Brauchwassernutzungsanlagen sind Anlagen, aus denen Wasser entnommen oder abgegeben wird, das keine Trinkwasserqualität hat. Diese dürfen nur zusätzlich zur Trinkwasserversorgung eingebaut werden. Sie dürfen keine Verbindung untereinander aufweisen.
Beispiele für derartige Anlagen sind:
Müssen Brauchwassernutzungsanlagen angezeigt werden?
Ja! Anzuzeigen sind diese 14 Tage vor Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, wesentliche Änderungen der Anlage und Stillegungen beim Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg als Kreisgesundheitsbehörde.
Es müssen auch Anlagen beim Fachdienst Umwelt als Kreisgesundheitsbehörde angezeigt werden, die vor dem 01.01.2003 errichtet wurden. Benutzen Sie hierfür bitte die folgenden Formulare:
Brauchwassernutzungsanlage - Erstanzeige C *
Brauchwassernutzungsanlage - Änderungsanzeige D *
Übersenden Sie bitte das ausgefüllte Formular die unten genannte Adresse. Sie können es auch mailen.
Warum muss ich die Brauchwasseranlage anzeigen?
Es muss sichergestellt werden, dass es zwischen der Trinkwasserversorgung und der Brauchwasserversorgung keine direkte Verbindung gibt. Das Wasser aus einer Brauchwassernutzungsanlage kann aufgrund seiner Herkunft eher verkeimt sein. Der Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg als Kreisgesundheitsbehörde kann dann im Bedarfsfall gezielt nach den möglichen Verkeimungsursachen suchen. Aus hygienischer Sicht empfehlen wir auf derartige Anlagen in Wohngebäuden zu verzichten.
Wo muss ich die Anlage noch melden?
Denken Sie bitte ebenfalls daran, wenn Sie eine derartige Anlage errichten, diese Anlage beim kommunalen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen, welches dann die Abnahme macht.
Melden Sie die Anlage auch bei der für Sie zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung, damit Sie eine teilweise Befreiung vom Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung erhalten.
Was muss ich beim Bau beachten?
Was kann ich bei Wassermangel in meiner Anlage tun?
Damit es zu keinem Wassermangel in Ihrer Zisterne kommen kann, ist eine Trinkwassernachspeiseeinrichtung notwendig. Beim Bau der Anlage ist daher zu beachten, dass diese nur über einen freien Auslauf (DIN 1988 Teil 4 Abs. 4.5.2) zulässig ist. Hierbei muss ein Mindestabstand zwischen dem höchstmöglichen Wasserspiegel im Sammelbehälter und der Unterkante des Zulaufes eingehalten werden. Dieser Abstand beträgt das Doppelte des inneren Durchmessers des Zulaufrohres, mind. aber 20 mm (DIN 1988 Teil 4 Abs. 4.2.1).
Brauche ich einen Wartungsvertrag?
Ja. Sie müssen den Filter der Brauchwasseranlage regelmäßig reinigen bzw. selbstreinigende Filter kontrollieren. Möglicherweise bildet sich eine Schlammschicht in Ihrer Zisterne, die periodisch entfernt werden muss. Achten Sie bitte bei Wartungen auf die Herstellerangaben.
Fachdienst Umwelt
Team Gesundheitl. Umweltschutz und Verwaltung