig ist zu wissen, dass man sich strafbar macht, wenn man trotzdem hier fährt. Es handelt sich hier um Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Mit einigen Bundesstaaten der USA (Tabelle B) und einigen kanadischen Provinzen (Tabelle C) und allen australischen Territorien (Tabelle D) gibt es Abkommen zur Umschreibung der dortigen Führerscheine. Bei allen nicht aufgeführten Staaten muss eine theoretische und eine praktische Prüfung gemacht werden. Allerdings sind keine Pflichtstunden (z.B. Autobahn, Landstraße, etc.) zu leisten.
Sie benötigen folgende Antragsunterlagen:
| Gebühren: | |
|
Bei Ersterteilung der ausländischen Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 2 Jahre |
38,30 EUR |
|
Wenn die Fahrerlaubnis schon länger als 2 Jahre besteht |
37,50 EUR |
Formulare:
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
| Ausstellungsstaat | Übersetzung des Führerscheins nötig |
Klassen | theoretische Prüfung | praktische Prüfung |
| Andorra | nein | alle | nein | nein |
| Französich-Polynesien | ja | alle | nein | nein |
| Guernsey | ja | alle | nein | nein |
| Insel Man | ja | alle | nein | nein |
| Israel | nein | B | nein | nein |
| Japan | ja | alle | nein | nein |
| Jersey | ja | alle | nein | nein |
| Kroatien | ja | alle | nein | nein |
| Monaco | nein | alle | nein | nein |
| Namibia | ja | alle ²) | nein | nein |
| Neukaledonien | ja | alle | nein | nein |
| Neuseeland | nein | 1 und 6 | nein | nein |
| Republik Korea | ja | 1, 2 ¹) | nein | nein |
| San Marino | nein | alle | nein | nein |
| Schweiz | nein | alle | nein | nein |
| Singapur | ja | alle | nein | nein |
| Südafrika | ja | alle | nein | nein |
| Taiwan (nur tats. Herrschaftsbereich) | ja |
B/BE ¹) |
nein |
ja |
Anlage 11 zu § 31 der Fahrerlaubnisbehörde (Stand: 22.02.2008)
¹) Soweit in der Spalte "Klasse(n) nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klassen nur die Erteilung der Klasse B.
²) Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7500 kg berechtigt.
Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutschen Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch aufgrund der umfangreichen und hochwertigen Ausbildung, die erforderlich ist, um in Deutschland eine Fahrerlaubnis für Busse zu erwerben, nicht erfolgen. Eine prüfungsfreie Umschreibung ist nur möglich, wenn das Erteilungsdatum mindestens 2 Jahre vor der Antragstellung liegt.
| Ausstellungsstaat USA | Klassen | theoretische Prüfung |
praktische Prüfung |
| Alabama | D | nein | nein |
| Arizona | G, D, 2 | nein | nein |
| Arkansas | D | nein | nein |
| Colorado | C, R | nein | nein |
| Conneticut | D, 1, 2 | ja | nein |
| Delaware | D | nein | nein |
| District of Columbia | D | ja | nein |
| Florida | E | ja | nein |
| Idaho | D | nein | nein |
| Illinois | D | nein | nein |
| Indiana | Operator License, Chauffeur License 3) Public Passenger Chauffeur License 3) Probationary Operator's License Commercial Driver's Licence |
ja 7) | nein |
| Iowa | C (Noncommercial Operator's License) 4) A (Commercial Driver's License) 3) B (Commercial Driver's License) 3) C (Commercial Driver's License) 3) D (Noncommercial Chaffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3) Intermediate Driver's License |
nein | nein |
| Kansas | C | nein | nein |
| Kentucky | D | nein | nein |
| Louisiana | E | nein | nein |
Maryland |
C (Full Licenses und Provisional Licenses, |
nein | nein |
| Massachusetts | D | nein | nein |
| Michigan | Operator | nein | nein |
| Minnesota | D (Full Licenses) | ja 7) | nein |
| Mississippi | Operator, R | ja | nein |
| Missouri | F | ja | nein |
| Nebraska | 0 | ja | nein |
| New Mexico | D | nein | nein |
| North Carolina | C | ja | nein |
| Ohio | D | nein | nein |
| Oklahoma | D | nein | nein |
| Oregon | C | ja | nein |
| Pennsylvania | C | nein | nein |
| Puerto Rico | 3 | nein | nein |
| South Carolina | D | nein | nein |
| South Dakota | 1, 2 | nein | nein |
| Tennessee | D | ja | nein |
| Texas | C 7) ist auch in den Klassen A + B enthalten (Full) Driver Licenses; Provisional Licenses |
nein |
nein |
| Utah | D | nein | nein |
| Virginia | None, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein |
| Washington | Driver's License 8) Intermediate Driver's License 9) | nein |
nein |
| West Virginia | E | nein | nein |
| Wisconsin | D | nein | nein |
| Wyoming | C | nein | nein |
Anlage 11 zu § 31 der Fahrerlaubnisbehörde (Stand: 22.02.2008)
1) Soweit in der Spalte "Klasse(n) nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klassen nur die Erteilung Klasse B
2) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan
3) Beinhaltet Pkw-Klasse
4) In den Fällen in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein)
5) In den Fällen in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein)
6) In den Fällen, in denen die Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein)
7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhein erforderlich
8) Sofern die "Driver´s Licence" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis
9) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer Instruction Permit
| Ausstellungsstaat Kanada | Klassen |
theoretische Prüfung |
praktische Prüfung |
| Alberta | 5 | nein | nein |
| British Columbia | 5, 7 (Novice Driver`s Licence) | nein | nein |
| Manitoba | 5 6), Stage F 3), 3 Stage F 3), 2 Stage F 3), 1 Stage F 3) |
nein | nein |
| New Brunswick | 5 / 7. Stufe 2 | nein | nein |
| Newfoundland | 5 | nein | nein |
| Northwest Territories | 5 | nein | nein |
| Nova Scotia | 5 | nein | nein |
| Ontario | G | nein | nein |
| Prince Edward Island | 5 | nein | nein |
| Quebec | 5 | nein | nein |
| Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein |
| Yukon | G | nein | nein |
Anlage 11 zu § 31 der Fahrerlaubnisbehörde (Stand: 22.02.2008)
1) Soweit in der Spalte "Klasse(n) nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klassen nur die Erteilung Klasse B
2) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan
3) Beinhaltet Pkw-Klasse
4) In den Fällen in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein)
5) In den Fällen in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein)
6) In den Fällen, in denen die Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein)
| Ausstellungsstaat Australien |
Klassen |
theoretische Prüfung |
praktische Prüfung |
| Northern Territory | C, R 1) auch Provisional License |
nein | nein |
| Queensland |
C, R 1) auch Provisional License P2 |
nein | nein |
| South Australia |
C, R auch Provisional License P2 |
nein | nein |
| Tasmania |
C, R auch Provisional License P2 |
nein | nein |
| Victoria |
C, R auch Probationary License P2 |
nein | nein |
| Australian Capital Territory |
C, R 1) auch Provisional License |
nein | nein |
| Western Australia |
1) Provisional Licence nur für PKW nicht Provisional Licence Motorrad |
nein | nein |
| New South Wales |
C, R 1) nicht Provisional License |
nein | nein |
1) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich
Sie sind bei der Polizei, beim Zoll, bei der Bundeswehr und haben dort einen Führerschein gemacht???
Seit dem 01.01.2001 dürfen diese sogenannten Dienstführerscheine nicht mehr für den Privatgebrauch genutzt werden. Das hat zur Folge, dass eine Umschreibung dieser Dienstführerscheine erfolgen muss.
Sie benötigen hierfür folgende Unterlagen:
| Gebühren: | |
| Umschreibung innerhalb der Probezeit | 38,30 EUR |
| Umschreibung außerhalb der Probezeit | 34,20 EUR |
| bei evtl. Antragsprüfung zuzügl. | 5,10 EUR |
Formulare:
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis bzw. Inhaber einer Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Gemäß § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sind die Anforderungen nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen die Beibringung eines Gutachtens anordnen.
Eignungszweifel können beispielsweise in folgenden Fällen gegeben sein:
Um die Eignung zu überprüfen, werden entsprechend qualifizierte und anerkannte Gutachter bzw. Gutachterstellen eingeschaltet. So können folgende Maßnahmen je nach Einzelfall angeordnet werden:
Die Kosten der Untersuchungen sind dabei jeweils vom betreffenden Fahrerlaubnisinhaber bzw. Bewerber zu tragen. In der Regel sind diese Gutachten innerhalb von zwei Monaten zu erstellen.
Weigert sich der Betreffende sich untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betreffenden schließen.
Bei erwiesener Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zu veranlassen, es sei denn der Betreffende verzichtet von sich aus freiwillig auf die Fahrerlaubnis.
| Gebühren: | |
|
Anordnung von Gutachten |
25,60 EUR |
|
Entziehung der Fahrerlaubnis |
bis zu 256,00 EUR |
Sie haben Ihre Brieftasche verloren oder sie ist Ihnen gestohlen worden? Dann benötigen Sie einen Ersatzführerschein.
Vor der Beantragung sollten Sie allerdings mindestens 3-4 Wochen abwarten, ob sich die Papiere wieder anfinden, da ein einmal gestellter Antrag hier nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.
Zur Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
| Gebühren: | |
| 49,30 EUR | |
| oder, wenn Sie bereits im Besitz des Euro-Führerscheins sind | 34,30 EUR |
| Eidesstattliche Versicherung (nur bei Verlust des Führerscheins) | 30,70 EUR |
| Vorläufiger Führerschein | 7,70 EUR |
| Potokosten (wenn der neue Führerschein zugeschickt werden soll) | 2,15 EUR |
Bei der Bearbeitung eines Antrages auf einen Ersatzführerschein muss beim Kraftfahrt-Bundesamt angefragt werden, ob dort Eintragungen vorliegen. Dies kann bis zu 3-4 Wochen dauern.
Im Falle des Führerscheinverlustes wird der Fachdienst Straßenverkehr von Ihnen das Ablegen einer Eidesstattlichen Versicherung fordern. Diese kann im Zuge der Antragsstellung vor Ort oder vorab bei einem Notar abgelegt werden.
Für telefonische Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Straßenverkehr gern unter den Telefonnummern 04101/ 7095-42, 49-51, 55 und 74 zur Verfügung.
Sie haben es satt, stets nur der Sozius zu sein und wollen selbst an den Lenker? Sie haben einen neuen Job und brauchen die Klasse CE (alte Klasse 2)? Oder Sie wollen vielleicht Motorrad fahren? Dann heißt es wieder zur Fahrschule gehen, um Ihre Fahrerlaubnis auf diese Klasse zu erweitern.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Wenn Ihnen vor dem 31.12.1998 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt wurde und Sie erstmalig den neuen Kartenführerschein erhalten, ist es möglich, die Klassen T oder beschränkte CE (CE 79) miterteilt zu bekommen. Hierzu ist ein spezieller Vordruck auszufüllen. Diesen erhalten Sie entweder über Ihre Fahrschule oder füllen ihn hier bei der Antragsausgabe aus.
Wenn Sie im Besitz der alten Klasse 1a (jetzt A beschränkt) sind und dies schon länger als zwei Jahre und Sie haben noch den rosa Führerschein, können Sie nur mit den Unterlagen, die man auch für einen normalen Tausch benötigt, die höhere Motorradklasse eintragen lassen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich. (Euroführerschein)
Sollten sich gesundheitliche Probleme ergeben, gilt die selbe Verfahrensweise, wie bei der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis.
| Gebühren: | |
| Kartenführerschein besteht, Probezeit ausgelaufen | 34,20 EUR |
| Kartenführerschein besteht noch nicht, Probezeit abgelaufen | 49,20 EUR |
| Kartenführerschein besteht, Probezeit läuft noch | 35,00 EUR |
| bei evtl. Antragsprüfung zuzügl. | 5,10 EUR |
Formulare:
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Sollten Sie Ihren alten Führerschein gegen das neue Modell tauschen wollen, benötigen Sie folgende Antragsunterlagen:
| Gebühren: | |
| 24,00 EUR | |
| für evtl. anfallende Portokosten | 2,15 EUR |
Sollte der Führerschein, welcher jetzt in Ihrem Besitz ist, nicht vom Kreis Pinneberg ausgestellt sein, fordern Sie bitte vom letztausstellenden Verkehrsamt telefonisch eine Karteikartenabschrift an, die Sie bitte direkt zu uns schicken lassen.
Ein Verzeichnis aller Fahrerlaubnisbehörden liegt hier vor. Die von Ihnen benötigte Telefonnummer teilen wir Ihnen gern mit. Rufen Sie uns unter folgenden Rufnummern an: 04101/ 70 95-65 oder 04101/ 70 95-52.
Wenn Ihr Führerschein von den Landesbetrieben Verkehr Hamburg ausgestellt wurde, rufen Sie bitte dort unter der Telefonnummer 040/ 42 85 80 an.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Die europäische Union hat mehrmals darauf hingewiesen, dass sämtliche deutsche Führerscheinexemplare, ob nun grau, rosa oder Karte, zu akzeptieren sind.
Bei der Führerscheinstelle Pinneberg haben sich allerdings schon viele Kunden darüber beschwert, dass sie im Ausland mit dem alten grauen Führerschein Schwierigkeiten hatten (Bußgelder, Verweigerung von Mietwagen, etc.)
Daher der dringende Rat:
Um Schwierigkeiten im Ausland zu vermeiden, beantragen Sie rechtzeitig (ca. 6 Wochen vor Abreise) das neue Führerscheinmodell im Scheckkarten-Format!
Im normalen Beantragungsverfahren dauert es ca. 3 bis 4 Wochen, bis uns der bestellte Führerschein vorliegt. In besonderen Fällen, kann diese Frist jedoch zu lang sein.
Der Führerschein kann auf Ihren Wunsch per Express bestellt werden. Dieser Service beinhaltet, dass Ihre Führerscheinbestellung noch am selben Tag an die Bundesdruckerei in Berlin geschickt wird. Sie wird dort vorrangig bearbeitet und per Kurier wieder hierher nach Pinneberg gebracht.
Für die besondere Bearbeitung Ihres Antrages hier und bei der Bundesdruckerei fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 30,65 EUR an.
Sollten Sie Ihren Führerschein verloren haben oder Ihnen wurde der Führerschein gestohlen, ist eine Expressbestellung nicht immer möglich. Wenden Sie sich bitte in diesen Fällen direkt an uns, um Ihre konkreten Möglichkeiten zu besprechen.
Für telefonische Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Straßenverkehr gern unter den Telefonnummern 04101/ 7095- 42, 49, 50, 51, 55 und 74 zur Verfügung.
Am 01.10.2005 wurde in Schleswig-Holstein das "Begleitete Fahren ab 17" als Modellversuch eingeführt. Es soll hier Jugendlichen die Möglichkeit eröffnet werden, bereits vor dem 18. Lebensjahr, ausschließlich in Begleitung von Erwachsenen Erfahrungen im Straßenverkehr zu sammeln. Wünschenswert wären hier die Erziehungsberechtigten als Begleitpersonen.
Der Begleiter /die Begleiterin hat hierbei nicht die Aufgabe, den Fahrlehrer zu ersetzen. Er/ Sie soll lediglich als Ansprechperson zur Verfügung stehen.
Das Begleitete Fahren erstreckt sich ausschließlich auf die Klassen B (bis 3,5 t) und BE (mit Anhängern).
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
| Gebühren: | |
| 38,30 EUR | |
| bei evtl. Antragsprüfung zuzügl. | 5,10 EUR |
| für die Prüfbescheinigung | 7,70 EUR |
| pro Begleiter | 9,00 EUR |
Formulare:
Der Fahranfänger und auch die Begleitpersonen müssen bestimmte Kriterien erfüllen.
Für den Fahranfänger gilt:
Für die Begleiter gilt:
Es ist dringend zu empfehlen, dass Fahranfänger und Begleiter vor Beginn des begleiteten Fahrens an einer 90-minütigen Vorbereitungsveranstaltung teilnehmen, in welcher über Sinn, Zweck und Rahmenbedingungen informiert wird.
Mehr Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr unter Begleitetes Fahren.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Auf die Piste, fertig, los!
Der erste Führerschein, sei es nun ein Fahrzeug mit zwei oder vier Rädern, ist immer etwas besonderes. Den richtigen Umgang mit dem Fahrzeug lernt man bekanntlich in der Fahrschule.
Alles beginnt mit dem Antrag, der hier mit allen dazugehörigen Unterlagen abgegeben werden muss. Dies kann die Fahrschule übernehmen oder der Antragsteller selbst.
Ein Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens 5 Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Der Prüfauftrag kann 3 Monate vorher an die zuständige Prüforganisation weitergeleitet werden. Die zuständige Prüforganisation für den Kreis Pinneberg ist der TÜV NORD in Norderstedt. An auswärtige Organisationen können wir nur dann einen Prüfauftrag erteilen, wenn der Antragsteller belegen kann, dass er vor Ort zur Schule geht, studiert oder arbeitet (§ 17 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Sie benötigen folgende Unterlagen:
| Gebühren: | |
| 38,30 EUR | |
| bei evtl. Antragsprüfung zuzügl. | 5,10 EUR |
Formulare:
Auf der 2. Seite des Antrags sind Fragen zur Gesundheit zu beantworten. Die Beantwortung ist freiwillig. Sollten gesundheitliche Probleme bestehen, z. B. Diabetes, muss eine Eignungsüberprüfung durchgeführt werden. In der Regel wird dann eine Untersuchung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation angeordnet. Sollten dann noch Zweifel bestehen, könnte auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung, eine amtsärztliche Untersuchung oder eine Fahrprobe angeordnet werden.
Sollte vor Erlangen der Fahrerlaubnis Straftaten, z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen worden sein, wird vom Fachdienst Straßenverkehr die Akte der STA angefordert. In diesen Fällen ist ein Führungszeugnis beim zuständigen Meldeamt in der Form zu beantragen, dass dieses direkt zum Fachdienst Straßenverkehr geschickt wird.
Im Normalfall beträgt die Bearbeitungszeit für einen Antrag 3 bis 4 Wochen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Unter der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis versteht man folgendes:
Man war schon einmal im Besitz einer Fahrerlaubnis und diese ist nun rechtskräftig entzogen worden.
Der Führerschein kann aus verschiedenen Gründen durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch ein Gericht entzogen werden.
Wenn man wegen einer Ordnungswidrigkeit den Führerschein 4 Wochen abgeben muss, spricht man allerdings nicht von Führerscheinentzug, sondern von einem Fahrverbot. Nach Ableistung des Fahrverbotes bekommt man den Führerschein ganz einfach wieder ausgehändigt.
Wenn der Führerschein aber rechtskräftig entzogen wurde, muss man einen Antrag auf Neuerteilung bei der zuständigen Verkehrsbehörde stellen. Sollten Sie betroffen sein und Ihren Hauptwohnsitz im Kreis Pinneberg haben, benötigen Sie folgende Unterlagen zur Antragsstellung:
Wann stelle ich den Antrag?
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen am Telefon nur sehr allgemeine Auskünfte geben dürfen. Dies hat datenschutzrechtliche Gründe. Zu Ihrem speziellen Fall dürfen wir uns nur im persönlichen Gespräch äußern, wenn Sie sich durch einen gültigen Personalausweis oder einem gültigen Reisepass ausweisen können.
Es ist ratsam, wenn Sie sich gleich, nachdem Sie das endgültige Urteil des Gerichtes oder den Entziehungsbescheid der Behörde erhalten haben, persönlich an uns wenden. Je nach Grund der Entziehung kann es sinnvoll sein, die Zeit der Sperrfrist zu nutzen, z.B. für eine Gesprächstherapie oder einen eventuell erforderlichen Abstinenznachweis.
Eine Sperrfrist wird bei Entziehung vom Gericht verhängt und uns lediglich mitgeteilt. Sollten Sie demnach Fragen zu Ihrer Sperrfrist haben, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Amtsgericht. Auch über Anträge auf Sperrfristverkürzung entscheidet das Gericht.
Was passiert dann?
Es wird geprüft, warum der Führerschein entzogen worden ist. Es erfolgt eine Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg.
Neuerteilung mit einer Medizinisch-Psychologischen Begutachtung
In den folgenden Fällen, muss eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden:
In Einzelfällen liegt es im Ermessen der Behörde, ob eine MPU angeordnet wird, z.B. wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 bis 1,59 Promille vorlag.
Sobald der Behörde das Ergebnis der Begutachtung vorliegt und dieses positiv ist und auch die Sperrfrist abgelaufen ist, kann die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis vorgenommen werden. Sollte das Begutachtungsergebnis negativ ausfallen, wird individuell für den Einzelfall entschieden, wie es weitergeht.
Neuerteilung ohne einer Medizinisch-Psychologischen Begutachtung
Bei Anträgen ohne einer medizinisch-psychologischen Begutachtung wird lediglich die Antwort des Kraftfahrt-Bundesamtes abgewartet. Nach Ablauf der Sperrfrist, kann die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis vorgenommen werden.
Sollte Ihnen der Führerschein innerhalb der Probezeit entzogen worden sein, wird noch ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Die Probezeit verlängert sich in diesen Fällen um 2 Jahre.
| Gebühren: | |
| Anträge mit MPU | 99,40 EUR |
| Anträge ohne MPU | 74,40 EUR |
| Anordnung Nachschulung | 25,60 EUR |
| Probezeit | 0,80 EUR |
Formulare:
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Sie fahren gern große Fahrzeuge? Aber LKW-fahren ist Ihnen zu langweilig? Sie haben gern viel mit anderen Menschen zu tun? Werden Sie Busfahrer/in! Sie benötigen dazu folgende Unterlagen:
Diese Untersuchungen können nur von Arbeits- oder Betriebsmedizinern, den Untersuchungsstellen der medizinisch-psychologischen Institute oder vom Fachdienst Gesundheit (Amtsarzt) des Kreises Pinneberg durchgeführt werden.
| Gebühren: | |
| 60,50 EUR |
Formulare und Merkblätter:
Zur Erlangung der Klasse D1, D1E, D und/oder DE ist eine Ausbildung bei einer Fahrschule zu absolvieren, die bei Antragstellung benannt werden muss. Nach abgeschlossener Ausbildung ist eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen. Der Kraftomnibusschein wird für 5 Jahre ausgestellt und kann dann unter Vorlage von ärztlichen Attesten verlängert werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Wenn Sie bereits Inhaber/in einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen sind und diese verlängern wollen, benötigen Sie folgende Unterlagen:
| Gebühren: | |
| 57,60 EUR | |
| plus evtl. für einen zusätzlichen Taxi- oder Mietwagenschein | 7,70 EUR |
Formulare:
Alle Inhaber der obigen Klassen, die das 50ste Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen eine weitergehende Untersuchung (Reaktionstest) absolvieren. Es ist auch denjenigen zu empfehlen, die 1-2 Jahre vor dem 50sten Geburtstag stehen, da bei einer einfachen Untersuchung der Fahrgastbesförderungsschein nur bis zum 50sten Geburtstag ausgestellt werden darf. Diese Untersuchungen können nur von Arbeits- oder Betriebsmedizinern, den Untersuchungsstellen der medizinisch-psychologischen Institute oder vom Gesundheitsamt des Kreises Pinneberg durchgeführt werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
für Taxi, Mietwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen und Krankenwagen
Sie benötigen dazu folgende Unterlagen:
Diese Untersuchungen können nur von Arbeits- oder Betriebsmedizinern, den Untersuchungsstellen der medizinisch-psychologischen Institute oder vom Fachdienst Gesundheit (Amtsarzt) des Kreises Pinneberg durchgeführt werden.
| Gebühren: | |
| inkl. Ortskundeprüfung (39,00 EUR) und Kartenführerschein | 105,60 EUR |
Formulare und Merkblätter:
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
für die Bereiche Taxi, Mietwagen, Ausflugsfahrten und Krankenwagen
Zur Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stellen Sie bitte mindestens 6 Wochen vor Ablauf Ihres Scheins den Antrag hier beim Fachdienst Straßenverkehr.
| Gebühren: | |
| 57,60 EUR |
Formulare:
Alle Fahrgastbeförderer, die das 60ste Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen eine weitergehende Untersuchung (Reaktionstest) absolvieren. Es ist auch denjenigen zu empfehlen, die 1-2 Jahre vor dem 60sten Geburtstag stehen, da bei einer einfachen Untersuchung der Fahrgastbeförderungsschein nur bis zum 60sten Geburtstag ausgestellt werden darf.
Diese Untersuchungen können nur von Arbeits- oder Betriebsmedizinern, den Untersuchungsstellen der medizinisch-psychologischen Institute oder vom Fachdienst Gesundheit des Kreises Pinneberg durchgeführt werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
| Klasse A |
| Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. |
| Klasse A1 |
| Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). |
| Klasse B |
| Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt). |
| Klasse C |
| Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
| Klasse C1 |
| Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträdern - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
| Klasse D |
| Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
| Klasse D1 |
| Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
| Klasse E in Verbindung mit den Klassen B, C1, C, D und D1 |
| Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. |
| Klasse L |
| Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung vorgeschriebene Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
| Klasse M |
| Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen). |
| Klasse S |
| Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Miniautos und Quads) bis 50 cm³ Hubraum bzw. 4kW, Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Leergewicht max. 350 kg (ohne Batterien bei E-Autos). |
| Klasse T |
| Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |
Die Fahrerlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeuges genügt die Fahrerlaubnis des abschleppenden Fahrzeugs.
Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Besonders, wenn er in eine Verkehrskontrolle gerät und der dortige Polizist den "grauen Lappen" zehn Mal wendet und dann fragt: "What's that?"
Deswegen empfehlen wir Ihnen, sich für Auslandsreisen mit einem internationalen Führerschein auszurüsten. Generell kann man sagen, dass für alle Länder, die nicht Mitglied der EU sind, ein internationaler Führerschein empfehlenswert ist. Wollen Sie also z.B. Asien, Amerika, Australien oder vielleicht Russland oder ein anderes ehemaliges Ostblock-Land besuchen, kommen Sie zu uns.
Seit dem 01.01.1999 ist es für die Ausstellung eines internationalen Führerscheins zwingend notwendig, dass man im Besitz eines Euroführerschein ist. Eine Ausstellung zum alten grauen oder rosa Führerschein ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass die Bestellung des Kartenführerscheins bis zu 4 Wochen dauern kann.
Soll Ihnen nun ein internationaler Führerschein ausgestellt werden, müssen Sie im Kreis Pinneberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
| Gebühren: | |
| 15,00 EUR | |
| ZFER | 1,00 EUR |
Sollte der Führerschein, der jetzt in Ihrem Besitz ist, nicht vom Kreis Pinneberg ausgestellt sein, fordern Sie bitte vom zuletzt ausstellendem Verkehrsamt telefonisch eine Karteikartenabschrift an, die Sie bitte direkt zu uns schicken lassen.
Die Telefonnummern aller Führerscheinstellen können Sie gerne hier erfragen.
Vergessen Sie bitte nicht, beide Führerscheine ins Ausland mitzunehmen, da der internationale Führerschein nur in Verbindung mit dem nationalen gilt.
Ist man im Besitz der oben angegebenen Klassen und möchte dies auch bleiben, so muss man diese vor Ablauf verlängern. Im Fall der Klasse CE gibt es mehrere Möglichkeiten.
Hat man die Klasse C oder/und CE erst nach dem 31.12.1998 erworben, so ist im neuen Kartenführerschein ein Ablaufdatum angegeben. Die Verlängerung sollte in diesem Fall ca. 4 Wochen vor Ablauf beantragt werden.
Sie müssen persönlich hier vorsprechen und benötigen folgende Unterlagen:
| Gebühren: | |
| 39,30 EUR | |
| wenn noch kein Kartenführerschein besteht | 54,30 EUR |
| evtl. anfallende Portokosten | 2,15 EUR |
Die gleichen Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie bereits vor dem 31.12.1998 die alte Klasse 2 gemacht haben. Alle, die bis zum 31.12.1999 50 Jahre alt geworden sind oder zu diesem Zeitpunkt schon älter waren, hatten Zeit bis zum 31.12.2000, um ihre Klasse 2 verlängern zu lassen. Ist diese Verlängerung nicht erfolgt, so ist die Klasse 2 abgelaufen und es dürfen keine Fahrzeuge dieser Klasse mehr geführt werden. Es gibt aber die Möglichkeit, die Klasse wieder aufleben zu lassen, wenn man die ärztliche und augenärztliche Untersuchung vorlegt.
Alle anderen Altinhaber tauschen rechtzeitig (4-6 Wochen) vor Vollendung des 50sten Lebensjahres.
Wichtiger Hinweis:
Ihre Fahrerlaubnis Klasse C oder CE läuft vor Ihrem 50. Geburtstag ab und wurde 1999 aufgrund einer Dienstfahrerlaubnis (z.B. Polizei oder Bundeswehr) erteilt, die Sie vor 1999 erhalten haben? Melden Sie sich dann bitte schnellstmöglich bei der Führerscheinstelle!
Formulare:
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Sie führen ein Kraftfahrzeug, welches zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt? ... Dann brauchen Sie sie!
Sie führen Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach Ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern und/oder sind im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km eingesetzt? ... Dann brauchen Sie sie!
Ihr Fahrzeug ist mit dem neuen digitalen EG-Kontrollgerät ausgerüstet? ... Dann müssten Sie sie eigentlich schon haben. ... Richtig, es geht um die neue Fahrerkarte.
Antragsunterlagen:
| Gebühren: | |
| 34,00 EUR | |
| Falls der Kartenführerschein noch nicht vorhanden ist | 24,00 EUR |
| Portokosten | 2,15 EUR |
| Portokosten (falls auch der neue Kartenführerschein mitgeschickt wird) | 2,50 EUR |
Sollte der Führerschein, der jetzt in Ihrem Besitz ist, nicht vom Kreis Pinneberg ausgestellt sein, dann fordern Sie bitte von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch eine Karteikartenabschrift an, die Sie bitte direkt zu uns schicken lassen.
Die Telefonnummern aller Führerscheinstellen können Sie hier unter der Rufnummer 04101/ 70 95-65 erfragen. Ein Verzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden finden Sie auch auf der Web-Site des Kraftfahrt-Bundesamtes unter Zentrale Register.
Weitere Informationen zur Fahrerkarte finden Sie beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG).
Weitergehende Informationen:
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung soll Ihnen bei Ihrem Besuch in der Zulassungsstelle des Kreises Pinneberg helfen. Hier finden Sie alles, was Sie im Regelfall rund um die Zulassung eines Fahrzeuges benötigen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Die neue Tempo-100-Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (Eignung für den Zugbetrieb bis 100 km/h) angepasst.
Die wichtigsten Neuerungen zur bisher gültigen Tempo-100-Regelung sind der höhere Massefaktor zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sowie das Aufheben der festgeschriebenen Gespannkombinationen. Am Zugfahrzeug muss keine Tempo-100-Plakette mehr angebracht sein.
Folgende Kfz-Anhänger-Kombinationen fallen unter diese Verordnung:
Wenn Sie die Tempo-100-Regelung in Anspruch nehmen möchten, ist die Vorführung des Anhängers bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erforderlich. Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfingenieur erstellt, falls der Anhänger die notwendigen Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt, auf einem Formblatt einen Vorschlag zur Änderung der Fahrzeugpapiere, den die Zulassungsbehörde in Feld 22 der Fahrzeugpapiere übernimmt.
Handelt es sich bei dem Anhänger um ein Neufahrzeug, so kann davon ausgegangen werden, dass entweder der Hersteller (Allgemeine Betriebserlaubnis) oder der amtlich anerkannte Sachverständige (Einzelbetriebserlaubnis) bestätigen, dass die Vorgaben der 9. Ausnahmeverordung zur StVO erfüllt sind. Diese Bestätigung ist bei der Zulassung des Fahrzeugs in Feld 22 der Fahrzeugpapiere zu übernehmen.
Die Ausgabe der gesiegelten 100 km/h-Plakette erfolgt durch die Zulassungsbehörde. Die 100 km/h-Plakette wird nur noch am Anhänger angebracht. Die feste Bindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger entfällt.
Nähere Informationen über die Tempo-100-Zulassung für Fahrzeugkombinationen gibt es im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65.
| Gebühren: | |
| 14,40 EUR | |
| sofern neue Fahrzeugpapiere für den Anhänger ausgestellt werden müssen, zuzügl. | 8,70 EUR |
Die nach der alten Tempo-100-Regelung ausgestellten Genehmigungen für Kfz-Anhänger-Kombinationen behalten als Nachweis der Tempo-100-Eignung ihre Gültigkeit.
Ihr Name, Ihre Anschrift innerhalb des Kreises Pinneberg oder die entsprechenden Angaben Ihrer Firma haben sich geändert ...
Welche Unterlagen werden benötigt?
| Gebühren: | |
| Grundgebühr bei Anschriftenänderung | 10,70 EUR |
| Grundgebühr bei Namensänderung | 11,40 EUR |
| Gebühr bei gleichzeitiger Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II | 14,50 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Eine Anschriftenänderung können Sie auch bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt vornehmen lassen.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Außerbetriebsetzung erlischt grundsätzlich die Bindung des Kennzeichens mit dem Fahrzeug. Dies hat zur Folge, dass das bisherige Kennzeichen kurzfristig wieder frei wird. Aus diesem Grund kann das amtliche Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung auf Antrag wie folgt reserviert werden:
Bei der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, die nicht in Pinneberg zugelassen sind, ist eine Reservierung des Kennzeichens nicht möglich.
| Gebühren: | |
| Grundgebühr für Pinneberger Fahrzeuge | 5,60 EUR |
| Grundgebühr für Fahrzeuge aus anderen Zulassungsstellen | 10,70 EUR |
| bei gleichzeitiger Vorlage eines Verwertungsnachweises zuzügl. | 5,10 EUR |
| bei späterer Vorlage eines Verwertungsnachweises zuzügl. | 10,20 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen gilt für die Entsorgung folgender Fahrzeugklassen:
Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur anerkannten Annahme- und Rücknahmestellen oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Die zertifizierten Demontagebetriebe, Annahme- und Rücknahmestellen können sich durch eine entsprechende Urkunde ausweisen.
Der anerkannte Betrieb wird Ihnen den notwendigen Verwertungsnachweis ausstellen, den Sie uns bitte zeitnah (zusammen mit der Außerbetriebsetzung) vorlegen müssen.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland verbringen wollen, benötigen Sie ein so genanntes Ausfuhrkennzeichen.
Für die Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
Wichtig: Ausfuhrkennzeichen sind seit dem 01. Juli 2010 steuerpflichtig
Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens müssen eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt werden. Der Internationale Zulassungsschein wird nur noch auf Antrag ausgestellt, wenn das Fahrzeug in ein Land außerhalb der EU ausgeführt werden soll.
Die technischen Daten zur Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung sind vom Antragsteller durch Vorlage der alten Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II), eines COC, einer Datenbestätigung oder eines Gutachtens über eine Einzelabnahme (§ 21 StVZO) nachzuweisen. Einzelabnahmen werden beispielsweise bei eingeführten Fahrzeugen ohne COC oder Datenbestätigung benötigt.
Ist die Hauptuntersuchung (HU) vor dem Ablauf der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens fällig, ist eine neue HU durchzuführen. Eine Abnahme gemäß § 7 der Internationalen Verordnung über den Kfz-Verkehr (IntVO) ist nicht mehr möglich, da diese Bestimmung aufgehoben wurde.
Hierbei sind folgende Unterlagen im Original mitzubringen:
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 33,30 EUR |
|
bei Ausstellung neuer Zulassungsdokumente |
8,70 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Erteilung einer Betriebserlaubnis
Bevor ein Fahrzeug in Betrieb genommen werden darf, ist die Betriebserlaubnis zu erteilen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen erfolgt dies im Regelfall durch die Zulassung.
Bei zulassungsfreien Fahrzeugen erfolgt die Erteilung ebenso, wenn eine Betriebserlaubnis durch den Hersteller ausgestellt wurde. Wird durch den amtlich anerkannten Sachverständigen ein Betriebserlaubnisvordruck ausgehändigt, muss dieser dann durch die Kfz-Zulassungsbehörde abgestempelt werden.
Notwendige Unterlagen:
| Gebühren: | |
| 10,20 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Verlust einer Betriebserlaubnis
Beim Verlust einer Betriebserlaubnis wird nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Zulassungsstelle ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann beim Hersteller die Ausstellung einer neuen Betriebserlaubnis beantragt werden.
Wenn der Hersteller nicht mehr existiert, ist eine Abnahme bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV-Prüfstelle) erforderlich, der dann eine neue Betriebserlaubnis ausstellt.
Bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen bringen Sie bitte eine Bescheinigung der Kfz-Zulassungsbehörde mit, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Kann das letzte Kennzeichen nicht mehr festgestellt werden, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde.
Ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einholen.
Motorbetriebene Fahrzeuge (z.B. Mofa, Mokick und Leichtkraftrad) müssen bei Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kfz-Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
Notwendige Unterlagen:
| Gebühren: | |
| 12,80 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) ist in Verlust geraten oder gestohlen worden. Um eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I zu bekommen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit:
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 11,40 EUR |
|
bei Ausstellung der neuen Zulassungsdokumente |
3,60 EUR |
Formulare:
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) ist in Verlust geraten oder wurde gestohlen. Um eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II zu bekommen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit:
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 28,30 EUR |
Es ist immer eine Versicherung an Eides Statt vom letzten Gewahrsamsinhaber der Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) abzugeben. Daher ist ein persönliches Erscheinen bei der Zulassungsstelle unter Vorlage des Personalausweises oder Passes unbedingt erforderlich.
Alternativ kann die Versicherung an Eides Statt auch bei einem Notar Ihrer Wahl abgegeben werden.
Die abhanden gekommene Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) wird im Verkehrsblatt aufgeboten. Sie kann Ihnen dann in der Regel nach 2 - 3 Wochen ausgehändigt werden.
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 30,70 EUR |
Hinweis: Soll der Standort Ihres Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Kreis Pinneberg bzw. in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt werden, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Wir stellen Ihnen die wichtigsten Zulassungsformulare online zur Verfügung. Die Formulare sind "interaktiv". Sie können direkt am Bildschirm ausgefüllt werden. Die Eingabefelder können entweder durch einen Mausklick oder mit der Tabulatortaste aktiviert werden.
Es ist keine Vollmacht für eine Abmeldung erforderlich. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) und der Kennzeichenschild(er) genügt.
Wenn Sie ein Fahrzeug, dass mindestens 30 Jahre alt ist, zulassen oder umschreiben möchten, können Sie ein Oldtimerkennzeichen beantragen.
Diese Fahrzeuge werden vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeug-technischen Kulturgutes eingesetzt. Die amtlichen Kennzeichen bekommen dann ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt.
Ein Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) kann nicht in Kombination mit einem Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge erfolgt pauschal mit 191,73 EUR/ Jahr (Krafträder: 46,02 EUR/ Jahr).
Um ein Fahrzeug als Oldtimer (H-Kennzeichen) anmelden zu können, bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit:
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 26,80 EUR |
|
bei Ausstellung der neuen Zulassungsdokumente |
8,70 EUR |
|
bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens zuzügl. |
10,20 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Weitergehende Informationen:
Sie hatten einen Unfall mit einem PI - Fahrzeug, oder Ihr Fahrzeug wurde durch ein Fahrzeug mit PI - Kennzeichen beschädigt und Sie möchten den Namen und die Anschrift des Halters bzw. der Versicherungsgesellschaft in Erfahrung bringen.
Es werden benötigt:
| Gebühren: | |
| 5,10 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Telefonische Anfragen dürfen nicht beantwortet werden.
Aufgrund § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten nur zulässig, wenn sie zur Geltungmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße dienen.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Erforderliche Unterlagen zur Erlangung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) für ein importiertes Fahrzeug:
Bei EU-Importen ist die Zulassungsstelle nach § 18 (10) Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges mitzuteilen. Als neu gilt ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6000 km Laufleistung zurückliegt.
Formulare und Merkblätter:
Importierte EU-Fahrzeuge können seit dem 01.01.1998 mit einer EG-Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung) zugelassen sein: Das heißt, dass der Fz.-Hersteller für dieses Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Anhand dieser Bescheinigung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) ausgestellt.
Die Untersuchung nach § 29 StVZO sowie die Abgasuntersuchung sind dann innerhalb der ersten 3 Jahre nicht erforderlich. Ausnahme: Mietfahrzeuge aus der EU haben ab Erstzulassung alle nur 1 Jahr TÜV.
Für die Zulassung von Kraftfahrzeugen benötigen Sie zusätzlich die üblichen Unterlagen im Original:
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 29,90 EUR |
|
bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens zuzügl. |
10,20 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Bringen Sie bitte bei EU- bzw. Nicht-EU-Importen folgende Unterlagen im Original mit:
Bei EU-Importen ist die Zulassungsstelle nach § 18 (10) Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges mitzuteilen. Als neu gilt ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6000 km Laufleistung zurückliegt.
Formulare und Merkblätter:
Für die Zulassung von Kraftfahrzeugen benötigen Sie zusätzlich die üblichen Unterlagen im Original:
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 29,90 EUR |
|
bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens zuzügl. |
10,20 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Sie möchten ein nicht zugelassenes Fahrzeug probefahren, überführen oder beim Sachverständigen vorführen ...
Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen im Original mit:
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 10,20 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Kurzzeitkennzeichen können ab Antragstellung für einen Fünf-Tage-Zeitraum zugeteilt werden.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung.
Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen im Original mit:
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 26,30 EUR |
|
bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens zuzügl. |
10,20 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Wenn Sie ein Fahrzeug, dass mindestens 30 Jahre alt ist, zulassen oder umschreiben möchten, können Sie ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragen.
Diese amtlichen Kennzeichen dürfen nur für Fahrten im Rahmen von Oldtimer-Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, sowie für An- und Abfahrten zu diesen Veranstaltungen verwendet werden.
Dies gilt auch für Probe- und Überführungsfahrten sowie für Fahrten der Reparatur oder Wartung.
Die Besteuerung dieser Fahrzeuge erfolgt pauschal mit 191,73 Euro/Jahr (Krafträder: 46,02 Euro/Jahr).
Formulare:
Um ein Fahrzeug als Oldtimer anmelden zu können, bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit:
| Gebühren: | |
| Grundgebühr | 90,00 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Weitergehende Informationen:
Die Ausgabe roter Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten erfolgt nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten oder Kraftfahrzeughändler.
Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen wollen, ist eine vorherige telefonische Beratung zu empfehlen.
Formulare:
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Sie möchten Ihr Fahrzeug nur für einen begrenzten, jährlich wiederkehrenden Zeitraum zulassen. Der gewünschte Zeitraum muss mindestens zwei und kann höchstens elf Monate umfassen.
Die Zulassungsdauer wird auf der rechten Kennzeichenhälfte eingeprägt. Das Fahrzeug ist immer für volle Monate zugelassen, d.h. vom ersten bis zum letzten Tag des Monates. Außerhalb des gültigen Saisonzeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum benutzt und abgestellt werden. Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen im Original mit:
Bei Ausstellung der neuen Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 8,70 EUR an.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 10,20 EUR und bei Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichens in Höhe von 12,80 EUR an. Weitere Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier ...
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
| Nr. laut StVZO | Art des Fahrzeugs | SP-Frist (Zeitabstände in Monaten) |
| 2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen | |
| 2.1.3.1 |
|
- |
| 2.1.3.2 |
|
6 |
| 2.1.3.3 |
|
3/6/9 |
| 2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kfz, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 (Krafträder, Pkw, KOM) fallen | |
| 2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t und bbH > 40 km/h | |
| 2.1.4.3.1 |
|
- |
| 2.1.4.3.2 |
|
- |
| 2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t und bbH > 40 km/h | |
| 2.1.4.4.1 |
|
- |
| 2.1.4.4.2 |
|
6 |
| 2.1.5 | Anhänger, einschließlich "angehängte Arbeitsmaschinen" und Wohnanhänger | |
| 2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t und bbH > 40 km/h | |
| 2.1.5.4.1 |
|
- |
| 2.1.5.4.2 |
|
6 |
| 2.2 | Fahrzeuge, die ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie auf den Mieter zugelassen sind | |
|
3/6/9 | |
|
6 |
|
- bbH = bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kfz und Anhänger mit bbH bis 40 km/h sind nicht SP-pflichtig
Bei einer Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) nach technischer Änderung, bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit:
Bei gleichzeitiger Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beträgt die Gebühr 14,50 EUR.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug bei Verlust/ Diebstahl der Kennzeichenschilder oder aus persönlichen Gründen umkennzeichnen möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit:
Bei Ausstellung der neuen Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 8,70 EUR an.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 10,20 EUR und bei Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichens in Höhe von 12,80 EUR an. Weitere Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier ...
Zusätzlich fallen evtl. Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Sie möchten ein bisher in einem anderen Zulassungsbezirk registriertes Fahrzeug auf einen neuen Halter im Kreis Pinneberg ummelden oder auf Ihren Namen im Kreis Pinneberg anmelden ...
Dazu bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit:
Grundgebühr: 26,80 EUR (bei Umschreibung ohne Halterwechsel)
Bei Ausstellung der neuen Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 8,70 EUR an.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 10,20 EUR und bei Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichens in Höhe von 12,80 EUR an. Weitere Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier ...
Zusätzlich fallen evtl. Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Sie möchten ein bereits im Kreis Pinneberg zugelassenes Fahrzeug auf einen neuen Halter im Kreis Pinneberg ummelden ...
Dazu bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit:
Bei Ausstellung der neuen Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 8,70 EUR an.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 10,20 EUR und bei Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichens in Höhe von 12,80 EUR an. Weitere Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier ...
Zusätzlich fallen evtl. Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Außerbetriebsetzung bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt. In der Folge zahlt der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell auch die Versicherung!
Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?
Der Veräußerer ist nach dem Gesetz verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeuges der Zulassungsstelle mitzuteilen, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen erteilt hat. Dazu kann er beispielsweise den Kaufvertrag in Kopie übersenden oder faxen. Fertigen Sie daher über den Verkauf von Kraftfahrzeugen stets einen Kaufvertrag.
Es ist wichtig, dass im Kaufvertrag dokumentiert ist, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) und die Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) übergeben wurden. Außerdem müssen der vollständige Name des Erwerbers und seine Anschrift angegeben werden.
Die Übergabe der Dokumente muss vom Erwerber quittiert sein.
Verkaufsmitteilung über ein Fahrzeug
Lassen Sie sich bei der Veräußerung eines Fahrzeuges auch den Personalausweis des Käufers zeigen. Vergleichen Sie die Anschrift im Ausweis mit der im Kaufvertrag.
Eine Durchschrift des Kaufvertrages senden Sie bitte zeitnah an Ihre zuständige Zulassungsstelle.
Der Erwerber benötigt außerdem den Bericht über die letzte Hauptuntersuchung und die Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung sofern aufgrund des Alters des Fahrzeuges solche Untersuchungen schon fällig waren.
Mit Eingang der Verkaufsanzeige wird die steuerliche Abmeldung des Fahrzeuges veranlasst. Der bisherige Halter kann mit dem Kaufvertrag das Fahrzeug bei der Versicherung selbst abmelden .
Wir empfehlen daher, Ihr Fahrzeug noch vor Übergabe an die Erwerberin/den Erwerber bei einer Kfz-Zulassungsstelle Ihrer Wahl unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) und der Kennzeichenschilder) außer Betrieb zu setzen ... [mehr]
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Ein oder beide Kennzeichenschild(er) zu Ihrem Fahrzeug ist / sind in Verlust geraten, gestohlen worden oder sonst wie abhanden gekommen. Es ist in jedem Fall eine Umkennzeichnung erforderlich.
