Im Kreis Pinneberg werden derzeit noch ungefähr 580 Haushalte über eigene Trinkwasserbrunnen versorgt.
Welche Inhaltsstoffe in welcher Konzentration im Wasser enthalten sein dürfen ist in der Trinkwasserverordnung gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Untersuchung des Trinkwassers ist gesetzlich vorgeschrieben.
Mikrobiologische Untersuchungen
Seit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung am 01. Januar 2003 sind die Besitzer von Kleinanlagen gesetzlich verpflichtet, das Trinkwasser jährlich mikrobiologisch (Koloniezahl bei 22°C und 36°C, Escheria Coli, coliforme Bakterien und instinale Enterokokken) untersuchen zu lassen. Sofern in vier aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden, kann der Untersuchungsrhythmus auf alle zwei Jahre in Absprache mit mir erweitert werden.
Chemische und chemisch-physikalische Untersuchungen
Die Untersuchung des Trinkwassers aus Hausbrunnen wird nur auf wenige Parameter durchgeführt. Sie finden diese in der Broschüre Trinkwasser aus dem eigenen Brunnen. Die Untersuchung bietet deshalb keine Gewähr dafür, dass das Wasser einwandfrei ist. Brunnenbesitzer sollten daher bei Auffälligkeiten in der Umgebung Ihres Brunnens (wie z.B. Dungplatten, Altlasten oder Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen) zusätzliche Untersuchungen nach Absprache mit dem Fachdienst Umwelt durchführen.
Wer darf untersuchen?
Diese Beprobungen und Untersuchungen dürfen nur von einem für die Trinkwasseruntersuchung zugelassenen Labor durchgeführt werden.
Trinkwasseruntersuchungsstellen in Schleswig-Holstein
Was mache ich mit dem Untersuchungsergebnis?
Übersenden Sie eine Kopie des Untersuchungsergebnisses innerhalb von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Untersuchung an den Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg. Hierzu sind Sie gesetzlich gemäß § 15 (3) TrinkwV 2001 verpflichtet. Sie können aber auch das Untersuchungslabor bitten, diese Übersendung für Sie durchzuführen. Bei einer Beanstandung des Trinkwassers setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung und unterstützen Sie gerne bei der Auswahl der Sanierungsmaßnahmen.
Was muss ich beachten, wenn ich eine Kleinanlage habe?
Um eine mikrobiologische Verunreinigung (Verkeimung) Ihres Trinkwassers zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen folgende Punkte gemäß der DIN 2001 Teil 1 (Stand Mai 2007) "Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen - Teil 1: Ortsfeste Anlagen" zu beachten:
Für die Herstellung der Bohrung, den Ausbau und der Sanierung Ihres Brunnens dürfen nur Fachfirmen mit Qualifikation nach DVGW W 120 beauftragt werden. Eine Liste der in Ihrer Nähe angesiedelten Unternehmen finden Sie unter http://www.dvgw.de/zertifizierung/verzeichnisse/unternehmenw120.html.
Beachten Sie bitte auch bei der Neubohrung eines Brunnens, dass Sie diesen ab einer Bohrtiefe von 10 m unter Geländeoberkante bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Pinneberg anzeigen müssen. Sollte der Brunnen in einem Wasserschutzgebiet errichtet werden, so benötigen Sie zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis, die Sie ebenfalls bei der Unteren Wasserbehörde beantragen müssen.
Wir empfehlen:
Falls Sie die Möglichkeit haben, Ihr Haus an die öffentliche Trinkwasserversorgung anschließen zu lassen, verzichten Sie auf die Versorgung aus dem eigenen Brunnen. Unter bestimmten Bedingungen können Sie Ihren Brunnen dann noch unter anderem zur Gartenbewässerung nutzen. Es darf aber keine Verbindung zwischen Ihrem Hausbrunnen und dem öffentlichen Trinkwasser bestehen. Bitte sprechen Sie uns hierzu gerne an.