Gefahrstoffe und Chemikalien
Erlaubnis/ Anzeige für das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung giftige bzw. sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen (Kennzeichnung T bzw. T+) in Verkehr bringen möchten (z.B. Verkauf von Modell-Kraftstoff, der Methanol beinhaltet oder Schädlingsbekämpfungsmittel, wie z.B. die Begasungsmittel Polytanol oder Wühlmaus - Killer), brauchen Sie vor dem erstmaligen Inverkehrbringen hierzu eine Erlaubnis.
Der Kreis Pinneberg ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihr Unternehmen (auch Filialen) im Kreis Pinneberg haben. Wenn Sie Hersteller sind, ist für Sie das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländlicher Räume zuständig.
Sollen diese Stoffe oder Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben werden, brauchen Sie hierfür keine Erlaubnis.
Der Inverkehrbringer (also Sie) hat aber vor dem erstmaligen Inverkehrbringen schriftlich anzuzeigen, welche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr gebracht werden sollen. Apotheker benötigen keine Erlaubnis.
Chemikalienverbotsverordung
In den §§ 3 und 4 der Chemikalienverbotsverordnung werden die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte sowie das Selbstbedienungsverbot und der Versandhandel geregelt. Hier werden auch die neuen Bestimmungen zu den so genannten Sprengstoff-Grundstoffen (Wasserstoffperoxid-Lösungen, Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Kaliumperchlorat, Kaliumpermanganat, Natriumchlorat, Natriumnitrat und Natriumperchlorat) geregelt.
Die aktuell gültigen Änderungen der Chemikalienverbotsverordnung werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Für das Inverkehrbringen von Phosphorwasserstoff - entwickelnden Zubereitungen gelten besondere Regelungen.
Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind und die bereits genannten Sprengstoff - Grundstoffe, dürfen nur von sachkundigen Personen abgegeben werden (Sachkunde nach dem Chemikalienrecht! Die Sachkunde nach dem Pflanzenschutzrecht beinhaltet nicht automatisch auch die Sachkunde nach dem Chemikalienrecht)
Leitfaden "Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel"
Die im nachfolgenden Leitfaden enthaltenen Grundsätze sollen in erster Linie kleine und
mittelständische Unternehmen unterstützen, ihre Internetseiten juristisch korrekt aufzubauen, sich dem Kunden gegenüber seriös und fachkundig zu präsentieren und zum Schutz vor Chemikalienmissbrauch beizutragen.
Ihre Ansprechpartner
Herr Müller
Fachdienst Gesundheit
Team Verwaltung (FD32)