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte dazu im Original mit:
Bei Ausstellung der neuen Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 8,70 EUR an.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 10,20 EUR und bei Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichens in Höhe von 12,80 EUR an.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Möchten Sie Ihr außer Betrieb gesetztes PI - Fahrzeug in Pinneberg wiederzulassen, so bringen Sie bitte dazu folgende Unterlagen im Original mit:
Bei Ausstellung der neuen Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 8,70 EUR an.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 10,20 EUR und bei Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichens in Höhe von 12,80 EUR an. Weitere Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier ...
Zusätzlich fallen evtl. Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Informationen zur Umkennzeichnung erhalten Sie hier ...
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Die Straßenverkehrsbehörde ist sowohl für die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Fahrlehr-, Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnissen als auch für die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen (inkl. Zweigstellen) zuständig.
Die folgenden Erlaubnisse werden jeweils auf formlosen Antrag erteilt.
Für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis werden gemäß § 2 FahrlG folgende persönliche Voraussetzungen an den Bewerber gestellt:
Als Antragsunterlagen werden benötigt:
Die Dauer der Ausbildung beträgt für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Grundklasse) 5 ½ Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und 4 ½ Monate in einer Ausbildungsfahrschule.
Für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A beträgt die Ausbildung zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, bei Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Landesfahrlehrerverbänden Schleswig-Holstein und Hamburg.
Fortbildungsmaßnahmen
Seit Inkrafttreten des neuen Fahrlehrerrechts zum 01.01.1999 muss gem. § 33 a FahrlG jeder Fahrlehrer alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigem Fortbildungslehrgang teilnehmen. Diese Verpflichtung betrifft sowohl aktive Fahrlehrer als auch Fahrlehrer ohne aktuelles Beschäftigungsverhältnis. Entsprechende Lehrgänge werden jeweils von den Fahrlehrerausbildungsstätten und auch von den Fahrlehrerverbänden angeboten.
Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis werden gemäß § 11 FahrlG folgende persönliche Voraussetzungen an den Bewerber gestellt.
Der Bewerber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis...
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) ist ein Verantwortlicher Leiter zu bestellen, der die o.g. Vorausetzungen erfüllt.
Als Antragsunterlagen werden benötigt:
Weitergehende Informationen:
| Befristete Fahrlehrerlaubnis inkl. FL-Schein | 40,90 EUR | + 3,30 EUR (KBA-Anfrage) |
| Erteilung Fahrlehrerlaubnis | 40,90 EUR | + 3,30 EUR (KBA-Anfrage) |
| Erteilung Fahrschulerlaubnis natürliche Person | 102,00 EUR | |
| Erteilung Fahrschulerlaubnis juristische Person | 153,00 EUR | |
| Erteilung Zweigstellenerlaubnis | 84,40 EUR |
Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen betreibt, bedarf einer Erlaubnis nach § 14 FahrlG.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge den Vorschriften entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen (max. 3 Zweigstellen, bei Gemeinschaftsfahrschulen 2 Zweigstellen) oder ihrer räumlichen Entfernung (von der Hauptstelle max. 20 km entfernt), gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der Verantwortliche Leiter seinen Pflichten nachkommen kann.
Die Antragsunterlagen entsprechen im Wesentlichen denen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis.
Das Straßenverkehrsgesetz und die seit 01.01.1999 geltenden Regelungen hinsichtlich des Punktsystems:
Ergeben sich 18 oder mehr Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, so gilt der oder die Betroffene als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Mehr Informationen zum Punktsystem gibt es unter http://www.kba.de/.
8 - 13 Punkte
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG
schriftliche Unterrichtung der oder des Betroffenen, Verwarnung, Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
§ 4 Abs. 4 StVG
Abzug von 4 Punkten beim Punktestand von 8 Punkten und 2 Punkten bei Punktestand von 9-13 Punkten bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar (innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Seminars Teilnahme nachzuweisen).
14 - 17 Punkte
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Fristsetzung von 2 Monaten, Verwarnung, falls in den letzten 5 Jahren bereits die Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgte. Hinweis auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung nach einem Aufbauseminar.
§ 4 Abs. 4 StVG
Abzug von 2 Punkten bei der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
18 Punkte und mehr
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG
Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung
§ 4 Abs. 10 StVG
Sperre von 6 Monaten, Frist beginnt mit Aushändigung des Führerscheins zu laufen
Die Eintragungen der Verkehrsverfehlungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden grundsätzlich nach Ablauf der in § 29 StVG genannten Fristen getilgt. Mit der Tilgung der Eintragung (§ 29 StVG) aus dem Verkehrszentralregister werden auch die Punkte gelöscht.
Ziel:
Das Punktsystem soll künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten dienen, sondern auch Angebot und Hilfestellung enthalten, diese Defizite zu beheben und zwar durch das Aufbauseminar sowie die verkehrspsychologische Beratung. Auch soll der Gedanke der Freiwilligkeit in der Verkehrssicherheit gestärkt werden. Deshalb soll durch die Möglichkeit des Punkterabatts ein "Bonus-System" für freiwillige Schulungsmaßnahmen eingeführt werden. (Begründung der Fahrerlaubnis-Verordnung).
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV §§ 35ff, § 42) unterscheiden zwischen Aufbauseminaren und besonderen Aufbauseminaren:
Aufbauseminare
"Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind." (§ 4 Abs. 8 Satz 4 StVG).
Besondere Aufbauseminare
"Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Rechtsverordnung (...) von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt." (§ 4 Abs. 8 Satz 4 StVG).
Zielsetzung: Änderung von Trinkgewohnheiten, Trennen von Trinken und Fahren, Beseitigen von Wissenslücken.
Rahmenbedingungen:
Aufbauseminar:
Gruppen von 6-12 Teilnehmern, 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten in einem Zeitraum von 2-4 Wochen, zusätzlich zwischen der 1. und 2. Sitzung eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten.
Besonderes Aufbauseminar:
Gruppen von 6-12 Teilnehmern, ein Vorgespräch und 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten in einem Zeitraum von 2-4 Wochen, Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.
Seminarleiter:
Dipl.-Psychologe, verkehrspsychologische Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Begutachtung usw.
Zielgruppe:
Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, Punktauffällige Kraftfahrer, Alkohol- und /oder Drogenauffällige.
Welche Fahrschulen oder Institute die jeweiligen Aufbauseminare durchführen dürfen, können Sie auf Anfrage beim Fachdienst Straßenverkehr erfahren.
Zielsetzung:
In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen ( § 4 Abs. 9 StVG).
Rahmenbedingungen:
Einzelgespräche von insgesamt 4 Stunden. Der Betroffene erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (§ 4 Abs. 9 StVG). Über den Inhalt der Gespräche erfährt die Fahrerlaubnisbehörde nichts.
Voraussetzungen des Beraters:
Jede/r Fahrerlaubnisinhaber/in (außer der Fahrerlaubnisklassen L,M und T) erhält seine Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit dauert normalerweise 2 Jahre. Bei Anordnung eines Aufbauseminares verlängert sich die Probezeit automatisch um 2 Jahre und beträgt somit 4 Jahre.
Nach einem Verkehrsverstoß übermittelt die jeweilige Bußgeldbehörde die Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Dort findet eine Bewertung nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung statt. Die Zuwiderhandlung wird nach Abschnitt A oder B bewertet.
Bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B während der Probezeit, wird ein Aufbauseminar bzw. ein besonderes Aufbauseminar angeordnet und eine Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung gesetzt.
Folgen danach wieder eine weitere schwerwiegende (Abschnitt A) oder zwei weniger schwerwiegende (Abschnitt B) Zuwiderhandlungen während der Probezeit, wird die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen. Dies ist auch der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2 a Absatz 2 Satz 1 StVG (Aufbauseminar) nicht in der gesetzten Frist nachkommt. Vor erneuter Erteilung der Fahrerlaubnis ist "in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen."
Sollte der Fahrerlaubnisinhaber nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begehen, hat die zuständige Behörde gemäß § 2 a Abs. 5 StVG in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung.
Gemäß §§ 1, 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht, so z.B. auch der Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen.
Dokumente:
Weitergehende Informationen:
Der Antrag für die Ausübung kann persönlich abgeholt werden oder wird auf Wunsch zugesandt. Für die Bearbeitung des Antrags sind folgende Unterlagen erforderlich:
Gebühren: Erteilung der Konzession Taxi Mietwagen für das 1. Fahrzeug 200,00 EUR 100,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren 100,00 EUR 50,00 EUR Formulare:
Für die Änderung (z.B. Betriebssitzverlegung) werden folgende Unterlagen benötigt:
| Gebühren: | ||
| Erteilung der Konzession | Taxi | Mietwagen |
| für das 1. Fahrzeug | 200,00 EUR | 100,00 EUR |
| für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren | 100,00 EUR | 50,00 EUR |
Formulare:
Bei einer Änderung der Wohnanschrift oder einem Fahrzeugaustausch ist kein formaler Antrag zu stellen. Eine formlose Nachricht ist ausreichend. Die Dokumente müssen allerdings geändert werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Unternehmer die Originalurkunde, den Originalauszug der Urkunde und den Personalausweis persönlich bei dem Fachdienst vorlegt.
Einzelheiten zur Fahrzeugummeldung erfahren Sie hier.
| Gebühren: | |
| Änderung der Urkunde | 30,00 EUR |
| Fahrzeugtausch | 25,00 EUR |
Die Verlängerung einer Konzession läuft über einen formlosen Antrag ab. Es ist sinnvoll, rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigung (etwa 2-4 Wochen) einen Termin mit dem Fachdienst Straßenverkehr zu vereinbaren.
Antragsunterlagen sind:
| Gebühren: | ||
| Erteilung der Konzession | Taxi | Mietwagen |
| für das 1. Fahrzeug | 200,00 EUR | 100,00 EUR |
| für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren | 100,00 EUR | 50,00 EUR |
Formulare:
Für den Weiterbetrieb (z.B. Übertragung einer Konzession) werden folgende Unterlagen benötigt:
| Gebühren: | ||
| Erteilung einer Konzession | Taxi | Mietwagen |
| für das 1. Fahrzeug | 200,00 EUR | 100,00 EUR |
| für jedes weitere Fahrzeug in dem selben Verfahren | 100,00 EUR | 50,00 EUR |
Formulare:
Wann immer Ihnen ein Pinneberger Kennzeichen zugeteilt wird - ausgenommen Ausfuhr-, rote und Kurzzeitkennzeichen, können Sie sich die Erkennungsbuchstaben und -zahlen selbst zusammenstellen.
Einschränkungen:
Umlaute sowie die Kombinationen HJ, KZ, NS, SA und SS sind nicht erlaubt.
Bei Zuteilung eines H - Kennzeichens sowie eines Saisonkennzeichens ist die Kombination 2 Buchstaben und 4 Ziffern nicht möglich.
Kurze Kombinationen:
(1 Buchstabe mit 1 oder 2 Ziffern bzw. 2 Buchstaben mit 1 Ziffer) sind grundsätzlich nur für Importfahrzeuge mit beschränkter Kennzeichenfläche (Bauartbedingt) bestimmt.
Mögliche Kombinationen der Kennzeichen sind:
1 Buchstabe mit 3 oder 4 Ziffern - 2 Buchstaben mit 2, 3 oder 4 Ziffern.
Um die Bearbeitungszeiten bei Ihrem Besuch in der Zulassungsstelle zu verkürzen, können Sie bereits im Vorwege ein Wunschkennzeichen reservieren lassen. Während der Geschäftszeiten helfen wir Ihnen unten den Rufnummern 04101/ 70 95 60 und -70 95 81 gerne weiter. Darüber hinaus können Sie auch per Internet nach Ihrem Wunschkennzeichen suchen.

Hier geht es zur Online-Reservierung
Hinweis:
Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens besteht allerdings nicht! Das Kennzeichen wird für die Dauer von 3 Monaten reserviert. Bitte lassen Sie sich die Kennzeichen erst nach Beantragung der Zulassung bzw. Umschreibung fertigen.
Gebühren:
Nach der zurzeit gültigen Gebührenordnung ist die Reservierung eines Kennzeichens mit 2,60 EUR und die spätere Zuteilung Ihres Wunschkennzeichens mit 10,20 EUR gebührenpflichtig. Dieser Betrag wird erst bei der Zulassung bzw. Umschreibung Ihres Fahrzeuges erhoben.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 07:30 - 12:00 Uhr;
Dienstag auch von 14:00 - 17:30 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag von 07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr;
Dienstag auch von 13:00 - 17:30 Uhr; Freitag von 07:30 - 12:00 Uhr
Ansprechpartner:
Neben der Neueinführung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) am 01.03.2007 tritt auch die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.10.2006 (Plakettenverordnung) zum 01.03.2007 in Kraft.
Mit dieser Verordnung besteht für die Halterinnen und Halter die Möglichkeit, eine Plakette an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen, aus der die Stufe der durch das Fahrzeug verursachten Feinstaubbelastung ohne weitere Prüfung der Fahrzeugpapiere ersichtlich ist.
Merkmal für die Ausgabe der unterschiedlichen Feinstaubplaketten sind die Emissionsschlüssel der Fahrzeuge nach Ziff. 1 des alten Fahrzeugscheines bzw. Nr. 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Es wird zwischen vier verschiedenen Schadstoffklassen unterschieden:
Auf den Feinstaubplaketten ist die Nummer der Schadstoffgruppe angegeben. Das jeweilige Kfz-Kennzeichen wird von uns auf der Plakette eingetragen. Diese kleben Sie an die Windschutzscheibe.
Die Plaketten werden in Zimmer 8 (EG) der Zulassungsbehörde des Kreises Pinneberg gegen eine Gebühr von 5,00 EUR ausgegeben. Sie sind ebenso bei technischen Prüfstellen und bei allen Werkstätten, die eine Berechtigung zur Durchführung einer Abgasuntersuchung besitzen, erhältlich. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist vorzulegen.
Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.
Seit dem 01.04.2009 werden Kraftfahrzeuge in Schleswig-Holstein nur noch dann zugelassen, wenn die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und auch keine darauf beruhenden steuerlichen Nebenleistungen noch offen sind. Bestehen Rückstände von mehr als 5,00 EUR wird die Zulassung nicht weiter bearbeitet.
Eine sofortige Zulassung kann nur erreicht werden, wenn die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter dem zuständigen Finanzamt o d e r der zuständigen Zulassungsbehörde die Zahlung durch folgende Unterlagen nachweist:
Ist der Nachweis beim Finanzamt erfolgt, erteilt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Mit Vorlage dieser Bescheinigung bei der Zulassungsbehörde kann das Fahrzeug zugelassen werden.
Wird ein Dritter (z.B. der Autohändler, ein Zulassungsdienst oder der Ehegatte) mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragt, so werden die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse der Vertretung nur dann genannt, wenn die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter hierzu seine Einwilligung erteilt hat.
Liegt eine entsprechende Vollmacht der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters zur Auskunft über die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse nicht vor, so wird die/der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Zulassung nicht durchgeführt werden kann. Die Begründung hierzu wird der/dem Bevollmächtigten gegenüber nicht genannt. Sie wird in einem verschlossenen Briefumschlag übergeben, der von der/dem Bevollmächtigten an die Fahrzeughalterin bzw. den Fahrzeughalter auszuhändigen ist.
Aufgrund einer Gesetzesänderung werden alle Ausfuhrkennzeichen bereits ab dem 1. Tag der Zuteilung steuerpflichtig.
Was wird benötigt??? Was ist zu tun???
---> Deutsche Bankverbindung zur Abbuchung der Kfz-Steuer
Fall´s nicht vorhanden:
---> Die Steuer muss in diesem Fall im Vorwege beim Finanzamt Pinneberg berechnet und
dann in bar bei einer Bank eingezahlt werden.
A C H T U N G
Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens endet die Ausgabe von Wartenummern von Montag bis Freitag um 11 Uhr und am Dienstag Nachmittag um 15 Uhr (Die Banken schließen um 16Uhr).
Die elektronische Versicherungsbestätigung vereinfacht die Zulassung von Kraftfahrzeugen seit dem 01. März 2008
Dieser Versicherungsnachweis löst die bisher für die Zulassung von Kraftfahrzeugen überreichte Doppelkarte ab. Hiervon sind die Zulassungsvorgänge betroffen, bei denen der Halter (oder ein von ihm Bevollmächtigter) persönlich in der Zulassungsbehörde erscheint (z.B. Erstzulassung, Besitzumschreibungen und auch Wiederzulassungen auf den selben Halter).
Dafür stellt der Versicherer eine elektronische Versicherungsbestätigung in einer zentralen Datenbank bereit. Der Kunde erhält vom Versicherer eine 7-stelligen alphanumerischen Code, die so genannte VB-Nummer. Mit Hilfe der VB-Nummer kann die Zulassungsbehörde prüfen, ob für den Halter eine VB hinterlegt wurde, diese gegebenenfalls aus der Datenbank online abrufen und die Daten elektronisch in das Fahrzeugregister übernehmen.
Für Kunden, die häufig neue Fahrzeuge anmelden (z.B. Autohäuser, Fuhrunternehmen u.a.) kann mit dem elektronischen Verfahren bei den meisten Gesellschaften eine so genannte Dauer-eVB beantragt werden, mittels derer bis auf Widerruf die Zulassung von mehreren Fahrzeugen auf diesen Halter möglich ist.
Auch für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist die Vorlage einer eVB vorgeschrieben. Zum 01. September 2008 wurden auch die übrigen Vorgänge (z.B. Versichererwechsel) auf das neue System umgestellt. Lediglich bei der Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen bleibt vorläufig alles noch beim alten.
Bei Unstimmigkeiten oder Zweifel an der Gültigkeit der VB-Nummer sollte sich der Halter immer zuerst an seinen Versicherer wenden. Sie können sich auch an den Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0180/ 25026 wenden, um Probleme mit der Versicherungsbestätigung so vor Ort noch zu klären.
Seit dem 01. Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) fester Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU).
Danach ist die sogenannte Umweltverträglichkeitsuntersuchung hinsichtlich der Abgase seit dem 01. Januar 2010 ein eigenständiger Teil der HU, was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt keine AU-Plakette mehr anzubringen ist.
Wird seit dem 01. Januar 2010 eine HU durchgeführt, ist eine etwa vorhandene AU-Plakette, auf dem vorderen Kennzeichen, vom Prüfer zu entfernen.
Den Fachdenst Umwelt können Sie mit den verschiedensten Fragestellungen des Umweltschutzes ansprechen. Hierzu gehören neben dem Naturschutz und der Wasserwirtschaft auch der Bodenschutz, die Überwachung der Trinkwasserversorgung und Fragen des gesundheitlichen Umweltschutzes.
Sie erhalten im Fachdienst Umwelt Informationen über die Vereinbarkeit von Bauvorhaben mit dem Umweltrecht, die möglichen Belastungen des Bodens einzelner Grundstücke, die Versorgung von Gebäuden mit Erdwärme und vieles andere rund um das Thema Umwelt.
Teams/ Sachgebiete im Fachdienst Umwelt
Auf unseren Seiten bieten wir Ihnen u.a. Informationen zu folgenden Themen:
In diesem Team werden viele unterschiedliche Aufgabenbereiche bearbeitet. Hierzu gehören: die Überwachung von Trink-, Grund- und Badewasser, Aufgaben im Bereich der Umwelthygiene und der Innenraumluftqualität sowie Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren, z.B. zu Bauanträgen oder zu Bauleitplänen.
Eine weitere Aufgabe ist der Bodenschutz. Dazu zählen auch die Feststellung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen bei Altablagerungen und Altstandorten. Hier können Sie auch eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster für Ihr Grundstück erhalten.
Weitere Informationen zu unserer Arbeit:
Bereits seit langem befasst sich der Umweltschutz mit den Medien Wasser und Luft. Die Berücksichtigung des Bodens ist erst seit wenigen Jahren ins Blickfeld gerückt und wurde als unverzichtbarer Bestandteil der natürlichen Umwelt mit In-Kraft-Treten des Bundes-Bodenschutzgesetz und der zugehörigen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung unter einen gesonderten rechtlichen Schutz gestellt.
Ziel des Bodenschutzes ist es,
Die untere Bodenschutzbehörde ist für die Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Bodenschutz im Kreis Pinneberg zuständig. Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde verteilen sich im Wesentlichen auf zweit Tätigkeitsschwerpunkte - den Bereich des gefahrenbezogenen Bodenschutzes und den Vorsorgebereich in der Bauleit- und Genehmigungsplanung.
Die Aufgabenschwerpunkte liegen dabei in:
Die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg führt ein Verzeichnis über Altstandorte, Altablagerungen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen für das Kreisgebiet.
Weitere Informationen:
Die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg führt ein Verzeichnis über Altstandorte, Altablagerungen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen für das Kreisgebiet.
Wozu braucht man ein Altlastenkataster?
Dieses Verzeichnis, das so genannte Boden- und Altlastenkataster, dient der Dokumentation der Altlastensituation und der Erteilung von Auskünften für Bürger, Behörden und Unternehmen:
Es ist eine EDV-gestützte Sammlung personenbezogener und personenbezogener Daten über schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsfläche, Altlasten und altlastverdächtige Flächen.
Das Kataster enthält Daten über:
Die Daten werden gleichzeitig in dem landesweiten EDV-Programm K3 Umwelt - Modul Altlasten geführt und mit dem Geoinformationssystem (GIS) lokalisiert. Auf Grundlage dieser Erfassungsdaten weist man in Abhängigkeit des Konkretisierungsgrades den Standorten einen rechtlichen Status als Altlast bzw. altlastverdächtige Fläche zu.
Erteilung von Auskünften aus dem Boden- und Altlastenkataster
Auskünfte aus dem Boden- und Altlasteninformationssystem werden auf Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Umweltinformationsgesetzes (UIG-SH) erteilt. Danach hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle im Sinne dieses Gesetzes vorhanden sind.
Daten über Altlasten und altlastverdächtige Flächen gelten jedoch in der Regel als so genannte personenbezogene Daten, sofern diese (z.B. über eine Flurstücksnummer) einer konkreten Person (Eigentümer/-in) zugeordnet werden können. Die Eigentümer haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Informationen über die Einstufung ihrer Grundstücke als altlastverdächtige Flächen nicht allgemein zugänglich gemacht werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden entsprechende Auskünfte deshalb nur den betroffenen Grundstückseigentümern und den von diesen hierzu ermächtigten Personen erteilt.
Um eine zügige Bearbeitung Ihres Auskunftsersuchens gewährleisten zu können, bitten wir folgende Punkte zu beachten:
Der Antrag ist formlos und schriftlich mit Begründung der Antragsstellung zu formulieren. Er muss enthalten:
Ein Antrag auf Auskunft aus dem Boden- und Altlasteninformationssystem steht kostenlos zur Verfügung.
Schriftliche Auskünfte aus dem Boden- und Altlastenkataster sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand.
Eine Einsicht in das Boden- und Altlastenverzeichnis ist im Bedarfsfall möglich. Hierzu ist unbedingt ein Termin mit den unten genannten Ansprechpartnern(innen) zu vereinbaren.
Bezirk 1 (grün):
Brande-Hörnerkirchen, Bokel, Westerhorn, Osterhorn, Lutzhorn, Langeln, Bilsen, Hemdingen, Heede, Bevern, Bullenkuhlen, Barmstedt, Ellerhoop, Seeth-Ekholt, Kölln-Reisiek, Bokholt-Hanredder, Groß Offenseth-Aspern, Klein Nordende, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Elmshorn, Seester, Raa-Besenbek, Seestermühe
Bezirk 2 (gelb):
Tornesch, Heidgraben, Groß Nordende, Neuendeich, Uetersen, Moorrege, Haselau, Haseldorf, Hetlingen, Heist, Holm, Wedel, Appen
Bezirk 3 (rot):
Prisdorf, Kummerfeld, Borstel-Hohenraden, Quickborn, Tangstedt, Pinneberg, Bönningstedt, Hasloh, Ellerbek, Rellingen, Halstenbek, Schenefeld
Altlasten sind,
Flächen oder Grundstücke von denen schädlichen schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen (§ 2 Abs. 5 BBodSchG). Sonstige Gefahren sind z.B: Gewässergefahren bei Altablagerungen im Grundwasser oder Gesundheitsgefahren für die Nutzer. ( Altablagerungen und Altstandorte).
Altablagerungen sind,
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen (ehemalige Mülldeponien);
- Grundstücke auf denen ehemals Abfälle - dazu zählen auch Bauschutt, Trümmerschutt, Böden und organische Materialien - behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
Altstandorte sind,
- Grundstücke ehemaliger Gewerbe- und Industriebetriebe;
- Grundstücke auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen (z.B. Kraftstoffe, Ölen oder Reinigungsmitteln) umgegangen worden ist.
altlastverdächtige Flächen sind,
Grundstücke bei denen lediglich der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht (§ 2 Abs. 6 BBodSchG). Das heißt eine schädliche Bodenveränderung wurde noch nicht festgestellt, aufgrund von Anhaltspunkten, z.B. durch die historische Nutzung, durch Kenntnisse über geschehene Unglücksfälle oder den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen, wird eine solche jedoch vermutet.
Rechtsgrundlagen:
Der Wert unseres Trinkwassers ist unersetzlich - Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel.
Im gesamten Kreis Pinneberg können wir das Trinkwasser bedenkenlos trinken und zur Nahrungszubereitung verwenden. Im Vergleich zu anderen Teilen in Schleswig-Holstein bestehen im Kreis Pinneberg jedoch nicht so günstige Voraussetzungen durch fehlende Deckschichten und die Art der Bodennutzung für den Schutz der Trinkwasserressource.
Umfangreiche Bemühungen der Land- und Baumschulwirtschaft, eine spezielle Aufbereitungstechnik in den Wasserwerken und vorsorgende gesetzliche Maßnahmen sowie fachliche Beratung des Landes und des Kreises haben dazu beigetragen - und werden es weiter tun - eine gesicherte und nachhaltige Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser zu gewährleisten.
Trinkwasser
Kleinanlagen / Brauchwassernutzungsanlagen
Hausinstallationen
Informationen und Tipps rund ums Trinkwasser
Broschüren und Informationsblätter
Trinkwasseruntersuchungsstellen (bestellte Stelle)
Eine Reihe von Faktoren kann die Trinkwasserqualität beeinflussen. Dazu gehört auch ein Einfluss des Werkstoffes aus dem die Trinkwasserleitungen hergestellt wurden. Gerade bei längeren Standzeiten des Trinkwassers in Leitungen kann sich deren Qualität verändern. Hierfür sind die Hauseigentümer und Mieter verantwortlich. Daher müssen Sie Sorge tragen, dass das Wasser in den Leitungen nicht stagniert.
Folgende Maßnahmen werden nach DIN 1988-4 und -8 empfohlen:
|
Abwesenheit |
Maßnahmen vor Abwesenheit |
Maßnahmen bei der Rückkehr |
|
> 3 Tage |
Wohnungen: Einfamilienhäuser: |
Öffnen der Stockwerksabsperrung; Wasser mind. 5 Minuten ablaufen lassen Öffnen der Absperrarmatur; Wasser mind. 5 Minuten ablaufen lassen |
|
< 4 Wochen * |
Selten genutzte Anlagenteile: |
Regelmäßige mindestens monatliche Erneuerung des Wassers |
|
> 4 Wochen |
Wohnungen: Einfamilienhäuser: |
Öffnen der Stockwerksarmatur Öffnen der Absperrarmatur |
|
> 6 Monate
|
Schließen der Hauptabsperrarmatur |
Öffnen der Hauptabsperrarmatur |
|
> 1 Jahr |
Anlage bzw. Anlagenteil von der Trinkwasserversorgung trennen |
Wiederinbetriebnahme nur durch ein eingetragenes Installationsunternehmen |
Gerade Familien mit Säuglingen stehen oft vor der Frage, welche Qualität darf das Trinkwasser haben, mit dem der Tee oder der Brei zubereitet wird.
Grundsätzlich ist das Wasser, welches die Anforderungen der Trinkwasserverord-nung erfüllt, für die Säuglingsernährung geeignet. Die Wasserversorgungsunternehmen im Kreis Pinneberg halten diese Anforderungen ein. Aber das Trinkwasser kann sich innerhalb der Hausinstallationen in Abhängigkeit vom eingesetzten Leitungsmaterial verändern, so dass es nicht mehr zur Ernährung von Säuglingen geeignet ist.
Trinkwasser, das aus Bleileitungen stammt, ist nicht zur Ernährung von Säuglingen geeignet.
Auch Trinkwasser, das aus Kleinanlagen (Hausbrunnen) gewonnen wird, ist nicht immer für die Säuglingsernährung geeignet, da es oftmals sehr viel höhere Nitratgehalte hat, als das Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung.
Sollten Sie Mieter einer Wohnung sein, so fragen Sie bitte bei Ihrem Vermieter nach, woher Sie Ihr Trinkwasser beziehen. Bitten Sie ihn bei einer Trinkwasserversorgung über einen Hausbrunnen, Ihnen die letzte Trinkwasseruntersuchung zur Verfügung zu stellen. Bei einer Trinkwasserversorgung über ein öffentliches Wasserversorgungsunternehmen können Sie sich direkt beim Versorger über die Trinkwasserqualität erkundigen. Informationen zu Ihrem Versorgungsunternehmen finden Sie unter Wasserwerke, Versorgungsgebiete und Trinkwasseranalysen.
Die nachfolgenden Hinweise gelten insbesondere für Trinkwasser aus Hausbrunnen, da hier geogen bedingt die Gehalte an diesen Stoffen höher sind:
Blei im Trinkwasser - Ein Problem?
Das Pinneberger Trinkwasser ist von ausgezeichneter Qualität. Die gute Trinkwasserqualität kann allerdings durch Installationsmaterialien aus Blei, insbesondere im häuslichen Wasserverteilungssystem, beeinträchtigt werden. Dort wurden Bleileitungen bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts eingebaut. Auf Grund der weiten Verbreitung von Bleileitungen stellt Blei im Trinkwasser immer noch ein bedeutendes gesundheitliches Problem für die Bevölkerung dar. Dies nicht zuletzt, weil die wachsenden Erkenntnisse über die gesundheitlichen Wirkungen von Blei eine Reduzierung der Bleiaufnahme verlangen.
Wie schädlich ist Blei?
Bei der ständigen Aufnahme kleiner Bleimengen spricht man von einer chronischen (sich langsam entwickelnden) Belastung. Gesundheitliche Wirkungen einer chronischen Belastung lassen sich nur in aufwendigen Untersuchungen an einer großen Zahl von Betroffenen und Nichtbetroffenen nachweisen. Mittels solcher Untersuchungen wurde festgestellt, dass es zu einer Beeinträchtigung von Intelligenz-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistungen sowie eine Verschiebung der Hörschwelle bei Kindern kommen kann. Besonders empfindlich auf Blei reagiert das sich entwickelnde kindliche Nervensystem.
Ungeborene und Kinder stellen besonders empfindliche Gruppen dar. Dies erklärt sich aus der beschriebenen Wirkung, aber auch daraus, dass das Kind im Verhältnis zu seinem Körpergewicht mehr Flüssigkeit zu sich nimmt, als dies bei Erwachsenen der Fall ist. Bei Kindern wird das aufgenommene Blei nicht - wie bei Erwachsenen - vermehrt in den Knochen gespeichert, sondern bleibt zu einem größeren Anteil in den Organen und den Geweben des Organismus verfügbar und kann gesundheitliche Schäden verursachen.
Junge Frauen und Schwangere sollten sich vor einer unerwünschten Aufnahme von Blei schützen. Im Falle einer späteren oder bestehenden Schwangerschaft kann Blei, das in den Knochen der Erwachsenen gespeichert ist, mobilisiert und an das werdende Kind abgegeben werden.
Woran erkenne ich Bleileitungen?
Blei ist als Installationsmaterial im Kreis Pinneberg bis in die 70er Jahre verwendet worden. Da Blei ein weiches Material ist und sich somit leicht verarbeiten lässt, ist es noch in vielen Häusern zu finden.
Bleileitungen lassen sich mit einem Messer, Schlüssel oder einem anderen spitzen Gegenstand einritzen oder abschaben. Die silbergrauen Bleileitungen wurden wegen ihrer Biegsamkeit in geschwungenen Linien verlegt. Die Rohrenden sind ineinander geschoben und an dieser Lötstelle wulstig aufgeworfen.
Andere Leitungsmaterialien wie Kupfer oder verzinkter Stahl sind wesentlich härter, im rechten Winkel an der Wand verlegt und ineinander verschraubt. Bleiinstallationen finden sich im Bereich der Hausanschlussleitungen, also den Leitungen von der Versorgungsleitung in das Haus, und im häuslichen Verteilungssystem. Somit sind Bleileitungen meist im Keller, z.B. bei der Wasseruhr, im Treppenhaus (Steigleitungen) und als Kaltwasserleitung in der Wohnung erkennbar. Auch Abwasserleitungen können aus Blei sein und Hinweise auf weitere Bleileitungen im Haus geben.
Wie hoch ist die Bleikonzentration in meinem Trinkwasser?
Sicheren Aufschluss über die Belastung des Trinkwassers mit Blei gibt nur eine Bestimmung der Bleikonzentration im Trinkwasser. Diese Messungen führen zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen durch. Der Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg berät Sie hierzu jederzeit gerne.
Trinkwasseruntersuchungsstellen in Schleswig-Holstein
Wie beurteile ich die Messergebnisse?
Blei kommt im Trinkwasser in geringen Konzentrationen vor. Angegeben werden diese Konzentrationen in µg/l (sprich Mikrogramm pro Liter, das entspricht einem Millionstel Gramm pro Liter). Der Grenzwert für Blei wird bis zum Jahr 2013 stufenweise gemäß TrinkWV 2001 herabgesetzt:
Erwachsene werden durch den gültigen Grenzwert der TrinkwV von 40 µg/l ausreichend geschützt. Junge Frauen, Schwangere und Kinder sollten allerdings kein Wasser konsumieren, das die Konzentration von 10 µg/l Blei überschreitet!
Wie kann ich mich schützen?
In über 90% aller Fälle wird die Bleikonzentration von 40 µg/l unterschritten, wenn Sie das Trinkwasser 3-5 Minuten ablaufen lassen, bis es gleichmäßig kalt aus der Leitung fließt. Um Wasser zu sparen, sollten Sie Ihr Trinkwasser aus der Leitung entnehmen, wenn es relativ frisch ist (z.B. nach dem Duschen oder dem Wäschewaschen).
Durch das Ablaufenlassen des Trinkwassers können Sie die Aufnahme von Blei vermindern. Diese Maßnahme ist allerdings nicht ausreichend, um einen Wert von 10 µg/l sicher zu unterschreiten.
Außer zum Trinken und Kochen kann bleihaltiges Wasser für andere Zwecke (Duschen, Waschen etc.) durchaus im Haushalt verwandt werden. Säuglinge sollten aus Vorsorgegründen grundsätzlich nicht mit Trinkwasser versorgt werden, dass durch Bleileitungen geflossen ist. Sicheren Schutz bietet allein der Austausch der Bleileitungen.
Brauchwassernutzungsanlagen sind Anlagen, aus denen Wasser entnommen oder abgegeben wird, das keine Trinkwasserqualität hat. Diese dürfen nur zusätzlich zur Trinkwasserversorgung eingebaut werden. Sie dürfen keine Verbindung untereinander aufweisen.
Beispiele für derartige Anlagen sind:
Müssen Brauchwassernutzungsanlagen angezeigt werden?
Ja! Anzuzeigen sind diese 14 Tage vor Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, wesentliche Änderungen der Anlage und Stillegungen beim Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg als Kreisgesundheitsbehörde.
Es müssen auch Anlagen beim Fachdienst Umwelt als Kreisgesundheitsbehörde angezeigt werden, die vor dem 01.01.2003 errichtet wurden. Benutzen Sie hierfür bitte die folgenden Formulare:
Brauchwassernutzungsanlage - Erstanzeige C *
Brauchwassernutzungsanlage - Änderungsanzeige D *
Übersenden Sie bitte das ausgefüllte Formular die unten genannte Adresse. Sie können es auch mailen.
Warum muss ich die Brauchwasseranlage anzeigen?
Es muss sichergestellt werden, dass es zwischen der Trinkwasserversorgung und der Brauchwasserversorgung keine direkte Verbindung gibt. Das Wasser aus einer Brauchwassernutzungsanlage kann aufgrund seiner Herkunft eher verkeimt sein. Der Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg als Kreisgesundheitsbehörde kann dann im Bedarfsfall gezielt nach den möglichen Verkeimungsursachen suchen. Aus hygienischer Sicht empfehlen wir auf derartige Anlagen in Wohngebäuden zu verzichten.
Wo muss ich die Anlage noch melden?
Denken Sie bitte ebenfalls daran, wenn Sie eine derartige Anlage errichten, diese Anlage beim kommunalen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen, welches dann die Abnahme macht.
Melden Sie die Anlage auch bei der für Sie zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung, damit Sie eine teilweise Befreiung vom Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung erhalten.
Was muss ich beim Bau beachten?
Was kann ich bei Wassermangel in meiner Anlage tun?
Damit es zu keinem Wassermangel in Ihrer Zisterne kommen kann, ist eine Trinkwassernachspeiseeinrichtung notwendig. Beim Bau der Anlage ist daher zu beachten, dass diese nur über einen freien Auslauf (DIN 1988 Teil 4 Abs. 4.5.2) zulässig ist. Hierbei muss ein Mindestabstand zwischen dem höchstmöglichen Wasserspiegel im Sammelbehälter und der Unterkante des Zulaufes eingehalten werden. Dieser Abstand beträgt das Doppelte des inneren Durchmessers des Zulaufrohres, mind. aber 20 mm (DIN 1988 Teil 4 Abs. 4.2.1).
Brauche ich einen Wartungsvertrag?
Ja. Sie müssen den Filter der Brauchwasseranlage regelmäßig reinigen bzw. selbstreinigende Filter kontrollieren. Möglicherweise bildet sich eine Schlammschicht in Ihrer Zisterne, die periodisch entfernt werden muss. Achten Sie bitte bei Wartungen auf die Herstellerangaben.
Im Kreis Pinneberg werden derzeit noch ungefähr 580 Haushalte über eigene Trinkwasserbrunnen versorgt.
Welche Inhaltsstoffe in welcher Konzentration im Wasser enthalten sein dürfen ist in der Trinkwasserverordnung gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Untersuchung des Trinkwassers ist gesetzlich vorgeschrieben.
Mikrobiologische Untersuchungen
Seit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung am 01. Januar 2003 sind die Besitzer von Kleinanlagen gesetzlich verpflichtet, das Trinkwasser jährlich mikrobiologisch (Koloniezahl bei 22°C und 36°C, Escheria Coli, coliforme Bakterien und instinale Enterokokken) untersuchen zu lassen. Sofern in vier aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden, kann der Untersuchungsrhythmus auf alle zwei Jahre in Absprache mit mir erweitert werden.
Chemische und chemisch-physikalische Untersuchungen
Die Untersuchung des Trinkwassers aus Hausbrunnen wird nur auf wenige Parameter durchgeführt. Sie finden diese in der Broschüre Trinkwasser aus dem eigenen Brunnen. Die Untersuchung bietet deshalb keine Gewähr dafür, dass das Wasser einwandfrei ist. Brunnenbesitzer sollten daher bei Auffälligkeiten in der Umgebung Ihres Brunnens (wie z.B. Dungplatten, Altlasten oder Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen) zusätzliche Untersuchungen nach Absprache mit dem Fachdienst Umwelt durchführen.
Wer darf untersuchen?
Diese Beprobungen und Untersuchungen dürfen nur von einem für die Trinkwasseruntersuchung zugelassenen Labor durchgeführt werden.
Trinkwasseruntersuchungsstellen in Schleswig-Holstein
Was mache ich mit dem Untersuchungsergebnis?
Übersenden Sie eine Kopie des Untersuchungsergebnisses innerhalb von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Untersuchung an den Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg. Hierzu sind Sie gesetzlich gemäß § 15 (3) TrinkwV 2001 verpflichtet. Sie können aber auch das Untersuchungslabor bitten, diese Übersendung für Sie durchzuführen. Bei einer Beanstandung des Trinkwassers setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung und unterstützen Sie gerne bei der Auswahl der Sanierungsmaßnahmen.
Was muss ich beachten, wenn ich eine Kleinanlage habe?
Um eine mikrobiologische Verunreinigung (Verkeimung) Ihres Trinkwassers zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen folgende Punkte gemäß der DIN 2001 Teil 1 (Stand Mai 2007) "Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen - Teil 1: Ortsfeste Anlagen" zu beachten:
Für die Herstellung der Bohrung, den Ausbau und der Sanierung Ihres Brunnens dürfen nur Fachfirmen mit Qualifikation nach DVGW W 120 beauftragt werden. Eine Liste der in Ihrer Nähe angesiedelten Unternehmen finden Sie unter http://www.dvgw.de/zertifizierung/verzeichnisse/unternehmenw120.html.
Beachten Sie bitte auch bei der Neubohrung eines Brunnens, dass Sie diesen ab einer Bohrtiefe von 10 m unter Geländeoberkante bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Pinneberg anzeigen müssen. Sollte der Brunnen in einem Wasserschutzgebiet errichtet werden, so benötigen Sie zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis, die Sie ebenfalls bei der Unteren Wasserbehörde beantragen müssen.
Wir empfehlen:
Falls Sie die Möglichkeit haben, Ihr Haus an die öffentliche Trinkwasserversorgung anschließen zu lassen, verzichten Sie auf die Versorgung aus dem eigenen Brunnen. Unter bestimmten Bedingungen können Sie Ihren Brunnen dann noch unter anderem zur Gartenbewässerung nutzen. Es darf aber keine Verbindung zwischen Ihrem Hausbrunnen und dem öffentlichen Trinkwasser bestehen. Bitte sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Kupfer im Trinkwasser - Ein Problem?
Den größten Einfluss auf die Wasserqualität innerhalb der Hausinstallationen haben die zur Wasserversorgung eingesetzten Werkstoffe. Bei deren Auswahl ist die am Ort vorhandene Trinkwasserzusammensetzung entscheidend. Das Trinkwasser kann sich in seiner physikalischen und chemischen Eigenschaften von Wasserwerk zu Wasserwerk so unterscheiden, dass nicht überall die gleichen Materialien eingesetzt werden dürfen.
Heute weiß man, dass Kupfer als Leitungsmaterial nicht immer geeignet ist. So gibt es im Kreis Pinneberg Versorgungsgebiete, deren Wasser korrosiv auf Kupfer wirkt, also die Kupferoberfläche angreift. Dadurch kommt es zu erhöhten Kupferkonzentrationen im Trinkwasser. Ein technisches Problem, etwa ein Auflösen des Rohres mit nachfolgenden Wasserschaden, ist damit nicht verbunden.
Darf ich Kupfer verwenden?
Die Verwendung von Kupfer ist gemäß der DIN 50930-6 "Korrosion metallischer Werkstoffe im Inneren von Rohrleitungen ... durch Wasser" dann möglich, wenn der pH-Wert über 7,4 oder wenn der pH-Wert zwischen 7,0 und 7,4 und der gesamte organische Kohlenstoff (TOC) unter 1,5 mg/l liegt.
Im Kreis Pinneberg sind derzeit die Versorgungsgebiete
von dieser Einsatzbeschränkung betroffen.
Wie schädlich ist Kupfer?
Kupfer ist ein lebensnotwendiges Spurenelement. Es kann aber bei erhöhter Aufnahme dennoch gesundheitsschädlich sein. Säuglinge sind besonders empfindlich. Ihr Stoffwechsel ist noch nicht so gut in der Lage, überschüssiges Kupfer auszuscheiden. Bei Erwachsenen kann eine sehr seltene Stoffwechselkrankheit zu Problemen mit erhöhten Kupferkonzentrationen führen.
Wichtigste Symptome einer zu großen Kupferbelastung sind Magen- und Darmbeschwerden bis hin zu Erbrechen und Durchfall. Im Extremfall kann es bei kleinen Kindern zu Leberschäden kommen. Ein derartiger Fall ist in Deutschland bei Trinkwasser, das der Trinkwasserverordnung entspricht, jedoch noch nicht beobachtet worden.
Woran erkenne ich Kupferleitungen?
Kupfer wird als Installationsmaterial im Kreis Pinneberg seit mehr als 20 Jahren verwendet. Es ist an seiner rot-braunen Farbe leicht zu erkennen. Es ist wie verzinkter Stahl relativ hart, rechtwinklig verlegt und meist verpresst oder ineinander verschraubt.
Wie hoch ist die Kupferkonzentration in meinem Trinkwasser?
Sicheren Aufschluss über die Belastung des Trinkwassers mit Kupfer gibt nur eine Bestimmung der Kupfergehalte im Trinkwasser. Die Probe soll dann in der Küche entnommen werden. Diese Messungen führen zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen durch. Der Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg berät Sie hierzu jederzeit gerne.
Trinkwasseruntersuchungsstellen in Schleswig-Holstein
Wie beurteile ich die Messergebnisse?
Kupfer kommt im Trinkwasser in geringen Konzentrationen vor. Angegeben werden diese Konzentrationen in mg/l (sprich Milligramm pro Liter, das entspricht einem Tausendstel Gramm pro Liter). Der Grenzwert für Kupfer beträgt 2,0 mg/l gemäß TrinkwV 2001. Grundlage für diesen Grenzwert ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch den Verbraucher repräsentative Probe. Hierzu wird eine sogenannte gestaffelte Beprobung, bestehend aus drei Einzelproben, genommen:
S0: Die Probe wird aus dem fließenden Wasser entnommen (nach Ablaufen lassen des Kaltwassers bis zur Temperaturkonstante) und repräsentiert die vom Wasserwerk angelieferte Trinkwasserqualität.
S1: Nach vierstündiger Stagnationszeit wird aus der gleichen Zapfstelle ohne Ablaufen lassen eine Probe entnommen. Diese Probe zeigt den Einfluss der Entnahmeeinrichtung.
S2: Direkt nach der Probe S1 wird eine weitere Probe entnommen. Diese umfasst nur den Einfluss der Hausinstallation (Rohrleitungen im Haus).
So lange das Trinkwasser nach Durchlaufen der Hausinstallation den Grenzwert einhält, können sowohl Erwachsene als auch Kleinkinder und Säuglinge das Wasser trinken. Kleinkinder und Säuglinge sollten jedoch kein Wasser konsumieren, welches Kupferkonzentrationen höher als 2 Milligramm pro Liter aufweist! Bei Erwachsenen sind hingegen auch höhere Kupferkonzentrationen tolerierbar - außer es liegt die oben erwähnte Stoffwechselkrankheit vor.
Wie kann ich mich schützen?
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie das Wasser nach längeren Standzeiten (z.B. am Morgen) ablaufen lassen. Dabei ist die Dauer des Ablaufens abhängig von der Leitungslänge innerhalb des Gebäudes. Sobald es richtig kalt aus der Leitung kommt, kann es zu Trinkwasserzwecken genutzt werden.
Woher stammt der Name Legionella?
