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Das Bauantragsverfahren nach § 67 LBO

Voraussetzungen:

Nach diesem Verfahren werden folgende Vorhaben geprüft:

Folgende Bauvorhaben müssen nicht zwingend von einem Architekten oder einem bauvorlageberechtigten Ingenieur eingereicht werden:

Die Anforderungen an den Entwurfsverfasser für die beiden letztgenannten Spiegelpunkte sollte im Vorwege mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.


Die Prüfung umfasst:

Im Genehmigungsverfahren ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.


Unterlagen zum Bauantrag:

Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen (§ 64 Abs. 2 LBO). Die Vollständigkeit des Bauantrages hat Einfluss auf die Dauer des Baugenehmigungsverfahrens. Baugesuche mit kompletten Antragsunterlagen können im Allgemeinen kurzfristig entschieden werden.

Grundlage für die notwendigen Unterlagen ist die Bauvorlagenverordnung. Neben dem Antragsvordruck werden - je nach Antragsgegenstand - folgende Unterlagen benötigt:

Der Bauantrag ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.

Werden unvollständige Bauvorlagen eingereicht, fordert die Bauaufsichtsbehörde diese mit angemessener Fristsetzung nach.

Reicht der Bauherr die von der Bauaufsichtsbehörde angeforderten Bauvorlagen nicht fristgerecht ein, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Rücknahme ist gebührenpflichtig.

Wenn für das geplante Vorhaben Zweifel bestehen bezüglich

gibt Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter gerne Auskunft.


Geltungsdauer der Baugenehmigung:

Die Baugenehmigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Wird mit dem Bau nicht innerhalb der Geltungsdauer begonnen oder werden die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 LBO).

Vor Ablauf der Geltungsdauer kann ein Antrag auf Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre gestellt werden (§ 75 Abs. 2 LBO).