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Grundwasserentnahmen (Brunnen, Erdaufschlüsse)


Zu unterscheiden sind bei Grundwasserentnahmen eine Anzeigepflicht für die Bohrung des Brunnens (als "Erdaufschluss") und eine Erlaubnispflicht für die Grundwasserentnahme selbst.

Alle Brunnenbohrungen sind anzeigepflichtig. Bitte füllen Sie das Formular "Anzeige für Erdaufschlüsse" aus und legen Sie es zusammen mit den im Formular genannten Unterlagen einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten bei der Wasserbehörde vor.

Des weiteren müssen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis für die geplante Entnahme des Grundwassers bei der Wasserbehörde beantragen.

Zu diesem Aufgabenbereich zählt auch die Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen für die Grundwasserentnahmen der öffentlichen Wasserversorgung und gewerblicher Unternehmen. Auch die vorübergehende Grundwasserentnahme im Rahmen von Baumaßnahmen (Wasserhaltung) ist anzeige- bzw. erlaubnispflichtig.

Keine Erlaubnis bedarf die Grundwasserentnahme ...

  • für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  • für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke (vgl. § 46 Wasserhaushaltsgesetz).

Für die Bewässerung von privaten Gärten müssen sie also keine Erlaubnis beantragen und nur die oben genannte Anzeige für die Brunnenbohrung ("Erdaufschluss") vorlegen.



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