Im Jahre 1976 fand in Philadelphia (USA) ein Veteranentreffen ehemaliger Armeeangehöriger (Legionäre) statt. An diesem Treffen nahmen ca. 4400 Personen teil, von denen nach dem Treffen ca. 200 Personen an einer schweren Lungenentzündung erkrankten, die mit hohem Fieber einherging. 34 Personen überlebten diese Krankheit nicht. Als Auslöser für diese Erkrankungen wurde ein bis dahin unbekanntes Bakterium ausgemacht, das den Namen Legionella pneumophila erhielt.
Können Legionellen auch bei mir zu Hause vorkommen?
Grundsätzlich ja. Legionellen können in ungefährlichen Konzentrationen ins Trinkwassernetz mit dem Kaltwasser eingebracht werden. Um sich zu vermehren, benötigen sie bestimmte Bedingungen:
Das geringste Risiko bieten Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern mit Speicher-Trinkwassererwärmern und zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern.
Anlagen mit Trinkwassererwärmern, deren Inhalt kleiner 400 l beträgt und deren Rohrleitungslänge vom Warmwasserbehälter (Trinkwassererwärmer) bis zur Entnahmestelle (z.B. Duschkopf) kleiner 3 l in jeder Rohrleitung beträgt, sind ebenfalls risikoarm.
Ein erhöhtes Legionellenrisiko besteht in Großanlagen mit Trinkwassererwärmern größer 400 l Inhalt und einer Rohrlänge von mehr als 3 l Inhalt je Leitungsabschnitt. Dazu zählen u.a. Krankenhäuser, Seniorenwohnanlagen, Mehrfamilienhäuser, Sportstätten, Schwimmbäder und Hotels.
Aus diesem Grund wurden die Legionellen bei der Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) berücksichtigt. Die Änderungen treten am 01.11.2011 in Kraft:
Welcher Wert ist einzuhalten?
Für Legionellen wurde ein „technischer Maßnahmenwert“ von 100 KBE pro 100 ml festgelegt.
Welche Anlagen sind betroffen?
Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die
Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist danach eine Anlage mit einem Speichervolumen von über 400 Litern und/oder einem Rohrleitungsvolumen von über 3 Litern zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle. Zirkulationsleitungen werden nicht mit eingerechnet.
Wer beauftragt die Untersuchung?
In § 14 Abs.3 TrinkwV wird für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation eine jährliche Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen vorgeschrieben. Der Unternehmer und sonstige Inhaber beauftragt ein zugelassenes Trinkwasserlabor mit der Entnahme und Untersuchung von Proben und trägt die Kosten der Untersuchung.
Was muss konkret getan werden?
Zuerst ist zu prüfen, ob die o.g. Kriterien erfüllt sind. Ist dies der Fall, dann ist die Anlage dem Kreis Pinneberg, Gesundheitlicher Umweltschutz umgehend zu melden bzw. anzuzeigen (Anzeigevordruck (PDF) / (Anzeigevordruck (Word)). Anschließend erhalten Sie von uns ein Schreiben mit einer EDV CodeNummer, die Sie bitte an das Labor weitergeben.
Die Untersuchung ist bis zum 01.11.2012 durchführen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Kreis Pinneberg, Gesundheitlicher Umweltschutz innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Analyse zu übersenden.
Für die Untersuchung ist ein nach TrinkwV zugelassenes Labor zu beauftragen (Trinkwasseruntersuchungsstellen).
Kann die Untersuchungshäufigkeit verlängert werden?
Das jährliche Untersuchungsintervall kann verlängert werden, wenn
Letzteres kann z.B. durch ein entsprechendes Zertifikat eines Sanitärfachbetriebes bestätigt werden („Trinkwasser-Check“).
Die Verlängerung kann beim Kreis Pinneberg, Gesundheitlicher Umweltschutz beantragt werden.
Wo und wie müssen die Proben genommen werden?
Für eine systemische, orientierende Untersuchung gem. DVGW Arbeitsblatt W 551 ist jeweils am Austritt des Speichers und am Rücklauf der Zirkulation jährlich eine Probe zu entnehmen. Zusätzlich sind Steigestränge an den jeweils ungünstigsten Stellen zu beproben. Die ungünstigste Stelle ist dabei die vom Speicher am weitesten entfernte oder die am seltensten genutzte Entnahmestelle.
Geeignete Probenahmehähne müssen, soweit nicht vorhanden, eingerichtet werden. Die Proben sind nach DIN 19458 von einem zertifizierten Probenehmer zu entnehmen.
Die auf der o.g. Liste (Trinkwasseruntersuchungsstellen) zugelassenen Labore sind über die Art der Probenahme informiert.
Technischer Maßnahmenwert überschritten? Was ist zu tun?
Wird der technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasserinstallation erreicht oder überschritten, muss die Anlage in hygienischer und technischer Hinsicht innerhalb von 30 Tagen überprüft werden. Der Kreis Pinneberg, Gesundheitlicher Umweltschutz ist unverzüglich zu informieren.
Es ist vertraglich sicherzustellen, dass das beauftragte Labor den Auftraggeber über die Nichteinhaltung unverzüglich informiert.
Weitergehende Informationen sind im DVGW Arbeitsblatt W 551 und VDI 6023 enthalten.
Wie kann ich mich als Nutzer schützen?
Planen Sie zu bauen oder ihre Trinkwasserinstallation im Haus zu ändern? In diesem Fall beachten Sie bitte folgende Punkte:
Bei der Nutzung der Anlagen mit Warmwasserspeichern sollten Sie folgende Punkte beachten:
Für eine Beprobung Ihres Warmwassersystems auf Legionellen können Sie sich gerne jederzeit an uns oder eine zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle wenden.
Falls Sie Fragen zu gesundheitlichen Aspekten der Legionellen-Problematik haben, wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Gesundheit.
Eine ganze Reihe von Faktoren können Einfluss auf unser Trinkwasser haben.
Bis zur Übergabe des Trinkwassers in die Hausinstallation ist das Wasserversorgungsunternehmen, welches das Trinkwasser aufbereitet und verteilt, für die Einhaltung der Trinkwasserqualität zuständig. Die Übergabestelle kann entweder der Wasserzähler (umgangssprachlich Hauptwasseruhr) in Ihrem Haus oder die Grundstücksgrenze sein.
Unter der Hausinstallation ist "die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Verbraucher befindet." (§ 4 TrinkwV 2001) zu verstehen. Für diese ist dann der Hauseigentümer zuständig.
Neben der Wasserqualität des vom Wasserversorgungsunternehmen abgegeben Trinkwassers haben aber auch Werkstoffe der Leitungen in den Gebäuden und Installationsausführungen einen Einfluss auf die Qualität des Trinkwassers an der Entnahmestelle (z.B. dem Wasserhahn in der Küche). Diese Faktoren kann der Hauseigentümer beeinflussen. Wir empfehlen folgende Punkte zu beachten:
1. Lassen Sie die Installation durch eine Fachfirma durchführen, dazu zählen:
2. Erfragen Sie beim Wasserversorgungsunternehmen die Wasserqualität hinsichtlich der Auswahl Ihres Leitungsmaterials bzw. beauftragen Sie Ihr Installationsunternehmen damit.
3. Beziehen Sie Ihr Trinkwasser aus einem Hausbrunnen, so geben Sie Ihrem Installateur die Untersuchungsergebnisse der letzten größeren Trinkwasseruntersuchung. Er kann dann das geeignete Leitungsmaterial auswählen.
4. Suchen Sie unter Zuhilfenahme der Broschüre "Metallene Werkstoffe in der Trinkwasser-Installation" des Deutschen-Kupferinsitutes die geeigneten Werkstoffe für Ihre Trinkwasserleitung aus.
5. Achten Sie darauf, dass die eingesetzten Werkstoffe folgende Kennzeichen aufweisen:


Das Trinkwasser, welches Sie im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung von Ihrem Wasserversorgungsunternehmen erhalten, wird regelmäßig untersucht. Neben den mikrobiologischen Untersuchungsumfängen gehören hierzu auch chemische, sensorische und physikalisch-chemische Parameter.
Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach der Abgabemenge des jeweiligen Wasserwerkes. Die Proben werden gleichmäßig über das Verteilungsnetz (also die versorgten Orte) und am Werksausgang des jeweiligen Wasserwerkes entnommen und bei einem zugelassenen Labor untersucht.
Die Befunde dieser Untersuchungen werden uns im Fachdienst Umwelt dann übersandt.
Wir prüfen dann die Einhaltung der Trinkwasserqualität.
Am 01. Oktober 1989 traten die Grenzwerte für chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung (PSM) in Kraft. Diese betragen gemäß Anlage 2 Ziffer 13a der Trinkwasserverordnung für den Einzelwirkstoff 0,0001 mg/l (= 0,1 µg/l) und für die Summe der Wirkstoffe 0,0005 mg/l (0,5 µg/l).
Zusätzlich wurden zum 01. Januar 2003 die Grenzwerte für die Einzelwirkstoffe Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid auf 0,03 µg/l festgesetzt.
Im Kreis Pinneberg wurden bereits seit 1978/79 immer wieder Untersuchungen an Versorgungsbrunnen der Wasserwerke und Einzelwasserversorgungsanlagen durchgeführt.
Seit Inkrafttreten der Grenzwerte für PSM zum 01.10.89 wird das Reinwasser (Trinkwasser) der Wasserwerke im Kreis Pinneberg jährlich auf PSM untersucht. Dabei werden nicht alle Wirkstoffe - das wären mehr als 250 - und deren toxischer Hauptabbauprodukte untersucht, sondern eine Auswahl. Bei dieser Auswahl wird auf die regionalen Gegebenheiten eingegangen. Es werden also Wirkstoffe und deren toxische Hauptabbauprodukte berücksichtigt, die aufgrund der baumschul- und landwirtschaftlichen Nutzung im Kreis Pinneberg vorrangig zum Einsatz kommen oder gekommen sind. Neben den Einsatzkriterien spielt auch die geringe Abbaufähigkeit dieser Stoffe eine Rolle. Eine Belastung des Grundwassers mit diesen Wirkstoffen kann nach heutigem Wissensstand nicht ausgeschlossen werden.
So wurde z.B. für Bodenentseuchungsmaßnahmen das Mittel Di-Trapex eingesetzt. Es besteht aus einer Mischung von Methylisocyanat und den Komponenten 1.3-Dichlorpropen und 1.2-Dichlorpropan. Di-Trapex darf seit Anfang der neunziger Jahre in Deutschland nicht mehr verwendet werden. Sein Trägermittel, 1.2-Dichlorpropan, findet man noch heute in einigen Brunnen des Kreises.
Der Mindest-Untersuchungsumfang auf PSM wird regelmäßig landesweit vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz des Landes Schleswig-Holstein mit der Außenstelle Pflanzenschutz in Ellerhoop des Amtes für ländliche Räume an die aktuellen Erkenntnisse angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte im Februar 2007. Einige Wasserwerke untersuchen darüber hinaus noch weitere PSM. Im Juli 1999 wurden die jährlichen Untersuchungen auf die Förderbrunnen ausgeweitet.
Für das Wasserwerk auf Helgoland gilt ein gesonderter Untersuchungsumfang, da das Rohwasser aus der Nordsee nach dem Prinzip der Umkehrosmose aufbereitet und teilweise mit aufbereitetem Brackwasser verschnitten wird. Entsprechend der im Meerwasser in wissenschaftlichen Publikationen nachgewiesenen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel wurde dieser Untersuchungsumfang festgelegt.
Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) stellt fest: "Aus gesundheitlichen Gründen sind Wasserfilter in der öffentlichen Trinkwasserversorgung meist überflüssig."
In letzter Zeit sind Wasserfilter sehr in Mode gekommen. Sie können z.B. für Teetrinker den Geschmack bei kalkhaltigen, harten Wässern verbessern und - je nach Filtertechnik - u.a. Schwermetallionen, Chlor und organische Verbindungen wie Pestizide teilweise zurückhalten.
Der Verbraucher kann die Wirkung nicht kontrollieren. Die Filterwirkung nimmt mit zunehmenden Alter der Patrone ab - und die Keimbelastung zu. Außerdem ist gefiltertes Wasser z.B. bei hoher Nitratbelastung nicht automatisch für die Zubereitung von Säuglingsnahrung geeignet.
Wer einen Tischwasserfilter einsetzen möchte, sollte deshalb das gefilterte Wasser immer abkochen und die Filterpatronen regelmäßig austauschen.
(Quelle: Fläschchenkinder; herausgegeben von BDH, BFHD, DISU und Initiative Kupfer).
Der Mensch verbraucht täglich rund 138 Liter Trinkwasser. Zum Trinken und Kochen werden aber davon nur ca. 3 Liter genutzt. Die übrige Wassermenge wird für die tägliche Körperhygiene und zu Reinigungszwecken oder zur Gartenpflege eingesetzt:
Sie sehen, der Hauptanteil unseres täglichen Verbrauches dient nicht der Ernährung. Dennoch muss das Wasser, welches Sie für Körperpflege, Wäschewaschen und Geschirrspülen verwenden, Trinkwasserqualität aufweisen.
Es gibt nun eine Reihe von Möglichkeiten, die helfen Trinkwasser einzusparen. Einige werden hier genannt:
Bitte achten Sie auch bei dem Einsatz von Mischbatterien sowie Durchlauferhitzern darauf, dass diese für den Einsatz zu Trinkwasserzwecken zugelassen sind. Sie erkennen diese an folgenden Symbolen:

Für den Bereich der Gartenbewässerung und der Toilettenspülung können Sie auch eine Brauchwassernutzungsanlage einbauen. Achten Sie bitte aus hygienischen Gründen darauf, dass zwischen dieser und dem Trinkwassernetz keine direkte Verbindung besteht.
1,2-Dichlorpropan
1,2-Dichlorpropan, ein leichtflüchtiger chlorierter Kohlenwasserstoff, ist gegen bodenbürtige Fadenwürmer (Nematoden) schwach-wirksam und war Bestandteil mehrerer Bodenentseuchungsmittel (Bodendesinfektionsmittel), die außerdem den nematiziden Wirkstoff 1,3-Dichlorpropen (z. T. in Kombination mit dem gleichfalls nematiziden Wirkstoff Methylisothiocyanat) enthielten und zwischen 1975 und 1987 zugelassen waren.
In Schleswig-Holstein wurden Bodenentseuchungsmittel ausschließlich in der Baumschulwirtschaft benötigt und zur Behebung der sog. Bodenmüdigkeit eingesetzt. Nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung war die Anwendung von 1,3-Dichlorpropen-haltigen Mitteln seit 21. März 1986 nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde und nur außerhalb von Wasserschutzgebieten zulässig. 1987 erlosch die letzte Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel mit 1,2-Dichlorpropan; ein Anwendungsverbot speziell für diesen Stoff wurde daher nicht ausgesprochen. Seit dem 22. März 1991 besteht für 1,3-Dichlorpropen ein vollständiges Anwendungsverbot.
Abwehrbrunnen
Ein Brunnen, der nicht mehr zur Förderung von Wasser zu Trinkwasserzwecken dient, der aber weiter gefördert wird. Das Wasser wird dann in der Regel abgeleitet. Zweck dieser Maßnahme ist es, im Wasser vorhandene Stoffe durch ein Abpumpen des Grundwasserleiters von den Förderbrunnen fern zu halten.
Bentazon
Bentazon ist ein selektiver herbizider Wirkstoff, der über Blatt und Spross, aber auch über die Wurzel aufgenommen und in der Pflanze verteilt wird. Er ist in einer Reihe zugelassener Mittel enthalten, und zwar zur Bekämpfung zweikeimblättriger Unkräuter in Sommer- und Wintergetreide, Mais, Lein, Kartoffeln, Futtererbsen sowie in bestimmten Gemüse- und Gewürzpflanzen. Die Zulassungen einiger Mittel bestehen bis zum Jahr 2011.
Calciumhydroxid
Calciumhydroxid (Ca(OH)2), wird zur (Rest-)Entsäuerung und Aufhärtung verwendet.
Chlordioxid
Chlordioxid (ClO2), ist ein Oxidationsmittel und dient der vorbeugenden Desinfektion des Trinkwassers (Schutzchlorung).
Chlortoluron
Chlortoluron ist wirksam gegen einjährige Unkräuter, einschließlich einiger Gräserarten. Die Anwendung entsprechender Mittel erfolgt als Vorauf- (Herbst) und Nachauflaufherbizid (Frühjahr) in Wintergetreide, insbesondere zur Bekämpfung von Ackerfuchsschwanz, Windhalm, Rispengräsern und flachkeimenden Samenunkräutern. Der Wirkstoff Chlortoluron hatte ebenfalls seit Anfang der achtziger Jahre eine große Bedeutung in den Baumschulen. Die Zulassung der in Deutschland zugelassenen Mittel endete am 31.03.2001, daher ist seit dem 01.07.2001 (Einführung der Indikationszulassung) die Anwendung aller Präparate mit diesem Wirkstoff nicht mehr erlaubt. Zur Zeit ist nicht bekannt, ob bzw. mit welchen Auflagen die Wiederzulassung von Chlortoluron-haltigen Präparaten erfolgen wird.
Hexazinon
Hexazinon ist ein nicht-selektives Blatt- und Bodenherbizid mit Wirkung gegen ein- und zweikeimblättrige Pflanzen. Der Wirkstoff war bis 1991 in drei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln enthalten, deren Anwendung bis zum Wirksamwerden des uneingeschränkten Indikationsgebots am 1. Juli 2001 noch zulässig war. Eine erneute Zulassung Hexazinon-haltiger Mittel in Deutschland ist z.Zt. nicht vorgesehen.
Mecoprop-P
Mecoprop-P ist das (rechtsdrehende) und allein herbizid-wirksame Isomer des früheren Wirkstoffs Mecoprop (MCPP), wodurch die Aufwandmenge je Anwendung praktisch halbiert wird. Er wirkt selektiv nach Aufnahme über die grünen Pflanzenteile (Wuchsstoffcharakter). In Deutschland sind mehrere Mecoprop-P-haltige Pflanzenschutzmittel - zum Teil in Kombination mit anderen Wirkstoffen - zugelassen, und zwar zur Bekämpfung einjähriger zweikeimblättriger Unkräuter in Sommer- und Wintergetreide, Kernobst, Wiesen und Weiden, Rasen im Bereich Haus- und Kleingarten sowie in Weinreben. Die Zulassungen einiger Mittel bestehen bis zum Jahr 2007.
TOC
TOC ist die Bezeichnung für den gesamten organisch gebundener Kohlenstoff und ein somit ein Summenparameter. Die Konzentration an organisch gebundenem Kohlenstoff ist ein Maß für die Konzentration an organischer Substanz im Wasser.
Dieser Parameter gehört zu den Indikatorparametern und ist ohne Grenzwert in der Trinkwasserverordnung festgesetzt worden. Er ist somit gesundheitlich unrelevant. Er wird lediglich als Festlegung von Einsatzkriterien für Leitungsmaterialien verwendet.
Kein Leben ohne Wasser! Wasser bleibt für Menschen, Pflanzen und Tiere unverzichtbar. Die besondere Bedeutung der Gewässer auf und unter der Erdoberfläche sollte jedem von uns bewusst sein. Für viele Mitbürgerinnen und Mitbürger ist es selbstverständlich, dass das Wasser in sehr guter Qualität und in ausreichender Menge zur Verfügung steht. In Norddeutschland wird diese Erwartung generell erfüllt.
Wasser zum Trinken und zum täglichen Gebrauch kann aus Oberflächengewässern und aus dem Grundwasser gewonnen werden. In vielen Gebieten der Erde stehen dafür nur Flüsse, Bäche und Seen zur Verfügung, die z. T. Verschmutzungen aufweisen und aus hygienischen Gründen ohne technische Aufbereitung für die menschliche Versorgung nicht geeignet sind. Dagegen bestehen in Schleswig-Holstein günstige Voraussetzungen für eine Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser aus Grundwasser. Das durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bereit gestellte "Lebensmittel Nr. 1" hat eine sehr gute Qualität. Die Beschaffenheit des Grundwassers dagegen wird manchmal durch natürliche
Einflüsse beeinträchtigt, gefährdet wird unser wichtigstes Lebensmittel jedoch vor allem durch die Eingriffe des Menschen. Grundwasser bedarf daher eines ganz besonderen Schutzes!
Viele MitbürgerInnen haben unklare Vorstellungen über die Herkunft unseres Grundwassers und über dessen Eigenschaften. Manchmal wird sogar eine Herkunft aus Skandinavien vermutet, bei der das Wasser in unterirdischen Kanälen nach Norddeutschland fließen soll. Die vorliegende Broschüre soll die hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Grundlagen mit Schwerpunkt im Kreis Pinneberg darstellen und zur Information über das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung sowie zum besseren Verständnis beitragen.
PDF-Download der Broschüre "Grund- und Trinkwasser im Kreis Pinneberg" (6,46 MB)
Eine Informationsbroschüre des Umweltbundesamtes.
(Trink-) Wasser ist nicht nur unser Lebensmittel Nummer 1, sondern wesentlich mehr: Es ist schlechthin Voraussetzung allen Lebens. Deshalb sollten wir unseren Flüssigkeitsbedarf von rund zwei Litern am Tag jederzeit und überall decken können - nicht (nur) gegen Bares im Getränkemarkt.
Trinkwasser soll aber nicht nur gesundheitsverträglich sein. Es sollte auch möglichst rein und naturbelassen, kühl und appetitlich aus Ihrer Leitung kommen. Nur dann fordert es zum qualitätvollen Genuss auf und ist Voraussetzung und Ausdruck einer guten Lebensqualität.
Sicher ist aber auch: Wir müssen mit Wasser schonend und sparsam umgehen. Dazu müssen alle Bereiche (Kraftwerke, Industrie und Landwirtschaft) ihren Beitrag leisten.
PDF-Download der Broschüre "Rund um das Trinkwasser" (9,76 MB)
Eine Informationsbroschüre des Umweltbundesamtes für Mieter, Haus- und Wohnungsbesitzer.
Schon seine Definition ist klar: Trinkwasser ist alles Wasser, das im häuslichen Bereich zum Trinken und für andere Lebensmittelzwecke, zur Körperpflege und -reinigung sowie zur Reinigung von Gegenständen, die nicht nur vorübergehend mit Lebensmitteln oder dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, bestimmt ist.
So gesehen ist Trinkwasser unser wichtigstes Körperpflegemittel - für innen und außen. Es wird deshalb ständig kontrolliert und muss hohe Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese sind in Deutschland in der Trinkwasserverordnung [TrinkwV 2001] festgehalten. Ihr zufolge muss Trinkwasser frei sein von vermeidbaren Verunreinigungen und an Ihrem "Wasserhahn" in einwandfreiem Zustand zu entnehmen sein. Dann ist es gesundheitlich unbedenklich, farblos, klar, kühl, geruchlos und ohne anormalen Geschmack.
Trinkwasser wird in Deutschland zu zwei Dritteln unmittelbar aus Grundwasser und zu einem Drittel mittelbar aus Oberflächengewässern gewonnen und fast ausschließlich von zentralen Wasserversorgungsunternehmen (WVU) verteilt.
Was viele nicht wissen: Für die Hausinstallationen und deren gesundheitliche und technische Eignung zum Transport von Trinkwasser sind die Haus- und Wohnungsbesitzer verantwortlich. Doch nicht nur diesen soll unser Ratgeber helfen. Auch Sie als Mieter oder Mieterin können durch einige einfache Maßnahmen dafür sorgen, dass die vom WVU gelieferte Qualität des Trinkwassers bis zu Ihrem Wasserhahn erhalten bleibt.
Den Haus- und Wohnungsbesitzern sagt die Broschüre, welche Materialien beim Bau einer Trinkwasser-Installation in Abhängigkeit von den Eigenschaften des vom WVU gelieferten Trinkwassers verwendet werden dürfen. Sie sagt auch, woran Sie selbst erkennen, aus welchen Materialien eine bereits eingebaute Installation besteht und inwiefern diese Materialien Risiken für die Gesundheit bergen könnten.
PDF-Download der Broschüre "Trink was - Trinkwasser aus dem Hahn" (526 kb)
Qualität - Probleme - Empfehlungen
Heute sind im Kreis Pinneberg noch ungefähr 640 Haushalte nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und entnehmen ihr Trinkwasser aus dem eigenen Brunnen.
Im Vergleich zu dem Wasser, das von den Wasserwerken abgegeben wird, wissen wir relativ wenig über die Beschaffenheit und die Qualität des selbst geförderten Wassers. Meist sind die Hausbrunnen relativ flach und haben im Gegensatz zu den Brunnen der Wasserwerke keine Schutzzonen. Das heißt, dass z.B. Schadstoffe aus der eigenen, aus landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung, aus Abwasseranlagen oder Bodenbelastungen ohne eine Reinigung durch den Boden ins Brunnenwasser gelangen können.
Deshalb können häufig die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (TrinkwV2001), welche die Qualität des Trinkwassers festlegen, nicht eingehalten werden...
PDF-Download der Broschüre "Trinkwasser aus dem eigenen Brunnen" (239 kb)
Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser
Alle öffentlichen und privaten Trinkwasserversorgungsanlagen werden regelmäßig entsprechend der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) untersucht und überprüft. Die Trinkwasserverordnung regelt klar, wer wo für die Einhaltung der vorgeschriebenen Trinkwasserqualität verantwortlich ist:
Für die Einhaltung der Trinkwasserqualität ist das Wasserversorgungsunternehmen bis zur Übergabe in die Hausinstallation verantwortlich. Von dort an liegt diese Zuständigkeit beim Hauseigentümer. In der Regel endet die Zuständigkeit des Wasserversorgungsunternehmens am ersten Absperrventil hinter dem Wasserzähler. Es gibt aber Ausnahmen. Sehen Sie daher bitte in Ihren Vertrag mit dem Wasserversorgungsunternehmen.
Im Kreis Pinneberg überwachen wir vom Fachdienst Umwelt das Trinkwasser, d.h.
Hausinstallation
Hausinstallation sind die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe aus einer Wasserversorgungsanlage ... an Verbraucher abgegeben wird." (§3 (2) Nr. 3 TrinkwV 2001)
Bitte melden Sie Ihre Hausinstallation mit den folgenden Bögen bei uns an:
Grundwasser ist die beste Ressource für das Trinkwasser. Im Kreis Pinneberg wird das Trinkwasser fast ausschließlich aus dem Grundwasser gewonnen. Eine Ausnahme bildet die Insel Helgoland. Dort wird es aus Brack- und Meerwasser gewonnen. Um weiter ausreichend Trinkwasser aus Grundwasser zu gewinnen, bedarf das Grundwasser eines besonderen Schutzes.
Neben einer Reihe von natürlich vorkommenden Stoffen (wie z.B. Eisen) beeinflussen auch menschlicher Nutzungen (z.B. Düngung, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Lösemitteln, Altlasten) potentiell das Grundwasser. Diese Stoffe können durch nicht geschlossene Deckschichten im Boden in den Grundwasserleiter gelangen. Daher hat das Land in den vergangenen Jahren gehandelt und Wasserschutzgebiete ausgewiesen.
Heute sind nahezu alle Wassergewinnungsgebiete Wasserschutzgebiete.
Nachfolgende Dokumente bieten Informationen der Wasserwerke, wie z.B. Anschrift des Betreibers, Versorgungsgebiete und Besonderheiten (siehe Datenblätter) und informieren über die Wasserqualität (siehe Wasseranalyse).
Stadtwerke Barmstedt
Versorgungsgebiet: Barmstedt, Bokholt-Hanredder (OT Voßloch), Heede (Gewerbegebiet "Heeder Ring")
Stadtwerke Elmshorn
Versorgungsgebiet: Elmshorn, Kölln-Reisiek, z.T. Bokholt-Hanredder, Klein Nordende, Raa-Besenbek, Klein Offenseth-Sparrieshoop
Stadtwerke Pinneberg GmbH
Versorgungsgebiet: Pinneberg, Appen, Prisdorf, Kummerfeld, Borstel-Hohenraden, Tangstedt, z.T. Holm / Wedel (Pinneberger Str. und Fährenkamp)
Stadtwerke Quickborn GmbH
Versorgungsgebiet: Quickborn; Abgabe an Wasserverteilungsverband Rantzau (Bevern, Bilsen, Bullenkuhlen, Heede, Hemdingen, Langeln, Seeth-Ekholt, Alveslohe, Ellerau)
Stadtwerke Tornesch GmbH
Stadtwerke Wedel GmbH
Versorgungsgebiet: z.T. Wedel
J.D.M. Wasser-Werke GmbH
Versorgungsgebiet: Abgabe an Stadtwerke Wedel
Gemeindewerke Halstenbek
Versorgungsgebiet: Halstenbek
Gemeinde Rellingen
Versorgungsgebiet: Rellingen
Holsteiner Wasser GmbH
Versorgungsgebiet Wasserwerk Haseldorfer Marsch: Uetersen, Tornesch, Heidgraben, Seester, Groß Nordende, Seestermühe, Neuendeich, Moorrege, Haselau, Haseldorf, Heist, Holm, Hetlingen, z.T. Wedel, Kl. Nordende
Versorgungsgebiet Wasserwerk Uetersen: Uetersen, Seestermühe, Seester, Groß Nordende, Neuendeich, z.T. Klein Nordende; Abgabe an Stadtwerke Tornesch (Tornesch) und Gemeinde Heidgraben
Hamburger Wasserwerke GmbH
Versorgungsgebiet Wasserwerk Baursberg: Schenefeld
Versorgungsgebiet Wasserwerk Schnelsen: Bönningstedt, Ellerbek, Hasloh
Versorgungsbetriebe Helgoland GmbH
Versorgungsgebiet: Helgoland
Wassergenossenschaft Ellerhoop e.G.
Versorgungsgebiet: teilweise Ellerhoop
Wasserverband Krempermarsch
Versorgungsgebiet: Westerhorn, Hörnerkirchen, Osterhorn, Bokel, Raa-Besenbek, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Groß Offenseth-Aspern, Lutzhorn
Um sicherzustellen, dass Sie im Kreis Pinneberg ohne gesundheitliche Beeinträchtigung baden können, kontrollieren wir alle Badeeinrichtungen regelmäßig. Die Freibäder monatlich, die Badeseen sowie die Meeresküste vor Helgoland im Sommer alle 14 Tage.
Weitergehende Informationen:
Weitere externe Informationen zum Thema finden Sie auch im Internet unter www.badewasserqualitaet.schleswig-holstein.de.
Über die Belastung der Außenluft spricht jeder - doch die Qualität der Innenraumluft ist teilweise deutlich schlechter als die der Außenluft.
Wir halten uns zu mehr als 90% unserer Zeit in Innenräumen auf. Daher können sich Belastungen des Innenraums besonders auf unser Wohlbefinden und unsere Gesundheit auswirken.
Welche Belastungen können im Innenraum auftreten?
Der Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg, Gesundheitlicher Umweltschutz bietet öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten sowie Privatpersonen Hilfestellung bei der Beurteilung von Innenraumproblemen in Gebäuden an.
In Schulen, Kindertagesstätten u.a. öffentlichen Gebäuden werden bei Auffälligkeiten Ortsbesichtigungen und gegebenenfalls Messungen durchgeführt. In Untersuchungsprogrammen des Landes Schleswig-Holstein sind in Zusammenarbeit mit dem Kreis Pinneberg verschiedene Innenraumluftprobleme überprüft worden.
Zur Beurteilung von Wohnungen stehen Ihnen private Umweltlaboratorien und Gutachter zur Verfügung, die ebenfalls Begehungen und Messungen durchführen. Selbstverständlich beraten auch wir Sie gern.
Broschüre `Gesünder Wohnen - aber wie? - Praktische Tipps für den Alltag`
Externe Informationen zum Thema:
Welche chemischen Schadstoffe treten in Innenräumen auf?
| Schadstoff(gruppe) | Vorkommen |
| Formaldehyd | Spanplatten, Konservierung von Farben u.ä. |
| Biozide Wirkstoffe (PCP, Lindan, DDT, Pyrethroide, TBT u.a.) | Holzschutzmittel, Pflanzenschutzmittel, Insektenbekämpfungsmittel, Mottenschutz, Fungizid u.a. |
| Flüchtige organische Verbindungen (VOC) | Lösungsmittel in vielen Bau- und Renovierungsmaterialien, Klebern, Farben und Lacken, Reinigungsmitteln, Bestandteil von Benzin und Heizöl, Terpentinöl, Duftstoffe u.v.a. |
| Halogenierte Kohlenwasserstoffe | Lösemittel, Abbeizer, chemische Reinigungen |
| Weichmacher / Flammschutzmittel u.a. (SVOC) | Kunststoffe, Lacke, PU-Schäume |
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Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
Dauerelastische Fugendichtmassen, Kondensatoren |
| Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | Verbrennungsprodukte, Carbolineum, Teerprodukte |
| Dioxine | Verbrennung von PVC, Verunreinigung in PCP |
| Anorganische Gase wie Radon, Ozon, CO2 | Radon: Granit u.a. Gestein (Baugrund) Ozon: Laserdrucker, Kopierer |
| Sonstige (z.B. PCN) |
Welche gesundheitlichen Probleme können durch chemische Schadstoffe hervorgerufen werden?
Nicht jede Schadstoffkonzentration in der Raumluft führt zu gesundheitlichen Problemen. Geringe Schadstoffgehalte sind in allen Innenräumen vorhanden und unbedenklich. Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sollten aber erhöhte Belastungen vermieden werden. Die Wirkung der einzelnen möglichen Substanzen auf den Organismus können sehr unterschiedlich sein.
Die Beschwerden sind oft unspezifisch wie Geruchsbelästigung, Kopfschmerzen, Übelkeit, Reizerscheinungen an Augen und Atemwegen, Konzentrationsschwierigkeiten, Allergien u.a. Manche Substanzen reichern sich im Körper an und belasten ihn langfristig.
Bei dem Verdacht auf Wohngifte als Ursache für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollten die betreffenden Räume überprüft und ein Arzt konsultiert werden.
Wie geht man vor bei dem Verdacht auf eine Schadstoffbelastung in einem Gebäude?
Wer führt die Begutachtungen durch?
Einige Tipps zur Vermeidung von Schadstoffbelastungen in Innenräumen
Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden (Umweltbundesamt)
Schadstoffinformationen Bayrisches Landesamt für Umwelt
Broschüre 'Umweltzeichen für Bauprojekte. Bauprojekte gezielt auswählen' (APUG NRW)
Was sind Schimmelpilze?
Schimmelpilze sind Mikroorganismen, die als natürlicher Bestandteil unserer Umwelt überall vorkommen. Es gibt viele Hundert Arten mit unterschiedlichen Eigenschaften. Sie spielen in der Natur eine wichtige Rolle bei Zersetzungsprozessen organischer Materialien. Man findet sie auf Pflanzen, auf dem Erdboden, im Kompost usw. Schimmelpilzsporen sind immer in der Außenluft vorhanden, allerdings in sehr unterschiedlichen Konzentrationen. Und es gibt praktisch keine Wohnung, die ganz frei von Schimmelpilzsporen ist!
Welche Bedeutung haben Schimmelpilze für die Gesundheit?
Schimmelpilze gehören zwar zu unserer natürlichen Umwelt, in erhöhten Konzentrationen oder bestimmten Zusammensetzungen können sie jedoch zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Sie können vor allem allergische Erkrankungen, aber auch Infektionen oder gesundheitliche Probleme durch die Inhalation von Mykotoxinen verursachen. Vor allem empfindliche Personen wie Kinder, Allergiker, Personen mit geschwächter Immunabwehr etc. sind besonders betroffen.
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge muss daher sowohl sichtbarer als auch verdeckter Schimmelpilzbefall in Innenräumen beseitigt werden.
Wie kommt es zu Schimmelpilzbildung in Innenräumen?
Voraussetzung für das Wachstum von Schimmelpilzen ist immer das Vorhandensein von Feuchtigkeit.
Durch die Bewohner und ihre Aktivitäten (kochen, duschen, pflanzen, Wäsche trocknen u.a.) wird sehr viel Feuchtigkeit in die Raumluft abgegeben. Trifft die warme, feuchte Luft beispielsweise auf kalte Außenwandflächen, kondensiert Wasser auf der Oberfläche, denn warme Luft kann sehr viel mehr Feuchtigkeit aufnehmen als kalte. Bei anhaltender Feuchtigkeit kommt es zu Schimmelpilzwachstum. Die Feuchtigkeit in der Raumluft muss daher durch regelmäßiges, ausreichendes Lüften nach außen transportiert werden.
Weitere Ursachen für Schimmelpilzbildung können bauliche Mängel sein wie unzureichende Wärmedämmung, Wärmebrücken, Schäden am Mauerwerk oder Dach, Leckagen, fehlende Abdichtungen an erdberührenden Bauteilen, Neubaufeuchte, Rohrbruch u.a.
Was kann ich tun zur Vermeidung von Schimmelpilzbefall?
Was ist zu tun bei vorhandenem Schimmelpilzschaden?
Grundsätzlich sollte
Kleine Schimmelpilzflächen kann man selbst beseitigen. Die Sanierung größerer Schäden sollte durch eine Fachfirma erfolgen. Dabei ist folgendes zu beachten:
Wo erhalte ich weitere Hilfe bei Schimmelpilzproblemen?
Eine allgemeine Information und Beratung zur Schimmelpilzproblematik, zu möglichen gesundheitlichen Problemen und Abhilfemaßnahmen erhalten Sie bei uns.
Wenn Sie Ihre Wohnung begutachtet haben möchten hinsichtlich gesundheitlicher Risiken, Ursachen für die Schimmelpilzprobleme oder Sanierungsmöglichkeiten, können Sie ein Umweltlabor oder einen Bausachverständigen beauftragen. Adressen können Sie bei uns erfragen. Öffentlich bestellte und vereidigte Bausachverständige nennt Ihnen auch die IHK (Industrie- und Handelskammer).
Rechtlich beraten lassen können Sie sich bei Mieterorganisationen oder einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Mietrecht. Auch die Verbraucherzentralen geben Hilfestellung bei Schimmelpilzproblemen.
Weitere Informationen zum Thema:
Die nachfolgenden Broschüren und Informationsblätter können Sie hier im PDF-Format herunterladen. Bitte beachten Sie, dass die Dateien teilweise sehr umfangreich sind.
Schimmelpilze im Innenraum - Informationen zur Innenraumhygiene
Hilfe! Schimmel im Haus - Ursachen - Wirkungen - Abhilfe
Leitfaden über Schimmelpilzwachstum in Innenräumen
Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelpilzwachstum in Innenräumen
Broschüre des BMVBS "Gesund Wohnen - durch richtiges Lüften und Heizen"
Im Bebauungsplanverfahren oder in der Baugenehmigung erarbeiten wir Stellungnahmen mit Auflagen. Bei einer nachträglichen Bebauung mit Wohnhäusern an Hauptverkehrsstraßen und Schienenverkehrswegen wird zum Schutz der späteren Bewohner eine Beurteilung des Lärms erstellt. Als Ergebnis werden die notwendigen baulichen Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen.
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Altenheimen, Solarien, Saunen, in Gaststätten und auf Kinderspielplätzen müssen bestimmte Anforderungen an die Hygiene eingehalten werden, um Nutzerinnen und Nutzer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen.
Solche Einrichtungen werden von uns beraten und überprüft. Manche Hygieneprobleme sind schon durch gezielte Beratung bei der Planung zu vermeiden.
"Schön" finden wir es meistens dort, wo wir Natur, Tiere und Pflanzen erleben können. Solche schönen Ecken hat auch der Kreis Pinneberg zu bieten. Gleichzeitig gehört dieser dichtest besiedelte Kreis Schleswig-Holsteins zum Hamburger Speckgürtel mit viel Verkehr, Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) arbeitet als eine Art Schiedsrichter zwischen dem Platzbedarf für Häuser, Firmen und Verkehr einerseits und dem dringend nötigen Schutz für die Umwelt andererseits. Nicht zuletzt, damit der Kreis für seine Einwohner und viele Ausflügler attraktiv bleibt.
Grundlage unserer Arbeit ist das Landesnaturschutzgesetz, unsere Ziele haben wir im Naturschutzkonzept 2000 festgehalten. Im Kreis Pinneberg gibt es einen ehrenamtlichen Beirat für Naturschutz. Die Grundzüge seiner Arbeit sind in einer Verfahrensanweisung für den Beirat geregelt. Gemeinsam mit dem Beirat wurden 2010 die zukünftigen Schwerpunkte des Naturschutzes erarbeitet. Diese sind in einer Naturschutzperspektive 2020 abgebildet.
Weitergehende Informationen:
Viele einheimische Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand bedroht und stehen unter Schutz. Dazu gehören auch so alltägliche Tiere wie Maulwurf, Fledermaus, Marder und Hornisse.
Gerade der Umgang mit Hornissen stellt viele vor Probleme. Diese werden oft auch mit lästigen Arten wie der "Gemeinen oder Deutschen Wespe" verwechselt. Dabei sind Hornissen für Menschen nicht besonders gefährlich. Anders als Wespen interessieren sie sich nicht für Süßes und landen freiwillig weder auf dem Kuchenteller noch im Limonadenglas.
Was zu tun ist, wenn Hornissen - oder andere Hautflügler wie Bienen, Hummeln oder Wespen - ein Nest im Garten oder am Haus gebaut haben, erläutern Ihnen gern unsere Ansprechpartner.
Weitere Informationen zum Thema Artenschutz:
Im Rahmen der Amphibienschutzkampagne 2002 wurden erstmals alle Bestandsdaten von Amphibien im Kreis Pinneberg zusammen gefasst und vom Planungsbüro Mordhorst aus Nortorf ausgewertet.
Dabei wurden die Daten aller Melderinnen und Melder sowie die Daten berücksichtigt, die bei Behörden im Rahmen von Großprojekten, Landschaftsplänen usw. erhoben wurden. Der Bestand wurde also nicht flächendeckend ermittelt.
Dazu kommt, dass die Planungen aus verschiedenen Jahren stammen. Die Karten sind also nur bedingt aussagekräftig und dienen daher nur einer ersten Orientierung. Ziel weiterer Planungen ist es, die Qualität der Bestandsaufnahme laufend zu ergänzen.
Pestizide und andere Giftstoffe schädigen die Lurche und ihre Nahrungstiere (Insekten, Spinnen und Würmer) und sollten daher weder in der Landwirtschaft noch im privaten Garten in der Nähe von Laichgewässern ausgebracht werden.
Schaffen Sie in Ihrem Garten eine Ecke, wo Amphibien leben und überwintern können, zum Beispiel durch die Anlage eines Gartenteichs, einer Totholzecke oder eines Laubhaufens.
Sorgen Sie dafür, dass an Ihrem Haus Lichtschächte und Kellertreppeneingänge nicht zu Todesfallen für Amphibien und andere Tiere werden. Ein Brett längs der Treppen gelegt, kann Fröschen und Kröten helfen, sich zu befreien. Fliegendraht über den Lichtschacht sorgt dafür, dass Insekten und andere Kleintiere nicht elendig zu Tode kommen.
Bitte haben Sie als Autofahrer Verständnis, wenn Straßen für die Wanderzeit (im Frühjahr während der Abenddämmerung und nachts) gesperrt sind, achten Sie auf die Hinweisschilder und nehmen Sie einen kleinen Umweg in Kauf.
Bitte entnehmen Sie keine Lurche oder deren Laich und Larven aus der Natur.
Um Amphibien wirkungsvoll schützen zu können, müssen ihre Vorkommen, Lebensräume und Wanderwege bekannt sein. Melden Sie daher Ihnen bekannte Amphibienvorkommen an die Naturschutzverbände oder an die Naturschutzbehörde.
Pferdeunterstände, Ställe, Scheunen, Pavillons - was immer im Außenbereich gebaut werden soll, muss genehmigt werden. Außenbereich ist, einfach ausgedrückt, jede Fläche außerhalb von "im Zusammenhang bebauten Ortsteilen".
Viele Gemeinden haben Außen- und Innenbereich in ihren Flächennutzungsplänen festgelegt. Im Zweifelsfall erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Amt, ob ein Grundstück zum Außenbereich zu zählen ist.
Weiterführende externe Informationen:
Bäume, die ein Ortsbild oder eine Landschaft prägen, sind geschützt und dürfen nicht gefällt werden. Detailliertere Regelungen haben folgende Gemeinden in Baumschutzsatzungen zusammengefasst:
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Außerdem können Bäume in einem Bebauungsplan (B-Plan) geschützt sein, Auskünfte dazu erteilt die Gemeinde.
Generell dürfen Bäume und Gehölze zwischen dem 15. März und dem 30. September nicht beseitigt werden. Besondere Bäume stehen als Naturdenkmale unter Schutz.
Biotope sind geschützte Lebensräume. Sie befinden sich dort, wo bestimmte Tier- oder Pflanzenarten vorkommen. Geschützte Biotope sind zum Beispiel Moore, Auwälder, Wattflächen, natürliche Flussläufe oder Trockenrasen.
Die Untere Naturschutzbehörde arbeitet an einem Biotopverbundsystem. Diese untereinander vernetzten Schutzgebiete sollen entlang der Fließgewässer entstehen. Die wichtigsten im Kreis Pinneberg sind Krückau und Pinnau.
Dieses System aus Schutzgebieten soll die noch vorhandenen, typischen Biotop-Typen und unterschiedlichen Standorte erhalten. Dafür werden rund 10 Prozent des Kreisgebiets benötigt. Weitere 10 Prozent werden gebraucht, um diese Biotope untereinander zu vernetzen, damit die Tiere zwischen den Standorten wandern können.
Das Biotopverbundsystem bildet gleichzeitig das Rückgrat der Naherholungsgebiete im Kreis Pinneberg.
Die Herkulesstaude (lat. Heracleum mategazzianum) zählt bei uns zu den invasiven Neophyten, also zu den nichteinheimischen Pflanzenarten, die durch den Menschen absichtlich oder unabsichtlich eingeführt worden sind und unsere Umwelt schädigen. Zudem stellt die Art eine nicht zu unterschätzende Gesundheitsgefahr für Menschen und Tiere dar, die mit ihr in Kontakt kommen und verursacht auch wirtschaftliche Kosten.
Seit der Verwilderung der Pflanze in den 1980er Jahren hat die Herkulesstaude bereits weite Teile Süd-, Mittel- und Westdeutschlands eingenommen und lässt sich dort nur schwerlich zurückdrängen. Bevor es auch in Norddeutschland zu einer flächigen Verbreitung des Doldengewächses kommt, sollen seine bei uns bereits vorhandenen Bestände nun mit aller Macht bekämpft werden. Damit möglichst alle Vorkommen der Staude erfasst werden, sind Naturschutzbehörden und Gemeinden jedoch auf Ihre Unterstützung angewiesen!
Weitergehende Informationen zur Herkulesstaude, ihrem Aussehen und Verbreitungsgebiet sowie möglicher Bekämpfungsmaßnahmen entnehmen Sie bitte der PDF-Broschüre
"WANTED: Herkulesstaude" (1,37 MB).
Wie können Sie helfen?
Aufgrund ihres rasanten Ausbreitungsvermögens können die Standorte der Pflanze im Kreis Pinneberg kaum überblickt werden. Daher ist es wichtig, dass möglichst viele Menschen in der Lage sind eine Riesenbärenklau-Art zu erkennen und dass sie ihre Sichtung zunächst den Kommunen und nachrichtlich auch der Naturschutzbehörde mitteilen.
Bitte pflanzen Sie keine neuen Herkulesstauden an und verhindern Sie, dass ihre Mitbürger es tun, indem Sie sie aufklären! Einige Gärtnerei-Betriebe und Kataloge führen diese Art leider immer noch in ihrem Sortiment.
