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Bauaufsichtliche Verfahren in Schleswig-Holstein (Bauantrag/ Genehmigungsfreistellung/ Bauvoranfrage)

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der seit dem 01. Mai 2009 gültigen Fassung unterscheidet folgende Verfahren:


Abbruch von Gebäuden

Der Abbruch von freistehenden Gebäuden oder Anlagen mit einer Höhe (*) bis zu 7 m ist verfahrensfrei, es muss also weder eine Bauantrag gestellt werden noch muss das Vorhaben angezeigt werden.

In allen anderen Fällen muss die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden oder Anlagen mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden (§ 63 Abs. 3 LBO).

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss darüber hinaus die Standsicherheit angrenzender Gebäude je nach Gebäudeklasse bestätigt bzw. geprüft werden.


(*) Höhe im Sinne der Landesbauordnung ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der festgelegten Geländeoberfläche.