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Rückständeprüfung Kfz-Steuer


Seit dem 01.04.2009 werden Kraftfahrzeuge in Schleswig-Holstein nur noch dann zugelassen, wenn die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und auch keine darauf beruhenden steuerlichen Nebenleistungen noch offen sind. Bestehen Rückstände von mehr als 5,00 EUR wird die Zulassung nicht weiter bearbeitet.

Eine sofortige Zulassung kann nur erreicht werden, wenn die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter dem zuständigen Finanzamt oder der zuständigen Zulassungsbehörde die Zahlung durch folgende Unterlagen nachweist:

  • bei Bareinzahlung ein vom Kreditinstitut quittierter Einzahlungsbeleg
  • bei Überweisung der Kontoauszug 

Ist der Nachweis beim Finanzamt erfolgt, erteilt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Mit Vorlage dieser Bescheinigung bei der Zulassungsbehörde kann das Fahrzeug zugelassen werden.

Wird ein Dritter (z.B. der Autohändler, ein Zulassungsdienst oder der Ehegatte) mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragt, so werden die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse der Vertretung nur dann genannt, wenn die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter hierzu seine Einwilligung erteilt hat.

Liegt eine entsprechende Vollmacht der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters zur Auskunft über die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse nicht vor, so wird die/der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Zulassung nicht durchgeführt werden kann. Die Begründung hierzu wird der/ dem Bevollmächtigten gegenüber nicht genannt. Sie wird in einem verschlossenen Briefumschlag übergeben, der von der/ dem Bevollmächtigten an die Fahrzeughalterin bzw. den Fahrzeughalter auszuhändigen ist.


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