Zudem können Kommunen und Naturschutzbehörde nur auf öffentlichen Flächen handeln, die Bekämpfung von Pflanzen auf Privatgelände liegt in der Verantwortung der jeweiligen Besitzer. Melden Sie bitte auch diese Standorte auf ihrem eigenen oder fremden privaten Grundstück. Durch diesen Kontakt mit Kommunen und Behörden helfen Sie, eine flächendeckende Erfassung der vorhandenen Bestände für den Kreis Pinneberg zu ermöglichen.
Bevor Sie einen Standort melden, vergewissern Sie sich bitte, dass es sich bei dem Bestand tatsächlich um Herkulesstauden handelt. Hierfür können Sie die Übersicht "Merkmale der Bärenklau-Arten" nutzen, die sowohl invasive nichteinheimische als auch ungefährliche einheimische Bärenklau-Arten gegenüberstellt.
Online-Meldeformular Herkulesstaude
Achten Sie bitte außerdem darauf, keine Gartenabfälle in der Landschaft zu entsorgen, da sie keimfähiges Material enthalten könnten.
Des Weiteren können Sie helfen gefährliche Körperkontakte mit der Pflanze sowie ihre Verbreitung und Ansiedelung durch den Menschen zu vermeiden und viele weitere Bestände zu erfassen, indem Sie Anderen ihr Wissen über die Herkulesstaude und die Problematik bestimmter Neophyten weitergeben.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Herkulesstaude haben, erteilen Ihnen die zuständigen Kommunen und Naturschutzbehörden gerne Auskunft und stehen mit Rat und Tat zur Seite.
Knicks, die typisch schleswig-holsteinischen Wallhecken an Feldrändern, sind ein wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Darum stehen sie unter einem besonderen Schutz und dürfen nicht entfernt werden.
Zur nötigen Pflege gehört es, einen Knick alle 10 bis 15 Jahre "auf den Stock zu setzen", sprich: auszulichten. Dabei bleiben nur einige größere Bäume stehen, die so genannten Überhälter.
Bezirk 1 (grün):
Lutzhorn, Langeln, Bilsen, Hemdingen, Heede, Bevern, Bullenkuhlen, Barmstedt, Ellerhoop, Seeth-Ekholt, Kölln-Reisiek, Bokholt-Hanredder, Groß Offenseth-Aspern, Klein Nordende, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Elmshorn, Seester, Raa-Besenbek, Seestermühe
Bezirk 2 (gelb):
Westerhorn, Osterhorn, Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Tornesch, Heidgraben, Groß Nordende, Neuendeich, Uetersen, Moorrege, Haselau, Haseldorf, Hetlingen, Heist, Holm, Wedel, Appen
Bezirk 3 (rot):
Prisdorf, Kummerfeld, Borstel-Hohenraden, Quickborn, Tangstedt, Pinneberg, Bönningstedt, Hasloh, Ellerbek, Rellingen, Halstenbek, Schenefeld
Der ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte Hans-Albrecht Hewicker kümmert sich unabhängig von jeder Behörde um alle Belange des Naturschutzes im Kreis Pinneberg (Telefonnummer: 04123/ 956 09 00).
In einer Landschaftsplanung schreibt eine Gemeinde fest, wie sie sich entwickeln möchte.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf Natur und Landschaft. Wo gibt es Knicks, wo sollen Biotope angelegt werden, wo sind Baugebiete am verträglichsten für die Umwelt, wo liegen besondere Areale wie zum Beispiel Orchideenwiesen oder Lebensräume bestimmter Tiere, welche touristischen Attraktionen wie Reit- oder Wanderwege hat die Gemeinde zu bieten - solche Themen werden im Landschaftsplan behandelt.
Fast alle Gemeinden im Kreis Pinneberg haben einen Landschaftsplan erstellt.
Der Kreis Pinneberg ist mit 450 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtesten besiedelte Kreis in Schleswig-Holstein. Der Flächenverbrauch für Arbeitsplätze, Wohnraum, Freizeitanlagen, Verkehr und andere Erschließungen ist hier besonders hoch. Durch die in den letzten Jahrzehnten erfolgte immer intensivere Bodennutzung, durch die voranschreitende Technisierung der Landwirtschaft, aber auch durch ein geändertes Freizeit- und Konsumverhalten wandelt sich unsere Landschaft in vielen Bereichen. Die "Vielfalt der Natur" schwindet in einem atemberaubendem Tempo. Immer mehr Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand bedroht, immer weniger Gebiete eignen sich für eine wohnungsnahe ruhige Erholung.
Um die von Menschen geprägte Kulturlandschaft und die noch vorhandenen natürlichen und naturnahen Landschaftsteile zu erhalten, werden ausgewählte Gebiete unter Landschaftsschutz gestellt. Landschaftsschutzgebiete werden zum besonderen Schutz von Natur und Landschaft ausgewiesen, dass bedeutet Landschaft und Natur haben dort Vorrang.
In Landschaftsschutzgebieten sind generell alle Nutzungen möglich, die dem Charakter des Gebietes entsprechen, denn es ist häufig gerade die Art der landwirtschaftlichen Nutzung, die der Landschaft ihre Eigenart gibt. Alle rechtmäßig errichteten Gebäude stehen grundsätzlich unter Bestandsschutz. Die Errichtung von privilegierten Bauvorhaben, z.B. die Erweiterung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe, ist weiterhin möglich.
Alle Handlungen, die den Schutzzwecken zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten, sind verboten. Eine isolierte Neuerrichtung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Hochspannungsmasten und Windkraftanlagen, sind in Landschaftsschutzgebieten nicht möglich.
Im Vergleich zu Naturschutzgebieten sind Landschaftsschutzgebiete i.d.R. größer und die Schutzintensität ist nicht so stark. Die landwirtschaftliche Nutzung wird in der Regel nicht eingeschränkt. Landschaftsschutzgebiete sind keine "Totalreservate", in denen für Menschen und Nutzungen kein Platz ist.
Rund 45 Prozent der Fläche des Kreises Pinneberg sind als Landschaftsschutzgebiete (LSG) ausgewiesen. In diesen Arealen soll die vorhandene Landschaft vor Eingriffen und Veränderungen geschützt werden. Land- und forstwirtschaftliche Flächen dürfen im Landschaftsschutzgebiet wie gewohnt bearbeitet werden.
Die Landschaftsschutzgebiete im Kreis Pinneberg:
LSG 04 "Pinneberger Elbmarschen"
LSG 05 "Holmer Sandberge und Moorbereiche"
LSG 07 "Moorige Feuchtgebiete"
Besonders alte, imposante, seltene oder typische Bäume und Baumreihen sind als Naturdenkmale geschützt. Im Kreis Pinneberg sind das mehr als 170 Objekte.
Naturschutzgebiete schützen die Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten. Im Kreis Pinneberg sind 10 dieser Schutzgebiete eingerichtet, sie umfassen 4 Prozent des Kreisgebietes.
Naturschutzgebiete sind sehr beliebt als Naherholungsgebiete. Wir freuen uns, wenn Sie sich für die geschützten Lebensräume interessieren; gleichzeitig bitten wir Sie, Rücksicht auf die Schutzbedürfnisse der Tiere und Pflanzen zu nehmen und sich an einige Regeln zu halten.
Die Naturschutzgebiete im Kreis Pinneberg:
Naturschutzgebiete sind Schutzräume für Tiere und Pflanzen. Darum gelten dort einige besondere Regeln; die wichtigsten haben wir hier für Sie aufgelistet:
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Hunde bitte anleinen |
Bitte keine Tiere stören |
Wege bitte nicht verlassen |
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Bitte nichts zurücklassen |
Bitte nichts mitnehmen |
Der Kreis Pinneberg ist mit 455 Einwohnern pro Quadratkilometern der dichtest besiedelte Kreis in Schleswig-Holstein. Die Lage in der Metropolregion Hamburg, große Baumschulflächen, zahlreiche Erholungsuchende und ausgeprägter Transitverkehr belasten die Umwelt.
Im Naturschutzkonzept 2000 unternimmt die Untere Naturschutzbehörde eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Natur im Kreis Pinneberg und legt Ziele für eine Entwicklung der wichtigsten Flächennutzungen fest.
Vertragsnaturschutz bedeutet, vereinfacht gesagt, dass wirtschaftliche Nutzer von Landschaften - das sind vor allem Land- und Forstwirte - ihre Nutzung ändern und dafür finanziell entschädigt werden.
Wenn ein Landwirt in einem besonders schützenswerten Gebiet auf die intensive Bewirtschaftung seiner Felder verzichtet und statt dessen nur noch extensive Weidewirtschaft betreibt, so kann er für seine Umsatzeinbußen Ausgleichszahlungen bekommen.
Prinzipiell gilt: Zelte und Wohnwagen dürfen nur auf Zelt- oder Campingplätzen aufgestellt werden.
Eine Ausnahme gibt es für Wanderer und Wasserwanderer, die nicht motorisiert unterwegs sind: Sie dürfen eine Nacht lang abseits vom Campingplatz zelten, wenn dem keine Schutzvorschriften entgegen stehen und der Grundstückseigentümer nichts dagegen einzuwenden hat.
Weitere Ausnahmen können die Gemeinden erlauben.
Unser Team regelt die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen, Teiche) und des Grundwassers.
Die Gewässer sollen nicht übermäßig beansprucht werden und langfristig soll sich ihr Zustand verbessern. So können die Gewässer im Kreisgebiet auch zukünftige Nutzungsansprüche der Menschen nachhaltig erfüllen. Dazu gehören z.B. die Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser, die Erholung an den Fließgewässern oder die Ableitung von gereinigtem Abwasser.
Gewässerschutz dient jedoch nicht nur den Menschen, sondern ist auch für den Erhalt und die Entwicklung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen von entscheidender Bedeutung. Die gesetzlichen Grundlagen für unsere Arbeit sind das Wasserhaushaltsgesetz, das Landeswassergesetz und die EU-Wasserrahmenrichtlinie.
Sie haben Fragen zu: Versickerung, Erdwärme, Gartenbrunnen, Öltanks, Kleinkläranlagen?
Weitere Informationen der Wasserbehörde:
Große Flächen des Kreisgebietes wurden in den letzten Jahren als Wasserschutzgebiete (WSG) ausgewiesen. Sie entsprechen den Einzugsgebieten der Wasserwerksbrunnen; das dort versickernde Wasser mit seinen Inhaltsstoffen wird also irgendwann die Wasserwerksbrunnen erreichen.
Durch die Wasserschutzgebiete soll die Gefahr von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser minimiert und somit die Trinkwasserversorgung, die im Kreis Pinneberg vollständig aus dem Grundwasser erfolgt, nachhaltig sicher gestellt werden.
Die Wasserschutzgebiete im Kreis Pinneberg:
Nähere Informationen zu der Lage Ihres Grundstücks können Sie dem Geoportal des Kreises Pinneberg entnehmen.
In den Wasserschutzgebieten gelten besondere Bestimmungen zum Schutz des Grundwassers, die in der Schutzzone I (Fassungsbereich) am strengsten sind und bis zur Schutzzone III abnehmen. Bestimmte Maßnahmen und Vorhaben sind verboten oder müssen von uns vorab genehmigt werden. Die Anforderungen betreffen nicht nur Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und Betriebe des Erwerbsgartenbaus, sondern teilweise auch Privatpersonen.
Dazu gehören folgende Vorschriften:
Für landwirtschaftliche Betriebe und Betriebe des Erwerbsgartenbaus (z.B. Baumschulen) ist es besonders wichtig, dass
Natürlich gibt es noch zahlreiche weitere Genehmigungspflichten. Von den Verboten können wir auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Allen Betroffenen bieten wir eine umfassende Beratung über die erhöhten Anforderungen an. Wie bei den Überschwemmungsgebieten gehört auch hier die Überwachung des Zustands und der Nutzungen der Wasserschutzgebiete zu unseren Aufgaben.
Wir überwachen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Dazu zählen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (z. B. Tankstellen, Heizöltanks) und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen.
Stoffe wie Schwermetalle, Lösungsmittel oder Mineralölprodukte können Gewässer verunreinigen und nachhaltig schädigen. Beim Umgang mit diesen Stoffen ist besondere Vorsicht notwendig, damit sie nicht in Flüsse, Seen in den Boden oder ins Grundwasser gelangen können.
Nach dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssen Anlagen so aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Dies gilt natürlich insbesondere für Anlagen, die im Wasserschutzgebiet liegen. Um das Gefährdungspotenzial möglichst gering zu halten, wird in speziellen Wasserschutzgebietsverordnungen die Größe von Anlagen beschränkt oder deren Betrieb vollständig untersagt. Außerdem wird z. B. bei unterirdischen Anlagen in Wasserschutzgebieten die Prüfhäufigkeit erhöht und die wiederkehrende Prüfpflicht kleinerer, oberirdischen Anlagen gefordert.
Die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfahren von uns alles über die technischen Anforderungen sowie über die Einhaltung von Prüfpflichten.
Wir üben die Rechtsaufsicht über die 20 Wasser- und Bodenverbände im Kreis Pinneberg aus, damit die ehrenamtlich geführten Verbände ihre gesetzlichen Aufgaben rechtlich einwandfrei erfüllen.
Die Wasser- und Bodenverbände sorgen durch die "Gewässerunterhaltung" dafür, dass das Wasser in den Gewässern schadlos abfließt. Dabei haben sie die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Sie sollen auch dafür Sorge tragen, dass naturnahe und standortgerechte Pflanzen- und Tierbestände geschaffen, erhalten und wiederhergestellt werden. Teilweise nehmen sie auch die Aufgaben der Deichunterhaltung und des Schöpfwerksbetriebs sowie der Wasserversorgung wahr.
Wir regeln die Nutzung der Gewässer so, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Außerdem ist es unser Ziel, dass der Zustand der Gewässer weiter verbessert wird.
Wenn Sie eine der nachfolgend genannten Maßnahmen planen, so müssen Sie bei uns einen entsprechenden Antrag stellen.
Das von den Dachflächen und den befestigten Grundstücksflächen gesammelte Niederschlagswasser ist Abwasser im Sinne des Wasserrechts und muss schadlos beseitigt werden. Für die Versickerung von Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen gesammelt wird, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis kann nur demjenigen erteilt werden, der in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser abwasserbeseitigungspflichtig ist.
Grundsätzlich sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind bei der zuständigen Gemeinde einzureichen, die dann den Antrag bei der unteren Wasserbehörde stellt.
Bitte beachten Sie bei Ihren Planungen, dass eine Versickerung über den Oberboden (Flächen- oder Muldenversickerung) für den Grundwasserschutz am besten ist und unter bestimmten Voraussetzungen anzeige- und erlaubnisfrei sein kann.
In allen Fällen sollte eine vorherige Bodenuntersuchung zur Feststellung der Sickerfähigkeit und des Grundwasserabstands durchgeführt werden.
Bei der Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" zu beachten (herausgegeben von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.).
Wann ist eine Versickerung von Niederschlagswasser erlaubnis- und anzeigefrei?
Nach den Vorgaben des § 21 Abs. 1 Ziff. 3 LWG ist die Einleitung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (Flächen- und Muldenversickerung) erlaubnis- und ebenfalls anzeigefrei von:
1a) reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung
1b) anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m²
1c) ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
Weitere Voraussetzung ist, dass die jeweilige Einleitung
2.) nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und
3.) außerhalb von Altlasten oder altlast-verdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung oder Verdachtsflächen erfolgt.
Auskunft über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung oder Verdachtsflächen können Ihnen Frau Pillatzke und Herr Bruhn von der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg erteilen.
Bei der erlaubnisfreien Versickerung ist damit kein wasserrechtliches Verfahren mehr notwendig. Die Nutzungsberechtigten haben sich natürlich weiterhin im Vorwege zur Erfüllung der abwassersatzungsrechtlichen Anforderungen an die abwasser-beseitigungspflichtige Körperschaft zu wenden.
Wann ist eine Versickerung von Niederschlagswasser zu beantragen?
Zu beantragen und erlaubnispflichtig sind alle Anlagen, die den oben genannten Voraussetzungen nicht entsprechen und alle unterirdische Anlagen (z.B. Rohrrigole oder Schacht).
Formulare und Systemskizzen:
Sofern Sie in der Stadt Schenefeld wohnen, ist Herr Mau der zuständige Ansprechpartner beim Kreis Pinneberg. Wenn Sie in anderen Teilen des Kreises Pinneberg wohnen, wenden Sie sich bitte an den unten genannten Ansprechpartner.
Zu unterscheiden sind bei Grundwasserentnahmen eine Anzeigepflicht für die Bohrung des Brunnens (als "Erdaufschluss") und eine Erlaubnispflicht für die Grundwasserentnahme selbst.
Alle Brunnenbohrungen sind anzeigepflichtig. Bitte füllen Sie das Formular "Anzeige für Erdaufschlüsse" aus und legen Sie es zusammen mit den im Formular genannten Unterlagen einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten bei der Wasserbehörde vor.
Des weiteren müssen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis für die geplante Entnahme des Grundwassers bei der Wasserbehörde beantragen.
Entsprechende Vordrucke finden Sie unter Formulare und Informationsblätter des Fachdienstes Umwelt.
Keine Erlaubnis bedarf die Grundwasserentnahme
(vgl. § 46 Wasserhaushaltsgesetz).
Für die Bewässerung von privaten Gärten müssen sie also keine Erlaubnis beantragen und nur die oben genannte Anzeige für die Brunnenbohrung ("Erdaufschluss") vorlegen.
Rechtlich unterscheidet die Untere Wasserbehörde die Erdwärmenutzung in der örtlichen Lage und der Art der Anlage.
1. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten
a) Oberflächennahe Anlagen (z.B. Kollektoren, Körbe, Gräben u. ä.), die nicht tiefer als 10,0 m sind oder nachweislich oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels eingebaut werden, sind anzeige- und erlaubnisfrei.
b) Alle Anlagen, die tiefer als 10,0 m in den Untergrund eindringen, sind anzeige- und erlaubnispflichtig.
2. Anlagen innerhalb von Wasserschutzgebieten
Alle Anlagen benötigen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung eine Genehmigung. Entsprechende Vordrucke finden Sie unter Formulare und Informationsblätter des Fachdienstes Umwelt.
Allgemeines
Erdwärmenutzungsanlagen dürfen generell nicht auf Altlasten, altlastverdächtigen Flächen o. ä. installiert werden. Auskunft, ob Sie sich auf einer solchen Fläche befinden, geben Ihnen gern Frau Pillatzke und Herr Bruhn von der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind Erdwärmenutzungsanlagen im Umkreis von 100 m um Trinkwasserförderbrunnen und in der Wasserschutzgebietszone II nicht zulässig.
Im Umkreis von 1 km im Anstrom der Trinkwasserförderbrunnen werden nur Anlagen genehmigt, wenn die Erdwärmenutzung oberhalb des Nutzhorizonts des Brunnens erfolgt und eine natürliche bindige Deckschicht von min. 5 Metern Mächtigkeit über dem Nutzhorizont verbleibt.
Im Umkreis von mehr als 1 km im Anstrom der Trinkwasserförderbrunnen ist Erdwärmenutzung innerhalb des Nutzhorizonts des Brunnens nur genehmigungsfähig, wenn Alternativen (z.B. oberflächennahe Anlagen) den erforderlichen Wärmebedarf nicht erbringen können.
Weitergehende Informationen zur Errichtung von Erdwärmeanlagen finden Sie im "Leitfaden zur geothermischen Nutzung des oberflächennahen Untergrundes" des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein
Auskunft zur Erdwärmenutzung und zu den Wasserschutzgebieten gibt Ihnen gern Herr Hartung von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Pinneberg.
Wenn Sie Niederschlagswasser, dass auf befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird, oder gereinigtes Abwasser aus Kleinkläranlagen in einen Graben, einen Bach oder in ein stehendes Oberflächengewässer einleiten wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Diese muss von Ihrer Gemeinde bei uns beantragt werden. Sie geben also Ihren Antrag bei der Gemeinde ab, die ihn dann bei uns einreicht.
Sie selbst müssen nur dann den Antrag direkt bei uns stellen, wenn Sie gereinigtes Abwasser aus Kleinkläranlagen einleiten wollen und wenn Ihre Gemeinde die Beseitigungspflicht in der Abwassersatzung auf die Grundstückseigentümer übertragen hat. Ob eine solche Übertragung in der gemeindlichen Abwassersatzung enthalten ist, erfahren Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
In bestimmten Fällen sind Einleitungen erlaubnisfrei, so dass Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen müssen. Es handelt sich dabei um:
Neben der zentralen Abwasserbehandlung, bei der das Abwasser in größeren Kläranlagen gereinigt wird, werden auf Dauer auch weiterhin rund 1 Prozent der Bevölkerung im Kreis Pinneberg ihr Abwasser dezentral in so genannten Kleinkläranlagen reinigen. Dabei handelt es sich um etwa 580 Kleinkläranlagen.
In Schleswig-Holstein sind aufgrund des § 31 Landeswassergesetz die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Regenwasser) im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung verpflichtet. Die Gemeinde entscheidet in eigener Verantwortung über die Abwasserbeseitigung (zentral oder dezentral). Sofern aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ein Anschluss einzelner Grundstücke oder Gemeindeteile an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage nicht oder nur schwer möglich sind, kann sie vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten das häusliche Abwasser in Kleinkläranlagen zu entsorgen haben.
Die Einleitung des gereinigten Schmutzwassers bedarf der Erlaubnis, die von uns erteilt und überwacht wird. Bei der Gemeinde verbleibt die Aufgabe der Fäkalschlammentsorgung. Die Erlaubnis wird von Ihrer Gemeinde bei uns beantragt. Sie geben also Ihren Antrag bei der Gemeinde ab, die ihn dann bei uns einreicht.
Kleinkläranlagen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden und hinsichtlich ihrer Reinigungsleistung den Stand der Technik gemäß Anhang 1, Größenklasse 1 der Abwasserverordnung einhalten. Weiterhin sind Kleinkläranlagen von Fachkundigen zu warten. Fachkundige sind Personen, die an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, über die notwendige Qualifikation für Betrieb und Wartung verfügen und eine entsprechende Prüfungsbescheinigung vorlegen können.
Mit Datum vom 18. März 2008 wurde die DIN 4261 mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt und im Amtsblatt (Amtsbl. Schl.-H. S. 283) bekannt gemacht.
Weitere externe Informationen zum Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen:
Die Errichtung oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern muss i.d.R. von uns vorab genehmigt werden.
Am häufigsten werden bei uns Anträge gestellt, um Gräben zu überbrücken oder für eine Überfahrt zu Grundstücken auf wenigen Metern Länge zu verrohren. Auch Anträge auf Sicherung von Ufer- und Grabenböschungen werden häufig eingereicht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte gern an die Wasserbehörde des Kreises Pinneberg.
Wenn Sie Wasser aus einem Graben, einem Teich oder einem anderen Oberflächengewässer entnehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Dieses gilt nicht für die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck, die als "Gemeingebrauch" nach § 14 des Landeswassergesetzes erlaubnisfrei möglich ist.
Bei Fragen wenden sie sich bitte gern an die Wasserbehörde des Kreises Pinneberg.
Zu den so genannten Gewässerausbaumaßnahmen gehören auch kleinere Maßnahmen, wie z.B. Grabenverrohrungen oder Grabenverlegungen und die Veränderung eines Gewässerufers. Flussbegradigungen und Uferbefestigung, die vor einigen Jahrzehnten noch häufig vorgenommen wurden, werden heute im Regelfall nicht mehr geplant und genehmigt. Häufiger sind dagegen Maßnahmen der naturnahen Gestaltung von Fließgewässern.
Wird bei uns ein Antrag auf Gewässerausbau gestellt, führen wir ein Planfeststellungsverfahren oder ein Genehmigungsverfahren durch. Gesetzliche Grundlage ist der § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, der den sog. "Erhaltungsgrundsatz" und den "Renaturierungsgrundsatz" enthält:
"Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen".
Bei Fragen wenden Sie sich bitte gern an die Wasserbehörde des Kreises Pinneberg.
In direktem Zusammenhang mit den Fließgewässern stehen die Flussauen als natürliche Überschwemmungsgebiete, in denen besondere Anforderungen an die Flächennutzung bestehen.
An der Pinnau und der Krückau sowie deren Zuflüssen befinden sich festgesetzte Überschwemmungsgebiete, damit Hochwassergefahren für die Siedlungsgebiete durch den Wasserrückhalt auf diesen natürlichen Überschwemmungsflächen begrenzt werden.
Die im Folgenden aufgeführten Verbote gelten nicht nur in den genannten festgesetzten Überschwemmungsgebieten, sondern auch in den Gebieten, die zwischen einem Fließgewässer und einem Deich liegen.
In diesen Gebieten ist es verboten,
Wenn Sie derartige Maßnahmen trotzdem aus zwingenden Gründen durchführen wollen, können wir unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von den Verboten zulassen.
Die Ausmaße der bisher festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden zur Zeit vom Land Schleswig-Holstein durch Berechnungen überprüft. In Kürze werden die Flächen innerhalb der neuen Begrenzungen, die teilweise deutlich über die bisherigen Flächen hinausgehen, vom Land Schleswig-Holstein vorläufig gesichert. In den nächsten Jahren werden diese geänderten Überschwemmungsgebiete dann in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung endgültig festgesetzt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte gern an die Wasserbehörde des Kreises Pinneberg.
Bezirk 1 (grün): Herr Klümann / Herr Fürstenau
Lutzhorn, Langeln, Bilsen, Hemdingen, Heede, Bevern, Bullenkuhlen, Barmstedt, Ellerhoop, Seeth-Ekholt, Kölln-Reisiek, Bokholt-Hanredder, Groß Offenseth-Aspern, Klein Nordende, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Elmshorn, Seester, Raa-Besenbek, Seestermühe
Bezirk 2 (gelb): Herr Knittel / Frau Schlüter / Frau Henne / Frau Prantke
Westerhorn, Osterhorn, Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Tornesch, Heidgraben, Groß Nordende, Neuendeich, Uetersen, Moorrege, Haselau, Haseldorf, Hetlingen, Heist, Holm, Wedel, Appen
Bezirk 3 (rot): Herr Neugebauer / Frau Weber / Frau Grönke
Prisdorf, Kummerfeld, Borstel-Hohenraden, Quickborn, Tangstedt, Pinneberg, Bönningstedt, Hasloh, Ellerbek, Rellingen, Halstenbek, Schenefeld
Die Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung) vom 19.12.2011 ist am 23.02.2012 in Kraft getreten und gilt unbefristet.
Die Selbstüberwachungsverordnung legt den Mindestumfang der eigenverantwortlichen Überwachungsmaßnahmen für Abwasseranlagen fest und beschreibt die dafür erforderlichen Daten sowie deren Dokumentation.
Weiterführende externe Informationen:
Die DIN 1986 Teil 30 hat das Ziel, die bestehenden Abwasseranlagen in ihrem Bestand zu sichern und den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Leitungen zu schützen.
Des weiteren soll das Eindringen von Grundwasser in die Leitungen verhindert werden, damit die Betriebskosten der Kläranlagen und somit auch die Abwassergebühren nicht unnötig ansteigen.
Anliegend finden Sie einige Informationen über die DIN 1986 Teil 30.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht, der Landesregierung Schleswig-Holstein sowie des azv Südholstein.
Informationen zu den bestehenden Wasserschutzgebieten können Sie dem Umweltaltlas unter Stichpunkten Wasser - Grundwasser - Wasserschutzgebiete oder für das Gebiet des Kreises Pinneberg im Geoportal entnehmen.
Wir sorgen dafür, dass der Laden läuft. Strukturelle, organisatorische, personelle und übergreifende Aufgaben werden von uns bearbeitet. Die Arbeit des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung wird hier koordiniert. Ordnungswidrigkeiten werden von hier verfolgt.
Außerdem erfolgt hier die Berechnung der Grund-, Oberflächen-, Niederschlags- und Schmutzwasserabgabe.
Durch Fortbildungsmaßnahmen und die Umsetzung unseres EDV-Konzeptes halten wir mit der technischen Entwicklung Schritt und bleiben fachlich auf dem neuesten Stand. Durch die Instrumente des Qualitätsmanagement optimieren wir die Arbeit des gesamten Fachdienstes. Mit einer informativen Öffentlichkeitsarbeit unterrichten wir Sie über aktuelle Themen.
Weitere Informationen des Teams Verwaltung
Folgende Abgaben für Abwasser werden hier berechnet:
Diese Abgaben werden eigentlich durch die Bundesländer erhoben. Der Kreis Pinneberg ist lediglich die so genannte Festsetzungsbehörde und leitet die Abgabe an das Land weiter. Die Höhe der Abgaben erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Nähere Informationen zu Grundwasser- und Oberflächenwasserentnahmen entnehmen Sie bitte dem Schreiben "Grundwasser- und/ oder Oberflächenwasserentnahmemenge 2009".
Umweltthemen des Fachdienstes werden der Öffentlichkeit auf unterschiedliche Weise
zugänglich gemacht.
Dazu gehören Informationskampagnen und -veranstaltungen, Informationsblätter und Broschüren, Ausstellungen, Pressemitteilungen usw.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Auch im Kreis Pinneberg hat die Population der Ratten hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Ursachen dafür sind u.A. geänderte Klimabedingungen, überfüllte Mülleimer, offen ausgelegte Futtermittel für andere Tiere wie z.B. Vögel oder Enten und nicht fachgerechte Entsorgung von Lebensmitteln/ Speiseresten durch Betriebe oder Privathaushalte.(z.B. Speisereste werden durch die Toilette weggespült).
Es ist wichtig, dass ein Rattenbefall sofort gemeldet wird, denn es ist einfacher einzelne Ratten zu bekämpfen als ein einmal angesiedeltes Rudel.
Ratten gelten als Krankheitsüberträger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, deren Auftreten konsequent bekämpft werden muss. Verantwortlich für die Bekämpfung auf privatem Gelände sind die Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Nager sowie auch die Ursache beseitigt werden.
Sollten Sie einen Rattenbefall auf einem öffentlichen Grundstück feststellen, so informieren Sie bitte das zuständige Ordnungsamt.
Die entsprechenden Rattenbekämpfungsmittel bekommen Sie in Garten-, Bau- und Drogeriefachmärkten.
Eine Beratung über das fachgerechte Ausbringen von Rattenbekämpfungsmitteln
erhalten Sie durch Fachbetriebe (Adressen finden Sie in den Branchenverzeichnissen).
Bitte beachten Sie beim Auslegen die Gebrauchsanweisung und tragen Sie dafür Sorge, dass keine anderen Menschen und Tiere zu Schaden kommen.
Nähere Informationen zur Tierkörperbeseitigung bekommen Sie beim Fachdienst Sicherheit und Verbraucherschutz/ Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht. Die Reste der Bekämpfungsmittel können Sie bei den Schadstoffsammelstellen oder dem Schadstoffmobil abgeben.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch in der Kreisverordnung über die Feststellung und Bekämpfung von Rattenbefall und im Merkblatt zur Rattenbekämpfung.
Externe Informationen
Fachdienst Abfall - Tipps und Hinweise zur Kompostierung
Gerade in Erholungsgebieten treffen häufig verschiedene Personengruppen wie Hundehalter, Spaziergänger, Reiter, Freizeitsportler, Land- und Forstwirte und Naturschützer aufeinander. Und für alle Besucher gilt natürlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Doch im Alltag halten sich nicht alle daran, und so kommt es dann auch immer wieder zu Konflikten.
Für Hundebesitzer gilt, dass die Mitnahme von Hunden u.a. auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten und auf Liegewiesen verboten ist (§ 2 Gefahrhundegesetz).
Für besondere Gebiete, wie z.B. Deiche, Park- und Grünanlagen und Naturschutzgebiete gilt eine grundsätzliche Anleinpflicht.
Und auch beim Waldbesuch ist zu beachten, dass Hunde nur angeleint im Wald mitgenommen werden dürfen (§ 17 Landeswaldgesetz Schleswig Holstein).
Ein Verstoß gegen die Anleinpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit da, und wird mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 35,00 € geahndet.
Fragen zum Gefahrhundegesetz oder zur Hundehaltung (z.B. Hundesteuer oder Auslaufgebiete) beantwortet Ihnen das zuständige Ordnungsamt (Städte, Ämter und Gemeinden).
Weitergehende Informationen zum Thema Hundehaltung finden Sie im nachfolgenden Merkblatt:
Anträge/ Anzeigen
* Die PDF-Formulare können direkt am Bildschirm ausgefüllt werden.
Informationsblätter und Broschüren
Berichte und Konzepte
Fachbereich Soziales, Jugend, Schule und Gesundheit
Ziel des Fachdienstes Gesundheit ist es, auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken und die gesundheitliche Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.
Er hilft auch dabei, Gesundheitsrisiken zu vermeiden und über den Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuklären.
Auf unseren Seiten finden Sie u.a. Informationen zu folgenden Themen:
Teams/ Sachgebiete des Fachdienstes Gesundheit:
Beratungen für einen anonymen HIV-Test (Kosten: 3,85 EUR) finden immer Dienstags in der Zeit von 14:00 - 16:00 Uhr im Zimmer 1130 oder nach Vereinbarung statt. Ansprechpartner, Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie auch im Flyer Aids-Beratung und HIV-Test.
Die sexualpädagogische Arbeit einschl. AIDS-Prävention wird seit 01.10.2008 nicht mehr vom Kreis Pinneberg, sondern von Trägern wahrgenommen.
Informationen für Projekte und Veranstaltungen erhalten Sie bei folgenden Ansprechpartnern:
Für die Bestellung von Präventionsmaterial (Broschüren, Plakate usw.) wenden Sie sich bitte direkt an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA).
Wenn Sie ins Ausland reisen möchten und dort auch weiterhin auf Ihre unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Medikamente angewiesen sind, müssen Sie die Vorschriften der Reiseländer beachten.
Genauere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (http://www.bfarm.de/) unter Hinweise zur Mitnahme von Betäubungsmitteln sowie in der Pressemittelung über die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen.
Je nachdem, ob und wie lange Sie in ein Land, dass dem Schengener Abkommen beigetreten ist oder ein anderes Land reisen wollen, gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Formulare. Das richtige Formular kann sich Ihr Arzt von der o.g. Internetseite herunterladen.
Die von Ihrem Arzt ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Praxisstempel versehene Bescheinigung muss zusätzlich noch vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit dem unten genannten Ansprechpartner. Die Beglaubigung kostet zur Zeit 14,- €.
Wichtiger Hinweis:
Seit Januar 2010 darf kein Methadon mehr in die Türkei eingeführt werden!
Der Amtsärztliche Dienst führt Untersuchungen und Begutachtungen auf gesetzlicher Grundlage für folgende Bereiche durch:
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Gutachtenaufträge können nur ausgeführt werden, wenn sie auf Veranlassung von Ämtern, Institutionen und Arbeitgebern erfolgen und es sich auf der Grundlage bestimmter gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich um "amtsärztliche" Gutachten handelt. Deshalb sind die Begutachtungsaufträge spätestens am Tag der Begutachtung vorzulegen.
Die Begutachtungen erfolgen nach Terminvereinbarung und sind kostenpflichtig. Soweit die beauftragende Behörde/ der Arbeitgeber nicht ausdrücklich die Gebühren übernimmt, muss die zu untersuchende Person selbst die Untersuchungsgebühr vor der Untersuchung bar begleichen.
Zuständigkeiten:
Frau Dziekonski: Schenefeld, Wedel, Halstenbek, Amt Haseldorf, Amt Moorrege
Frau Weise: Pinneberg, Tornesch, Uetersen, Appen
Frau Rost: Barmstedt, Quickborn, Helgoland, Rellingen, Amt Elmshorn-Land, Amt Pinnau, Amt Rantzau
Frau Mallesch-Ortmann: Elmshorn, Amt Hörnerkirchen
Schutzimpfungen gehören zu den wichtigsten und effektivsten medizinischen Präventivmaßnahmen. Aufgrund der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung durch Reisen und Migration und angesichts der weltweiten Verbreitung von Infektionskrankheiten ist ein ausreichender Impfschutz der Bevölkerung unverzichtbar.
Wir bieten regelmäßig Impfberatungen an und führen folgende Impfungen durch:
Diese Impfungen sind für gesetzlich krankenversicherte Personen kostenlos; Voraussetzung ist die Vorlage der Krankenversicherungskarte. Privatversicherten (auch Kindern und Jugendlichen) werden die Impfungen in Rechnung gestellt
Reiseimpfungen:
Ergänzend zu den Impfungen beraten wir Sie bei einer bevorstehenden Fernreise über die erforderlichen Impfungen.
Eine ausführliche Beratung mit Erstellung eines Impfplanes sowie die Durchführung der Impfungen werden in den Impfstellen Pinneberg und Elmshorn (hier nur nach Anmeldung unter der Tel.-Nr. 04121/ 4502-3329, Frau Dziekonski) gegen Gebühr angeboten.
Termine für Impfsprechstunden*:
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Elmshorn |
Jeden 2. Dienstag im Monat 16:00 - 17:00 Uhr im Kreishaus, |
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Pinneberg |
Jeden 1. Donnerstag im Monat 16:00 - 18:00 Uhr |
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Wedel |
Jeden 4. Mittwoch im Monat von 14:00 - 15:00 Uhr |
* In allen Schleswig-Holsteinischen Schulferien ist die Impfstelle in Wedel geschlossen. In Pinneberg und Elmshorn findet die Impfberatung auch während der Schulferien statt.
Externe Informationen:
Eltern, aber auch Fachkräfte beschäftigen viele Fragen rund um die Gesundheit von Kindern. Mit dem Internetportal www.kindergesundheit-info.de bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) umfassende und praxisnahe Informationen zur Kindergesundheit.
Die Beratung für Menschen mit Behinderung wird von Mitarbeitern des Fachdienstes Gesundheit - Hilfen für behinderte Menschen und für Kinder mit Förderbedarf - angeboten. Sie richtet sich an behinderte Kinder, Jugendliche, Erwachsene, von Behinderung bedrohte Menschen, ihre Angehörigen und Freunde.
Unser Ziel ist es, die Auswirkungen von Behinderung durch Beratungen und entsprechende Hilfen zu mildern und die Betroffenen auch bei der Durchsetzung ihrer gesetzlichen Ansprüche zu unterstützen.
Alle Gespräche, Beratungen und Untersuchungen sind selbstverständlich vertraulich und kostenfrei.
Wir beraten Sie unter anderem gern
Wir bemühen uns, Ihnen im Gespräch Hilfen aufzuzeigen
Das Gespräch kann in unserer Dienststelle in Elmshorn oder unseren Außenstellen in Pinneberg und Wedel geführt werden. Auf Wunsch bieten wir nach Vereinbarung auch Hausbesuche an.
Das Team Infektionsschutz bearbeitet Fragestellungen, die sich aus dem Infektionsschutz ergeben.
Zielsetzung ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Weitergehende externe Informationen:
Bei uns werden Belehrungen für Personen angeboten, die beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen oder die in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Die Belehrungen werden nach Terminvereinbarung gegen eine Gebühr von 25,00 € durch Mitarbeiter/-innen des Teams Infektionsschutz durchgeführt.
Der Arbeitgeber muss zusätzlich zur Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt bei Beginn der Tätigkeit und dann alle 2 Jahre Wiederholungsbelehrungen durchführen. Diese sind zu dokumentieren. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen und Literaturhinweise:
Hinweise für Arztpraxen und Krankenhäuser
Hinweise für Alten- und Pflegeheime
Hinweise für Kindergärten, Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
Für die Wiederzulassung der Kinder nach einer Infektionskrankheit hat das Robert-Koch-Institut eine Empfehlung herausgegeben:
Alle Kindergemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet einen Hygieneplan aufzustellen in dem ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt sind. Treten Infektionskrankheiten auf, so muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden:
Die Beschäftigten und die Eltern sind über ihre Pflichten in Zusammenhang mit bestimmten Infektionskrankheiten zu belehren:
Rechtliche Grundlagen
Welche Infektionskrankheiten gemeldet werden müssen und wie diese Meldung auszusehen hat, können Sie hier nachlesen: Meldewesen (Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz).
Pflichten von Kindergemeinschaftseinrichtungen zu Infektionskrankheiten und zur Erstellung eines Hygieneplanes für alle Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie in nachfolgendem Dokument:
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen.
MRE - Gemeinsam gegen multiresistente Erreger
Landesweit abgestimmte Informationen der Gesundheitsbehörden über multiresistente Krankheitserreger finden Sie im Internet unter: http://sh-mre.de.
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Magen-Darm-Erkrankungen: |
Weitere Infektionskrankheiten: |
* Falls Sie technische Fragen zur Legionellen-Problematik haben, wenden Sie sich bitte an den
Fachdienst Umwelt.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Die Aufgabe des Team Jugendärztlicher Dienst / Gesundheitsförderung ist es, durch Untersuchungen und Beratungen im Rahmen gesetzlicher Grundlagen den Gesundheitszustand von Kindern und Jugendlichen positiv zu beeinflussen.
Schwerpunkte sind:
Pflichtuntersuchung aller Einschüler
zur Abklärung, ob im Hinblick auf die zukünftigen Leistungsanforderungen zusätzliche medizinische Maßnahmen erforderlich sind und
Untersuchungsangebot für alle Achtklässler
wahlweise Beratungsgespräch, Seh- und Hörtest und körperliche Untersuchung auf freiwilliger Basis.
Alle Untersuchungen beinhalten eine Impfberatung. Die erhobenen Daten werden anonymisiert landesweit zum Zwecke der Gesundheitsberichterstattung ausgewertet.
Weiterhin führen wir Untersuchungen für Sportleistungskurse durch und fertigen schulärztliche Gutachten und Stellungnahmen auf Veranlassung öffentlicher Auftraggeber an.
Externe Informationen:
Die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung wird im Kreis Pinneberg von Trägern wahrgenommen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Übersicht Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Kreis Pinneberg.
Eltern, aber auch Fachkräfte beschäftigen viele Fragen rund um die Gesundheit von Kindern. Mit dem Internetportal http://www.kindergesundheit-info.de/ bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) umfassende und praxisnahe Informationen zur Kindergesundheit.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Der Jugendzahnärztliche Dienst (JZÄD) führt mit zwei zahnärztlichen Teams im gesamten Kreisgebiet zahnärztliche Vorsorge- und Reihenuntersuchungen in Kindergärten und Schulen durch. Die beiden Untersuchungsteams bestehen aus jeweils einer Zahnärztin und zahnärztlichen Fachangestellten.
Dabei wird auch Prophylaxeunterricht in ca. 2/3 aller Kindergärten im etwa 2-jährlichen Rhythmus sowie einmal jährlich in allen ersten Klassen der Grund- und aller Klassen der Förderschulbereiche angeboten.
Im Bereich der Zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe in Kindergärten und Schulen arbeitet der JZÄD auch eng mit der Kreisarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege Kreis Pinneberg e.V. zusammen.
Es werden Prophylaxeeinsätze wie Ernährungsberatung für Kindergartenkinder und Erstklässler oder Zahnputzunterricht, Elternabende, Zahngesundheitswettbewerbe und Öffentlichkeitsarbeit vom JZÄD koordiniert und mit durchgeführt.
Weitere wichtige zahnärztliche Schwerpunkte sind die Patienten- und Elternberatung, das Erstellen von Zahnärztlichen Gutachten in Amtshilfe für die Sozialämter im Kreisgebiet und Hilfestellung in Abrechnungsfragen bei Konservierenden Leistungen, Zahnersatz und Parodontalbehandlungen.
Da wir nahezu täglich vormittags im Außendienst sind, können Sie uns außerhalb der Schulferien eher in den Nachmittagsstunden persönlich erreichen.
Weitere externe Informationen:
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Die Vorsorge- und Reihenuntersuchungen dienen primär der Untersuchung der Mundhöhle, dabei wird der Zahnstatus zur Früherkennung von Zahnerkrankungen, Kieferfehlstellungen und Erkrankungen des Zahnhalteapparates durch eine Zahnärztin erhoben.
Dieses kostenlose, jährliche Vorsorgeangebot wird aufsuchend in den einzelnen Einrichtungen durchgeführt und erfolgt somit in der vertrauten Umgebung der Kinder.
Die Eltern erhalten, insbesondere bei Behandlungsbedürftigkeit, eine schriftliche Information über das Untersuchungsergebnis mit individuellen Vorsorge-, Mundhygiene- und Behandlungsempfehlungen. Eine eventuell notwendige Therapie erfolgt dann durch den Hauszahnarzt oder Kieferorthopäden.
Unser Ziel ist es über
zu einer Sicherstellung der Chancengleichheit bei Kindern und Jugendlichen und einer weiteren Verbesserung ihrer Zahn- und Mundgesundheit in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten beizutragen, denn "gesund beginnt im Mund - krank sein oftmals auch".
Die Zahnmedizinische Gruppenprophylaxe wird zum einen während der zahnärztlichen Vorsorge- und Reihenuntersuchungen in den Kindergärten und allen ersten Klassen der Grund- und Förderschulbereiche durch die Teams des Jugendzahnärztlichen Dienstes angeboten und zum anderen durch versierte Prophylaxe-Kräfte der Kreisarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege Kreis Pinneberg e.V. in den meisten Kindergärten und ab Klasse 2 in den Grund- und Förderschulbereichen vertieft und weitergeführt. Außerdem wird seit Beginn des Schuljahres 2011/12 auch für die Eingangsklassen der Regional- und Gemeinschaftsschulen ein Gruppenprophylaxeprogramm angeboten.
Dabei werden nicht nur altersgerechte theoretische Inhalte, wie die Kariesentstehung, ihre Behandlung oder eine gesunde, ausgewogene Ernährung, (spielerisch) vermittelt sondern auch mit allen Kindern in Kleingruppen praktische Zahnputzübungen durchgeführt.
Wir beantworten Ihnen gerne Fragestellungen aus unseren Tätigkeitsbereichen, darüber hinausgehend steht Ihnen auch jeder Zeit die Patientenberatungsstelle der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein zur Verfügung.
Fachliche Unterstützung und Beratung für Heime, Schulen und andere Institutionen ist ebenfalls möglich.
Wir stellen Ihnen (Pflegepersonal, Erzieher/innen, Lehrer/innen) auch gerne Informationsmaterialien und Bezugsquellen für Demonstrationsmaterialien zur Verfügung.
Wir prüfen im Leistungsbereich konservierender, prothetischer und chirurgischer Zahnheilkunde sowie Parodontologie (geplante Behandlungsmaßnahmen) auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen vertragszahnärztlicher Leistungen für Sozialämter, Freie Heilfürsorge, Beihilfestellen, Wehrbereichsverwaltungen und andere Kostenträger.
Dabei erstellen wir Gutachten/ Amtsärztliche Stellungnahmen in der gesamten Altersspanne von Kindern bis Senioren.
Die KAG ist eine Arbeitsgemeinschaft, in der seit 1991 die Krankenkassen (GKVen), die niedergelassenen Zahnärzte und der Jugendzahnärztliche Dienst im Fachdienst Gesundheit der Kreisverwaltung, einheitlich und gemeinschaftlich für die Zahngesundheit der Kinder des Kreises Pinneberg arbeiten und eintreten.
