Am 01.01.2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft. Auf einige wichtige Änderungen soll daher besonders aufmerksam gemacht werden:
Das Ausländergesetz wurde durch das "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
Die Anzahl der Aufenthaltsgenehmigungen (bisher Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung, -befugnis und -berechtigung) wurde reduziert und auch deren Bezeichnungen geändert. Neben dem Visum gibt es lediglich die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich nur befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Wer einen gültigen Aufenthaltstitel hat, braucht nichts zu unternehmen
Grundsätzlich besteht für die in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht nicht die Notwendigkeit, im neuen Jahr frühzeitig Kontakt mit der Ausländerbehörde aufzunehmen. Befristet erteilte Aufenthaltsgenehmigungen gelten aufgrund einer Übergangsvorschrift im Aufenthaltsgesetz bis zum Fristablauf als befristete Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Unbefristete Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsberechtigungen gelten als Niederlassungserlaubnisse fort. Auch alle anderen vor dem 1. Januar 2005 getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen, wie z.B. Bedingungen, Auflagen und Aufenthaltsverbote behalten ihre Gültigkeit.
Arbeitserlaubnisse erteilt künftig die Ausländerbehörde
Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ändert sich auch das arbeitsgenehmigungsrechtliche Verfahren für ausländische Staatsangehörige. Die bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.
Zukünftig wird aus dem Aufenthaltstitel erkennbar sein, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Ausländerinnen und Ausländer müssen daher wegen der Zulassung zu einer Beschäftigung nicht mehr die Arbeitsagenturen aufsuchen, sondern die Ausländerbehörden. Die Ausländerbehörden holen vor Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer Beschäftigung gestattet, die Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich direkt an die Arbeitsverwaltung zu wenden, wenn sie ausländische Staatsangehörige beschäftigen wollen.
Verlängerungen rechtzeitig beantragen
In Fällen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels (z.B. einer Niederlassungserlaubnis) wird empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Titels bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Verlängerungsantrag zu stellen, weil der Aufenthaltsstatus dann bis zur Entscheidung der Behörde fortgilt. Bei verspäteter Antragstellung tritt diese Wirkung nicht ein, es kommt zu einem unerlaubten Aufenthalt und damit zur Ausreisepflicht. Eine Erwerbstätigkeit ist dann verboten.
Familienabschiebeschutz beantragen
Mit dem Zuwanderungsgesetz werden auch die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes teilweise geändert. Besonders hinzuweisen ist auf eine Besserstellung von Personen, die als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind. Unter dem Stichwort "Familienabschiebungsschutz" erhalten Familienangehörige (Ehegatten und minderjährige ledige Kinder) von Inhabern des "Kleinen Asyls" künftig, ohne selbst politisch verfolgt zu sein, auf Antrag den gleichen Flüchtlingsstatus. Hat bereits vor dem 01.01.2005 das Familienmitglied, von dem der Familienabschiebungsschutz abgeleitet werden soll, unanfechtbar das "Kleine Asyl" erhalten und sind auch die Asylverfahren der Familienangehörigen ohne festgestellte politische Verfolgung abgeschlossen worden, können diese wegen der nachträglich zu ihren Gunsten geänderten Rechtslage einen Folgeantrag stellen. Dieser muss bis zum 31.03.2005 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden.
Behördengänge für EU-Bürger reduziert
Das Freizügigkeitsgesetz/EU löst das Aufenthaltsgesetz/EWG und die Freizügigkeitsverordnung/EG ab.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EWR-Staaten brauchen künftig keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu beantragen. Ihnen wird stattdessen von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ausgestellt. Wer jedoch schon jetzt im Besitz einer EG-Aufenthaltserlaubnis ist, behält diese für die Dauer der darin eingetragenen Geltungsdauer.
Die Familienangehörigen der Unionsbürger, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates besitzen, erhalten weiterhin eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis-EU von der Ausländerbehörde.
Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und der Aufenthaltserlaubnis-EU werden keine Gebühren erhoben.
Neu hinzuziehende Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben grundsätzlich die Möglichkeit, Angaben und Nachweise schon bei der örtlichen Meldebehörde im Zuge ihrer melderechtlichen Anmeldung mitzuteilen. Hierzu gehört auch die Abgabe eines Photos. Eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht kann dann ohne erneute Vorsprache bei der Ausländerbehörde auf dem Postwege zugestellt werden. Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates besitzen, haben ihre Familienzugehörigkeit zu einem Unionsbürger beispielsweise durch eine Heirats- oder Geburtsurkunde nachzuweisen. Wenn die Angaben und Nachweise nicht zusammen mit der melderechtlichen Anmeldung erfolgen, sind sie direkt gegenüber der Ausländerbehörde zu machen.
Wer Deutsch lernen will, sollte Integrationskurs besuchen
Künftig wird die Verfestigung des Aufenthaltstitels auch davon abhängen, ob jemand ausreichend Deutsch sprechen kann. Das schleswig-holsteinische Innenministerium empfiehlt daher allen Migrantinnen und Migranten an einem Integrationskurs teilzunehmen.
Neuzuwandernden Ausländern und Spätaussiedlern fördert der Bund den Besuch des Integrationskurses, in dem er die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Der Anspruch wird bei Ausländern von der Ausländerbehörde festgestellt. Spätaussiedler erhalten bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland ihren Anspruch bestätigt bzw. müssen sich an das Bundesverwaltungsamt wenden.
Andere Ausländer oder EU-Bürger können eine Förderung vom Bund erhalten. Die Anträge sind an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Die örtlichen Migrationssozialberatungsstellen helfen beim Ausfüllen der Anträge.
Weitere Informationen rund um die gesetzlichen Neuerungen finden Sie im Internet auf den Seiten der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.