Die finanziellen Mittel stehen unserer KAG durch einen "gruppenprophylaktischen Fond" (nach SGB V, § 21) zur Verfügung, in den landesweit von jeder GKV bisher 1,50 €/ Mitglied eingezahlt und aus dem dann nach einem "pro-Kopf-Schlüssel" für jede KAG in SH ein jährlicher Etat zur Betreuung der 0- bis 12-Jährigen ermittelt wird.
Unsere KAG finanziert damit Prophylaxe-Ausstattungen in Kindergärten und Schulen, veranstaltet Zahngesundheitswettbewerbe für Schulkinder, bietet "Zahngesundes Frühstück" durch Ernährungsberater/innen, Gruppenprophylaxe, Schulungen für Erzieher/innen / Lehrer/innen, Unterrichtseinheiten mit dem JZÄD und Prophylaxe-Kräften an und nimmt mit Aktionsständen an Stadt- und Kinderfesten teil.
Die Geschäftsführung der KAG und die Koordination ihrer Aktivitäten obliegt in enger Abstimmung mit dem Vorstand der KAG dem Jugendzahnärztlichen Dienst.
Die Kreisarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege Kreis Pinneberg e.V. veranstaltet seit dem Schuljahr 1993/94 regelmäßig "Zahngesundheitswettbewerbe", seit 1999/2000 jährlich:
Was ist zu tun?
Alle behandlungsbedürftigen Kinder einer Klasse müssen sich innerhalb von 2 Monaten nach
der Schulzahnärztlichen Untersuchung behandeln lassen.
Was gibt es zu gewinnen?
Hoffentlich wieder viele gesunde Zähne und eine Prämie von 40,- € für die Klassenkasse.
Für Schulen, deren teilnahmeberechtigte Klassen geschlossen und erfolgreich teilnehmen ...
... meist noch einen Sonderpreis !!!
Teilnahmeberechtigt sind alle Klassen, die im jeweils laufenden Schuljahr untersucht werden, also jährlich knapp 17.000 Schülerinnen und Schüler aus dem Kreisgebiet.
Wir helfen Ihnen,
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Bei der Lösung Ihrer Probleme unterstützen wir Sie durch Beratung in psychischen Krisen. Wir bieten an:
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In unserem Team arbeiten Sozialarbeiter/innen, Ärzte und Verwaltungsangestellte zusammen. Wir unterliegen der Schweigepflicht und es ist selbstverständlich, dass wir Ihre Gespräche mit uns vertraulich behandeln. Unsere Hilfe ist kostenlos.
Nahezu jeder Mensch erlebt schwierige Situationen, die zu starken Belastungen führen können. Wir wollen dazu beitragen, dass seelisch kranke Menschen innerhalb unserer Gesellschaft angemessen leben können.
Weitergehende Informationen (PDF-Dokumente):
In der Verwaltung des Fachdienstes Gesundheit werden u.a. rechtliche Fragen geprüft, die erforderliche Infrastruktur bereit gestellt, die finanziellen Belange bearbeitet und vieles mehr.
Daneben werden auch Aufgaben wahr genommen, die direkte Auswirkungen auf die Bürger des Kreises haben oder durch diese in Anspruch genommen werden.
Personen oder Einrichtungen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb der Fahrerlaubis durchführen möchten, benötigen eine Genehmigung nach § 68 Fahrerlaubnisverordnung.
Der Antrag ist formlos an den Fachdienst Gesundheit zu stellen. Die Voraussetzungen für diese Genehmigung entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.
Für Beratungen in Verbindung mit der Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim und für Beschwerden über Alten- und Pflegeheime sowie für Wohnheime für Erwachsene mit Behinderungen im Kreis Pinneberg ist die Heimaufsicht zuständig.
Im Rahmen von jährlichen Begehungen der Heime wird beim Personal auf die Einhaltung der Fachkraftquote geachtet. Es werden bauliche und hygienische Mindeststandards überprüft und die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gefördert.
Am 01.08.2009 ist das neue Selbstbestimmungsstärkungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Zur Zeit gibt es aber noch keine neuen Durchführungsverordnungen oder eine neue einheitliche Prüfrichtlinie, die landesweit eingeführt werden sollen. Die Prüfungen werden somit noch nach den alten Kriterien durchgeführt.
Die jährlichen Regelprüfungen werden durch die Mitarbeiter/-innen der Heimaufsichtsbehörde unangemeldet und zeitgleich mit dem Prüfteam des Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen durchgeführt. Bei Bedarf werden Ärzte/-innen des Fachdienstes Gesundheit oder die Sozialpädagoginnen der Behindertenhilfe für Einzelbegutachtungen hinzugezogen.
Während der jährlichen Begehungen werden die Einrichtungen durch Rundgänge und Stichproben vor Ort auf bauliche, hygienische und pflegerische Mängel hin überprüft. Dazu werden z. B. Dienstpläne mit dem vorhandenen Personal abgeglichen, diverse Konzepte und Dokumentationen eingesehen und Gespräche mit dem Personal und den Leitungspersonen geführt. Individuelle Einzelbegutachtungen und Gespräche mit Bewohnern oder Klienten werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Betroffenen und ggf. deren gesetzliche Betreuer/-innen durchgeführt.
Zusätzlich zu den Regelprüfungen wird jeder einzelnen Beschwerde über die Einrichtungen umgehend und zeitnah nachgegangen. Je nach Art der Beschwerde werden unangekündigte Überprüfungen in den Einrichtungen vor Ort oder - in Ausnahmefällen - auch mündliche und schriftliche Nachfragen vorgenommen.
Erlaubnis/ Anzeige für das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung giftige bzw. sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen (Kennzeichnung T bzw. T+) in Verkehr bringen möchten (z.B. Verkauf von Modell-Kraftstoff, der Methanol beinhaltet oder Schädlingsbekämpfungsmittel, wie z.B. die Begasungsmittel Polytanol oder Wühlmaus - Killer), brauchen Sie vor dem erstmaligen Inverkehrbringen hierzu eine Erlaubnis.
Der Kreis Pinneberg ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihr Unternehmen (auch Filialen) im Kreis Pinneberg haben. Wenn Sie Hersteller sind, ist für Sie das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländlicher Räume zuständig.
Sollen diese Stoffe oder Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben werden, brauchen Sie hierfür keine Erlaubnis.
Der Inverkehrbringer (also Sie) hat aber vor dem erstmaligen Inverkehrbringen schriftlich anzuzeigen, welche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr gebracht werden sollen. Apotheker benötigen keine Erlaubnis.
Chemikalienverbotsverordung
In den §§ 3 und 4 der Chemikalienverbotsverordnung werden die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte sowie das Selbstbedienungsverbot und der Versandhandel geregelt. Hier werden auch die neuen Bestimmungen zu den so genannten Sprengstoff-Grundstoffen (Wasserstoffperoxid-Lösungen, Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Kaliumperchlorat, Kaliumpermanganat, Natriumchlorat, Natriumnitrat und Natriumperchlorat) geregelt.
Die aktuell gültigen Änderungen der Chemikalienverbotsverordnung werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für das Inverkehrbringen von Phosphorwasserstoff - entwickelnden Zubereitungen gelten besondere Regelungen.
Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind und die bereits genannten Sprengstoff - Grundstoffe, dürfen nur von sachkundigen Personen abgegeben werden (Sachkunde nach dem Chemikalienrecht! Die Sachkunde nach dem Pflanzenschutzrecht beinhaltet nicht automatisch auch die Sachkunde nach dem Chemikalienrecht)
Leitfaden "Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel"
Die im nachfolgenden Leitfaden enthaltenen Grundsätze sollen in erster Linie kleine und
mittelständische Unternehmen unterstützen, ihre Internetseiten juristisch korrekt aufzubauen, sich dem Kunden gegenüber seriös und fachkundig zu präsentieren und zum Schutz vor Chemikalienmissbrauch beizutragen.
Wenn Sie selbständig in einem Beruf des Gesundheitswesens tätig werden wollen oder tätig sind, müssen Sie sich bei uns anmelden.
Meldepflichtige Berufsbilder sind u.a. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Desinfektor, Gesundheitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Hebamme, Heilpraktiker, Krankengymnast, Logopäde, Podologe, Masseur und medizinischer Bademeister.
Wenn Sie vorhaben, die Prüfung zum Heilpraktiker abzulegen, erfolgt im Fachdienst Gesundheit die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.
Die Anmeldung zu einem in den Informationen genannten Prüfungstermin ist für Sie verbindlich.
Informationen über den möglichen Inhalt des in der Prüfung abgefragten Wissens erhalten Sie im Gegenstandskatalog Heilpraktikerprüfung sowie im Gegenstandskatalog Heilpraktikerprüfung Psychotherapie des Kreises Nordfriesland.
Dokumente:
Weitergehende Informationen:
Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden hat beschlossen, dass Heilpraktiker, die eine Heilpraktikererlaubnis haben, die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt ist, künftig die Berufsbezeichnung
"Heilpraktiker / Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie"
verwenden sollen.
Diesem Beschluss hat sich das Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein und damit auch der Kreis Pinneberg angeschlossen.
Bei diesem Beschluss handelt es sich allerdings nicht um eine verbindliche Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung), sondern um eine Empfehlung.
Bei Neuerteilungen von auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkter Heilpraktikererlaubnisse wird diese o.g. Berufsbezeichnung vom Kreis Pinneberg vorgeschrieben.
Um wettbewerbsrechtliche Probleme mit der Psychotherapeutenkammer zu vermeiden, empfehle ich allen betroffenen Heilpraktikern und Heilpraktikerinnen , die noch eine andere Berufsbezeichnung in ihrer Heilpraktikerurkunde stehen haben, ab sofort nur noch die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker / Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" zu verwenden.
Auf den Seiten des Fachdienstes Gesundheit finden Sie weitere Informationen zu Heilpraktikerangelegenheiten.
Der Fachdienst Jugend / Soziale Dienste ist Ansprechpartner für die Bereiche Allg. Sozialer Dienst, Jugendgerichtshilfe, Pflegestellen und Adoptionen.
Der Bereich Soziale Dienste ist für die Psychosoziale Grundversorgung von Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen im Kreis Pinneberg zuständig.
Teams/ Sachgebiete des Fachdienstes Jugend / Soziale Dienste:
Weitergehende Informationen:
Kinder erziehen will gelernt sein, aber in Wirklichkeit bringt es einem niemand bei. Zudem ändert sich die Welt ständig und alte Weisheiten gelten nicht unbedingt auch heute. Da ist manchmal besondere Hilfe nötig.
Der Kreis Pinneberg hat die Aufgaben der Erziehungsberatungsstelle auf freie Träger im Kreis Pinneberg übertragen. Die Aufgaben übernehmen seit 01.01.2007 die nachfolgend aufgeführten Organisationen:
Jugendhilfeplanung heißt auf die Situation des Kreises Pinneberg bezogen, die Bemühungen von Politik und Verwaltung die Jugendhilfe neu zu organisieren, fachlich zu unterstützen und Systeme zu entwickeln, die eine umfassende Beteiligung aller relevanten Bereiche der Jugendhilfe und der Betroffenen im Kreis Pinneberg gewährleistet.
Jugendhilfeplanung im Kreis Pinneberg fußt auf einer Grundsatz- und Richtungsentscheidung aus dem Jahr 2002, in dem unter wissenschaftlicher Begleitung durch Herrn Prof. Schrapper (siehe hierzu: Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut), ein Konzept zur Umsteuerung der Jugendhilfe erarbeitet wurde.
Zudem werden in diesem Bereich zentral der Bedarf an Angeboten der Hilfen zur Erziehung bearbeitet und in enger Abstimmung mit den Regionalteams der Sozialen Dienste des Fachdienstes Jugend bewertet.
Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung außerhalb des Kreises Pinneberg, welche eine Kooperation mit dem Kreis Pinneberg wünschen, werden gebeten zunächst Kontakt mit dem unten genannten Ansprechpartner aufzunehmen.
Informationsschriften der Jugendhilfeplanung
Wir sind Ansprechpartner für Ihre Fragen, wenn es um Pflegefamilien und Adoptionen geht. Im Einzelnen kümmern wir uns um alle Belange des Pflegeverhältnisses bevor, während und nachdem ein Kind in Pflege gegeben wird. Sie auch Informationsbroschüre "Pflegeeltern werden".
Zwei Sozialpädagoginnen nehmen ebenfalls den Arbeitsschwerpunkt Adoptionen wahr. Diese zwei Kolleginnen begleiten Sie bei Inlands- und Auslandsadoptionen, Stiefkindadoptionen und Nachforschungsgesuchen.
Weitergehende Informationen:
Die Adoption ist - neben der Vermittlung in eine Pflegefamilie - eine weitere Möglichkeit der Hilfe für Eltern, die ihr Kind nicht selbst erziehen wollen oder können. Auch für einige Kinder aus dem Ausland werden Adoptiveltern gesucht. Der gravierendste Unterschied zwischen Dauerpflege und Adoption ist, dass bei einer Adoption die Rechte der abgebenden Eltern an ihrem Kind an die Adoptiveltern übergehen. Bei Dauerpflege bleiben die leiblichen Eltern weiterhin ein fester Bestandteil im Leben ihres Kindes.
Unser Team nimmt schwerpunktmäßig folgende Aufgaben wahr:
Vorbereitung der Adoption
Wir beraten, informieren und unterstützen, wenn ein Kind nicht behalten werden kann oder soll.
Die Einwilligung in die Adoption durch die abgebenden Eltern ist frühestens 8 Wochen nach der Geburt möglich. In der Regel dauert das Adoptionsverfahren ca. 1,5 Jahre.
Unter Einbeziehung der Interessen der abgebenden Mütter und Väter unterstützen wir den Informationsaustausch zwischen ihnen und den Adoptivbewerbern. Dabei ist das Inkognito nachrangig beziehungsweise von den Wünschen der abgebenden Eltern abhängig. Von Namensnennung und Adressabgabe wird nach Möglichkeit abgesehen.
Ein persönliches Kennenlernen von abgebenden Eltern und Adoptiveltern ist wünschenswert, aber keine Bedingung.
Beratung und Prüfung von Adoptivbewerbern
Interessierte Adoptivbewerber werden von der Adoptionsvermittlungsstelle in einem Vorgespräch individuell über ihr Anliegen informiert und beraten.
Daran schließt sich die Teilnahme an einem Informationskurs an. In diesem Kurs geht es unter anderem darum, den bestehenden Entschluss, ein Kind zu adoptieren, zu überprüfen.
Sofern Bedarf an Adoptivbewerbern besteht, folgen nach der Kursteilnahme mehrere Gespräche mit einer unserer Mitarbeiterinnen, welche danach einen Bericht erstellt.
Begleitung des Kindes während der Adoptionspflege
Vorrangiges Arbeitsziel unseres Teams ist die Entstehung neuer Eltern-Kind-Verhältnisse zwischen den Adoptiveltern und den zur Adoption freigegebenen Kindern durch die Annahme als Kind. So werden durch uns für ein bestimmtes Kind Eltern gesucht, die sich auch umfassend mit seiner Herkunftsgeschichte auseinandersetzen wollen. Sind diese ausgewählt, kommt es zunächst zu einzelnen Gesprächen über die Situation der abgebenden Familie.
Entscheiden sich die Adoptionsbewerber für die Annahme als Kind und liegt die notarielle Einwilligungserklärung der leiblichen Eltern vor, nehmen diese das Kind zunächst bei sich auf. Diese Zeit bis zum endgültigen Abschluss der Adoption nennt sich Adoptionspflege. Für die Zeit der Adoptionspflege übernimmt das Jugendamt die Amtsvormundschaft, tritt also für die rechtl. Vertretung des Kindes ein. In dieser Zeit wird das Kind in seiner neuen Familie durch die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet.
Frühestens nach einem Jahr kann dann der Antrag auf Adoption beim Vormundschaftsgericht gestellt werden. Durch den Beschluss des Vormundschaftsgerichts wird das Adoptionsverfahren abgeschlossen.
Mitwirkung bei Auslandsadoptionen
Auslandsadoptionen werden meist federführend durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft durchgeführt.
Bei einer Auslandsadoption arbeiten wir in der Regel mit der entsprechenden Auslandsvermittlungsstelle zusammen.
Nach der Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland beginnt auch hier die Adoptionspflege. Die Betreuung des Kindes in Deutschland wird meistens von der Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes durchgeführt. Anschließende für das Ausland erforderliche Entwicklungsberichte erstellt ebenfalls die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle.
Unterstützung bei so genannten Nachforschungsgesuchen
Nach der Adoption haben Adoptierte ab dem 16. Lebensjahr die rechtliche Möglichkeit, Hilfe und Unterstützung bei Fragen zur Herkunft und eventuell Zusammenführung mit ihren leiblichen Eltern von der Vermittlungsstelle zu bekommen. Wir sind auf Antrag der Adoptierten bei der Suche nach den leiblichen Eltern behilflich und bieten Unterstützung und Beratung bei der Kontaktaufnahme an.
Beratung, Begleitung und Mitwirkung bei einer Stiefkindadoption
Auch bei einer Stiefkindadoptionen wird durch das Team Adoptionen sowohl vor als auch nach der Antragstellung eine umfassende Beratung und Betreuung angeboten.
Liegt dem Vormundschaftsgericht ein bei einem Notar gestellter Antrag auf "Annahme als Kind" vor, bittet es vor seiner Entscheidung den Fachdienst Jugend um eine Stellungnahme, aus der hervorgehen soll, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Es ist also unser Anliegen, einen Eindruck über das Kind und seine jetzige Familie zu gewinnen. Während eines Hausbesuches machen wir uns ein Bild von den Beziehungen und dem Leben innerhalb Ihrer Familie und begründen damit die zu erstellende Stellungnahme. Wir möchten uns über Ihre Familie, Ehe, Ihren Lebensweg und den des Kindes informieren und Ihren Adoptionswunsch und seine Bedeutung besprechen. Wenn das Kind alt genug ist, sprechen wir auch mit ihm über die Adoption, bei jüngeren Kindern können wir zusammen überlegen, wie das Kind am besten über seine Situation aufgeklärt werden kann.
Die Verfahrensbeteiligung ist gesetzlich vorgesehen.
Weitere Informationen zum Thema Adoption finden Sie auch im Internet bei der Bundeszentrale für Auslandsadoption (BZAA).
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Ein Pflegekind in Ihrer Familie - schon mal daran gedacht?
Pflegeeltern sind Menschen, die ein Kind
auf Zeit oder auf Dauer in ihre Familie aufnehmen,
und dabei offen für Kontakte zu den leiblichen Eltern sind.
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über:
Als Team Pflegestellen haben wir folgende Aufgaben und Ziele:
| Aufgaben | Ziele |
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Wenn Sie sich näher über eine Bewerbung informieren möchten, rufen Sie bitte an. Er wird offene Fragen klären und die nächsten Schritte mit Ihnen besprechen.
Sie haben die Möglichkeit, sich an zwei Informationsabenden ausführlich darüber zu informieren, warum und wie ein Pflegeverhältnis zustande kommt und welche Voraussetzungen vorliegen sollten, damit es für alle Beteiligten erfolgreich verläuft.
Anschließend folgt ein Vorbereitungskurs für Pflegestellenbewerber, den der Verein für Pflege- und Adoptiveltern e.V. in Zusammenarbeit mit uns durchführt. Hierbei geht es vor allem darum, dass Sie Ihren Entschluss überprüfen und klären, welche Art von Pflegeverhältnis und welches Pflegekind (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse etc.) zu Ihnen passt.
Nach dem Kurs wird ein Mitglied unseres Teams mit Ihnen zwei bis drei Gespräche vereinbaren, um Sie in Ruhe näher kennen zu lernen. Inhalte dieser Gespräche werden u. a. Ihre eigene Lebensgeschichte, Ihre jetzige Lebenssituation, Ihre Einstellung zur Aufnahme eines Pflegekindes und Ihre Vorstellungen zum gewünschten Kind sein.
Danach können wir gemeinsam einschätzen, welchem Kind Sie die beste Entwicklungsmöglichkeit bieten können, oder ob die Aufnahme eines Pflegekindes für Sie vielleicht doch nicht das Richtige ist.
Das Ergebnis der Gespräche wird in einem Bericht festgehalten, den Sie von uns erhalten. Damit sind Sie anerkannte Pflegestelle und können ein Pflegekind aufnehmen. Bevor ein zu Ihnen passendes Pflegekind zur Vermittlung ansteht, kann es allerdings einige Zeit dauern. Als anerkannte Bewerber können Sie aber schon an unseren Veranstaltungen für Pflegeeltern teilnehmen.
Wie werden die leiblichen Eltern einbezogen?
Ein Pflegekind aufzunehmen heißt, mit den leiblichen Eltern ein gemeinsames Kind zu haben.
Diese Einstellung allmählich zu akzeptieren und gemeinsam mit dem Pflegekind umzusetzen, macht Pflegeeltern große Mühe. Sie können es aber lernen.
Pflegeeltern haben auch die Aufgabe, den Kontakt zwischen dem Pflegekind, dessen leiblichen Eltern und Geschwistern sowie anderen Bezugspersonen zu ermöglichen. Hierzu werden, gemeinsam mit uns, zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern passende Regelungen vereinbart.
Wie oft sehen sich Kind und Eltern?
Für die Häufigkeit der Besuche gibt es keine gesetzliche Vorgaben. Es hängt vom Alter des Kindes, seiner persönlichen Entwicklung, der Situation und den Möglichkeiten der leibliche Eltern und Pflegeeltern ab, wie oft die Besuche durchgeführt werden. Auch wenn diese Kontakte zeitweilig Unruhe mit sich bringen - auf lange Sicht sind sie hilfreich für die Pflegekinder.
Besuche bieten die Möglichkeit, die früheren Beziehungen trotz des Wechsels als stabil und dauerhaft zu erleben. Mit zunehmendem Alter kann das Pflegekind verstehen, warum es "von zuhause weg" ist.
Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen, ist dies eine höchst anspruchsvolle Aufgabe. Sie müssen Einfühlungsvermögen, Toleranz und erzieherisches Geschick aufbieten. Und Sie müssen belastbar sein. Es ist gut, sich darüber von Anfang an klar zu sein.
Persönliche Anforderungen an eine Pflegestelle
Formelle Anforderungen an eine Pflegestelle
Vielleicht gehören Sie zu den glücklichen Menschen, die in ihrer Kindheit alles hatten, was sie brauchten. Geborgenheit durch ein festes Zuhause, immer genug zu essen und zu trinken und einen Menschen, dem man in jeder Situation vertrauen konnte. Kurzum all das, was man braucht, um sich zu einem lebenstüchtigen Menschen zu entwickeln. Dies geschieht meist im Kreis der eigenen Familie.
Nicht jedes Kind wächst so auf. Es gibt Familien, die mit vielen Problemen belastet sind oder durch Trennung, Krankheit oder ähnliche Situationen in Krisen geraten. Die Kinder dieser Familien kommen dann nicht zu ihrem Recht. Sie sind häufig in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Diese Benachteiligung kann zum Beispiel durch eine Pflegefamilie wieder ausgeglichen werden. Bis es zu einer Vermittlung eines Kindes / Jugendlichen in eine Pflegestelle kommt, werden folgende Schritte unternommen:
Besteht keine Chance mehr, dass das Kind wieder nach Hause zurückkehrt, sorgen wir dafür, dass es auf Dauer dort bleiben kann, wo es betreut wird. Möglich wird diese Regelung durch die Einigung aller Beteiligten im Jugendamt oder durch Gerichtsbeschluss.
Was sagen Nachbarn und Bekannte?
Ein Pflegekind aufzunehmen ist ein ungewöhnliches Vorhaben. Nichteingeweihte reagieren oft ungeschickt, manchmal sogar verletzend. Es hilft Ihnen und Ihrem Pflegekind, wenn Verwandte, Freunde und Nachbarn Ihren Entschluss akzeptieren und unterstützen. Ein Pflegekind hat viel größere Chancen, in seiner Umgebung zurecht zu kommen, wenn es überall willkommen ist. Gehen Sie mit Ihrem Pflegekind einfach so selbstverständlich und alltäglich um wie mit Ihren eigenen Kindern. Das versteht sogar Ihr schwierigster Nachbar.
Pflegekinder leben sich in drei Phasen ein.
a) Anpassungsphase
Zu Beginn zeigt sich das Kind sehr angepasst. Es bemüht sich, es allen in der Familie recht zu machen, um angenommen und geliebt zu werden. Die Pflegeeltern erleben diese erste Phase meist als sehr harmonisch, die bisherigen Regeln und Werte im Zusammenleben der Familie haben noch Gültigkeit.
b) Phase der Konfliktwiederholung
Hat das Kind an Vertrauen gewonnen, wagt es, seine früheren Erlebnisse und Verhaltensweisen in die Pflegefamilie einzubringen. Es signalisiert den Pflegeeltern damit, wo seine Probleme liegen. Das Kind legt öfter ein Verhalten an den Tag, das zu Missverständnissen und Schwierigkeiten führt. Die Regeln und Werte der Pflegefamilie werden in Frage gestellt. Jetzt kommt es darauf an, die Verhaltensweisen des Kindes richtig zu sehen - aus seiner persönlichen Geschichte. Die neuen Eltern müssen Verständnis zeigen, neue Maßstäbe und neue Orientierung geben. Diese Phase wird meistens von der ganzen Pflegefamilie als sehr belastend erlebt.
c) Phase des Beziehungsaufbaus
In dieser Phase hat das Kind eine gewisse Sicherheit gefunden. Meist dann, wenn es seine Eindrücke von der Herkunftsfamilie und der Pflegefamilie zu einer Einheit formen kann. Sind tragfähige Beziehungen aufgebaut, besteht die Chance, dass das Kind sich an die Pflegefamilie bindet und sein oftmals auffälliges Verhalten positiv verändert.
"Nehmt mich, wie ich bin!" - Die besondere Situation von Pflegekindern
Ein Pflegekind will genauso angenommen werden, wie es ist, mit all seinen Eigenheiten. Bestimmte Wunschvorstellungen der Pflegeeltern zu Persönlichkeit, Charakter und Entwicklung "ihres" Kindes können leicht zu Enttäuschungen führen. Auch der Wunsch nach Dankbarkeit überfordert ein Pflegekind.
Wer Pflegekinder aufnimmt, verdient Anerkennung - und erfährt eine Bereicherung seines Lebens.
Alle Kinder machen ihren Eltern manchmal Sorgen. Bei Pflegekindern kommt noch einiges hinzu:
Welche Unterstützung bieten wir Ihnen an?
Wir beraten Eltern, Pflegeeltern und Kinder in allen Fragen, die das Pflegeverhältnis betreffen.
Besonders intensiv ist unsere Beratung zu Beginn der Vermittlung, in Krisensituationen und wenn es darum geht, dass das Kind wieder in den Haushalt der leiblichen Eltern zurückkehrt.
Wir vermitteln auch weitere Hilfen. In den Beratungsstellen des Kreises werden Pflegeeltern nach Möglichkeit vorrangig beraten. Im Kreis Pinneberg und in Hamburg stehen zahlreiche Einrichtungen zur Verfügung, die zusätzliche therapeutische Hilfen anbieten. Sie müssen dort allerdings mit Wartezeiten rechnen.
Wir fördern die Elternbildungsarbeit und den Erfahrungsaustausch der Pflegeeltern untereinander. Dazu bieten wir Gruppen, Seminare und Weiterbildungskurse an.
Einmal jährlich, zur Weihnachtszeit geben wir einen Rundbrief heraus, der über aktuelle Themen im Pflegestellenbereich informiert.
Pflegeeltern erhalten für die Betreuung eines Kindes Pflegegeld. Das Pflegegeld berücksichtigt den materiellen Bedarf des Pflegekindes (je nach Alter) und Ihre Erziehungsleistung. Pflegeeltern haben Anspruch auf Kindergeld und Erziehungsgeld.
Die Sozialen Dienste sind für die Psychosoziale Grundversorgung von Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen im Kreis Pinneberg zuständig.
Hier können Sie Beratung, Begleitung und Unterstützung in schwierigen Lebenslagen erhalten.
Unseren Erfahrungen nach, sind die angebotenen Hilfen am wirkungsvollsten, wenn Sie von allen Familienmitgliedern mitgetragen werden. Sollten Sie sich jedoch in einer Situation befinden, in der Sie sich uns zunächst allein anvertrauen wollen, sind Sie auch dann
Herzlich willkommen bei den Sozialen Diensten
Bei folgenden Fragen und Lebenssituationen sind wir Ihre Ansprechpartner
Der Alltag mit Kindern macht viel Freude, strengt aber auch an und ist oft sehr belastend. Familie, Erziehung, Schule und Gesundheit der Kinder fordern Sie als Eltern. Der Bereich der Partnerschaft kann auch Sorgen bereiten. Wenn das so ist, ist es gut einen professionellen Ansprechpartner zu haben, dem Sie vertrauen können.
In den Sozialen Diensten finden Sie Fachleute, die Ihnen zuhören und gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen suchen, damit die Situation, die Sie als schwierig empfinden, sich verbessert. Neben dem Beratungsangebot können wir Ihnen aber auch weitere erzieherische Hilfen vermitteln, die ggf. von anderen Hilfeanbietern durchgeführt werden.
Wir beraten Sie persönlich oder telefonisch, ganz wie Sie es wünschen und es der Situation entspricht. Selbstverständlich unterliegen wir der gesetzlichen Schweigepflicht.
Wenn Sie sich mit der Erziehung Ihrer Kinder hilflos und überfordert fühlen, bieten wir Ihnen verschiedene Hilfen an, die Ihre Erziehungskompetenz stärken. Diese Hilfen entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen. Sie bleiben bei allen Maßnahmen für Ihre Kinder verantwortlich, darum beziehen wir Sie in alle Planungen mit ein.
Folgende Hilfeformen bieten wir für Sie an:
Eine Erziehungsbeistandschaft ist eine ambulante Hilfe, die für Kinder und Jugendliche im Alter von ca. 5 bis 18 Jahren eingerichtet wird, die noch zu Hause wohnen. In Einzelfällen kann sie auch für junge Volljährige, die bereits eigenen Wohnraum bewohnen, bewilligt werden.
Eine Erziehungsbeistandschaft ist die richtige Maßnahme, wenn Sie in Ihrer Familie z.B. starke Verhaltensauffälligkeiten oder einen starken Leistungsabfall Ihres Kindes in der Schule beobachten. Wenn Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern ein ungewöhnliches Ausmaß annehmen oder sich Ihr Kind zu einem Außenseiter entwickelt, kann eine Erziehungsbeistandschaft die richtige Maßnahme sein.
Eine Erziehungsbeistandschaft versteht sich als vorbeugende Maßnahme, das heißt, sie sollte eingesetzt werden, wenn "das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen ist".
Wie arbeitet Erziehungsbeistandschaft?
Im Vordergrund bei einer Erziehungsbeistandschaft steht, dass Sie als Familie in Ihrem gewohnten Lebensumfeld stabilisiert werden, so dass Sie weiter zusammen leben können. Voraussetzung dafür ist, dass alle Familienmitglieder an dem Erhalt der Familiensituation mitarbeiten wollen und eine gewisse Stabilität in Ihrer Familie noch vorhanden ist.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie eine Zeit lang, zusammen mit einer pädagogischen Fachkraft, Ihre Themen und Probleme angehen. Gemeinsam mit dem Erziehungsbeistand legen Sie die Themen und Handlungsschritte fest, die zu einer Verbesserung Ihrer Familiensituation führen sollen. Im Mittelpunkt werden dabei schulische Themen Ihres Kindes, eine sinnvolle Freizeitgestaltung und ein harmonisches Miteinander in der Familie stehen.
Ziele der Erziehungsbeistandschaft:
Erziehungsbeistandschaft versteht sich als Hilfe zur Selbsthilfe. Das heißt, diese Hilfe soll Ihnen vorübergehend helfen, Probleme innerhalb der Familie zu erkennen und Lösungen zu finden, diese in den Griff zu bekommen. Dabei kann es auch sein, dass z.B. zusätzliche therapeutische Hilfen sinnvoll erscheinen und eingeleitet werden. Sollte die Betreuung durch eine Erziehungsbeistandschaft mit der Zeit als nicht ausreichend eingestuft werden, können auch andere weitergehende Angebote der Jugendhilfe in Frage kommen.
Wo findet diese Hilfe statt?
Die Betreuung findet in der Regel bei Ihnen zu Hause statt. Es können aber auch Gespräche in der Schule oder im Kindergarten Ihres Kindes geführt werden. Wenn Sie es wünschen, kann die Betreuungsperson Sie auch zu Gesprächen mit z.B. einem Kinderarzt oder einer Behörde begleiten.
Was kostet die Hilfe?
Die Kosten für eine Erziehungsbeistandschaft werden vom Jugendamt übernommen, für Sie ist die Hilfe kostenlos.
Eine Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine ambulante Hilfe für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die sich an die gesamte Familie wendet.
Es ist die richtige Maßnahme, wenn Sie in Ihrer Familie immer wieder Schwierigkeiten haben, harmonisch miteinander zu leben, wenn Gewalterfahrungen Ihren Alltag beeinflussen, oder wenn Sie (aus welchen Gründen auch immer) nicht in der Lage sind, Ihre Kinder angemessen zu versorgen. Auch wenn Sie kaum Kontakte zu Freunden oder anderen Familien haben, kann eine Sozialpädagogische Familienhilfe die richtige Maßnahme sein.
Sie wird immer dann eingesetzt, wenn Sie als Eltern das Wohl ihrer Kinder ohne diese Hilfe nicht ausreichend sicher stellen können. Insbesondere unterstützt sie Sie als Eltern also bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages gegenüber Ihren Kindern.
Wie arbeitet Sozialpädagogische Familienhilfe?
Im Vordergrund bei einer Sozialpädagogischen Familienhilfe steht, dass Sie als Familie in Ihrem gewohnten Lebensumfeld stabilisiert werden, so dass Sie weiter zusammen leben können. Voraussetzung dafür ist, dass alle Familienmitglieder an dem Erhalt der Familiensituation mitarbeiten wollen und eine gewisse Stabilität in Ihrer Familie noch vorhanden ist.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie eine Zeit lang, zusammen mit einer pädagogischen Fachkraft, Ihre Themen und Probleme angehen. Gemeinsam mit der pädagogischen Fachkraft legen Sie die Themen und Handlungsschritte fest, die zu einer Verbesserung Ihrer Familiensituation führen sollen. Im Mittelpunkt können dabei Fragen wie "Wie führe ich einen Haushalt?", "Wie teile ich meine Finanzen ein?", "Wie ernähren wir uns richtig?", "Wie strukturiere ich unseren Alltag?" ebenso stehen, wie "Wie können wir vernünftig miteinander reden?", "Wie kann ich meine Kinder besser verstehen und fördern?", "Wie kann ich mich gegenüber meinen Kinder besser durchsetzen?" oder "Wie können wir unsere Konflikte lösen?".
Ziele der Sozialpädagogischen Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe versteht sich als Hilfe zur Selbsthilfe. Das heißt, diese Hilfe soll Ihnen vorübergehend helfen, Probleme innerhalb der Familie zu erkennen und Lösungen zu finden, diese in den Griff zu bekommen. Dabei kann es auch sein, dass z.B. zusätzliche therapeutische Hilfen sinnvoll erscheinen und eingeleitet werden. Sollte die Betreuung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe mit der Zeit als nicht ausreichend eingestuft werden, können auch andere weitergehende Angebote der Jugendhilfe in Frage kommen. Am Ende der Hilfe sollen Sie wieder in der Lage sein, die Versorgung Ihrer Kinder aus eigenen Kräften sicher zu stellen.
Wo findet diese Hilfe statt?
Die Betreuung findet in der Regel bei Ihnen zu Hause statt. Es können aber auch Gespräche in der Schule oder im Kindergarten Ihres Kindes geführt werden. Wenn Sie es wünschen, kann die Betreuungsperson Sie auch zu Gesprächen mit z.B. einem Kinderarzt oder einer Behörde begleiten.
Was kostet die Hilfe?
Die Kosten für eine Sozialpädagogische Familienhilfe werden vom Jugendamt übernommen, für Sie ist die Hilfe kostenlos.
Die Betreuung Ihres Kindes in einer Tagesgruppe ist eine teilstationäre Hilfe, die für Kinder und Jugendliche im Alter von ca. 8 bis 12 Jahren vorgesehen wird, die weiterhin zu Hause wohnen.
Eine Tagesgruppenunterbringung kann dann die richtige Maßnahme sein, wenn ihr Kind zum Beispiel erhebliche Probleme in Gruppensituationen oder gravierende Schwierigkeiten im schulischen Alltag hat und sich möglicherweise zu einem Außenseiter entwickelt und Sie diese Entwicklung allein oder mit einer ambulanten Hilfe nicht ausreichend korrigieren können.
Eine Tagesgruppenunterbringung versteht sich als entlastende und unterstützende Maßnahme. Das heißt, sie wird eingesetzt, um zunächst die häusliche Situation zu entlasten und gleichzeitig Sie als Eltern zu befähigen, Ihrem Kind die nötige Unterstützung zukünftig wieder allein zukommen lassen zu können.
Wie arbeitet Tagesgruppe?
Im Vordergrund bei einer Tagesgruppenunterbringung steht, dass Sie als Familie zunächst einmal entlastet werden und für Ihr Kind ein stabiles Lebensumfeld geschaffen, erhalten und/oder stabilisiert wird. Teilweise müssen die Grundlagen für ein tragfähiges familiäres Fundament erst geschaffen werden. Deshalb werden Sie als Eltern auch aktiv in die Tagesgruppenarbeit einbezogen. So können Sie zum Beispiel lernen, die Wünsche und Erwartungen Ihres Kindes richtig zu verstehen und in angemessener Weise darauf zu reagieren. Grundlage für diese Hilfe ist die Bereitschaft aller Familienmitglieder, die Probleme gemeinsam mit den Mitarbeitern der Tagesgruppe anzugehen.
Anders als bei den ambulanten Hilfen, wird bei dieser Hilfe Ihrem Kind für eine gewisse Zeit (bis zu zwei Jahre) nach der Schule ein fester Rahmen geboten, in dem es verweilen kann, versorgt und betreut wird, bevor es in den Abendstunden wieder nach Hause zurück kehrt. Bei der Betreuung der Kinder (ggf. auch in Kleingruppen) stehen schulische Förderung, Hilfen zur sinnvollen Freizeitgestaltung und das Einüben neuer Beziehungsstrukturen im Mittelpunkt. Parallel dazu werden Sie als Eltern in regelmäßigen Elterngesprächen eingeladen an der Entwicklung Ihres Kindes teilzuhaben und so befähigt, ihren Kindern zu Hause wieder die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine weitere Unterbringung vermeiden können.
Ziele der Tagesgruppenunterbringung:
Tagesgruppe versteht sich zum Einen als Hilfe, die konkret die Versorgung der jungen Menschen zusätzlich zur familiären Leistung absichert, zum Anderen aber auch als Hilfe zur Selbsthilfe. Das heißt, diese Hilfe soll Ihnen vorübergehend helfen, Probleme innerhalb der Familie, der Schule und im Lebensfeld zu erkennen und Lösungen zu finden, diese in den Griff zu bekommen. Dabei kann es auch sein, dass z.B. zusätzliche therapeutische Hilfen sinnvoll erscheinen und eingeleitet werden. Sollte die Betreuung durch eine Tagesgruppe mit der Zeit als nicht ausreichend eingestuft werden, können auch andere weitergehende Angebote der Jugendhilfe in Frage kommen.
Wo findet diese Hilfe statt?
Die Betreuung findet in der Regel in den Räumen der Tagesgruppe statt. Zur Zeit gibt es im Kreis vier Tagesgruppen, jeweils eine in Elmshorn, Pinneberg, Uetersen und Hasloh. Es können aber auch Gespräche in der Schule Ihres Kindes geführt werden. Eine Begleitung zu Gesprächen mit z.B. einem Kinderarzt oder einer Behörde sind eher selten.
Was kostet die Hilfe?
Die Kosten für eine Tagesgruppenunterbringung werden zunächst vom Jugendamt übernommen, Sie werden allerdings entsprechend Ihrer persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse an den Kosten beteiligt. Wie viel Sie zu den Kosten beitragen müssen, wird von unserer wirtschaftlichen Abteilung berechnet, nachdem Sie uns Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse gegeben haben. Diese Berechnung erfolgt individuell für jede eingerichtete Hilfe.
In akuten Krisen, wenn ein Zusammenleben von Eltern und Kindern oder Jugendlichen nicht mehr möglich erscheint, können wir Ihren Kindern oder Jugendlichen auf eigenen Wunsch eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses ermöglichen. Eine solche Unterbringung können wir auch zum Schutze von Kindern z.B. vor häuslicher Gewalt oder anderen gefährdenden Situationen vornehmen.
Wir haben schon oft erfahren, dass Krisen immer auch eine Chance zu einem Neuanfang beinhalten. Bei diesem Neuanfang möchten wir Sie gern unterstützen.
In akuten Krisen, finden Sie auch außerhalb der Geschäftszeiten der Sozialen Dienste Hilfe. Sie können sich dann an die Integrierte Regionalleitstelle Elmshorn oder ihre örtliche Polizeidienststelle wenden, dort wird man Ihnen weiterhelfen.
Wenn Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder junge Erwachsene (18 bis 20 Jahre) eine Straftat begangen haben, wird die Jugendgerichtshilfe von Seiten der Justiz im Jugendstrafverfahren beteiligt.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Jede Straftat hinterlässt einen Konflikt zwischen Täter und Opfer. Dieser Konflikt kann in der Regel allein durch die Strafverfolgung nicht gelöst werden.
Darum sehen wir eine Chance in der Begegnung von Täter und Opfer für beide Seiten, denn das Opfer kann dem Täter Gefühle wie Wut, Ärger, Verletzung und Empörung und die Folgen der Tat verdeutlichen. Und der Täter kann gegenüber dem Opfer zeigen, dass er für die Tat einstehen will, die Gefühle des Opfers ernst nimmt und die Sache durch eine Wiedergutmachung wieder in Ordnung bringen. Beide haben die Möglichkeit eine Aussöhnung zu erleben.
In diesen Fällen sehen wir uns in der Rolle eines neutralen Vermittlers, der bei der Suche nach einer gemeinsamen Konfliktlösung helfen kann.
Trennung und Scheidung verändern Lebensläufe, besonders wenn davon Kinder betroffen sind.
Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Ehescheidung, informiert uns das Familiengericht automatisch. Dann bieten wir Ihnen Beratung und unsere Unterstützung an. Sie können sich aber auch an uns wenden, wenn Sie nicht verheiratet sind und sich trennen wollen. Häufig geht es in solchen Fällen um folgende Fragen:
Stellt ein Elternteil einen Antrag auf eine Sorgerechtsregelung, informiert uns das Familiengericht automatisch und bittet uns um eine Stellungnahme. Dann nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf, um uns ein Bild von der Situation zu machen und teilen dem Gericht dann im Familiengerichtsverfahren unsere Stellungnahme mit.
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe umfasst insbesondere die finanzielle Abwicklung der Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige und Eingliederungshilfe für seelische Behinderte.
Bei uns können Sie sich bezüglich Ihrer eventuellen finanziellen Kostenbeteiligung an Hilfemaßnahmen beraten lassen.
Hier erfolgt die Heranziehung zu den Kosten durch Festsetzung von Kostenbeiträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten, wie z.B. Renten, BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe erfolgt ebenfalls über unser Team.
Weitergehende Informationen:
Kindertagespflege ist eine Betreuungsform vorrangig für Kinder unter 3 Jahren.
Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ist einem Kind Tagespflege zu gewähren, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. Gehen der/die Erziehungsberechtigte/en einer Erwerbstätigkeit nach, befinden sie sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder Ausbildung oder nehmen sie an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teil, so wird dadurch ebenfalls ein Anspruch auf Tagespflege begründet. Des Weiteren ist die Gewährung von Tagespflege aus pädagogischen Gründen möglich.
Gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII sollen Kinder im Kindergartenalter und schulpflichtige Kinder, für die eine Tagesbetreuung erforderlich ist, vorrangig Kindertagesstätten (Kindergärten oder Horte) besuchen. Für Kinder zwischen 3 und 14 Jahren kommt die Kindertagespflege nur in Betracht, wenn die Betreuung in einer Kindertagesstätte nicht möglich oder ausreichend ist.
Tagespflege wird ausschließlich Kindern im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII gewährt -
danach ist Kind, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Um über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Tagespflegekosten für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder entscheiden zu können, ist eine Kostenbeteiligung der Eltern/des Elternteils gem. § 90 Abs. 1 Ziffer 3 u. Abs. 3 SGB (Sozialgesetzbuch) VIII zu prüfen. Hierfür senden Sie bitte den vollständig ausgefüllten Antrag auf Förderung eines Kindes in einer Tagespflegestelle und den Fragebogen zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Erklärung zum Antrag auf Tagespflegezuschuss), sowie folgende Unterlagen in Kopie zu:
Ein Tagespflegezuschuss kann nur gewährt werden, wenn die Tagespflegeperson qualifiziert ist und eine gültige Tagespflegeerlaubnis besitzt. Eine Bewilligung erfolgt frühestens ab Antragsmonat.
Die Verwaltung des Jugendamtes hat im Rahmen einer Arbeitsgruppe, die sich mit der Entwicklung der Fallzahlen und Kosten der Hilfen zur Erziehung beschäftigt, alle Angebote in Form von Steckbriefen beschrieben, die nachfolgend als PDF-Dokumente zu finden sind.
Angebote des Fachdienstes Jugend / Soziale Dienste:
Der Kreis Pinneberg ist Träger der Beruflichen Schulen in Elmshorn und Pinneberg sowie der Schulen für Geistigbehinderte in Appen-Etz und Elmshorn.
Als Schulträger errichtet der Kreis Schulgebäude und -anlagen, kümmert sich um deren Ausstattung und Bewirtschaftung. Ihm obliegt auch die Schülerbeförderung zu den Schulen.
Dem Fachdienst ist organisatorisch das Schulamt angegliedert, das als untere Landesbehörde die Schulaufsicht ausübt. Einen Schwerpunkt bildet damit die Versorgung der Schulen mit Lehrkräften.
Als gesonderte Einrichtungen unterhält der Kreis ein Medienzentrum (angegliedert an die Stadtbücherei Tornesch) und eine schulpsychologische Beratungsstelle.
Umfangreiche Förderprogramme unterstützen den Schulbau der Gemeinden, den Sportstättenbau und die ehrenamtliche Arbeit der Sportvereine, die Schülerbeförderung der Schulträger, die Bildungsarbeit der Volkshochschulen, die Arbeit der Jugendmusikschulen sowie die Kulturarbeit von Vereinen und Künstlern. Darüber hinaus vergibt der Kreis jährlich zwei Kulturpreise und beteiligt sich an der Finanzierung des Kreiskulturzentrums in der Pinneberger Landdrostei.
Teams/ Sachgebiete des Fachdienstes Jugend und Bildung
Konzepte
Amtsvormundschaften / Beistandschaften
Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge zusteht und in dessen Obhut sich das Kind befindet, können bei uns eine Beistandschaft beantragen.
Als Beistand gehört es zu unseren Aufgaben
Die elterliche Sorge wird durch Bestellungen einer Beistandschaft nicht eingeschränkt.
Unsere weiteren Aufgaben umfassen:
Wir übernehmen Amtsvormundschaften, wenn diese Kraft Gesetzes eintreten oder wir vom Vormundschaftsgericht bestellt werden.
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss stellt eine gesetzliche Hilfe für allein erziehende Mütter und Väter dar, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil für das bei ihnen lebende Kind bekommen.
Wir prüfen und berechnen ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen und ziehen den anderen Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zum Unterhalt heran.
Sie haben die Möglichkeit, hier einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss als PDF herunterzuladen und zu hause auszufüllen. Ob Sie die Voraussetzungen für den Erhalt von Unterhaltsvorschussleistungen erfüllen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Den ausgefüllten Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen übersenden Sie uns bitte per Post (nicht per eMail !) oder vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit der für Sie zuständigen Ansprechpartnerin.
Sprechzeiten im Büro:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:30 - 12:00 Uhr
sowie nach vorheriger Vereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr;
Freitag von 8:30 - 12:00 Uhr
Sprechzeiten im Büro:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag* von 8:30 - 12:00 Uhr
sowie nach vorheriger Vereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Dienstag, Donnerstag von 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr;
Freitag* von 8:30 - 12:00 Uhr.
*Frau Christen und Frau Gebhardt sind Freitags persönlich und telefonisch nicht erreichbar.
Feststellung der Vaterschaft
Für die Kinder ist die Feststellung der Vaterschaft von großer persönlicher Bedeutung. Auch ist damit eine Vielzahl rechtlicher Wirkungen verbunden. Fragen der elterlichen Sorge bzw. des Umgangsrechtes, aber auch Unterhaltsansprüchen sowie Erb-, Renten- oder Krankenversicherungsansprüchen des Kindes hängen unter anderem hiervon ab. Es genügt nicht, dass die Eltern wissen, wer der Vater ist. Formlose schriftliche Erklärungen sind ebenfalls nicht ausreichend.
Sorgeerklärung
Die unverheiratete Mutter übt die elterliche Sorge (früher "Sorgerecht" genannt) aus. Soll der Vater des Kindes mit der Mutter gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, bedarf es hierzu einer Sorgeerklärung beider Elternteile in urkundlicher Form. Beurkundungen können bei uns kostenfrei vorgenommen werden.
Am 01.01.1992 trat das neue Betreuungsrecht (BtG) in Kraft. Es ersetzte die bis dahin bestehenden Vormundschaften (früher Entmündigungen) und Gebrechlichkeitspflegschaften für Volljährige durch Rechtliche Betreuung.
Rechtliche Betreuung bedeutet, dass eine volljährige Person für bestimmte Aufgabenbereiche wie Vermögensverwaltung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungs- und Heimangelegenheiten einen gesetzlichen Vertreter erhält. Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (siehe § 1896 BGB). Wir informieren Sie gerne auch im Vorfeld.
Anregung und Antragstellung für ein gesetzliches Betreuungsverfahren erfolgen beim Amtsgericht Pinneberg oder Amtsgericht Elmshorn.Entscheidung über eine gesetzliche Betreuung erfolgt durch die oben genannten Amtsgerichte.
Die Betreuungsstelle des Kreises Pinneberg berät und unterstützt das Vormundschaftsgericht zur Frage von Notwendigkeit und Umfang einer Rechtlichen Betreuung sowie zur Eignung eines Rechtlichen Betreuers.
Infos zur (Vorsorge-) Vollmacht und Betreuungsverfügung erhalten Sie durch den Verein für Betreuung und Selbsthilfe e.V., Koppelstr. 30-34, 25421 Pinneberg, aber auch vom Deutschen Roten Kreuz, vom Bundesjustizministerium und von der Verbraucherberatung.
Die Betreuungsstelle des Kreises Pinneberg sucht ehrenamtliche Mitbürger, einfühlsame und engagierte Personen, die das Ehrenamt als Rechtliche Betreuer/Betreuerin ausüben möchten.
Es handelt sich hierbei um die Regelung von Angelegenheiten erwachsener Menschen, die durch Krankheit oder aufgrund anderer Umstände nicht in der Lage sind, ihre alltäglichen Aufgaben eigenständig wahrzunehmen.
Interessierte Mitbürger können sich gern an die Betreuungsstelle oder an den Verein für Betreuung und Selbstbestimmung e.V. in Pinneberg (Tel.: 04101/ 51 46 19) wenden.
Das Team Kindertagesstätten ist Bestandteil des Fachbereichs Soziales, Jugend, Schule und Gesundheit.
Auf den nachfolgenden Seiten erhalten Sie nähere Informationen über die Aufgabengebiete des Teams.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung. Rufen Sie einfach an!
Hier finden Sie weitergehende Informationen zu unserer Arbeit:
Downloads:
Externe Informationen:
Aufsicht für Kindertageseinrichtungen
Die Aufsicht für Kindertageseinrichtungen überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Kindertageseinrichtungen entsprechend dem Kindertagesstättengesetz und den dazu erlassenen weiteren rechtlichen Regelungen.
Tagespflege
Eine Aufgabe im Rahmen der Tagespflege ist es, die drei Familienbildungsstätten in Elmshorn, Pinneberg und Wedel, welche die Qualifizierung von Tagesmüttern sowie die Vermittlung von Tagespflegeplätzen für den Kreis Pinneberg übernommen haben, zu beraten.
Weiterhin gehört zu diesem Aufgabenbereich die Erarbeitung und Erstellung von Konzepten in Zusammenarbeit mit den Familienbildungsstätten. Auch die Abwicklung der finanziellen Förderung der Familienbildungsstätten für den Bereich Tagespflege ist eine Aufgabe dieses Bereiches.
Jugendhilfeplanung für die Bereiche Kindertageseinrichtungen und Tagespflege
Nach dem Kindertagesstättengesetz ist es die Aufgabe der Jugendhilfeplanung für den Bereich der Kindertageseinrichtungen / Tagespflege ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen zu planen und zu gewährleisten.
Hierzu werden regelmäßig der Bedarf sowie der Bestand an Betreuungsplätzen erhoben und in einem Bedarfsplan festgeschrieben. Zur Erhebung der Daten bei den Städten, Ämtern und Gemeinden wurde ein Fragebogen erarbeitet.
Erstattung von Kosten der Ermäßigung (Sozialstaffel)
Der Kreis Pinneberg gewährt auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit den Richtlinien des Kreises Pinneberg über die Erstattung von Kosten der Ermäßigung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren (Sozialstaffel) Familien mit mehreren Kindern oder geringerem Einkommen eine Ermäßigung zum Beitrag für eine Kindertageseinrichtung.
Die Einkommensberechnungen werden von den Gemeinden bzw. Trägern von Kindertageseinrichtungen vorgenommen. Die berechnenden Gemeinden und Träger werden vom Kreis Pinneberg betreut.
Die durch die Sozialstaffel für die Kindertageseinrichtungen entstehenden Einnahmeverluste werden durch den Kreis Pinneberg, als örtlicher Träger, übernommen. Die Abrechnung erfolgt mit dem Kreis Pinneberg direkt. Die Familien brauchen lediglich den errechneten Betrag zahlen.
Anträge auf Ermäßigung (Sozialstaffel) erhalten die Familien in ihrer Kindertageseinrichtung.
Zuwendungen an Träger von Kindertageseinrichtungen zu den laufenden Kosten (Betriebskostenförderung)
Der Kreis Pinneberg gewährt Trägern von Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit den Richtlinien des Kreises Pinneberg über Zuwendungen an Träger von Kindertageseinrichtungen zu den laufenden Kosten eine Zuwendung (Betriebskostenförderung).
Zuwendungen für den Bau von Kindertageseinrichtungen
Das Kindertagesstättengesetz legt fest, dass auch der Bau von Kindertageseinrichtungen gefördert werden soll. Der Kreis Pinneberg gewährt auf der Grundlage der Richtlinie des Kreises Pinneberg über die Gewährung von Zuwendungen für die Schaffung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen hierfür Zuschüsse.
Förderung des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen durch das Land (Landeszuschuss)
Die Kindertageseinrichtungen des Kreises Pinneberg erhalten auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes einen Zuschuss zu den Kosten des pädagogischen Personals durch das Land. Die Bearbeitung für diesen Landeszuschuss erfolgt durch den Kreis Pinneberg.
Kostenausgleich mit der Freien und Hansestadt Hamburg
Unter bestimmten Kriterien wird für Kinder aus dem Kreis Pinneberg, die eine Kindertageseinrichtung in Hamburg besuchen, an den dortigen Träger ein Kostenausgleich gezahlt.
Die Anträge auf Gewährung des Kostenausgleichs sind bei der jeweiligen Wohnortgemeinde zu stellen. Die Abrechnung erfolgt zwischen Gemeinde, Kreis und den Hamburger Einrichtungen.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Wir, das Team Prävention und Jugendarbeit sind Bestandteil des Jugendamtes und im Fachdienst Jugend und Bildung integriert.
Wir möchten Ihnen helfen, Sie unterstützen und Möglichkeiten und Wege finden mit Ihnen kooperativ und präventiv zusammenzuarbeiten.
Unsere Aufgabe ist es, die Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) voran zu treiben, Lücken im Schutz von Kindern und Jugendlichen aufzuzeigen und Fördermittel und Anträge zu koordinieren.
Wir, das Team Prävention und Jugendarbeit, wünschen Ihnen dass Sie auf den nachfolgenden Seiten interessantes und wissenswertes für Ihre Arbeit finden werden.
Informationen aus dem Bereich Jugendpflege
Informationen aus dem Bereich Jugendschutz
Informationen aus dem Bereich Suchtprävention
Schulsozialarbeit
Sie
...dann ist die Ausbildung im Baukastensystem genau das Richtige für Sie!
Bei der Ausbildung im Baukastensystem haben Sie 2 Jahre Zeit, die für die Ausstellung der Juleica erforderlichen 50 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Im Rahmen von Tages- und Abendveranstaltungen und einer Wochenendveranstaltung werden Sie zur anerkannten Jugendleiterin / zum anerkannten Jugendleiter ausgebildet.
Nach jeder Veranstaltung erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Teilnahme mit Angabe des jeweiligen Themenbereiches und der Anzahl der Unterrichtseinheiten. Wenn Sie alle Pflichtstunden absolviert haben, beantragen Sie die Ausstellung Ihrer Juleica beim Team Prävention und Jugendarbeit des Kreises Pinneberg.
Für nähere Informationen zu den Themenbereichen, den Pflichtstunden und den Unterrichtseinheiten wenden Sie sich bitte an das Team Prävention und und Jugendarbeit. Telefonnummer und Anschrift finden Sie unter Kontakt.
Der Fachdienst Jugend des Kreises Pinneberg führt jedes Jahr zwei pädagogische Freizeiten durch. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Gesundheit und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern und gefährdende und beeinträchtigende soziale Einflüsse und ihre Auswirkungen zu mildern.
Häufig nicht organisierte Kinder und Jugendliche erhalten über eine Zeitlang konzentriert Möglichkeiten des sozialen Lernens und der sinnvollen und gemeinsamen Freizeitgestaltung. Oberstes Ziel dieser pädagogischen Freizeiten ist der Abbau von bestehenden Defiziten und Fehlhaltungen sowie die Stärken des Einzelnen weiter zu entwickeln und aufzubauen.
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Für Kinder und Jugendliche, die sonst keine Möglichkeit haben an Ferienfahrten anderer Träger teilzunehmen, werden folgende pädagogische Maßnahmen durchgeführt:
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Zur Begleitung dieser jährlich in den Sommerferien stattfindenden Freizeiten werden noch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer gesucht!
Haben Sie Interesse? Dann senden Sie uns bitte die nachfolgende Selbstauskunft zusammen mit einem aktuellen Foto von Ihnen per Post oder per E-Mail zu. Für nähere Informationen steht Ihnen auch gern der unten angegebene Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Informationsreihe "Gewusst wie" informiert themen- und zielgruppenorientiert über die entsprechenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
Die aufgeführten Broschüren können Sie hier kostenlos herunterladen. Klicken Sie hierzu einfach auf die entsprechende Abbildung.
"Zeitzeichen" ist eine Initiative des Kriminalpräventiven Rates Rellingen in Kooperation mit dem Jugendschutz des Kreises Pinneberg. Zeitzeichen greift aktuelle Themen auf, informiert in leicht verständlicher Weise, benennt Probleme und weist auf Hilfsangebote bzw. Einrichtungen in Ihrer Nähe hin.
Die aufgeführten Broschüren können Sie hier auch kostenlos herunterladen. Klicken Sie hierzu einfach auf die entsprechende Abbildung.
Seit Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes haben Eltern in mehreren Situationen die Möglichkeit, eine/n Erziehungsbeauftragte/n zu benennen. In Begleitung dieser/ dieses Erziehungsbeauftragten kann ihr/e Sohn /Tochter an bestimmten Veranstaltungen teilnehmen.
Dies betrifft:
Das sollten Eltern bedenken:
Mit der Erteilung des Erziehungsauftrages übertragen Eltern einen Teil Ihrer Aufsichts- und Haftungspflicht an die erziehungsbeauftragte Person. Die Person sollte daher sorgfältig ausgewählt werden und über die hieraus enstehenden Pflichten informiert werden.
Einen Vordruck für die Beauftragung können Sie unter Anträge und Formulare herunterladen.
Förderung von Kinder und Jugendfreizeitfahrten
Der Kreis Pinneberg fördert im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Kinder- und Jugendfreizeitfahrten von Vereinen/ Verbänden, die Ihren Sitz im Kreis Pinneberg haben, aufgrund bestehender Grundsätze.
Allgemeine Jugendpflegemittel
Der Kreis Pinneberg gewährt, im Rahmen der jährlichen Haushaltsmittel, allen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§75 KJHG), die ihren Sitz im Kreis Pinneberg haben, Allgemeine Jugendpflegemittel aufgrund der bestehenden Grundsätze.
Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Der Kreis Pinneberg fördert im Rahmen der jährlichen Haushaltsmittel die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der außerschulischen Jugendbildung aufgrund der bestehenden Grundsätze.
Förderung für ehrenamtliche mit gültiger Jugendleiter/in-Card
Mit Zuwendungen für aktive Ehrenamtliche mit gültiger Jugendleiter/in-Card soll die Kinder- und Jugendarbeit in den Vereinen/Verbänden unterstützt werden. Der Kreis Pinneberg fördert im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgrund bestehender Grundsätze.
Projektförderung
Ziel der Gewährung von Zuschüssen sind die Schaffung, der Erhalt und die Verbesserung jugendspezifisch orientierter Angebote. Der Kreis Pinneberg fördert Projekte im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgrund bestehender Grundsätze.
Antrags- und Abrechnungsunterlagen können Sie unter Anträge und Formulare herunterladen.
Ferienfreizeiten, Wochenendübernachtungen und Gruppenfahrten sind fester und notwendiger Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit im Kreis Pinneberg.
Ihre Vielfalt reicht von einer dreiwöchigen Sportfreizeit in Tschechien über die Kinderfreizeit des Kreises Pinneberg nach Bosau bis hin zu einer Kanufreizeit des Kreisjugendrings in Schweden. Im Kreis Pinneberg finden jährlich über 500 Aktivitäten statt. Sie werden durch die Vereine, Verbände und Jugendpflegen angeboten. Neben Spaß und Abwechslung bieten Freizeiten auch die Möglichkeit, Neues kennenzulernen und Unbekanntes auszuprobieren.
Sie wirken integrierend, indem sie Kindern und Jugendlichen mit vielfältigen familiären und kulturellen Hintergründen intensive Gemeinschaft im Zusammenleben auf Zeit ermöglichen. Möglich ist dies nur durch den hohen Einsatz, den vor allem ehrenamtliche Gruppenleiter/innen für die Fahrten und Freizeiten leisten.
Mit unserem Freizeitenplaner wollen wir dieses ehrenamtliche Engagement unterstützen und den Organisatoren die Planung, Umsetzung und Gestaltung erleichtern.
Hilfreiche externe Verweise:
Das Land Schleswig-Holstein gewährt auf der Grundlage des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), nach §,19 des Schleswig-Holsteinischen Jugendförderungsgesetzes (JuFöG) Zuwendungen für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, an denen Kinder und Jugendliche aus finanziell leistungsschwachen Familien teilnehmen.
Zu den finanziell leistungsschwachen Familien gehören grundsätzlich Familien, die
sofern die regelmäßigen Nettoeinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze ist auf 180 % der in Schleswig-Holstein geltenden Sozialhilferegelsätze festgesetzt.
Die Ferienaufenthalte im Rahmen sollen mind. 10 Tage, höchstens 21 Tage dauern. Aus besonderen Gründen kann die Mindestdauer geringfügig unterschritten werden.
Je nach Größe der Gruppen kann folgende Anzahl von Betreuer/innen in die Förderung einbezogen werden:
Teilnehmerbeiträge
Die Kostenbeteiligung sollte pro Kind 7,00 EURO pro Person und Tag nicht übersteigen.
Der Veranstalter hat eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Jugendferienwerkskinder und Betreuer/innen abzuschließen.
Die voraussichtliche Höhe der Zuwendung kann erst nach Vorliegen aller Anträge ermittelt werden, es ist eine Zahlung von 10 € pro Tag und Teilnehmer möglich.
Mit dem Landeszuschuss muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichergestellt sein.
Anträge sind bis 01.05. eines Jahres beim Team Prävention und Jugendarbeit einzureichen. Später eingereichte Anträge können nachrangig berücksichtigt werden.
Die Vordrucke zum Jugendferienwerk (Antrag und Verwendungsnachweis) stehen Ihnen auf der Seite Anträge und Formulare zur Verfügung.
Die Jugendleiter/in-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaber.
Zusätzlich soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.
Die Card dient insbesondere
Weitere Informationen zur Jugendleiter/in-Card, den Voraussetzungen zum Erhalt der Card und dem Antragsverfahren erhalten Sie unter http://www.juleica.de/.
Weitergehende Informationen:
Ziele sind:
Der erzieherische Jugendschutz
Der ordnungsrechtliche Jugendschutz
Ihre Ansprechpartner für den Bereich Jugendschutz finden Sie unter Kontakt.
Broschüre "Jugendschutzgesetz - Worauf muss ich achten?"
Am 01.04.2003 ist das neue Jugendschutzgesetz in Kraft getreten.
Die wichtigsten Punkte der Gesetzesänderung haben wir für Sie in Kurzform in einer Broschüre zusammengefasst und im Einzelfall kommentiert. Diese Erläuterungen und Empfehlungen sollen Ihnen den Umgang mit der neuen Situation erleichtern.
Besonders möchten wir auf die Änderungen im Bereich des Jugendmedienschutzes hinweisen. Diese haben weitreichende Auswirkungen auf den Umgang mit Computern, Computerspielen und offenen Internetanschlüssen in kommerziellen Internetcafes, aber auch in Jugendhäusern, Kindertagesstätten und Schulen. Ergänzend wurden auch die für die Jugendarbeit relevanten Veränderungen im Waffenrecht beigefügt.
Das Jugendschutzgesetz
Der Jugendschutz des Kreises Pinneberg steht Ihnen für zusätzliche Informationen sowie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften gern mit Rat und Tat zur Seite.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Seit November 2001 gibt es den so genannten "Materialpool" der Vereine/ Verbände und zahlreicher Institutionen im Kreis Pinneberg.
In dieser Broschüre, die regelmäßig aktualisiert wird, werden ausleihbare Gegenstände von Trägern für Träger im Kreis Pinneberg aufgeführt und Ansprechpartner und Verleihbedingungen genannt.
Der Schnellhefter wird allen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und sonstigen in der Broschüre vertretenen Einrichtungen im Kreis Pinneberg ohne gesonderte Aufforderung zugestellt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass eine Zusendung der Broschüre oder eine Aufnahme in den Materialpool nur an/ für folgende Träger mit Sitz im Kreis Pinneberg erfolgen kann:
"Prävention statt Reparaturbetrieb" oder auch "Vorbeugung statt stationärer Hilfe": diese durch die politischen Fraktionen geäußerten Statements markieren die oberste Maxime des Präventionskonzeptes des Kreises Pinneberg.
Bereits im Jahre 2001 wies Prof. Christian Schrapper in seinem Bericht "Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut" auf die Notwendigkeit hin, in der Jugendhilfe des Kreises Pinneberg stärker in die Bereiche der Primär- und Sekundärprävention "umzusteuern".
Die Umsetzung des Präventionskonzeptes ist im Team Prävention und Jugendarbeit des Kreises Pinneberg angesiedelt.
Sollten Sie Fragen zum Präventionskonzept des Kreises Pinneberg haben, wenden Sie sich bitte an die nachfolgend genannten Ansprechpartner:
Der Kreis Pinneberg fördert im Rahmen des Präventionskonzeptes u.a. auch den kreisweiten Ausbau von Schulsozialarbeit. Schulsozialarbeit wird hierbei als integrativer Bestandteil des Jugendhilfesystems des Kreises verstanden und nimmt eine zentrale Schlüsselfunktion an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Schule ein.
Ziel der Qualitätsmerkmale zur Schulsozialarbeit im Kreis Pinneberg ist es, eine Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich der Schulsozialarbeit zu gewährleisten. Sie sind allgemeinverbindliche Richtlinien für Schulsozialarbeit für den Kreis Pinneberg und als Ganzes und Grundlage für die Vergabe von Mitteln durch den Kreis Pinneberg.
Antrags- und Abrechnungsunterlagen können Sie unter Anträge und Formulare herunterladen.
Grundlegendes Ziel der Suchtprävention ist die Verhinderung der Entstehung von Sucht und Suchtmittelmissbrauch und deren Folgen.
Die Schwerpunkte der Suchtprävention liegen auf
Die Suchtprävention wendet sich an alle, die sich über Suchtvorbeugung, Sucht und Suchtmittel informieren möchten.
Angebote der Suchtprävention:
Diese Angebote sind - außer für die kreiseigenen Schulen - subsidiär ausgerichtet und können ggf. in Kooperation mit den regionalen Suchtberatungsstellen, den kommunalen Jugendpfleger/innen, dem Kreisjugendschutz, den Krankenkassen und anderen stattfinden.
Ihre Ansprechpartner für den Bereich Suchtprävention finden Sie unter Kontakt.
Kinder und Jugendliche lernen den Umgang mit Geld am besten, wenn sie über ihr eigenes Geld frei verfügen können. Sie erfahren schnell, dass jeder Cent nur einmal ausgegeben werden kann.
Außerdem lernen sie, für größere Anschaffungen auf andere Ausgaben zu verzichten, denn einige Wünsche können sie sich erst erfüllen, wenn genug Geld angespart wurde. So lernen Kinder und Jugendliche das Einteilen und das Sparen ihres Taschengeldes.
Die Höhe des Taschengeldes ist von sehr unterschiedlichen Umständen abhängig (z.B. Familieneinkommen, finanzielle Belastungen, Anzahl der Kinder). Deshalb können die in der Empfehlungsliste des u.a. Flyers genannten Summen auch nur als Anhaltspunkte dienen.
Wie hoch das Taschengeld sein sollte, hängt auch vom Alter der Kinder und Jugendlichen ab. Mit den Jahren wachsen und verändern sich die Bedürfnisse.
Nähere Informationen zum Thema Taschengeld:
Aufgrund des §23 des Jugendförderungsgesetzes und der hierzu erlassenen Landesverordnung besteht für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeit und der Erstattung des hierdurch entstehenden Verdienstausfalls an den Arbeitgeber.
Voraussetzungen für die Freistellung von der Arbeit
Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit, die eine gültige Juleica besitzen kann Freistellung von der Arbeit gewährt werden für die
Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit ohne Juleica kann Freistellung von der Arbeit gewährt werden
Erstattung von Verdienstausfall
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, Anträge auf Erstattung von Verdienstausfall möglichst frühzeitig einzureichen, damit auch der Arbeitgeber rechtzeitig mit Bescheid über den zu erwartenden Erstattungsbetrag informiert wird. Den Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall können Sie unter Anträge und Formulare herunterladen.
Selbstverletzendes Verhalten bei Jugendlichen
"Ich wollte meinen seelischen Schmerz durch einen körperlichen ersetzen. Keiner verstand, wie es mir ging, jeder verachtete mich, weil sie beim Sport meine Narben sahen. Ich war so verletzt, weil sie mich hassten. Ich ritze jetzt schon seit knapp 11/2 Jahren. Ich bin aber im Moment auf einem guten Weg damit aufzuhören. Ich verstehe die Menschen, die sich so was zufügen. Es ist ein erleichterndes Gefühl."
Quelle: Internetkommentare zu "Warum sich Jugendliche Schmerzen zufügen" auf www.welt.de
Der Kreis Pinneberg hat in den letzten zwei Jahren mit den Autoren und Autorinnen dieser Broschüre vier Mal das Fachforum "Schnippeln, Ritzen, Selbstverletzendes Verhalten" veranstaltet. An jedem Fachforum haben über 60 Menschen teilgenommen, weitere hofften über Wartelisten auf einen Platz.
Ein so hohes Interesse zeigt, dass zunehmend mehr Eltern, LehrerInnen, JugendleiterInnen, TrainerInnen und ehrenamtliche MitarbeiterInnen der Jugendarbeit mit dem Phänomen des Selbstverletzenden Verhaltens konfrontiert sind.
In dieser Broschüre stellen wir Ihnen Möglichkeiten vor, das Verhalten der Jugendlichen zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Die Ratlosigkeit, die zu Selbstverletzendem
Verhalten führt, kann sich rasch auf Helferinnen und Helfer übertragen und lähmend wirken. Wir geben Ihnen daher eine Übersicht zum Thema, die Sie zu zielgerichtetem und besonnenem Handeln befähigen soll.
Bei der ersten Begegnung mit selbstverletzenden Kindern oder Jugendlichen ist es wichtig, unverzüglich aber überlegt für die weitere Hilfe zu sorgen. Dazu ist es nicht nötig, sofort die richtige Diagnose zu stellen. Wir haben daher bewusst auf eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen seelischen Erkrankungen und ihrer Unterscheidungen verzichtet. Zur genauen
Diagnostik ist die Zusammenarbeit mit erfahrenen Fachleuten unerlässlich. Informationen, die für die Ersthilfe weniger wichtig sind, finden Interessierte in der weiterführenden Literatur.
Der Kreis Pinneberg hat den Schulträgern öffentlicher Schulen im Kreis Pinneberg über viele Jahre Zuweisungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Errichtung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschließlich Schulturnhallen gewährt.
Mit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes im Jahre 2007 stellt sich die Schulbaufinanzierung wie folgt dar:
Der bisher vom Land verwaltete kommunale Schulbaufonds wird nur noch bis einschließlich 2012 bestehen bleiben. Bis dahin können aus dem Kommunalen Schulbaufonds ausschließlich bestehende Verbindlichkeiten für in den Vorjahren anfinanzierte Baumaßnahmen und die Rückzahlung kreditfinanzierter Zuschussmittel an den kommunalen Investitionsfonds (KIF) bedient werden. Eine Förderung von neuen Schulbaumaßnahmen ist ausgeschlossen. Darüber hinaus wird es in Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden kein zusätzliches Schulbauförderinstrument geben. Die Einbeziehung der Investitionskosten in den Schullastenausgleich und ÖPP-Modelle sollen den Schulträgern auch künftig die notwendigen Schulbauinvestitionen ermöglichen.
Durch die veränderte Schulbaufinanzierung hat der Kreistag in seiner Sitzung am 10.10.2007 den Beschluss gefasst, dass sich der Kreis Pinneberg bis einschließlich 2012 an den Ausfinanzierungen bereits anfinanzierter Schulbaumaßnahmen beteiligen wird. Insofern wird der Kreis auch noch in den nächsten Jahren Mittel für die Schulbauförderung zur Verfügung stellen. Es werden allerdings keine neuen Schulbauvorhaben mehr gefördert. Der Kreistag hat damit konsequent auf die Einstellung der Schulbauförderung des Landes reagiert.
Bitte informieren Sie sich auch durch einen Blick in die Schulbauförderungsrichtlinie.
Der Kreis Pinneberg ist Träger der Schülerbeförderung für die kreiseigenen Schulen für Geistigbehinderte (Raboisenschule Elmshorn, Heideweg-Schule Appen-Etz) und für sonstige öffentliche Schulen außerhalb des Kreises (z.B. Sonderschulen in Hamburg und im Kreis Segeberg). Die Beförderung zu den Schulen für Geistigbehinderte in Appen-Etz und Elmshorn erfolgt durch kreiseigene Schulbusse.
Je Schule gibt es vier Schulbusse, die sich in Größe und Ausstattung unterscheiden. Die Schulbusse werden durch kreiseigenes Personal gefahren. Unterstützt werden die Busfahrer durch Zivildienstleistende, die als Beifahrer eingesetzt werden. Die Begleitperson ist unter anderem aufgrund der Transportsicherheit notwendig, da der Fahrer in Notsituationen
(z.B. Anfallsleiden eines Schülers ) nicht unmittelbar eingreifen kann und sich auf den Straßenverkehr konzentrieren muss. Jeder Schulbus verfügt über Funk oder Handy, so dass im Notfall unverzüglich Hilfe alarmiert werden kann.
Die Schülerbeförderung an den beiden Schulen für Geistigbehinderte beinhaltet neben zwei Touren morgens/mittags pro Bus auch noch Zwischentouren wie z. B. Einkaufen, Sport und Ausflüge. Der über die Kapazität der eigenen Schulbusse benötigte Bedarf an Schülerbeförderung wird durch Dritte (Fremdunternehmen) abgedeckt.
Der Kreis Pinneberg ist im Rahmen des Schulgesetzes und der Schülerbeförderungssatzung auch Träger der Schülerbeförderung zu öffentlichen Schulen außerhalb des Kreises. Zurzeit werden 57 behinderte und 24 nicht behinderte Schüler/innen zu Sonderschulen bzw. allgemeinbildenden Schulen nach Hamburg und in den Kreis Segeberg befördert. Durch integrative Beschulung körperlich behinderter Schüler im Kreis Pinneberg ist eine Reduzierung der Schülerzahlen zu Hamburger Sonderschulen festzustellen. Die Schüler/innen werden durch Beförderungsunternehmen mit Pkws und Kleinbussen befördert.
Neben der eigenen Schülerbeförderung gewährt der Kreis Pinneberg den Städten, Ämtern und Gemeinden im Kreis Pinneberg als Schulträgern Zuweisungen zu den Schülerbeförderungskosten im Rahmen der bestehenden Satzung über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung).
Durch diese Satzung wird die Anerkennung der Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kreis Pinneberg (bis einschl. Klassenstufe 10) geregelt, die nicht am Schulort wohnen und zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen, weil der Schulweg auf andere zumutbare Weise nicht zurückgelegt werden kann. Der Kreis gewährt hierbei Zuweisungen in Höhe von zwei Drittel der als notwendig anerkannten Kosten für die Schülerbeförderung.
Der Fachdienst Soziales ist für die Sicherstellung sozialer Leistungen auf Kreisebene verantwortlich und trägt dazu bei, dass individuelle Notlagen vermieden werden. Dieses Spektrum umfasst persönliche und wirtschaftliche Hilfen für Menschen, investive Förderung von Einrichtungen und Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Kommunen.
Einen wesentlichen Teil dieser Arbeit umfasst die Sozialhilfe. Es handelt sich um folgende Leistungen:
Bis auf die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat der Kreis Pinneberg die Sachbearbeitung aus Gründen der Bürgernähe auf die örtlichen Sozialämter bei den Städten, Gemeinden und Ämtern delegiert, die damit die Leistungsgewährung selbst vor Ort wahrnehmen. Die Fachaufsicht nimmt der Kreis Pinneberg als übergeordnete Behörde wahr.
Der Fachdienst Soziales steht Ihnen gerne zur Verfügung, damit Sie sich informieren und beraten lassen können und unterstützt Sie, wenn Sie Leistungen geltend machen wollen. Die Aufgaben im Fachdienst werden durch vier Fachteams wahrgenommen.
Teams/ Sachgebiete des Fachdienstes Soziales:
Externe Informationen:
Das Pflegeportal Schleswig-Holstein bietet pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern erste Informationen rund um das Thema Pflege im Alter. Das Portal zeigt anhand von beispielhaften Geschichten mögliche Wege für ein selbstbestimmtes Leben im Alter auf.
Der Kreis Pinneberg hat die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege), Asylbewerberleistungsgesetz und dem Landespflegegesetz auf die Städte Barmstedt, Elmshorn, Pinneberg, Quickborn, Tornesch und Wedel sowie der Gemeinde Helgoland übertragen.
Das Beratungs- und Prüfteam ist Ansprechpartner, Fachaufsichtsbehörde und Berater für die örtlichen Sozialämter und ratsuchenden Bürgerinnen und Bürger. Es bearbeitet die Widersprüche im Bereich SGB XII sowie für die Sachgebiete Kriegsopferfürsorge und Pflegewohngeld.
Die Durchführung der "Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (= Arbeitslosengeld 2) wird durch die fünf Leistungszentren der gemeinsamen Einrichtung im Kreis Pinneberg (Jobcenter Kreis Pinneberg) in Elmshorn, Pinneberg, Quickborn, Tornesch und Wedel wahrgenommen. Eine Übersicht mit Adressen bietet Ihnen die Liste Jobcenter Kreis Pinneberg.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter http://www.jobcenter-kreis-pinneberg.de/.
Der Kreis Pinneberg und die Bundesagentur für Arbeit sind die Kooperationspartner des Jobcenters. Innerhalb der Kreisverwaltung Pinneberg ist das Beratungs- und Prüfteam beauftragt, die Zusammenarbeit dieser beiden Behörden sicherzustellen und zu optimieren. In dieser Funktion werden sowohl Prüfungen vorgenommen als auch Grundsatzangelegenheiten lösungsorientiert erörtert.
Die Zuständigkeiten je nach Wohnort können Sie der Tabelle SGB II / SGB XII Zuständigkeiten im Kreis Pinneberg entnehmen.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Diese Ziele sollen durch individuelle und bedarfsgerechte Leistungen erreicht werden und zwar unter Beachtung der folgenden Grundsätze:
Die Situation der Eingliederungshilfe im Kreis Pinneberg wurde in einer Bestandsaufnahme zusammengefasst, die wir Ihnen hier im PDF-Format zur Verfügung stellen:
Das Team Eingliederungshilfen nimmt die Sachbearbeitung wahr für:
Das Team besteht aus Verwaltungsfachkräften und sozialpädagogischen Fachkräften, die interdisziplinär zusammenarbeiten und darüber hinaus je nach Erfordernis weitere Fachleute (z.B. Ärzte) um Stellungnahme und Unterstützung bitten.
Das Team hat bereits 1999 ein Hilfeplan-Verfahren aufgebaut und regelmäßig überarbeitet, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung möglichst bedarfsgerechte Hilfen erhalten, sich aktiv an der Gestaltung der individuellen Lebenssituation und dem zugrunde liegenden Verfahren beteiligen können.
Weitergehende Informationen:
Heilpädagogische Leistungen an Kinder ab Geburt bis zur Einschulung
Kinder mit bestehenden oder drohenden Behinderungen können mit heilpädagogischen Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gefördert werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
Ob und ggf. welche Leistungen für ein Kind in Betracht kommen, wird im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens ermittelt. An diesem Verfahren wirken neben den Eltern und der Kindertagesstätte bzw. der Frühförderstelle verschiedene Stellen der Kreisverwaltung unter der Federführung des Fachdienstes Soziales zusammen.
Zu diesem Zweck ist ein Antrag beim Fachdienst Soziales zu stellen. Aus rechtlichen Gründen ist zwischen Anträgen auf Frühförderung und Anträgen auf andere heilpädagogische Leistungen zu unterscheiden. Der Antrag auf Frühförderung ist gemeinsam von den Personensorgeberechtigten und der Frühförderstelle zu stellen. Der Antrag auf die anderen heilpädagogischen Leistungen ist von den Personensorgeberechtigten zu stellen. Beide Vordrucke stehen hier zum Download zur Verfügung. Bitte senden Sie uns einen unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Anlagen zu.
Die einrichtungsspezifischen Angaben der Kindertagesstätte können in der nachfolgenden Datei erfasst und per eMail an uns gesandt werden. Die Angaben sind bei Erst- und Folgeanträgen erforderlich.
Für die Berichterstattung der Kindertagesstätten zum individuellen Förderbedarf steht ein Berichtsbogen zur Verfügung. Der Bericht ist bei Folgeanträgen erforderlich.
Eine Kurzbeschreibung der verwaltungsinternen Abläufe von der Antragstellung bis zur Entscheidung können Sie dem folgenden Dokument entnehmen.
Der Fachdienst Soziales hat in 2009 begonnen, bei der Entscheidung über eine begrenzte Anzahl von Anträgen auf heilpädagogische Leistungen einen Hilfeplaner (pädagogische Fachkraft) einzubinden. Der Hilfeplaner führt einen Hausbesuch bei der Familie durch. Er nimmt eine individuelle Bedarfsermittlung vor und berät über ergänzende und andere Hilfen. An den Hausbesuch kann sich eine Hilfeplankonferenz anschließen, in der mit allen Beteiligten (Personensorgeberechtigte, Vertreter der Frühförderstelle/Kindertagesstätte, Fachdienst Soziales) konkrete Vereinbarungen zur Förderung des Kindes getroffen werden.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (MASG) hat gemeinsam mit dem Ministerium für Bildung und Kultur (MBK) und der Regionaldirektion Nord der Agentur für Arbeit das Modellprojekt "Übergang Schule-Beruf" in Schleswig-Holstein ins Leben gerufen.
Dieses Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Förderzentren im Kreisgebiet mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung sowie dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung.
Nach dem Leitgedanken der Inklusion sollen Schülerinnen und Schüler mit Behinderung die Chance erhalten, nach der Schule auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Ziel ist, die richtige Entscheidung für die Zukunft zu treffen, ob z.B. die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder der allgemeine Arbeitsmarkt in Frage kommen.
„Nutzen wir die Chance!“
Das Projekt läuft bis zum 30.06.2014.
Im Kreis Pinneberg wird dieses Projekt durchgeführt von den Kooperationspartnern:
Die Aufgabe der Projektkoordination übernimmt der Kreis Pinneberg / Team Eingliederungshilfe.
Das Team Soziale Sicherung nimmt im wesentlichen Aufgaben der individuellen sozialen Sicherung wahr. Hierbei handelt es sich um BAföG, Unterhaltssicherung, Blindenhilfe, Landesblindengeld, Kriegsopferfürsorge, Migrationssozialberatung, Vertriebenenamt, Investitionskostenförderung für Kurzzeitpflege und Tagespflege sowie Kündigungsschutz.
Weitergehende Informationen:
Um Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig von der finanziellen Situation eine Ausbildung entsprechend ihrer Fähigkeiten und Neigungen zu ermöglichen, wurde das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geschaffen.
Das BAföG wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Es hängt von der Art der Ausbildung und der Wohnsituation sowie weiteren Faktoren ab, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Förderung erfolgt.
Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist in der Regel der Kreis/kreisfreie Stadt, in deren Einzugsbereich die Eltern des Schülers ihren Wohnsitz haben. Bei Berufsoberschulen ist allerdings das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für Studierende ist das Studentenwerk der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, zuständig. Sollte dies auf Sie zutreffen, stellen Sie daher bitte den Antrag bei dem zuständigen Studentenwerk. Die Adresse erfahren Sie beim Dachverband der Studentenwerke (DSW).
Grundsätzlich förderungsfähig ist der Besuch von weiterführenden und berufsbildenden Schulen. Allgemeinbildende Schulen (z.B. Realschule, Gymnasium, Fachgymnasium, Berufsfachschulen, die einen Realschulabschluss vermitteln) sind ab Klasse 10 nur unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig. Näheres erfahren Sie beim Amt für Ausbildungsförderung. Nicht förderungsfähig sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen sowie der Besuch von Berufsschulen.
Nähere Informationen und diverse Downloads zum BAföG erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums unter http://www.das-neue-bafoeg.de oder http://www.bmbf.de.
Antragsverfahren
Die BAföG-Leistungen sind schriftlich auf dafür vorgesehenen Formblättern zu beantragen, die Sie sich unter http://www.das-neue-bafoeg.de oder http://www.bmbf.de herunterladen können. Dort erhalten Sie auch eine Ausfüllanleitung. Bei Bedarf senden wir Ihnen die Formulare auch gerne per Post zu.
Der Antrag muss in Papierform mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen gestellt werden, ein Online-Versand ist nicht möglich. Der mögliche Anspruch besteht nur ab Antragsmonat. Die Leistungen können nicht rückwirkend bewilligt werden. Es ist daher empfehlenswert, den Antrag rechtzeitig vor Beginn der angestrebten Ausbildung zu stellen. Zur Wahrung der Frist reicht zunächst ein formloser Antrag aus.
Leistungsberechnung
Die Berechnung der Leistung erfolgt bei einem zentralen Rechner im Land Schleswig Holstein. Dadurch kann die Bearbeitung von Anträgen in Einzelfällen längere Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie, dies bei der Antragstellung zu berücksichtigen. Von dieser Stelle erhalten Sie auch den Leistungsbescheid.
Um vorab eine unverbindliche Einschätzung zu erhalten, ob und in welcher Höhe Sie mit Leistungen rechnen können, können Sie dies unter Angabe der notwendigen Informationen anonym unter http://www.bafoeg-rechner.de berechnen lassen.
Ergänzende Informationen können Sie auch bei dem Dachverband der Studentenwerke (DSW) erhalten, wenn Sie das Stichwort "Studienfinanzierung" auswählen.
Rückzahlung des Darlehens
Schülerinnen und Schüler erhalten die Förderung als Vollzuschuss, eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich daher nicht. Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zu Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen des Staates, das später in Raten zurückgezahlt wird.
Die Verwaltung der Darlehen und die Abwicklung ihrer Rückzahlung nimmt das Bundesverwaltungsamt wahr.
Das so genannte "Meister-BAföG" ist keine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es handelt sich hierbei um Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen in allen Wirtschaftsbereichen, die in der Regel förderungsfähig sind, wenn sie
Fernunterrichtslehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie neben diesen den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Sofern Sie sich für eine Aufstiegsförderung interessieren, wenden Sie sich bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein.
Bildungs- und Teilhabepaket
Anträge auf Leistungen können bei Jobcentern, Kommunen und Familienkassen gestellt werden - Frist für rückwirkende Beantragung läuft
Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket ist am 29. März 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das ist der offizielle Startschuss für bessere Entwicklungschancen von bedürftigen Kindern in Deutschland. Das neue Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt bundesweit ca. 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II oder SGB XII sind (also Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten) oder den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. So kann z.B. ein Gutschein für die Leistungsberechtigten ausgestellt oder das Geld, z.B. der Mitgliedsbeitrag für einen Verein, an die Anbieter (Partner) direkt überwiesen werden. Ab sofort kann die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Angeboten wie Nachhilfe, Musikschule, Sport, Mittagessen in Hort und Schule oder Klassenausflügen beantragt werden.
Zuständig und Träger der Leistung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (also bei Beziehern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II) sind die Kreise und kreisfreien Städte, deren Aufgaben im Kreis Pinneberg im zuständigen Jobcenter wahrgenommen werden.
Das Jobcenter hat über die Internetseite http://www.jobcenter-kreis-pinneberg.de/ Informationen sowie ein Antragsformular hinterlegt.
Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Sozialämter (erreichbar zum Beispiel im Rathaus oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner und klären Einzelheiten. Dort können bis auf weiteres auch Anträge gestellt werden, die dann an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Das Antragsformular für Sozialhilfeempfänger ist der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Von Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, nimmt die Familienkasse übergangsweise bis zum 31. Mai 2011 die Anträge entgegen. Um Leistungen rückwirkend erstattet bekommen zu können, reicht es auch für diese Familien zunächst, einen Antrag zu stellen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt die Kreise und auch die Länder bei der Umsetzung und hat auf der Internetplattform http://www.bildungspaket.bmas.de/ vertiefte Informationen für alle Beteiligten hinterlegt
Vordrucke:
Landesblindengeld
Anspruchsberechtigt sind Blinde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben. Das Blindengeld ist vermögens- und einkommensunabhängig. Diese Leistung gleicht die blindheitsbedingten Mehraufwendungen aus.
Der Nachweis der Blindheit erfolgt durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen BL. Dieser Ausweis kann beim Landesamt für soziale Dienste beantragt werden. Antrag und ein Informationsblatt können dort heruntergeladen werden.
Der Antrag auf Blindengeld kann formlos oder per Vordruck erfolgen.
Blindenhilfe
Eine weitergehende Leistung zum Landesblindengeld ist die Blindenhilfe. Hierbei handelt es sich um eine aufstockende Leistung zum Blindengeld, die einkommens- und vermögensabhängig ist. Sie wird gesondert beantragt.
Die Antragsunterlagen können telefonisch oder per Vordruck angefordert werden.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz als Beschädigte oder Hinterbliebene anerkannt sind. Die Leistungen werden in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Einzelnen bewilligt. Zugrunde liegen die §§ 25ff des Bundesversorgungsgesetzes.
Folgende Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind möglich:
Weitergehende Informationen enthält die Broschüre "Kriegsopferfürsorge", die Ihnen auch der Kreis Pinneberg gerne zur Verfügung stellt.
Bei Impfschäden und Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind die Hauptfürsorgestellen Ansprechpartner.
Für schwerbehinderte Menschen und den Schwerbehinderten Gleichgestellte im Arbeitsleben gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der Zustimmung der örtlichen Fürsorgestelle. Für schwerbehinderte Menschen aus dem Kreis Pinneberg ist diese Funktion bei der Kreisverwaltung Pinneberg angesiedelt.
Wenn ein Arbeitgeber einem Schwerbehinderten das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, so muss er bei der Fürsorgestelle einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Diese Stelle hat die Aufgabe, die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. Nur wenn die Zustimmung erteilt wird, darf der Arbeitgeber die Kündigung erklären.
Das Zustimmungserfordernis setzt die Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit des Arbeitnehmers voraus. Kann zum Zeitpunkt einer Kündigung kein Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gegenüber dem Arbeitgeber erbracht werden, besteht kein Kündigungsschutz.
Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und ein Informationsblatt dazu können beim Landesamt für soziale Dienste heruntergeladen werden.
Die Migrationssozialberatung (MSB) sowie die Migrationserstberatung (MEB) unterstützt Personen mit Migrationshintergrund bei der sprachlichen, schulischen, beruflichen und sozialen Eingliederung.
Im Kreis Pinneberg führen die Migrationssozialberatungsstellen die Beratung durch. Der Kreis Pinneberg koordiniert die Arbeit der Migrationssozialberatungsstellen.
Speziell für junge Menschen gibt es den Jugendmigrationsdienst (JMD). Informationen zum Thema "Zuwanderung" können Sie bei der Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg erhalten.
Weiterführende externe Informationen:
Um den Lebensunterhalt von Wehr- und Zivildienstleistenden, Wehrübenden und deren Angehörigen sicherzustellen, können beim Kreis Pinneberg Leistungen beantragt werden, wenn der Hauptwohnsitz im Kreis Pinneberg liegt. Eine Ausnahme bilden die Städte Elmshorn, Pinneberg und Wedel, die eigene Unterhaltssicherungsbehörden haben.
Hierzu zählen unter anderem Mietbeihilfe, Kreditbeihilfen, Übernahme von Versicherungsbeiträgen im Rahmen der Sonderleistungen und andere Einzelleistungen (z.B. Unterhaltszahlungen an ein nicht-eheliches Kind). Die Anträge können Sie telefonisch beim Kreis anfordern. In einem gesonderten Informationsblatt erhalten Sie u.a. nähere Informationen zu den beizufügenden Unterlagen.
Der Ersatz der Beiträge zu Kapitalversicherungen (Lebens- oder Rentenversicherungen) sind nach dem USG nicht erstattungsfähig. Grundwehrdienstleistende wenden sich hierzu an die Wehrbereichsverwaltung Nord (Ast Kiel, Feldstraße 234, 24106 Kiel, Tel.:0431/ 3840, Fax: 0431/ 3845454, E-Mail: wbvnordastkiel@bundeswehr.org). Zivildienstleistende wenden sich bitte an das Bundesamt für den Zivildienst.
Weiterführende externe Informationen:
Das Spätaussiedleraufnahmeverfahren führt das Bundesverwaltungsamt durch.
Im Intenetportal des Bundesverwaltungsamtes finden Sie auch weiterführende Informationen und Merkblätter.
Wenn Sie bereits anerkannter Spätaussiedler sind und im Kreis Pinneberg wohnen, erhalten Sie auf Anforderung bei der Kreisverwaltung Pinneberg Bescheinigungen nach § 100 BVFG, die Sie zur Vorlage bei Behörden (insbesondere für Leistungen der Renten- und gesetzlichen Unfallversicherung) benötigen.
Anträge für die Anerkennung als Spätaussiedler können Sie bei uns auch schriftlich anfordern.
Zu den Aufgaben des Teams gehören die Steuerungsunterstützung für die Leitungsebene in den Bereichen Finanzen, Personalbedarf, Organisation, Berichtswesen, überregionale Leistungsvergleiche und einzelne Projekte sowie Sonderaufgaben. Entscheidungen werden inhaltlich vorbereitet und abgestimmt. Dazu zählt auch die Gremienarbeit für den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und den Kreisseniorenbeirat.
Darüber hinaus erfolgt in diesem Team die EDV-Administration des eingesetzten Fachverfahrens Lämmkom einschließlich der Anwenderbetreuung und der Zahlungen aus dem Verfahren heraus.
Einen weiteren Tätigkeitsbereich bilden die übergreifenden Aufgaben nach dem Landespflegegesetz sowie SGB XI und XII. Dazu gehören im wesentlichen die Bedarfsplanung nach § 3 Landespflegegesetz, der Fachbeirat Pflege sowie (Teilnahme an) Verhandlungen von Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsvereinbarungen mit ambulanten, teilstationären und stationären Leistungserbringern.
Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung tagt in der Regel einmal monatlich. Die Geschäfts- und Protokollführung für diesen Fachausschuss wird innerhalb des Fachdienstes Soziales wahrgenommen.
Weitere Informationen wie die Besetzung des Ausschusses, Tagungstermine, Sitzungsunterlagen und Protokolle erhalten Sie beim Kreistagsinformationssystem.
Der Kreis Pinneberg war der erste Kreis in Schleswig-Holstein, der einen Kreisseniorenbeirat gegründet hat. Es konstituierte sich am 18.05.1998. Durch die Wahl durch den Kreistag in dessen Sitzung am 18.06.2008 geht der Kreisseniorenbeirat bereits in seine 3. Legislaturperiode.
Der Kreisseniorenbeirat hat sich als Zielsetzung die Sensibilisierung der Bevölkerung und der Politik für die berechtigten Interessen der Seniorinnen und Senioren gegeben. Gemäß der vom Kreistag beschlossenen Satzung über die Einrichtung eines Kreisseniorenbeirats hat der Vorsitzende in den Ausschüssen des Kreises Rede- und Antragsrecht.
Der Kreisseniorenbeirat besteht aus ´Vertreterinnen und Vertretern der zwölf im Kreis Pinneberg bestehenden örtlichen Kreisseniorenbeiräten. Die Mitglieder des Kreisseniorenbeirates haben in den Ausschüssen des Kreistages ein Rede- und Antragsrecht.
Einen Höhepunkt hat die Arbeit des Kreisseniorenbeirats in der Durchführung einer Veranstaltungsreihe im Rahmen des internationalen Jahres der Senioren unter dem Motto "Zu einer Gesellschaft für alle Lebensalter" gefunden.
Das Schulamt ist eine untere Landesbehörde und besteht aus dem Landrat und den Schulräten. Es ist untere Schulaufsichtsbehörde für Grund-, Grund- und Gemeinschaftsschulen, Grund- und Regionalschulen und Förderzentren im Kreis Pinneberg.
Die Schulräte sind zuständig für die Beratung der Schulen, insbesondere der Lehrkräfte, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, für die Fachaufsicht über Erziehung und Unterricht in den Schulen und für die Dienstaufsicht über die Schulen.
Der Landrat ist zuständig für die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Zu den Aufgaben des Schulamtes gehört auch die Planstellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen der vom Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein - der obersten Schulaufsichtsbehörde - übertragenen Befugnisse.
Weitergehende Informationen:
Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Bewerbungen um Einstellungen in den Schuldienst des Landes nimmt das Ministerium für Bildung und Kultur in Kiel entgegen.
Das Schulamt des Kreises sucht allerdings für kurzfristige Vertretungen an Grund-, an Regional-, Gemeinschaftsschulen, sowie an Förderzentren ständig Lehrkräfte. Einstellungen werden regelmäßig auch im laufenden Schuljahr vorgenommen.
Gern stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulamtes Pinneberg für weitere Informationen zur Verfügung.
Die Möglichkeit eines persönlichen Vorstellungsgesprächs mit den Schulräten besteht montags zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr. Bitte bringen Sie dann Ihre Zeugnisse und Ihren Lebenslauf mit.
Für die zum Kreis Pinneberg gehörende Hochseeinsel Helgoland suchen wir mittel- und langfristig Lehrkräfte. Falls Sie Interesse am Einsatz an dieser für alle Inselkinder zuständigen Grund- und Gemeinschaftsschule (mit sonderpädagogischer Förderung und gymnasialer Verstärkung) haben, setzen Sie sich bitte ebenfalls mit uns in Verbindung.
Weitere Informationen, Stellenangebote und Online-Bewerbungsmöglichkeit finden Sie auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein/ Online-Stellenmarkt Schule.
Angegeben ist in der nachfolgenden Tabelle immer erster und letzter Ferientag in Schleswig-Holstein.
Für die Inseln Sylt, Föhr, Amrum und Helgoland sowie für die Halligen gelten besondere Regelungen, die Sie bei Bedarf im Schulamt erfragen können.
| Schuljahr | 2012/2013 | 2013/2014 |
| Sommer | 25.06.2012 - 04.08.2012 | 24.06.2013 - 03.08.2013 |
| Herbst | 04.10.2012 - 19.10.2012 | 04.10.2013 - 18.10.2013 |
| Weihnachten | 24.12.2012 - 05.01.2013 | 23.12.2013 - 06.01.2014 |
| Frühjahr/ Ostern | 25.03.2013 - 09.04.2013 | 16.04.2014 - 02.05.2014 |
| Himmelfahrt | 10.05.2013 | 30.05.2014 |
| Anzahl beweglicher Ferientage |
3 |
3 |
Erreichbarkeit der Schulen in den Ferien
Die Dienststelle Schule wird auch in der unterrichtsfreien Zeit funktionsfähig sein. Insbesondere die Bearbeitung von Eingaben, Widersprüchen, Schadensfällen, Personalmaßnahmen und ähnlichem wird sicher gestellt sein.
Die Schulpost in den Schulen wird zeitnah durchgesehen und vorhandene Anrufbeantworter werden abgehört. Mit geringen zeitlichen Verzögerungen ist jedoch zu rechnen. Bitte stellen Sie sich darauf ein.
Abschlussprüfungen für Nichtschüler/innen entsprechend der Landesverordnung vom 15.02.2008
Der/ Die Bewerber/in soll in der Prüfung nachweisen, dass er/sie einen dem Abschluss der Hauptschule bzw. Realschule vergleichbaren Bildungsstand hat.
Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht.
Die Volkshochschule Pinneberg bietet Vorbereitungskurse zur Hauptschulprüfung an
(Tel.: 04101/ 211-304).
Die Volkshochschule Elmshorn bereitet auf die Realschulprüfung vor
(Tel.: 04121/ 231-305).
Anträge auf Zulassung zur Prüfung können über die Volkshochschulen, die anderen Anbieter von Vorbereitungskursen oder direkt beim Schulamt eingereicht werden.
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
Zusätzlich kann dem Antrag beigefügt werden:
Unter der Internetadresse www.za.lernnetz2.de finden Sie eine Auflistung der Termine der schriftlichen Prüfungen, Vorbereitungsmaterial für die schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie Durchführungshinweise.
Die nachfolgend genannten Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.
"Damit unsere Schulen erfolgreich arbeiten können, braucht es neben qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern, gut ausgestatteten Schulen, lernbereiten Kindern und Jugendlichen, zeitgemäßen Lehrplänen und Lernmitteln selbstverständlich auch Eltern, die ihre Schulkinder unterstützen und begleiten. Gute Schulen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schulleitungen und Eltern offen und konstruktiv miteinander umgehen."
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Weitergehende Informationen (PDF-Dokumente):
Weitere Informationen und Angebote zum Thema finden Sie auf den Seiten "Eltern" der Landesregierung Schleswig-Holstein oder unter Kreis-Eltern-Beirat des Kreises Pinneberg.
Kreisfachberater im Kreis Pinneberg
Nahere Informationen im Internet bieten Ihnen folgende Kreisfachberatungen:
Willkommen auf den Seiten der Kreisfachberatung für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt KME am Schulamt des Kreises Pinneberg.
Mit den Informationen auf diesen Seiten wollen wir es Ihnen ermöglichen, sich über die schulische Förderung Ihrer Kinder und Schüler/innen zu informieren.
Fachdienst Gesundheit - Hilfen für behinderte Menschen und Kinder mit Förderbedarf
Die Beratung für Menschen mit Behinderung wird von Mitarbeitern des Fachdienstes Gesundheit -Behindertenhilfe- angeboten. Sie richtet sich an behinderte Kinder, Jugendliche, Erwachsene, von Behinderung bedrohte Menschen, ihre Angehörigen und Freunde.
Fachdienst Soziales
Der Fachdienst Soziales ist für die Sicherstellung sozialer Leistungen auf Kreisebene verantwortlich und trägt dazu bei, dass individuelle Notlagen vermieden werden. Dieses Spektrum umfasst persönliche und wirtschaftliche Hilfen für Menschen, investive Förderung von Einrichtungen und Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Kommunen.
Förderzentren im Kreis Pinneberg
Adressen und Kontaktdaten der Förderzentren im Kreis Pinneberg
Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen im Kreis Pinneberg gGmbH
Die Lebenshilfe ist eine Selbstorganisation von Eltern. Sie bietet vielfältige Dienstleistungen an, die auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind. Im vorschulischen Bereich sind besonders die Kindergärten der Lebenshilfe und das Angebot der Frühförderung interessant. Im schulischen Bereich ist die Lebenshilfe als zum Beispiel als Arbeitgeber von Integrationshelfern aktiv.
Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Schleswig-Holstein e.V.
Der Landesverband sieht seine Aufgabe darin, durch Beratung und Angebote Menschen mit Behinderung und ihre Familien zu unterstützen. Ziel ist es, ihnen eine Lebensgestaltung zu ermöglichen, in der Selbstbestimmung, individuelle Entfaltung, Teilnahme am Leben in unserer Gesellschaft, Lebensfreude sowie materielle und soziale Sicherheit gewährleistet sind.
Behindertenarbeitsgemeinschaft (BAG) Wedel
Die Behindertenarbeitsgemeinschaft Wedel ist der Zusammenschluss von Organisationen, Initiativen und Bürgern, die sich in Wedel um die Vertretung behinderter Menschen und ihrer Belange kümmert. Sie ist unabhängig, politisch neutral und nicht konfessionell gebunden. Sie ist ein Forum zur Koordination und Förderung der Belange von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungsarten.
Schule Hirtenweg (Schule für Körperbehinderte im Westen von Hamburg)
Die Schule Hirtenweg wird von etwa 200 körperbehinderten Kindern und Jugendlichen besucht. Die Schüler kommen aus dem westlichen Teil von Hamburg, aber es gibt auch Gastschüler aus den Kreisen Pinneberg und Steinburg. Die Schüler werden von Lehrern und Erziehern unterrichtet und betreut. In Einzel- und Kleingruppentherapie haben sie Physio- und Ergotherapie. Einzelne Kinder haben eine individuelle Einzelbetreuung.
Landesförderzentrum körperliche und motorische Entwicklung Schwentinental
Das Landesförderzentrum körperliche und motorische Entwicklung Schwentinental ist Teil des DRK-Schul- und Therapiezentrums Raisdorf. Träger der Schule ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.
Im Landesförderzentrum werden körperbehinderte Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter aufgenommen, die einen so umfangreichen sonderpädagogischen und therapeutischen / pflegerischen Förderbedarf haben, dass sie mit den Mitteln einer anderen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können.
Die Kreisfachberatung für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (KME) ist dem Schulamt des Kreises Pinneberg unterstellt. Sie richtet sich an Lehrkräfte, Schüler/innen und deren Eltern und bietet kompetente Beratung und fachliche Unterstützung an, die sich auf den Unterricht und die Schullaufbahn von Kindern und Jugendlichen mit dem Förderschwerpunkt KME bezieht.
Die Arbeit beinhaltet zurzeit Aspekte der
Bei Menschen mit dem "Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung" handelt es sich um eine sehr heterogene Personengruppe, die Leyendecker in seinem Buch "Motorische Behinderungen" (2005) folgendermaßen definiert:
"Als körperbehindert wird eine Person bezeichnet, die infolge einer Schädigung des Stütz- und Bewegungssystems, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit so in ihren Verhaltensmöglichkeiten beeinträchtigt ist, dass die Selbstverwirklichung in sozialer Interaktion erschwert ist."
Dabei kann es sich um folgende Schädigungen, chronische oder progrediente Erkrankungen handeln:
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Es kann vorkommen, dass eine so genannte Körperbehinderung mit beispielsweise Hör- oder Sehschädigungen oder (Sprach-) Entwicklungsverzögerungen einhergeht (Mehrfachbehinderung). In diesem Fall sollten entsprechende Fachkollegen hinzugezogen werden:
Staatliche Schule für Sehgeschädigte Schleswig, Staatliche Schule für Hörgeschädigte Schleswig, Förderzentrum für Geistigbehinderte in Appen (Heidewegschule), Förderzentrum für Geistigbehinderte in Elmshorn (Raboisenschule).
Bei Fragen zum Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS oder ADHS), zu Sensorischer Integration, Wahrnehmungsstörungen im Allgemeinen oder zu Minimaler Cerebraler Dysplasie (MCD/Teilleistungsstörungen) dienen die Regelschulen und/oder die entsprechenden Förderzentren als Ansprechpartner.
Wer kann ein Gutachten beantragen?
Ein Gutachten kann von den Eltern beantragt werden. Die zuständigen Schulen können ebenfalls ein Gutachten beantragen. Das ist entweder die Schule, die das Kind besucht oder die (Grund-) Schule, die für die Kinder der jeweiligen Wohngegend zuständig ist. Auch eine volljährige Schülerin / ein volljähriger Schüler kann ein sonderpädagogisches Gutachten über sich beantragen.
Das Sonderpädagogische Gutachten [pdf] wird von dem zuständigen Förderzentrum erstellt. Es können auch andere Förderzentren hinzugezogen werden (Beispiel: Schule für Sehgeschädigte). Der Teil des Gutachtens, der sich auf die körperliche und motorische Entwicklung eines Schülers bezieht, wird von der Kreisfachberatung KME geschrieben.
Wenn Eltern nicht sicher sind, was sie tun sollten, können sie sich von der zuständigen Schule, dem zuständigen Förderzentrum oder der Kreisfachberatung für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt KME beraten lassen.
Wie finden die Wünsche der Eltern Beachtung?
Im Laufe des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs werden den Eltern die unterschiedlichen Möglichkeiten der schulischen Förderung Ihres Kindes erklärt. Dann werden sie nach ihren Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich der Beschulung ihres Kindes gefragt.
Förderschwerpunkt
Im Sonderpädagogischen Gutachten wird der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin / eines Schülers festgestellt und genauer be-schrieben. Häufig haben junge Menschen mit Behinderungen in mehr als einer Hinsicht einen sonderpädagogischen Förderbedarf. Neben dem Förderbedarf in der körperlichen und motorischen Entwicklung kann zum Beispiel ein Förderbedarf in den Bereichen Lernen, geistiger Entwicklung, der sprachlichen Entwicklung oder beim Sehen und Hören bestehen. Aufgabe des sonderpädagogischen Gutachtens ist es, einen Förderschwerpunkt festzustellen. Es muss also beschrieben werden, in welchem Bereich der größte sonderpädagogische Förderbedarf besteht.
Es ist nicht Aufgabe des sonderpädagogischen Gutachtens, zu entscheiden, wo ein Schüler Kind unterrichtet werden soll. Der Förderort (z.B. Grundschule oder Schule für Körperbehinderte) wird nicht im Gutachten festgelegt.
Gemeinsam den besten Förderort finden: Koordinierungsgespräche
Wenn alle Fakten und auch der Wunsch der Eltern bekannt sind, werden Koordinierungsgespräche geführt.
Dabei wird versucht zu klären, wo das Kind mit welchen Hilfen unterrichtet werden könnte. Ziel dieses Verfahrens ist es, Einvernehmen zwischen allen Beteiligten zu erzielen und dabei den besten Förderort für das Kind zu finden. Dabei müssen nicht nur die Wünsche der Eltern, sondern auch die Möglichkeiten der Schulen und der Kostenträger berücksichtigt werden.
Fast immer ist es möglich, dass sich alle einigen. Die Koordinierungsgespräche werden durch die Schulleitung eines Förderzentrums geleitet. Das Ergebnis der Koordinierungsgespräche wird dem Schulamt als Vorschlag unterbreitet.
Das Schulamt stellt dann einen Beschulungsbeschluss aus, der den Eltern zugeschickt wird.
Welche Personen an den Koordinierungsgesprächen beteiligt sein müssen, kann man in der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO § 4,5) nachlesen.
Weitergehende externe Informationen:
Der folgende Text lehnt sich zu großen Teilen an eine Broschüre der Lebenshilfe und des vds (Verband Deutscher Sonderschulen) an.
Was sind Integrationshelfer/innen oder Schulbegleiter/innen?
Der Begriff "Integrationshelfer/in" ist rechtlich nicht festgeschrieben. Es handelt sich dabei um Personen, die Schüler und Schülerinnen mit Förderbedürfnissen während der Schulzeit für bestimmte unterstützende Tätigkeiten zur Seite gestellt werden. Während der Begriff Integrationshelfer/innen vorwiegend für Maßnahmen in Integrationsklassen benutzt wird, wird in der Regel bei entsprechenden Maßnahmen in Förderzentren von Schulbegleiter/innen gesprochen.
Als Integrationshelfer/innen und Schulbegleiter/innen können Zivildienstleistende, Praktikanten/innen im berufsvorbereitenden sozialen Jahr oder Mitarbeiter/innen mit entsprechenden beruflichen Qualitäten eingesetzt werden. Trägereinrichtungen sind im Kreis Pinneberg unter anderem die Lebenshilfe und die AWO.
Aufgaben der Integrationshelfer/innen und Schulbegleiter/innen
Integrationshelfer/innen und Schulbegleiter/innen sollen keine Aufgaben übernehmen, die dem Kernbereich der Schule zuzuordnen sind, sondern lediglich flankierende, den Unterricht sicherstellende Hilfestellungen und Tätigkeiten. Didaktische und pädagogische Aufgaben zählen hierzu in aller Regel nicht.
Unterstützende Tätigkeiten können z.B. sein: Begleitung und Orientierungshilfen auf dem Schulweg, Schulgelände, Schulhaus und Klassenzimmer. Unterstützung und Beaufsichtigung während der Unterrichtszeiten, Umkleidehilfen beim Sportunterricht, Hilfestellung bei Toilettengängen, Unterstützung bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien, Hilfestellung bei der Einnahme von Pausenmahlzeiten, Hilfe zur Abwehr von Gefahrenmomenten, Begleitung bei Schulfahrten, Klassenausflügen und Unterrichtsgängen. Dieses sind nur einige Beispiele, die beliebig zu ergänzen sind. Entscheidend ist die Besonderheit der Behinderung im Einzelfall.
Wann können Anträge gestellt werden?
Als Faustregel kann folgende Information gelten: Für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die integrativ beschult werden, ist das Sozialamt (in Pinneberg der Fachdienst Soziales) zuständig.
Antragsschreiben werden formlos und mit einer kurzen Begründung der Sachlage beim Fachdienst Soziales eingereicht.
Die Beantragung ist durch eine Stellungnahme der jeweiligen Schule und/oder der Kreisfachberatung zu ergänzen
In der Stellungnahme sollten die konkreten einzelnen Hilfeleistungen, die erforderlich sind, aufgeführt sein. In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte zu bedenken:
Rechtsgrundlagen für die Antragstellung
Der Nachteilsausgleich soll verhindern, dass zielgleich unterrichtete Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht "mithalten" können, Nachteile bei der Bewerbung ihrer Leistungen haben. Die Umsetzung des Nachteilsausgleichs ist nicht leicht. Nicht selten spielen Probleme eine Rolle, bei denen sich Aspekte der Behinderung mit erzieherischen Fragen vermischen. Auch ist nicht immer klar, wie man z.B. eine Klassenarbeit unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs planen kann. Eine Beratung kann und sollte daher angefordert werden. Wichtig ist auch, dass bei allen erzieherischen Fragen Eltern und Lehrkräfte in engem Kontakt stehen sollten. Dies erfordert Geduld und Engagement von beiden Seiten.
Seit 2008 ist der Nachteilsausgleich erstmals eine Verordnung. Laut § 6 der Zeugnisverordnung ist die Schule verpflichtet, Nachteilsausgleich zu gewähren. Er ist nicht antragsgebunden und ohne die Feststellung sonderpädagogischem Förderbedarfs gültig. Ein ärztliches Attest oder eine entsprechende Diagnose sollte dem Nachteilsausgleich allerdings hinzugefügt werden. Die Schulleitung der Regelschule entscheidet über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs. Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, ist die Stellungnahme der Kreisfachberatung bzw. die des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen.
Kinder mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung können an allgemeinbildenden Schulen (Grundschule, Regionalschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium) sowie an allen Förderzentren oder an den Schulen für Geistigbehinderte unterrichtet werden. Im Einzelfall ist auch eine Beschulung an der Schule für Körperbehinderte Hirtenweg in Hamburg oder an den entsprechenden Internatsschulen des Landes Schleswig-Holstein möglich.
Bestmögliche Förderung
Wo ein Kind zur Schule geht, hängt davon ab, wo und wie die Förderung des Kindes am besten gewährleistet werden kann und welchen Wunsch die Betroffenen (Kind und Eltern) haben. Es ist grundsätzlich sowohl der Besuch einer allgemein-bildenden Schule ("gemeinsamer Unterricht") als auch der Besuch eines Förderzentrums denkbar.
Gemeinsamer Unterricht
Viele Schülerinnen und Schüler mit körperlichen Behinderungen werden an allgemeinbildenden Schulen unterrichtet. Es kann sein, dass dafür besondere Stühle, Tische, Hilfsmittel usw. angeschafft werden müssen. Dies ist Aufgabe des Schulträgers, der Krankenkassen oder des Sozialhilfeträgers.
In manchen Fällen ist es notwendig, dass regelmäßige medizinische Versorgung sicher gestellt sein muss. Das kann den Einsatz eines medizinischen Dienstes erforderlich machen. Oder ein Kind braucht aufgrund seiner besonderen Situation eine Person (Integrationshelfer), die in der Schule unterstützende Aufgaben übernimmt.
Besondere Schulen
Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt KME besuchen auch die Schule für Körperbehinderte Hirtenweg in Hamburg, die Staatliche Internatsschule für Körperbehinderte in Damp oder Raisdorf (Schwentinental), sowie die Raboisenschule in Elmshorn und die Heideweg-Schule in Appen (Förderzentrum für Geistigbehinderte). Sowohl die Raboisenschule als auch die Heideweg-Schule sind unter anderem in besonderer Weise auf Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung eingestellt.
Eine Einschulung in eine dieser besonderen Schulen kommt nur in Betracht, wenn durch ein Sonderpädagogisches Gutachten [pdf] ein sonderpädagogischer Förderbedarf (Förderschwerpunkt) im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung festgestellt worden ist und eine integrative Beschulung nicht sinnvoll erscheint.
Unterschiedliche Ziele für unterschiedliche Kinder
Für viele ist es verwirrend: Ein Kind wird an einer Grundschule unterrichtet - aber nicht nach den Anforderungen der Grundschule? Es muss nicht das können, was dort normaler Weise verlangt wird?
Zum Beispiel: Mit geistiger Behinderung an einer Grundschule
Wo ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird, sagt jedoch nichts darüber aus, nach welchen Anforderungen es unterrichtet wird.
Ein Kind mit einer geistigen Behinderung kann auch an einer Grundschule oder zum Beispiel der Gesamtschule unterrichtet werden. Natürlich werden dabei nicht die Anforderungen der Grundschule an dieses Kind gestellt. Vielmehr gelten für dieses Kind individuell festgelegte Ziele.
Diese Ziele werden in einem individuellen sonderpädagogischen Förderplan festgehalten und mit allen Beteiligten abgestimmt und besprochen.
Zieldifferenter Unterricht
Das führt dazu, dass in einer Schulklasse für die Kinder unterschiedliche Ziele gelten: Zum Beispiel in einer 3. Grundschulklasse die Ziele des Lehrplans der Grundschule für die 3. Klasse und die Ziele des sonderpädagogischen Förderplans. In so einer Klasse wird zieldifferent unterrichtet.
Dies muss nicht bedeuten, dass alle Ziele sich unterscheiden. Manche Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in einzelnen Bereichen auch den Anforderungen der allgemeinbildenden Schule entsprechen. Dies wird jedoch individuell festgelegt - eben entsprechend den Möglichkeiten des Kindes.
Zielgleicher Unterricht
Zielgleicher Unterricht bedeutet, dass für alle Schüler die gleichen Ziele gelten. Wird zum Beispiel in einer 4. Klasse der Grundschule zielgleich unterrichtet, werden dort ohne Ausnahme alle Schülerinnen und Schüler nach den Lernzielen der vierten Klasse der Grundschule unterrichtet. Diese Anforderungen sind in den Lehrplänen für die Grundschule beschrieben.
Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen Behinderung werden zielgleich unterrichtet. Dies ist nur dann anders, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf z.B. im Bereich des Lernens festgestellt wurde.
Eine körperliche Behinderung kann es einem Schüler oder einer Schülerin sehr schwer machen, im Unterricht mitzuhalten, obwohl er oder sie alles versteht. Das liegt vielleicht daran, dass die Behinderung zu einer allgemeinen Verlangsamung oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit führt.
Wenn dies so ist, dürfen dem Kind daraus keine Nachteile in der Beurteilung entstehen. Lehrerinnen und Lehrer müssen also zum Beispiel bei Klassenarbeiten mehr Zeit geben oder die Arbeit kürzen.
Die rechtliche Grundlage dafür ist der "Nachteilsausgleich".
Gesetzliche Grundlagen
Grundlage für den Unterricht an Schulen in Schleswig-Holstein ist das Schulgesetz und die Lehrpläne.
Kreismedienzentrum in Tornesch
Als gesonderte Einrichtung unterhält der Kreis ein Medienzentrum (angegliedert an die Stadtbücherei Tornesch). Über den Link http://www.kreismedienzentrum-tornesch.de/libraryonline/iopac/ gelangen Sie direkt zum Online-Katalog des Medienzentrums.
Schulrecht für Schleswig-Holstein
Auf http://www.schulrecht-sh.de/ erhalten Sie nach erforderlicher Anmeldung Zugang zu zahlreichen Informationen und Rechtsvorschriften (z.B. Landesverordnung über Mutterschutz, Landesverordnung über Elternzeit, Landesverordnung über Ferientermine, Novelierung Reisekostenrecht, Rauch- und Alkoholverbot an Schulen, Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche - Legasthenie).
Die offene Sprechstunde der Schulräte findet immer Montags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Schulamt der Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Str. 11, 25337 Elmshorn, Haus 3, 1. Stock, statt.
Die Zuständigkeiten für Lehrkräfte und Bewerber/innen gliedern sich wie folgt:
Weitergehende Informationen (PDF-Dokumente):
Sie suchen Unterstützung bei Schwierigkeiten, qualifizierte Problemanalyse und sachkundige Hilfe bei der Erarbeitung von Lösungswegen.
"Der Schulpsychologische Dienst hilft bei Schulschwierigkeiten und unterstützt die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologischen Fragen". (SchulG § 128,1)
Schulpsychologen und Schulpsychologinnen können von Lehrkräften und auch Eltern angesprochen werden, wenn es um die Arbeit und den Umgang mit Schülerinnen und Schülern geht, die Schwierigkeiten in der Schule haben. Lehrkräfte können sich an den Schulpsychologischen Dienst wenden bei:
Schulpsychologen und Schulpsychologinnen
Eine schulpsychologische Beratungsstelle gibt es in jedem Kreis oder jeder kreisfreien Stadt, zusätzlich in einigen Städten. Die Kontaktaufnahme geschieht formlos, ohne die Notwendigkeit des Dienstweges per Telefon.
Fachbereich Bürgerservice, Recht und Bauen
Im Fachbereich Bürgerservice, Recht und Bauen sind alle Aufgaben des Kreises Pinneberg zusammengefasst, bei denen der Kreis Pinneberg auf strategische Weise nach Außen wirkt.
Im Regionalmanagement erfolgt die übergemeindliche und regionale Planung, die bauleitplanerische Betreuung der Kommunen und Kreisentwicklungsplanung. Die Beziehungen des Kreises zu europäischen Ländern und Institutionen koordiniert das Europareferat ebenso wie die Aktivitäten im Tourismus. Der Denkmalschutz und das zentrale Datenmanagement des Kreises resortieren ebenfalls hier.
Die Kommunalaufsicht hat die Rechts- und Finanzaufsicht über kreisangehörige Städte, Ämter, Gemeinden und Zweckverbände. Bürgerbegehren, Beratung der Kommunen, Beschwerdewesen und Wahlen bilden einen Schwerpunkt der Arbeit der Kommunalaufsicht. Auch Aufgaben der Standesamtsaufsicht und der Stiftungsaufsicht sind hier angesiedelt. Ein Hinweis: Die Kommunalaufsicht für Städte über 20.000 Einwohner (Elmshorn, Pinneberg, Wedel, Quickborn) nimmt das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein wahr.
Darüber hinaus ist die zentrale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Kreisarchiv dem Referat zugeordnet. Sämtliche öffentlich wirksamen Aktivitäten koordiniert das Referat und unterstützt und berät die Organisationseinheiten in relevanten Themen.
Fachdienste des Fachbereichs Bürgerservice, Recht und Bauen:
Der Bürgerservice - erster Ansprechpartner für alle Kunden
Der erste Ansprechpartner für alle Anliegen, die Kunden in der Kreisverwaltung erledigen möchten, ist der Fachdienst Bürgerservice - und zwar am Telefon, persönlich in unserem Empfangsbereich oder elektronisch per E-Mail.
Einfache Fragen beantworten wir direkt und sofort; bei speziellen Anliegen vermitteln wir gezielt an einen zuständigen Experten innerhalb unseres Hauses. Aber auch bei Angelegenheiten, bei denen der richtige Ansprechpartner nicht im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung zu finden ist, versuchen wir alle Kunden kompetent weiter zu vermitteln.
Mit diesem Selbstverständnis und dem Slogan „Wir lieben Fragen“ wird auch die zentrale Behördenrufnummer D 115 hier aus dem Bürgerservice heraus bedient.
Ein besonderer Schwerpunkt ist die Bearbeitung aller Anliegen im Abfallbereich inkl. der Abrechnung der Abfallentgelte. Hier betrachten wir alle 300.000 Einwohner im Kreis Pinneberg als unsere Kunden und kümmern uns darum, dass die Abfall- und Wertstoffentsorgung reibungslos klappt.
Die wichtigsten Kontaktdaten:
Der Fachdienst Planen und Bauen ist Ihr Ansprechpartner in Fragen des öffentlichen Baurechts, der Zuwendungsvorschriften für geförderte Baumaßnahmen sowie zu regionalen und überregionalen Planungen.
Sie finden den Fachdienst Planen und Bauen im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung in 25337 Elmshorn, Kurt-Wagener-Straße 11 (Haus 2, im 3. und 5. Obergeschoss).
Teams/ Sachgebiete des Fachdienstes Planen und Bauen:
Die Teams Bauaufsichtsbezirk 1/ Bauaufsichtsbezirk 2 nehmen die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr für alle Gemeinden und Städte des Kreises Pinneberg mit Ausnahme der Städte Wedel, Pinneberg und Elmshorn.
Unsere Teams kümmern sich um Belange des öffentlichen Baurechts. Sie bearbeiten in diesem Zusammenhang Ihre Bauanträge, Bauanzeigen, Bauvoranfragen, Anträge auf Abgeschlossenheit und Baulasten.
Bei größeren Objekten führen unsere Baukontrolleure eine begleitende Bauüberwachung durch.
Unsere Brandschutzingenieure sind für das gesamte Kreisgebiet zuständig. Sie führen Brandverhütungsschauen durch und nehmen Stellung zu Baugesuchen hinsichtlich des Brandschutzes.
Weitergehende Informationen:
Links zu externen Informationen:
Gesetzliche Grundlagen
Die bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungen wird im Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951 (WEG) geregelt.
Jedem Miteigentümer wird ein Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder bestimmten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem auf dem Grundstück zu errichtenden oder bereits bestehenden Gebäude oder Gebäuden eingeräumt. (§ 3 Abs. 1 WEG).
Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. (§ 3 Abs. 2 WEG).
Voraussetzung für die Einräumung des Sondereigentums ist, dass sich die Beteiligten einigen und das Sondereigentum im Grundbuch eingetragen wird (§ 4 Abs. 1 WEG). Die sonstigen formalen Voraussetzungen des Vertrages regeln § 4 Abs. 2 und 3 WEG.
Bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungen
Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die durch
baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang
haben. Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnungen liegen.
Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören, diese Räume müssen verschließbar sein.
Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (§ 4 Abs. 2 WEG).
Erforderliche Unterlagen
Die Bescheinigung kann formlos beantragt werden. Alle Grundstücksdaten sind anzugeben (Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch, Blatt-Nr.). Vorzulegen sind gemäß § 32 WEG:
Die zeichnerische Darstellung nur eines Teils des Gebäudes, insbesondere nur der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, genügt nicht! Beispiel: Bei Bildung von Sondereigentum an einer Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses muss daher das gesamte Gebäude dargestellt und jeder Raum in jeder Wohnung nummeriert werden.
Die einzelnen Nutzungseinheiten müssen mit Nummern oder Buchstaben (1, 2, ...) versehen sein. Es sollen keine Zusätze verwendet werden (1.1, 1.2, ...).
Von allen Unterlagen werden mindestens 2 Ausfertigungen (Antragsteller, Bauaufsichtsbehörde) benötigt.
Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der seit dem 01. Mai 2009 gültigen Fassung unterscheidet folgende Verfahren:
Abbruch von Gebäuden
Der Abbruch von freistehenden Gebäuden oder Anlagen mit einer Höhe (*) bis zu 7 m ist verfahrensfrei, es muss also weder eine Bauantrag gestellt werden noch muss das Vorhaben angezeigt werden.
In allen anderen Fällen muss die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden oder Anlagen mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden (§ 63 Abs. 3 LBO).
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss darüber hinaus die Standsicherheit angrenzender Gebäude je nach Gebäudeklasse bestätigt bzw. geprüft werden.
(*) Höhe im Sinne der Landesbauordnung ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der festgelegten Geländeoberfläche.
Voraussetzungen:
Nach diesem Verfahren werden folgende Vorhaben geprüft:
Folgende Bauvorhaben müssen nicht zwingend von einem Architekten oder einem bauvorlageberechtigten Ingenieur eingereicht werden:
Die Anforderungen an den Entwurfsverfasser für die beiden letztgenannten Spiegelpunkte sollte im Vorwege mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Die Prüfung umfasst:
Im Genehmigungsverfahren ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Unterlagen zum Bauantrag:
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen (§ 64 Abs. 2 LBO). Die Vollständigkeit des Bauantrages hat Einfluss auf die Dauer des Baugenehmigungsverfahrens. Baugesuche mit kompletten Antragsunterlagen können im Allgemeinen kurzfristig entschieden werden.
Grundlage für die notwendigen Unterlagen ist die Bauvorlagenverordnung. Neben dem Antragsvordruck werden - je nach Antragsgegenstand - folgende Unterlagen benötigt:
Der Bauantrag ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.
Werden unvollständige Bauvorlagen eingereicht, fordert die Bauaufsichtsbehörde diese mit angemessener Fristsetzung nach.
Reicht der Bauherr die von der Bauaufsichtsbehörde angeforderten Bauvorlagen nicht fristgerecht ein, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Rücknahme ist gebührenpflichtig.
Wenn für das geplante Vorhaben Zweifel bestehen bezüglich
gibt Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter gerne Auskunft.
Geltungsdauer der Baugenehmigung:
Die Baugenehmigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Wird mit dem Bau nicht innerhalb der Geltungsdauer begonnen oder werden die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 LBO).
Vor Ablauf der Geltungsdauer kann ein Antrag auf Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre gestellt werden (§ 75 Abs. 2 LBO).
Voraussetzungen:
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO kann angewendet werden für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
Ausgenommen sind die Sonderbauten.
Als Grundvoraussetzung für die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens müssen die Bauvorlagen von einem Architekten oder einem bauvorlageberechtigten Ingenieur gefertigt werden (§ 65 Abs. 3 LBO) und das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen.
Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Auch die Vorschriften der LBO müssen eingehalten werden.
Wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Vorschriften der LBO abgewichen werden soll, muss ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung bzw. einer Abweichung gestellt werden.
Mit dem Bau darf einen Monat nach Einreichen der erforderlichen Unterlagen begonnen werden, nicht aber vor der Genehmigung einer eventuell beantragten Ausnahme, Befreiung oder Abweichung.
Die Gemeinde kann jedoch innerhalb der Monatsfrist
In diesem Fall darf nicht mit dem Bau begonnen werden.
Wenn die Bauaufsichtsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen, muss sie das Vorhaben in das zutreffende Baugenehmigungsverfahren übernehmen. In diesem Fall darf ebenfalls nicht mit dem Bau begonnen werden.
Prüfverfahren:
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren entfällt sowohl die Standortprüfung nach BauGB als auch die bauordnungsrechtliche Prüfung nach LBO.
Die Architekten erklären im Antragsvordruck, dass sie bei der Erstellung der Bauvorlagen öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten. Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen vom Bauordnungsrecht müssen gesondert beantragt werden. Bei Zuwiderhandlungen werden Bußgeldverfahren eingeleitet.
Die aus dem Baugenehmigungsverfahren bekannte Konzentrationswirkung entfällt, das heißt, erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse anderer Fachbehörden muss der Bauherr selber einholen (§ 68 Abs. 11 LBO).
Erforderliche Bauvorlagen:
Mit der Genehmigungsfreistellung sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Bauvorlagen müssen vollständig sein. Grundlage für die notwendigen Unterlagen ist die Bauvorlagenverordnung. Es werden neben dem Antragsvordruck folgende Unterlagen (je 1-fach) benötigt:
Der Umfang der Bauvorlagen richtet sich nach dem Antragsgegenstand.
Die Unterlagen müssen zeitgleich je einmal bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Wenn für das geplante Vorhaben Zweifel bestehen bezüglich
gibt Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter gerne Auskunft.
Geltungsdauer der Genehmigungsfreistellung:
Die Genehmigungsfreistellung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Wird mit dem Bau nicht innerhalb der Geltungsdauer begonnen, muss erneut eine Genehmigungsfreistellung eingereicht werden (§ 75 LBO).
Voraussetzungen:
Unter das Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO fallen die Errichtung, Änderung, Erweiterung und Nutzungsänderung sämtlicher baulicher Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten.
Sonderbauten sind zum Beispiel Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche, Schulen oder Krankenhäuser. Die vollständige Liste der Sonderbauten findet sich in § 51 Abs. 2 LBO. Sonderbauten können nur im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO behandelt werden.
Als Grundvoraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 69 LBO müssen der Bauantrag und die Bauvorlagen von einem Architekten oder einem bauvorlageberechtigten Ingenieur gefertigt werden (§ 65 Abs. 3 LBO).
Der Bauantrag ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Mit dem Bau darf spätestens drei Monate später begonnen werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Bescheid erteilt wurde. Werden unvollständige Bauvorlagen eingereicht, läuft die Frist erst nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn für das Vorhaben Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind oder es in einem Landschaftsschutzgebiet liegt.
Reicht der Bauherr die von der Bauaufsichtsbehörde angeforderten Bauvorlagen nicht fristgerecht ein, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Rückname ist gebührenpflichtig.
Die Prüfung umfasst:
Eine bauordnungsrechtliche Prüfung nach Landesbauordnung erfolgt nicht. Die Architekten erklären im Antragsvordruck, dass sie bei der Erstellung der Bauvorlagen öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten. Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen vom Bauordnungsrecht müssen gesondert beantragt werden. Bei Zuwiderhandlungen werden Bußgeldverfahren eingeleitet.
Erforderliche Bauvorlagen:
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen (§ 64 Abs. 2 LBO). Die Vollständigkeit des Bauantrages hat Einfluss auf die Dauer des Baugenehmigungsverfahrens. Baugesuche mit kompletten Antragsunterlagen können im Allgemeinen kurzfristig entschieden werden.
Der Umfang der Bauvorlagen richtet sich nach dem Antragsgegenstand.
Wenn für das geplante Vorhaben Zweifel bestehen bezüglich
gibt Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter gerne Auskunft.
Geltungsdauer der Baugenehmigung:
Die Baugenehmigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Wird mit dem Bau nicht innerhalb der Geltungsdauer begonnen oder werden die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 LBO).
Vor Ablauf der Geltungsdauer kann ein Antrag auf Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre gestellt werden. (§ 75 Abs. 2 LBO)
Voraussetzungen:
Der Vorbescheid kann formlos vom Bauinteressenten beantragt werden. Die Hinzuziehung eines Architekten oder eines anderen, qualifizierten Entwurfsverfassers ist nicht zwingend erforderlich.
Wann ist ein Vorbescheid sinnvoll?
Vor dem Einreichen eines Bauantrages oder einer Genehmigungsfreistellung kann es ratsam sein, grundsätzliche planungsrechtliche Fragen oder komplizierte technische Sachverhalte auf dem Vorwege rechtsverbindlich zu klären. Hierzu ist das Vorbescheidsverfahren nach § 66 LBO (Bauvoranfrage) das geeignete Instrument.
Der Vorbescheid empfiehlt sich auch als Investitionsentscheidung vor dem Grundstückskauf, da er nicht notwendigerweise vom Grundstückseigentümer selbst eingereicht werden muss.
In vielen Fällen werden im Vorbescheidsverfahren für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren entscheidende Weichen gestellt oder wichtige Hinweise herausgearbeitet, die zur Beschleunigung beitragen. In anderen Fällen wurde kostengünstig festgestellt, dass das geplante Vorhaben auf dem in Aussicht genommenen Grundstück unzulässig ist, so dass dem Antragsteller eine teure Fehlplanung oder ein teurer Fehlkauf erspart blieb.
Die Gebühren für einen Vorbescheid betragen in der Regel 25 % der Gebühren für eine Baugenehmigung, bei Einzelfragen deutlich weniger. Darüber hinaus können die Gebühren für einen positiv erteilten Vorbescheid im nachfolgenden Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Hälfte mit den dort anfallenden Gebühren verrechnet werden.
Die Prüfung umfasst:
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Unterlagen müssen nur insoweit beigefügt werden, als diese zur Klärung der angesprochenen Fragen erforderlich sind. Dies hängt sehr von der Fragestellung ab.
Für die Prüfung der Bebaubarkeit eines Grundstückes mit einem Einfamilienhaus genügt zum Beispiel in der Regel neben dem formlosen Antrag mit Angaben zur Geschossigkeit und der Gebäudehöhe ein maßstäblicher Lageplan mit Darstellung der Gebäudeabmessungen, Grenzabstände und Stellplätze.
Rechtliche Wirkung und Geltungsdauer:
Der Vorbescheid gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Vor Ablauf der Geltungsdauer kann ein Antrag auf Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre gestellt werden (§ 66 LBO i. V. m. § 75 LBO).
Der Vorbescheid berechtigt nicht zum Bauen; aber innerhalb der Geltungsdauer besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn ein entsprechender Bauantrag gestellt wird.
Dieser Text fasst die Regelungen für Energieausweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 zusammen. Die Zusammenfassung soll einen schnellen Überblick ermöglichen. Maßgeblich sind die Originaltexte der EnEV, wie von Bundesregierung und Bundesrat veröffentlicht.
Welche Gebäude benötigen einen Energieausweis nach der EnEV 2007?
Alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile benötigen einen Energieausweis. Hierbei wird unterschieden zwischen Neubauten und Bestandsbauten sowie Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für ganz spezielle Nutzungen, wie z.B. Ställe und Gewächshäuser.
Kleine Gebäude unter 50 m2 Nutzfläche benötigen keinen Energieausweis. Das gleiche gilt für nach Landesrecht geschützte Baudenkmäler, wenn sie nicht baulich verändert werden.
Was beinhaltet der Energieausweis?
Der Energieausweis soll dem Käufer, Mieter oder sonstigem Nutzer Aussagen über den Energieverbrauch eines Gebäudes ermöglichen. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, den verbrauchsorientierten und den bedarfsorientierte Energieausweis.
Neue Energieausweise gelten zehn Jahre ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum.
Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs (§ 19 EnEV)
Der Energieverbrauch des gesamten Gebäudes mindestens von den letzten drei Kalender- oder Abrechnungsjahren wird zugrunde gelegt. Hierbei werden die örtlichen Wetterdaten (z. B. ein besonders kalter Winter) auf einen deutschlandweiten, langjährigen Mittelwert umgerechnet.
Ein genauer Rückschluss auf den zukünftig zu erwartenden Verbrauch ist jedoch nicht möglich. Die Verbrauchsdaten einzelner Wohneinheiten können in der Wirklichkeit stark differieren, weil sie von ihrer Lage im Gebäude, der jeweiligen Nutzung und vom jeweiligen Verhalten der Nutzer abhängen.
Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs (§ 18 EnEV)
Die Bedarfswerte werten rechnerisch ermittelt auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw. anderer gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (u.a. Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten usw.) Damit wird die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten beurteilt.
Wer darf Energieausweise ausstellen?
Für Energieausweise für Neubauten bleiben die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für Energiebedarfsausweise weiterhin gültig. Danach sind in der Regel die Bauvorlageberechtigen, teilweise auch bestimmte Sachverständige (z.B. für Schall- und Wärmeschutz) ausstellungsberechtigt.
Für Energieausweise in Bestandsgebäuden gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird. Nach dem Kabinettsentwurf müssen Aussteller eine "baunahe" Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Näheres siehe § 21 EnEV.
Für Verbrauchs- und Bedarfsausweise gelten dieselben Qualifikationsanforderungen.
Was darf ich verfahrensfrei errichten?
Eine abschließende Aufzählung aller verfahrensfreien Vorhaben findet sich in § 63 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).
Achtung: Verfahrensfrei bedeutet nicht, losgelöst von allen Vorschriften zu bauen!
Verfahrensfreiheit nach § 63 LBO bezieht sich nur auf die formellen Aspekte des Baurechts. Es muss also kein Bauantrag bzw. keine Baufreistellungsanzeige eingereicht werden.
Das materielle Baurecht, das sind alle bauordnungsrechtlichen wie planungsrechtlichen Bestimmungen, ist dennoch stets einzuhalten. Errichtet ein Bauherr oder eine Bauherrin ein Vorhaben, welches nach § 63 LBO zwar formell verfahrensfrei ist, aber materielle Aspekte des Baurechts verletzt, muss er oder sie mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beseitigung der baulichen Anlage rechnen.
Das Nachbarrechtsgesetz für Schleswig-Holstein ist ebenfalls zu beachten. Nicht alles, was baurechtlich verfahrensfrei ist, ist auch nachbarrechtlich erlaubt!
Bauordnungsrechtliche Aspekte
Grundsätzlich müssen alle Bestimmungen der LBO eingehalten werden. Insbesondere müssen die nachbarschützenden Vorschriften der LBO beachtet werden. Dies betrifft Länge und Höhe der Bebauung an der Grundstücksgrenze bzw. in weniger als 3,00 m Entfernung von der Grenze (Grenzbereich) oder Lärm- und Geruchsemissionen. Selbstverständlich muss ein Gebäude standsicher sein.
Bauplanungsrechtliche Aspekte - Zulässigkeit eines Bauvorhabens
Über dem Landesrecht steht das bundesweit gültige Baugesetzbuch (BauGB), dass die grundsätzlichen Zulässigkeiten regelt. Auch verfahrensfreie Vorhaben nach der Landesbauordnung müssen nach §§ 30 - 36 des BauGB zulässig sein.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) müssen verfahrensfreie Bauvorhaben alle Festsetzungen, wie zum Beispiel zulässiger Standort, Farbe und Material der Außenhaut oder die Dachneigung, einhalten.
Örtliche Gestaltungssatzungen können ebenfalls sehr detaillierte Gestaltungsvorschriften (Form, Farbgebung, Material) beinhalten. Diese müssen auch für verfahrensfreie Bauvorhaben eingehalten werden.
Im Außenbereich kann für verfahrensfreie Vorhaben nach LBO eine Genehmigung nach anderen Vorschriften, insbesondere dem Naturschutzrecht, erforderlich sein. Im Außenbereich ist auch die Zulässigkeit nach BauGB stark eingeschränkt.
So sind im Außenbereich (§ 35 BauGB) grundsätzlich nur solche verfahrensfreien Bauvorhaben zulässig, die in einem untergeordneten Zusammenhang mit einem dort bereits zulässigerweise errichteten Bauvorhaben stehen, zum Beispiel ein kleines Gartengerätehaus nahe am genehmigten Wohngebäude.
Selbst wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, können im Außenbereich im Einzelfall selbstständige Genehmigungen anderer Behörden erforderlich sein, wie zum Beispiel der Naturschutzbehörde.
Für einige besonders häufig nachgefragte verfahrensfreie Vorhaben haben wir hier nähere Informationen bereit gestellt:
Verfahrensfreie Garagen und Carports einschließlich Abstellraum bis zu 20 m² Grundfläche
(§ 63 Abs. 1 Nr. 1b LBO)
Verfahrensfrei sind notwendige Garagen oder Carports, wenn
Notwendig im Sinne der Landesbauordnung ist eine Garage, ein Carport oder ein Stellplatz dann, wenn ein Bedarf abgedeckt wird, welcher sich aus der vorhandenen, zugelassenen Nutzung des Grundstückes ergibt. Beispiele:
Die Wandhöhe "H" bemisst sich von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der aufgehenden Außenwand mit der Dachhaut (Abb. 1). Die festgelegte Geländeoberfläche entspricht dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen. Bei abfallendem Gelände, Pultdächern und Giebelflächen wird die Wandhöhe "H" gemittelt (Abb. 2). 

Grenzbebauung nach § 6 Abs. 7 LBO
An der Grenze oder in einem Abstand bis 3,0 Meter zur Grenze sind Garagen oder Carports, aber auch sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Abstellraum, Schuppen) zulässig, wenn deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes größer als 9,00 m ist und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m nicht überschreitet.
Beispiel:
Eine verfahrensfreie Garage von 9,00 m Länge darf an einer Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn sich an dieser Grenze oder in weniger als 3,00 Metern Abstand zu dieser Grenze keine weitere Bebauung befindet (Abb. 3). Befindet sich an dieser Grenze bereits ein Geräteschuppen von 3,00 m Länge, dann darf lediglich noch eine Garage von maximal 6,00 m Länge errichtet werden (Abb. 4).

Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei uns oder dem Bauamt Ihrer Gemeinde oder Amtsverwaltung über mögliche baurechtliche Einschränkungen!
Verfahrensfreie Zäune, Sichtschutzwände und andere Einfriedungen
(§ 63 Abs. 1 Nr. 6a - d LBO)
Verfahrensfrei sind Wände und Einfriedungen in ortsüblicher Ausführung bis zu 1,50 m Höhe, die Länge ist unbegrenzt. In dieser Höhe sind sie baurechtlich auch an der Grundstücksgrenze zulässig (siehe § 6 Abs. 7 LBO). Der Begriff Einfriedung umfasst sowohl offene Zäune als auch massive Mauern.
Verfahrensfrei sind Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge. Werden diese Abmessungen eingehalten, darf die Sichtschutzwand auch auf der Grundstücksgrenze bzw. in weniger als 3,00 m Entfernung von der Grenze errichtet werden (§ 6 Abs. 1 LBO). Wird eines der Maße überschritten, entfällt die Verfahrensfreiheit.

Bei einer Höhe von 1,50 m oder weniger darf die Sichtschutzwand beliebig lang sein. Sie wird dann wie eine Einfriedung beurteilt.

Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei uns oder dem Bauamt Ihrer Gemeinde oder Amtsverwaltung über mögliche baurechtliche Einschränkungen!
Verfahrensfreie Nebengebäude (§ 63 Abs. 1 Nr. 1a LBO)
Verfahrensfrei sind
"Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten
mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen
bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes"
Die Räume dürfen nicht die Qualität von Aufenthaltsräumen haben (§ 48 LBO). In den Räumen dürfen keine Toilettenanlagen, keine Zähler für Energie und Wasser, keine Wärmepumpen oder auch keine Feuerstätten - dazu gehören neben Heizungsanlagen auch Kamine - vorhanden sein.
Zum Beispiel wird ein Raum mit einer lichten Raumhöhe von 2,40 m, Heizung, Wärmedämmung und ausreichender Belichtung als Aufenthaltsraum betrachtet. Dabei kommt es nicht auf die angegebene oder aktuelle Nutzung, sondern auf die mögliche Nutzung an, die aufgrund der Eigenschaften des Raumes möglich sind.
Verkaufs- und Ausstellungsstände sind grundsätzlich nicht verfahrensfrei.
Zur Verfahrensfreiheit von Garagen verweisen wir auf unseren gesonderten Hinweis zu diesem Thema.
Das Bauvolumen ist begrenzt auf 30 m³ umbauten Raumes im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§§ 30, 33 BauGB), bzw. auf 10 m³ umbauten Raumes im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Achtung: Ein Wintergarten ist ein Aufenthaltsraum im Sinne von § 48 LBO und darf somit nicht verfahrensfrei errichtet werden.
Mit untergeordneten baulichen Anlagen sind keine Gebäude gemeint (siehe § 2 Abs. 2 LBO). Hierunter fallen zum Beispiel Müllbehälterboxen oder Kinderspielgeräte.
Grenzbebauung nach § 6 Abs. 7 LBO
Ohne eigene Abstandsfläche, also auch an der Grundstücksgrenze oder in den Abstandsflächen von anderen Gebäuden sind Garagen oder Carports, aber auch sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig, wenn deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes größer als 9,00 m ist und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m nicht übersteigt.
Zur Wandhöhe H siehe auch unsere Hinweise zu verfahrensfreien Carports und Garagen.
Beispiel:
Ein verfahrensfreier Geräteschuppen von 3,00 m Breite, 3,00m Länge und 2,50m Höhe (22,5 m³ umbauter Raum) soll an einer Grundstücksgrenze errichtet werden, an der sich bereits eine Garage befindet. Ist die Garage mehr als 6,00 m lang, muss der Geräteschuppen mindestens 3,00 m Abstand zur Grenze einhalten (Abb. 3). Ist die Garage maximal 6,00 m lang, darf der Schuppen ebenfalls auf die Grenze gesetzt werden (Abb. 4).

Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei uns oder dem Bauamt Ihrer Gemeinde oder Amtsverwaltung über mögliche baurechtliche Einschränkungen!
Hier stellen wir Ihnen Formulare im Adobe PDF-Format und im Microsoft Word-Format (.doc) zur Verfügung. Die Microsoft Word Formulare können direkt am Bildschirm ausgefüllt werden.
Vorbescheid (Bauvoranfrage)
Ein Vorbescheid kann formlos beantragt werden. Nähere Informationen hierzu siehe Vorbescheidsverfahren (Bauvoranfrage).
Berechnung BRI, Berechnung GFZ/GRZ, Berechnung Wohnfläche
Für diese Berechnungen gibt es keine eingeführten Vordrucke. Entscheidend ist, dass die Angaben vollständig und die Berechnungen übersichtlich und nachvollziehbar sind. Bei kleineren Bauvorhaben genügt oft ein gemeinsames DIN-A4-Blatt für alle Berechnungen.
Die Städte Elmshorn, Pinneberg und Wedel entscheiden ihre bauaufsichtlichen Dinge weitgehend in eigener Zuständigkeit. Die Kreisverwaltung Pinneberg ist hier nur zuständig für den Brandschutz.
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Stadt / Gemeinde |
Sachbearbeiter |
Brandschutz- |
Baukontrolleur |
Sachbearbeiter |
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Appen |
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Barmstedt |
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Bevern |
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Bilsen |
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Bokel |
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Bokholt-Hanredder |
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Borstel-Hohenraden |
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Brande-Hörnerkirchen |
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Bullenkuhlen |
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Bönningstedt |
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Ellerbek |
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Ellerhoop |
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Elmshorn |
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Groß Offenseth-Aspern |
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Groß Nordende |
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Halstenbek |
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Haselau |
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Haseldorf |
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Hasloh |
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Heede |
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Heidgraben |
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Heist |
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Helgoland |
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Hemdingen |
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Hetlingen |
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Holm |
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Klein Offenseth-Sparrieshoop |
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Klein Nordende |
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Kummerfeld |
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Kölln-Reisiek |
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Langeln |
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Lutzhorn |
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Moorrege |
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Neuendeich |
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Osterhorn |
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Pinneberg |
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Prisdorf |
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Quickborn |
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Raa-Besenbek |
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Rellingen |
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Schenefeld |
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Seester |
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Seestermühe |
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Seeth-Ekholt |
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Tangstedt |
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Tornesch |
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Uetersen |
Herr Bagger | |||
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Westerhorn |
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Wedel |
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Stadt / Gemeinde |
Sachbearbeiter |
Brandschutz- |
Baukontrolleur |
Sachbearbeiter |
Die zentrale Anlaufstelle im Team Ordnungsrecht und Fördermaßnahmen ist das Geschäftszimmer. Hier erhalten Sie Auskünfte allgemeiner Art sowie Akteneinsicht und Kopien aus Ihrer Bauakte.
Der Bereich Ordnungsrecht bearbeitet Verstöße gegen das öffentliche Baurecht mit dem Ziel, baurechtskonforme Zustände herzustellen. Bei besonderen Verstößen werden zusätzlich Bußgeldverfahren eingeleitet (Zuständigkeiten im Ordnungsrecht).
Der Bereich Aufsicht baulicher Fördermaßnahmen befasst sich mit der Umsetzung der Zuwendungsvorschriften für geförderte Baumaßnahmen (ZBau).
In unserem Aufgabengebiet beschäftigen wir uns mit der Umsetzung der Vorschriften der Zuwendungsvorschriften für geförderte Baumaßnahmen (ZBau) zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, kostenangemessenen und wirtschaftlichen Planung, Veranschlagung und Bauausführung sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung der bewilligten Mittel einschließlich der prüffähigen Nachweise für Bauvorhaben.
Die Aufsicht baulicher Fördermaßnahmen bearbeitet folgende Ressorts:
Jede der vorgenannten Ressorts hat seine eigenen geltenden Förderkriterien. Hier ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Zuwendungsgeber/ Zuwendungsempfänger erforderlich.
Die Aufgaben des Sachgebietes umfassen folgende Schwerpunktbereiche:
Informationen über die Abwicklung bei Bauinvestitionen gemäß ZBau:
Im Team Regionalmanagement und Europa nimmt der Kreis Pinneberg zahlreiche Aufgaben wahr, z.B. die übergemeindliche, regionale Planung, die bauleitplanerische Betreuung und das statistisch-kartographische Infosystem.
Auch die nachfolgenden Themen, zu denen wir Ihnen hier weitere Informationen bieten, gehören zu unserem Aufgabenbereich:
Weitergehende Informationen:
Projekt zu Demographie und Arbeitsmarkt
Die Folgen demographischen Wandels stellen kommunale und regionale Akteure in den kommenden Jahren vor große Herausforderungen. Insbesondere für die EU-Mitgliedstaaten im Ostseeraum wird ein rapides Ansteigen derjenigen Bevölkerungsteile prognostiziert, die 55 Jahre oder älter sind. Dieser Befund hat existenzielle Auswirkungen insbesondere auf lokale und regionale Arbeitsmärkte: Zum einen altert die erwerbstätige Bevölkerung und der Anteil älterer Beschäftigter steigt überdurchschnittlich, gleichzeitig nimmt die absolute Anzahl der Erwerbstätigen langfristig deutlich ab, da weniger junge Arbeitskräfte nachrücken.
Das Interreg-Projekt "Best Agers" vereint vor dieser Ausgangslage 19 Partner aus 8 Ostsee-Anrainerstaaten, bestehend aus Landkreisen, Universitäten und anderen wirtschaftlichen und sozialen Trägern.
Diese kooperieren zunächst bis Ende 2012 mit der Zielsetzung, innovative Lösungen zu entwickeln, um die Erfahrungen und Potentiale der - "Best Agers" genannten - Erwerbstätigen im Alter von 55+ in den jeweiligen Arbeitsmärkten zukünftig besser zu nutzen. Auf diese Weise soll deren Rolle in den Unternehmen aufgewertet und u.a. der Schrumpfung der Erwerbsbevölkerung und in der Folge dem Verlust hochqualifizierter älterer Arbeitskräfte begegnet werden.
Kreis Pinneberg
Das Projekt, das zu 75 % von EU-Mitteln finanziert wird, ist beim Kreis Pinneberg im Fachbereich 4 im Team Regionalmanagement, Helgoland und Europa angesiedelt. Der Kreis trägt als Partner die Verantwortung für eine von 13 Pilotinitiativen. In diesem Rahmen wurde eine umfassende Regionalanalyse zur Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmer in der Metropolregion Hamburg und Schleswig-Holstein erstellt. Darüber hinaus wurden in enger Kooperation mit der WEP - Wirtschaftsförderung ausführliche Betriebsbefragungen im Kreis durchgeführt, um die Betroffenheit der Unternehmen vor Ort detailliert zu erfassen.
Weitergehende Informationen:
Ergebnisse
Ein zentrales Ergebnis der Regionalanalyse ist die wachsende Zahl sowie eine ansteigende Erwerbsbeteiligung älterer Beschäftigter (55-64 Jahre) in allen Kreisen und kreisfreien Städten in Norddeutschland. Im Kreis Pinneberg waren im Jahr 2009 mehr als 10.000 dieser so genannten „Best Agers“ in sozialversicherungspflichtigen Jobs beschäftigt, ein Anstieg von 26 % gegenüber dem Jahr 1993. Nur die kreisfreien Städte Kiel und Lübeck sowie die Hansestadt Hamburg weisen höhere Zahlen auf.
Gleichzeitig steigt der Anteil dieser Gruppe an den Gesamtbeschäftigten seit 1995 übergreifend um bis zu 4 % - durchschnittlich sind somit etwa 13 - 14 % aller Arbeitnehmer auf Kreisebene in der Altergruppe der „Best Agers“ zu finden. Zudem ist Pinneberg der Kreis mit der zweithöchsten Erwerbsbeteiligung Älterer:
40 % aller 55-64jährigen gehen hier einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach, ein starker Anstieg von knapp 7 % gegenüber 1995 und nur ungleich weniger als im Kreis Segeberg, der in dieser Hinsicht mit 40,8 % Spitzenreiter ist. Gleichzeitig ist die Arbeitslosenquote der „Best Agers“ in Pinneberg mit 5,9 % im Jahr 2010 im Vergleich zu anderen Regionen verhältnismäßig gering, trotz steigender Tendenz in den vergangenen Jahren. Und schließlich zählt Pinneberg zu den 5 Regionen mit dem höchsten Erwerbsaustrittsalter im Untersuchungsgebiet: die Beschäftigten gehen durchschnittlich mit 61,1 Jahren in den Ruhestand, also fast 2 Jahre später als beispielsweise in den kreisfreien Städten Schleswig-Holsteins.
Diese Zahlen belegen eindrucksvoll, dass die Beschäftigungssituation Älterer eine immense Bedeutung für den regionalen Arbeitsmarkt und die Wirtschaftsentwicklung unserer Region birgt. Die Entwicklung hin zu höherer Erwerbsbeteiligung älterer Menschen und längerer Lebensarbeitszeit erfordert jedoch einen strategisch koordinierten und begleiteten Ansatz, um attraktive Arbeitsbedingungen in den Unternehmen zu schaffen und veränderten Ansprüchen einer alternden Beschäftigtenstruktur gerecht zu werden. Nur so können qualifizierte Fachkräfte und deren Wissensbasis erhalten und genutzt und in der Folge die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen und regionalen Wirtschaft gestärkt werden.
Dass die bisherigen Voraussetzungen in den kreisweiten Unternehmen größtenteils nicht erfüllt sind, zeigen die branchenübergreifenden Betriebsbefragungen (ausführlicher Bericht in englischer Sprache) des Kreises und der WEP Wirtschaftsförderung. Zwar erkennen die mehr als 150 befragten Unternehmer eine zunehmende Relevanz demographischer Entwicklungen für alle Firmenbereiche: insbesondere Fachkräfteversorgung, Personalplanung sowie die Alterung der Beschäftigtenstruktur werden hier genannt. Ebenso bestätigen Sie übergreifend die Notwendigkeit von Maßnahmen, um älteren Beschäftigten gute Voraussetzungen zu bieten bzw. diese länger im Betrieb zu halten, allen voran individuelle Arbeitszeiten und -inhalte. Und schließlich erfahren die beruflichen aber auch sozialen Kompetenzen der „Best Agers“ eine breite Wertschätzung seitens der Unternehmer.
Zugleich existieren jedoch kaum praktische Angebote speziell für Ältere, und Maßnahmen wie Weiterbildung, Mentoringkonzepte und betriebliche Gesundheitsvorsorge scheinen in den kreisweiten Firmen nur in seltenen Fällen eine Rolle zu spielen - und das, obwohl gesundheitliche Gründe aus Unternehmersicht der mit Abstand häufigste Hintergrund für vorzeitigen Erwerbsaustritt darstellt. Dies geht einher mit einer sehr niedrigen Quote bei externer Beratung zu demographischen Herausforderungen: nur 7 % der Unternehmen waren in dieser Hinsicht aktiv. Besondere Problematik birgt schließlich die hohe Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen in der Befragung: diese sind vergleichsweise häufig von Alterungsprozessen und Nachwuchsproblematik gekennzeichnet, verfügen jedoch oftmals über zu geringe finanzielle und personelle Kapazitäten, um sich der Aufgabe alternsgerechter Unternehmenspolitik adäquat anzunehmen.
Nutzen für den Kreis Pinneberg
Wie die Ergebnisse aus den Teilprojekten verdeutlichen, eröffnet die Teilnahme am "Best Agers"-Projekt dem Kreis Pinneberg wichtige Informationen für die zukünftige Ausgestaltung der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung. Aus dieser einschlägigen Wissensbasis und dem intensiven Austausch mit strukturell ähnlich betroffenen europäischen Partnern erwachsen daher eine Vielzahl von Chancen. In einem nächsten Schritt sind daher die Akteure vor Ort - unter ihnen die Wirtschaftsförderung, Unternehmen, Kommunen, Arbeitsagenturen und Planer - gefordert, die skizzierten Erkenntnisse in ihre jeweiligen Strategien zu integrieren und diesen Wissensvorsprung in die Praxis umzusetzen. Der Kreis steht dabei als kompetenter Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung.
Für die Zukunftsfähigkeit einer jeden Gemeinde in Ihrer Funktion als Wohn- und Gewerbestandort ist die Verfügbarkeit schneller und leistungsfähiger Internetanschlüsse unverzichtbar. Selbst im stark verdichteten Kreis Pinneberg sind zahlreiche Gemeinden und Ortsteile noch unzureichend versorgt.
Der Kreis Pinneberg hat daher beschlossen, das Ziel einer koordinierten, flächendeckenden und nachhaltig zukunftsorientierten Versorgung aller Haushalte und Gewerbebetriebe mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen aktiv zu verfolgen. Planungsziel des Kreises ist dabei die 100%ige Anbindung aller Haushalte und Gewerbebetriebe an eine zukunftsorientierte Breitbandinfrastruktur. Hierdurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe gesteigert, sowie die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kreis Pinneberg nachhaltig gefördert werden.
Darüber hinaus sollen durch den Breitbandausbau die Ausgangsvoraussetzungen für die Lebens- und Wirtschaftsbereiche in Stadt und Land gleichermaßen gewährleistet werden.Für die Versorgung in den ländlich strukturierten Räumen wird von kurzfristig erreichbaren Zwischenlösungen mit einem Mindestversorgungsgrad von 2 Mbit/s ausgegangen.
Unter Inanspruchnahme von Förderleistungen aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) und dem Konjunkturpaket II in Höhe von 75% der förderungsfähigen Gesamtkosten hat der Kreis Pinneberg ein Grundlagen- und Rahmenkonzept zur Breitbandversorgung in Auftrag gegeben.
Auf Grundlage dieses Konzeptes sollen alle Kommunen in die Lage versetzt werden, weitere Fördermittel zum Ausbau ihrer Kommunikationsinfrastruktur gemäß der Breitbandrichtlinie zu beantragen.
Aufbauend auf dem Grundlagen- und Rahmenkonzept "Breitbandversorgung im Kreis Pinneberg" und in Abhängigkeit von den tatsächlichen Versorgungsgraden innerhalb des Kreisgebiets wurde vor dem Hintergrund der erweiterten Fördermöglichkeiten die Wirtschaftlichkeit von Leerrohranbindungen in den jeweiligen Gemeinden bis zum nächsten Netzknoten (backbone) der örtlichen Versorger untersucht ("Leerrohrstudie"). Die Ergebnisse dieser Studie liegen jetzt vor und können von dieser Seite eingesehen werden.
Weitergehende Informationen (PDF-Dokumente):
Informationen zum Thema Breitbandversorgung finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein.
Die Bevölkerung in Deutschland verändert sich in Zahl und Struktur. So entstehen zwar weitreichende Problemfelder aber auch neue Chancen. Bereits heute sollten sich alle gesellschaftlichen Kräfte auf Schrumpfung, Alterung und Internationalisierung der Bevölkerung einstellen.
Durch die Bevölkerungsentwicklung werden sich weite Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens, wie auch wirtschaftliche Zusammenhänge stark verändern. Von der Alterung der erwerbstätigen Bevölkerung bis hin zu neuen Anforderungen an das Gesundheitssystem reichen die Themenfelder, in denen sich Staat und Bürger auf Veränderungen einstellen müssen.
Auch die Zusammensetzung der Bevölkerung im Kreis Pinneberg wird sich ändern. Besonders die Zunahme der älteren Bevölkerung wird den Kreis und seine Kommunen zukünftig vor Herausforderungen stellen. Über aktuelle und zukünftige Entwicklungen informieren die folgenden Dokumente:
Die Bebauung im Kreis Pinneberg stellt sich heute als ein lebendiges Nebeneinander von historischer und moderner Architektur dar.
Bedingt durch die wirtschaftlich günstige Lage entwickelte sich ab Ende des 19. Jahrhunderts eine überaus rege Bautätigkeit, die das Erscheinungsbild der in früheren Jahrhunderten hauptsächlich landwirtschaftlich geprägten Region ergänzte und veränderte. So finden wir heute eine Vielfalt an Architekturformen: Von den beeindruckenden reetgedeckten Bauernhäusern der Marsch mit ihrem über Jahrhunderte gereiften Konstruktionsprinzip über kunstvoll gebaute und ausgestattete Kirchen und Herrenhäuser, Industriebauten der Jahrhundertwende, Ergebnisse der Heimatschutzbewegung Anfang des 20. Jahrhunderts, Nachkriegsbebauung und städtebauliche Experimente bis hin zu den Bauten, die für unsere Zeit typisch sind.
Die Identität einer Region macht sich an historischen Gebäuden, Brücken, Türmen oder Parks fest, an den Zeugnissen, die von der geschichtlichen Entwicklung berichten.
Die Eigenart dieser Region, die Einmaligkeit der Orte zu bewahren, das ist eine Aufgabe der Denkmalpflege. Rund 1800 Kulturdenkmale, die den Anforderungen des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes entsprechen, sind im Kreis vorhanden. Es sind archäologische Fundstätten, Grabhügel der Bronzezeit, Kirchen, Herrenhäuser, Wassertürme, reetgedeckte Bauernhäuser, Industrieanlagen oder Bauten der klassischen Moderne.
Die untere Denkmalschutzbehörde ist erster Ansprechpartner für alle Fragen zu diesen Kulturdenkmalen und ihrer näheren Umgebung, ebenso zur Einbindung des Kulturgutes in regionale und überregionale Planungen.
Weitergehende Informationen:
Informationen zur Denkmalpflege, zum Denkmalschutzgesetz und über Förderungsmöglichkeiten erhalten Sie auch auf den Seiten des Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein.
Entsprechend einer Anregung des Europarates wird in der Bundesrepublik Deutschland seit 1993 der "Tag des offenen Denkmals" begangen, um so Verständnis für die vielfältigen Anliegen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu vermitteln und damit zur Bewahrung des Reichtums und der Vielfalt unseres kulturellen Erbes beizutragen.
Führungen und bunte Rahmenprogramme tragen dazu bei, die Denkmale erlebbar zu machen. Damit soll das Augenmerk aller Bürgerinnen und Bürger verstärkt auf das Thema Denkmalschutz gelenkt werden.
Externe Informationen:
Die hier abgebildeten Kulturdenkmale spiegeln nur einen kleinen Teil der im Kreis Pinneberg vorhandenen Denkmale wieder. Insgesamt gibt es im Kreis Pinneberg rund 1800 Kulturdenkmale, die den Anforderungen des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes entsprechen.
Beschreibungen zu den Bildern werden Ihnen angezeigt, sobald sich der Mauszeiger über einem Foto befindet. Durch anklicken können Sie sich die Bilder auch in einer größeren Auflösung anzeigen lassen.
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Die Europäische Union entwickelt sich mehr und mehr zu einer Bestimmungsgröße, die auf viele Bereiche von Politik und Gesellschaft Einfluss nimmt. Dies betrifft nicht nur die staatliche Ebene, sondern in zunehmendem Maße auch die Regionen und die Kommunen in der EU.
Um sich im Geflecht von Verordnungen, Richtlinien und Förderprogrammen zu Recht zu finden, sind Kreise, Städte und Gemeinden gut beraten, sich verstärkt mit Europafragen zu beschäftigen. Der Kreis Pinneberg tut dies, indem er innerhalb des Teams Regionalmanagement und Europa eine Servicefunktion für Verwaltungen oder Politik, Kommunen und Bürgerinnen und Bürger anbietet, die folgende Leistungsbereiche umfasst:
Weitere Informationen finden Sie außerdem in der Broschüre Kreis Pinneberg - Partner in Europa sowie in einem Dokument das die Aufgaben und Möglichkeiten der Europaarbeit auf kommunaler Ebene darstellt.
Weitergehende Informationen:
Kenntnisse über die verschiedenen Politikbereiche der EU sowie über die Aufgaben und Entscheidungen der Europäischen Institutionen werden für die kommunale Ebene immer wichtiger. Vor allem die Umsetzung bzw. Einhaltung von Rechtsvorschriften der EU stellt eine besondere Herausforderung dar. Gute Kontakte nach Brüssel und zu den Institutionen auf Landesebene, die sich mit Europaangelegenheiten befassen, sind unerlässlich für einen funktionierenden Informationsfluss.
Der Kreis Pinneberg stellt die "Neuigkeiten aus Brüssel" in einem eigenen Newsletter zusammen und macht sie somit für die Allgemeinheit verfügbar. Darüber hinaus gibt es Berichte und Dokumente zu Fachthemen und Konferenzergebnissen.
Berichte und Dokumente:
Europa-Newsletter:
Die Europa-Infos sind eine Zusammenstellung aus Berichten, Newslettern und Arbeitsprogrammen rund um die EU, die für den Kreis Pinneberg wesentlich sind oder werden könnten.
Die Infos geben allen Interessierten einen Überblick über aktuelle EU-Projekte und Förderprogramme aus den Themenfeldern: Internationale Kooperation, Bildung und Jugend, Umwelt, Städtepartnerschaften, Gesundheit, Verkehr und Energie, Informationsgesellschaft sowie Forschung und Wirtschaft.
Netzwerke sind das A und O einer erfolgreichen Europaarbeit. Sie dienen einem Informations- und Erfahrungsaustausch zu wichtigen Politikbereichen und Förderprogrammen. Innerhalb von Schleswig-Holstein ist der Kreis Pinneberg im Arbeitskreis der Europa-Beauftragten aktiv, der vom Landkreistag geleitet wird. Außerdem gibt es eine intensive Zusammenarbeit mit dem Euro Info Centre der Investitionsbank Schleswig-Holstein und der Projektgesellschaft Norderelbe.
Der europäische Bezug der Metropolregion Hamburg ist durch die Vereinigung europäischer Metropolregionen (METREX) und dem Initiativkreis deutsche Metropolregionen (IKM) gegeben. In Brüssel gilt das Hanse-Office als gemeinsame Ländervertretung von Hamburg und Schleswig-Holstein als zentraler Ansprechpartner für Europa-Angelegenheiten.
Aber auch andere Brüssler Verbindungsbüros - zum Beispiel die des Deutschen Landkreistags, des Deutschen Verbandes für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung und der Industrie- und Handelskammer Nord - sind wichtige Informationsquellen.
Im Jahr 2003 wurde dieser Arbeitskreis auf Initiative des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages gegründet, um die Europafähigkeit der kommunalen Ebene zu erhöhen. Planmäßig viermal im Jahr treffen sich die Europa-Referenten der Kreise in Kiel, um sich über ihre Aktivitäten und ihre Brüssel-Aufenthalte auszutauschen, die im Rahmen der Europaarbeit ermöglicht werden. So konnten sich bereits mehrere EU-Beauftragte sowie einige Mitarbeiter/innen aus den Fachbehörden der Kreise von den Vorteilen einer Hospitation im Hanse-Office, im Büro des Deutschen Landkreistages oder bei der Brüsseler Außenstelle der Investitionsbank Schleswig-Holstein überzeugen.
Jedem EU-Beauftragten sind im Rahmen seiner Europaarbeit fachliche Schwerpunkte zugewiesen, zu denen er in Brüssel recherchiert. Die Erkenntnisse werden auf den Arbeitskreissitzungen präsentiert. Die Organisation des Arbeitskreises ist einem Diagramm zu entnehmen.
Das bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein angesiedelte Euro Info Centre (EIC) ist Teil eines großen Netzwerks: Insgesamt gibt es über 300 dieser Informationszentralen in Europa. Zum Service des EIC in Kiel gehört eine kompetente Beratung zu Förderprogrammen der EU, die Hilfeleistung bei der Antragstellung sowie die Vermittlung von Ansprechpartnern im Land und in Europa. Das EIC organisiert die Landesarbeitsgruppe Europa, in der sich Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Wirtschafts- und Umweltverbände sowie Referenten aus Brüssel über Fördermöglichkeiten und aktuelle Projekte austauschen. Die kommunale Ebene ist durch die EU-Beauftragten der Kreise vertreten.
Weitere Informationen unter: www.ib-sh.de/eic.
Die Investitionsbank ist zentrales Förderinstitut des Landes und darüber hinaus die gemeinsame Verwaltungsbehörde und Zahlstelle für Kooperationsprojekte im Ostseeraum (INTERREG).
Näheres hierzu: www.ib-sh.de.
Die Tätigkeit der Projektgesellschaft Norderelbe ist die Förderung der Wirtschaftsstruktur in den Kreisen Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg und Segeberg. Dieses wird durch die Betreuung des "Zukunftsprogramm Wirtschaft" des Landes Schleswig-Holstein in der Region gewährleistet. Seit 2007 ist ganz Schleswig-Holstein Fördergebiet der Europäischen Union. So stehen dem Land insgesamt etwa 1,4 Milliarden Euro an EU-Geldern für die Förderperiode 2007 bis 2013 zur Verfügung.
Auch die Beratung und Unterstützung öffentlicher Träger wie Städte, Gemeinden, Ämter, Kammern und Verbände in Fragen der Projekt- und Regionalentwicklung werden durch die Projektgesellschaft Norderelbe wahrgenommen.
Seit 1996 gibt es das europäische Netzwerk METREX. In ihm sind mittlerweile 42 europäische Ballungs- und Großräume vertreten, darunter auch die deutschen Metropolregionen Stuttgart, Nürnberg, Rhein-Neckar, München und Frankfurt/Main. Die Metropolregion Hamburg ist seit 2006 dabei.
Gemeinsames Ziel der Mitglieder ist die Interessenvertretung der Metropolregionen in der europäischen Politik. Das Themenspektrum von METREX deckt alle regionalen Bereiche von Regionalplanung über Wirtschaftsförderung bis hin zum Klimaschutz ab.
In Deutschland existiert seit 2001 der "Initiativkreis Europäische Metropolregionen in Deutschland" (IKM). Hier arbeiten die deutschen Metropolregionen zusammen und legen für jeweils drei Jahre besondere Arbeitsbereiche als Schwerpunktthemen (z.B. Regional Governance oder Mobilität) fest. Durch eine gemeinsame Lobbyarbeit sollen die Anforderungen der Metropolregionen an die Raumordnungs- und Raumentwicklungspolitik formuliert und die regionale Identität gestärkt werden.
Über die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg sind die Europavertreter der Kreise Herzogtum Lauenburg und Pinneberg informell in das Netzwerk von METREX und IKM eingebunden und können so die Informationen in die kommunale Ebene tragen.
Weitere Informationen: www.eurometrex.org und www.deutsche-metropolregionen.org.
Das Hanse-Office ist die gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union. Es überwacht Maßnahmen und Beschlüsse der Europäischen Institutionen und bietet kompetente Unterstützung bei Fragen zur europäischen Gesetzgebung und zur Förderpolitik der EU.
Der Service des Hanse-Office wird nicht nur von Verwaltungen und Unternehmen, sondern auch von Bildungseinrichtungen und Verbänden in Anspruch genommen. Im Hanse-Office sind mehrere Fachreferenten für die Bearbeitung einer breiten Themenpalette zuständig.
Weitere Informationen unter: www.hanse-office.de.
Die Anforderungen an ein modernes Regionalmanagement, die Konsequenzen aus einem gewandelten Planungsverständnis sowie die Chance, die Entwicklung der eigenen Region aktiv mitzugestalten, haben die 4 Hamburg-Randkreise dazu veranlasst, sich gemeinsam für ein neues Planungsinstrument - dem "Kreisentwicklungskonzept" (KEK) - einzusetzen.
Eine Grundlage für die Planungen kann das im Jahr 2007 aktualisierte "Datenprofil der Hamburg-Randkreise" sein, das gemeinsam mit den Kreisen Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg erstellt wurde.
Der Kreis Pinneberg ist der festen Überzeugung, dass er sich innerhalb der Metropolregion Hamburg nur dann erfolgreich positionieren wird, wenn er mit einem dynamischen, zukunftsweisenden und intern abgestimmten Entwicklungskonzept aufwarten kann.
Nach eingehender Beratung hat der Kreistag des Kreises Pinneberg in seiner Sitzung am 27. Juni 2007 mit breiter Mehrheit das erste Kreisentwicklungskonzept (KEK) des Kreises Pinneberg beschlossen. In Schleswig-Holstein ist der Kreis Pinneberg somit der erste, der seine Entwicklung und die seiner Kommunen über dieses dynamisch - kommunikative Planungsinstrument strategisch vorbereiten und steuern will.
Entwicklungsziele der Kommunen:
Weitergehende Informationen zum Thema:
Die Kreise Pinneberg, Steinburg, Dithmarschen und Nordfriesland, ihre regionalen Wirtschaftsförderungsgesellschaften der Kreise sowie die Industrie- und Handelskammern zu Flensburg und zu Kiel erarbeiten ein regionales Entwicklungskonzept (REK) für die Landesentwicklungsachse A23 / B5 zwischen Hamburg und Süddänemark.
Über die zentrale Verkehrsachse soll die wirtschaftliche Entwicklung der Metropolregion Hamburg gezielter als bisher auch an die Westküsten Schleswig-Holsteins gelenkt werden. Durch den geplanten Bau der A 20 mit fester Elbquerung bei Glückstadt ergeben sich zusätzliche Wachstumsperspektiven für die Landesentwicklungsachse A23 / B5 und die angrenzenden Räume.
Über die Chancen und die möglichen Risiken, die sich aus den Entwicklungsperspektiven für die Region ergeben, soll das zu erarbeitende REK A23 / B5 Aufschluss geben. Weitergehende Informationen finden Sie im Internet unter http://www.rek-a23-b5.de/.
Den Kreis Pinneberg machen viele Dinge liebens- und lebenswert. Eines dieser besonderen Merkmale ist auch die Zugehörigkeit der einzigen Hochseeinsel Deutschlands zum Kreisgebiet. Durch die besondere Lage in der Nordsee hat die Gemeinde besondere Herausforderungen zu bewältigen.
Die Gemeinde Helgoland muss auch weiterhin eine attraktiver Wohnort und gleichzeitig eine anziehende touristische Destination bleiben.
Die Herausforderungen für die Insel sind vielfältig. So muss eine langfristige Lösung der Infrastrukturprobleme gefunden, ein Tourismuskonzept für die Zukunft erarbeitet und eine Nutzungsplan aller Häfen entwickelt werden. Die Herausforderungen können nicht isoliert betrachtet werden, sondern erfordern eine ganzheitliche Betrachtung.
Daher soll die Entwicklung der Hochseeinsel auf die Grundlage eines integrierten und ganzheitlichen Regionalen Entwicklungskonzeptes (REK) gestellt werden.
Das Regionale Entwicklungskonzept Helgoland wurde vom Land Schleswig-Holstein im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft mit Mitteln der Europäischen Union und mit Landesmitteln unterstützt.
Weitergehende Informationen (PDF-Dokumente):
Neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Optimierung der ÖPNV-Angebote und dem Ausbau des Radwegenetzes ist insbesondere die Erhaltung und Verbesserung der allgemeinen Verkehrsinfrastruktur ein erklärtes Ziel der Verkehrspolitik des Kreises Pinneberg.
Unter den nachfolgenden Links erhalten Sie nähere Informationen:
Interdisziplinäre Verkehrsuntersuchung im Einzugsbereich der BAB 7 im Siedlungsraum Norderstedt / Quickborn / Henstedt-Ulzburg
Unter der gemeinsamen Projektleitung der Kreise Segeberg und Pinneberg wurde von den Städten und Gemeinden Bönningstedt, Ellerau, Hasloh, Henstedt-Ulzburg, Norderstedt und Quickborn eine interdisziplinäre Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben. Für den Siedlungsraum Norderstedt/Quickborn/Henstedt-Ulzburg sollten neue Erkenntnisse über das Erfordernis und ggf. über die Lage weiterer Autobahnanschlussstellen an der BAB A7 zwischen den AS Schnelsen-Nord und Henstedt-Ulzburg/Kaltenkirchen gewonnen werden.
Mit der Untersuchung wurde das Verkehrsplanungsbüro Schnüll Haller und Partner aus Hannover beauftragt (Stadtplanung: Planungsgruppe Prof. Laage / Landschaftsplanung: Trüper, Gondesen & Partner, Lübeck).
Nach einjähriger Bearbeitungszeit wurden die Planungsergebnisse den politischen Vertretern der Region am 08.05.2006 in Norderstedt vorgestellt.
Den Bericht können Sie hier im PDF-Format herunter laden. Bitte beachten Sie, dass die Dateien teilweise sehr umfangreich sind.
Hier erhalten Sie Informationen (PDF-Dokumente) über den Planungs- und Sachstand des Straßenbauvorhabens "A20" - Nord-West-Umfahrung Hamburg.
Weitere Informationen zur A20 stehen Ihnen auf den Seiten des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:30 - 12:00 Uhr, sowie
Dienstag zusätzlich von 14:00 - 17:30 Uhr
Wir kommen auch in Ihre Gemeinde
Wir bieten regelmäßige Sprechzeiten an einem Nachmittag im Monat in folgenden Gemeinden und Ämtern an:
Stadt Barmstedt, Stadt Schenefeld, Stadt Uetersen, Gemeinde Halstenbek, Gemeinde Rellingen, Amt Haseldorf, Amt Hörnerkirchen, Amt Moorrege, Amt Rantzau und Amt Pinnau.
Über die genauen Sprechzeiten erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder dem zuständigen Sachbearbeiter.
Wir sind eine Serviceeinheit der Kreisverwaltung. Unsere Kunden und Auftraggeber sind die Bürger und Bürgerinnen des Kreises, die ehrenamtlichen Selbstverwaltungsorgane und die hauptamtliche Verwaltung.
Unser Aufgabengebiet ist breit gefächert:
Wir beraten unsere Kunden und helfen die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgabenstellungen zu klären und Entscheidungsgrundlagen zu finden. Schwerpunkte unserer Tätigkeit liegen im Baurecht, Abfallrecht, Ausländerrecht, Recht der sozialen Sicherung oder auch im allgemeinen Zivilrecht.
Wir entscheiden über Widersprüche gegen Entscheidungen der Fachdienste der Kreisverwaltung Pinneberg und führen die Gerichtsverfahren für den Kreis Pinneberg vor den Verwaltungs-, Zivil-, Sozial- und Arbeitsgerichten.
Bei uns ist die Bürgerberatung der Kreisverwaltung angesiedelt. Hier werden Informationen und Tipps zum Auffinden von Ansprechpartnern und Institutionen gegeben.
Rechtsberatungen wie sie beispielsweise von Rechtsanwälten durchgeführt werden, dürfen wir nicht anbieten.
Teams/ Sachgebiete des Fachdienstes Recht:
Die Kommunalaufsicht hat die Rechts- und Finanzaufsicht über kreisangehörige Städte, Ämter, Gemeinden und Zweckverbände.
Bürgerbegehren, Beratung der Kommunen, Beschwerdewesen und Wahlen bilden einen Schwerpunkt der Arbeit der Kommunalaufsicht. Auch Aufgaben der Standesamtsaufsicht und der Stiftungsaufsicht sind hier angesiedelt.
Die Kommunalaufsicht für Städte über 20.000 Einwohner nimmt das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein wahr.
Die Standesamtsaufsicht führt die Fachaufsicht über die örtlichen Standesämter und ist damit zuständig für die folgenden Standesämter:
Aufgaben der Standesamtsaufsicht
Weitergehende Informationen:
Eine Apostille oder eine Legalisation ist eine Echtheitsbestätigung einer Urkunde.
Einige Staaten sind dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961(Convention de la Haye du 5 octobre 1961) beigetreten. An die Stelle der Legalisation tritt die Apostille, die von den zuständigen Behörden des Staates angebracht werden.
Die Apostille besteht aus einem festgelegten Text mit dem die Echtheit der Unterschrift und die Echtheit des Dienstsiegels bestätigt wird.
Die Standesamtsaufsicht des Kreis Pinneberg beglaubigt grundsätzlich alle in seinem Zuständigkeitsbereich ausgestellte Personenstandsurkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. Die Urkunden werden von uns zum Innenministerium nach Kiel weitergeleitet und nach dortiger abschließender Bearbeitung an Sie (Antragsteller)zurückgesandt. Dauer ca. 1 Woche.
Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt zur Zeit 14 €. Die Kosten werden Ihnen vom Innenministerium in Rechnung gestellt.
Wir beglaubigen
Wir bestätigen die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegel mit dem die Urkunde versehen ist.
Führungszeugnisse dürfen wir nicht beglaubigen, hier sprechen Sie bitte das Meldeamt bereits bei der Beantragung eines Führungszeugnisses an.
Für die Beglaubigung von Gerichtsurteilen erkundigen Sie sich bitte in der Geschäftsstelle des Gerichtes.
Das Stiftungsgesetz für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. März 2000 erfasst nur rechtsfähige Stiftungen. Rechtsfähig bedeutet, dass die betreffende natürliche oder juristische Person, hier also die Stiftung, Träger subjektiver, d.h., von der Rechtsordnung verliehener Rechte und Pflichten sein kann.
Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche staatliche Genehmigung erteilt das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem/der fachlich zuständigen Minister.
Zweck der Aufsicht
Die Stiftungsaufsicht dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben sowie dem Interesse der Stiftung selbst. Daneben bezweckt sie zugleich auch den Schutz des Stifters und soll ihm Gewähr bieten, dass die von ihm bereitgestellten Mittel für die laut Stiftungsgeschäft und Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich dauerhaft verwandt werden. Die Stiftungsaufsicht steht den Stiftungen beratend zur Seite.
Die zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Landrat, soweit in dem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 16 Abs. 2 Stiftungsgesetz).
Innerhalb von 8 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der zuständigen Behörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks mit
Rechtsvorschriften:
Öffentlichkeitsarbeit einer Kommune ist kein Selbstzweck oder eine freiwillige Aufgabe. Verschiedene Rechtsgrundlagen verpflichten die Kommunen, Auskünfte über die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu geben. Die Medien sind dabei Mittler zwischen den Kommunen und ihren Bürgern. Sie fungieren als Motor zur öffentlichen Meinungsbildung und sind Sprachrohr, durch das sich die öffentliche Meinung äußert.
Die Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen macht die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung transparent, weckt Interesse für die öffentlichen Belange in der Kommune und unterstützt den Bürger bei der Meinungsbildung sowie Leistungskontrolle. Das Grundrecht der Pressefreiheit erlaubt den Kommunen nicht, Einfluss auf die Tendenz der Presseberichterstattung zu nehmen.
Der Kreis Pinneberg bemüht sich seit Jahren, zielgerichtet, transparent und umfassend über die Vorgänge der Verwaltung zu informieren.
Die Pressestelle ist der zentrale Ansprechpartner für Journalisten, Institutionen und Bürger zu allen Fragen der Außenkommunikation des Kreises Pinneberg. Von hier werden die internen Organisationseinheiten in allen presserelevanten bzw. öffentlichkeitswirksamen Themen beraten und unterstützt.